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Die Aufgaben der Vorinstanz sind nach Art. 22 Abs. 2 PG im Gesetz abschliessend aufgelistet. Entsprechend ist ihre Zuständigkeit auf die in diesem Katalog genannten Fragen der Postgesetzgebung beschränkt. Das Postgesetz weist zudem keine allgemeine gesetzliche Auffangzuständigkeit für Fälle zu, in denen keine andere Behörde ausdrücklich zuständig ist; das BAKOM ist seinerseits für bestimmte Bereiche (insbesondere die Grundversorgung im Zahlungsverkehr) zuständig, wie dies auf Verordnungsstufe geregelt ist.
“Die Postgesetzgebung differenziert hinsichtlich der Aufsicht über die Beschwerdegegnerin je nach betroffenem Versorgungsauftrag. Demnach wird die Beschwerdegegnerin unter anderem durch die Vorinstanz und das BAKOM beaufsichtigt; die Vorinstanz ist als unabhängige Behördenkommission zuständig für die Aufsicht über die Anbieterinnen von Postdiensten, während das BAKOM insbesondere Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 PG wacht die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der Vorinstanz ist mithin auf Fragen beschränkt, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben und ihre Aufgaben sind abschliessend im Katalog gemäss Art. 22 Abs. 2 PG aufgeführt (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5207 f. und 5228); es handelt sich um eine Wiederholung der Aufgaben, die im Gesetz in den jeweiligen Bestimmungen erwähnt sind. Demnach überwacht die Vorinstanz unter anderem die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG). Die Zuständigkeit des BAKOM findet sich auf Verordnungsstufe in Art. 63 VPG geregelt. Demnach ist das BAKOM insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Nach dem Gesagten kann dem Postgesetz keine (umfassende) Regelung zur Frage der Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Die Aufgaben der Vorinstanz und auch des BAKOM sind vielmehr abschliessend enumeriert beziehungsweise auf den Geltungsbereich der Postgesetzgebung beschränkt. Auf formell-gesetzlicher Ebene wird sodann keine Behörde - im Sinne einer Auffangzuständigkeit - für zuständig erklärt für den Fall, dass keine andere Behörde ausdrücklich zuständig ist.”
“Die Postgesetzgebung differenziert hinsichtlich der Aufsicht über die Beschwerdegegnerin je nach betroffenem Versorgungsauftrag. Demnach wird die Beschwerdegegnerin unter anderem durch die Vorinstanz und das BAKOM beaufsichtigt; die Vorinstanz ist als unabhängige Behördenkommission zuständig für die Aufsicht über die Anbieterinnen von Postdiensten, während das BAKOM insbesondere Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 PG wacht die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der Vorinstanz ist mithin auf Fragen beschränkt, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben und ihre Aufgaben sind abschliessend im Katalog gemäss Art. 22 Abs. 2 PG aufgeführt (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5207 f. und 5228); es handelt sich um eine Wiederholung der Aufgaben, die im Gesetz in den jeweiligen Bestimmungen erwähnt sind. Demnach überwacht die Vorinstanz unter anderem die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG). Die Zuständigkeit des BAKOM findet sich auf Verordnungsstufe in Art. 63 VPG geregelt. Demnach ist das BAKOM insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Nach dem Gesagten kann dem Postgesetz keine (umfassende) Regelung zur Frage der Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Die Aufgaben der Vorinstanz und auch des BAKOM sind vielmehr abschliessend enumeriert beziehungsweise auf den Geltungsbereich der Postgesetzgebung beschränkt. Auf formell-gesetzlicher Ebene wird sodann keine Behörde - im Sinne einer Auffangzuständigkeit - für zuständig erklärt für den Fall, dass keine andere Behörde ausdrücklich zuständig ist.”
Die in Art. 22 Abs. 2 PG aufgeführten Aufgaben sind als Katalog zu verstehen. Die Zuständigkeit der PostCom ist auf Fragen beschränkt, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben, und die Aufgaben sind im Gesetz (Art. 22 Abs. 2 PG) abschliessend aufgeführt. Entsprechend ist auch die Zuständigkeit der Vorinstanz auf den im Postrecht geregelten Bereich (vgl. Verordnung) beschränkt. Auf formell-gesetzlicher Ebene ist keine allgemeine Auffangzuständigkeit für sonstige Aufsichtsfragen vorgesehen.
“Die Postgesetzgebung differenziert hinsichtlich der Aufsicht über die Beschwerdegegnerin je nach betroffenem Versorgungsauftrag. Demnach wird die Beschwerdegegnerin unter anderem durch die PostCom und durch die Vorinstanz beaufsichtigt; die PostCom ist als unabhängige Behördenkommission zuständig für die Aufsicht über die Anbieterinnen von Postdiensten, während die Vorinstanz insbesondere Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 PG wacht die PostCom im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der PostCom ist mithin auf Fragen beschränkt, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben und ihre Aufgaben sind abschliessend im Katalog gemäss Art. 22 Abs. 2 PG aufgeführt (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5207 f. und 5228); es handelt sich um eine Wiederholung der Aufgaben, die im Gesetz in den jeweiligen Bestimmungen erwähnt sind. Demnach überwacht die PostCom unter anderem die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG). Die Zuständigkeit der Vorinstanz findet sich auf Verordnungsstufe in Art. 63 VPG geregelt. Demnach ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Nach dem Gesagten kann dem Postgesetz keine (umfassende) Regelung zur Frage der Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Die Aufgaben der PostCom und der Vorinstanz sind vielmehr abschliessend enumeriert beziehungsweise auf den Geltungsbereich der Postgesetzgebung beschränkt. Auf formell-gesetzlicher Ebene wird sodann keine Behörde - im Sinne einer Auffangzuständigkeit - für zuständig erklärt für den Fall, dass keine andere Behörde ausdrücklich zuständig ist.”
“Die Postgesetzgebung differenziert hinsichtlich der Aufsicht über die Beschwerdegegnerin je nach betroffenem Versorgungsauftrag. Demnach wird die Beschwerdegegnerin unter anderem durch die PostCom und durch die Vorinstanz beaufsichtigt; die PostCom ist als unabhängige Behördenkommission zuständig für die Aufsicht über die Anbieterinnen von Postdiensten, während die Vorinstanz insbesondere Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 PG wacht die PostCom im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der PostCom ist mithin auf Fragen beschränkt, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben und ihre Aufgaben sind abschliessend im Katalog gemäss Art. 22 Abs. 2 PG aufgeführt (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5207 f. und 5228); es handelt sich um eine Wiederholung der Aufgaben, die im Gesetz in den jeweiligen Bestimmungen erwähnt sind. Demnach überwacht die PostCom unter anderem die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG). Die Zuständigkeit der Vorinstanz findet sich auf Verordnungsstufe in Art. 63 VPG geregelt. Demnach ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Nach dem Gesagten kann dem Postgesetz keine (umfassende) Regelung zur Frage der Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Die Aufgaben der PostCom und der Vorinstanz sind vielmehr abschliessend enumeriert beziehungsweise auf den Geltungsbereich der Postgesetzgebung beschränkt. Auf formell-gesetzlicher Ebene wird sodann keine Behörde - im Sinne einer Auffangzuständigkeit - für zuständig erklärt für den Fall, dass keine andere Behörde ausdrücklich zuständig ist.”
Bei ausserhalb der Bauzone errichteten landwirtschaftlichen Bauten ist eine objektive Notwendigkeit sowie Beschränkung auf einen engen Personenkreis zu verlangen; sie müssen zudem sachlich zweckmässig sein und dürfen nicht als Vorwand für Wohnbauten dienen.
“Betrachte man das gesamte Betriebszentrum, sei der - 2 - Swimmingpool zwischen den Gärten und Bepflanzungen südlich des Wohnhauses gut eingebettet. Sollte der Swimmingpool nicht als zonenkonform bewilligt werden können, beantragt der Rekurrent eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG. Der Pool sei aufgrund der besonderen Kondition des Bruders erstellt worden. Das nächste Schwimmbad befinde sich in einer Entfernung von 3,7 km in T. Es sei nicht möglich gewesen, auf eine Alternative im Baugebiet auszuweichen. (…) 5.3 Die Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen als wichtigster Grundsatz der heutigen Raumplanung verlangt, dass bodenverändernde Nutzungen von Bereichen, die für Bodenerhaltendes vorgesehen sind, grundsätzlich ferngehalten werden. Bauten und Anlagen sind daher in aller Regel in einer ihnen entsprechenden Bauzone zu verwirklichen. Ausserhalb des Baugebietes dürfen sie nur erstellt werden, wenn dies die einschlägige Nutzungszone gestattet (Art. 22 RPG) oder wenn die Ausnahmevoraussetzungen von Art. 24 ff. R PG gegeben sind. Zweck dieser Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen ist die Verhinderung von Streusiedlungen und von übermässigem Verkehr in den Landwirtschaftsgebieten sowie der Landschaftsschutz. Neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen müssen in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort objektiv notwendig und nicht überdimensioniert sein. Der landwirtschaftliche Zweck darf nicht blos s Vorwand sein, um ein Bauvorhaben zu verwirklichen, das für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Bodens nicht erforderlich ist. Massgebend sind nicht subjektive Wünsche und Bedürfnisse. Dasselbe muss für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Wohnen gelten. Dieses Vorrecht, ausserhalb der Bauzonen zu wohnen, bleibt deshalb einerseits einem verhältnismässig engen Personenkreis vorbehalten, andererseits sind auch die damit verbundenen baulichen Massnahmen in Grenzen zu halten .”
Die Pflicht der PostCom zur Information der Öffentlichkeit kann in Einzelfällen mit der gebotenen Zurückhaltung bei vordienstlichen oder entscheidungsrelevanten Äusserungen kollidieren. Konkrete öffentliche Aussagen können so die Gewähr für eine gleich- und gerechte Behandlung beeinträchtigen und einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV und § 22 PG begründen.
“Aufgrund der Medienberichterstattung zum Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. statt vieler «[...]», in: D____) war dies auch für jeden interessierten Zeitungsleser erkennbar. Die Tatsache, dass der Inhalt des Urteils in den Medien nicht in jeder Hinsicht korrekt wiedergegeben worden ist, ändert daran nichts. Unter diesen Umständen können die Aussagen des Vorstehers des PD nicht anders verstanden werden, als dass er sich diesbezüglich bereits definitiv festgelegt hatte und unabhängig von den Vorbringen des Mitarbeiters im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits entschlossen war, diesen freizustellen. Aus den vorstehenden Gründen hat der Vorsteher des PD mit seinen Äusserungen in der D____ seine Pflicht, sich im Vorfeld eines Entscheids zur Wahrung des Anspruchs des Mitarbeiters auf gleiche und gerechte Behandlung bei informellen Äusserungen eine besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, eindeutig verletzt und mit seinem eigenen Verhalten selbst einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV und § 22 PG gesetzt. Dieses Verhalten des Vorstehers des PD als Anstellungsbehörde und Organ des Kantons ist diesem als Arbeitgeber wie eigenes Verhalten zuzurechnen. Daher haben der Kanton und die Anstellungsbehörden die durch den Ausstand des Vorstehers des PD verursachte Verlängerung des Verfahrens selbst zu vertreten und lässt sich diese objektiv nicht rechtfertigen.”
Nach Art. 22 Abs. 1 PG stehen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten notwendigen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu. In den Entscheiden wird dies mit Blick auf die Überwachung etwa von Preisvorgaben in der Grundversorgung und des Quersubventionierungsverbots ausgeführt. Das Gesetz schafft ergänzend Auskunftspflichten (Art. 23 PG) sowie die Möglichkeit, administrative Massnahmen (Art. 24 Abs. 2 PG) und Verwaltungssanktionen (Art. 25 PG) anzuwenden.
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art.”
Die PostCom überwacht insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen (insbesondere Melde- und Informationspflichten sowie branchenübliche Arbeitsbedingungen) und stellt die Einhaltung der Grundversorgungsaufträge sicher.
“Die Schweizerischen Post wird durch unterschiedliche Instanzen beaufsichtigt. Die Kontrolle erfolgt zunächst durch den Bundesrat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3). Die Schweizerische Post ist sodann in unterschiedlichen Märkten tätig und wird durch die im jeweiligen Markt zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Von Interesse ist hier die Aufsicht durch die PostCom und das BAKOM. Die PostCom übt im Rahmen ihrer Aufgaben die Aufsicht aus über die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 24 Abs. 1 PG). Ihre Aufgaben werden im Einzelnen in Art. 22 Abs. 2 PG genannt. So kontrolliert die PostCom insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen wie der Meldepflicht, der Informationspflichten und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Bst. a, b und d). Sie stellt zudem sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden (Bst.”
“Die Schweizerischen Post wird durch unterschiedliche Instanzen beaufsichtigt. Die Kontrolle erfolgt zunächst durch den Bundesrat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3). Die Schweizerische Post ist sodann in unterschiedlichen Märkten tätig und wird durch die im jeweiligen Markt zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Von Interesse ist hier die Aufsicht durch die PostCom und das BAKOM. Die PostCom übt im Rahmen ihrer Aufgaben die Aufsicht aus über die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 24 Abs. 1 PG). Ihre Aufgaben werden im Einzelnen in Art. 22 Abs. 2 PG genannt. So kontrolliert die PostCom insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen wie der Meldepflicht, der Informationspflichten und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Bst. a, b und d). Sie stellt zudem sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden (Bst.”
“Die Schweizerischen Post wird durch unterschiedliche Instanzen beaufsichtigt. Die Kontrolle erfolgt zunächst durch den Bundesrat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3). Die Schweizerische Post ist sodann in unterschiedlichen Märkten tätig und wird durch die im jeweiligen Markt zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Von Interesse ist hier die Aufsicht durch die PostCom und das BAKOM. Die PostCom übt im Rahmen ihrer Aufgaben die Aufsicht aus über die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 24 Abs. 1 PG). Ihre Aufgaben werden im Einzelnen in Art. 22 Abs. 2 PG genannt. So kontrolliert die PostCom insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen wie der Meldepflicht, der Informationspflichten und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Bst. a, b und d). Sie stellt zudem sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden (Bst.”
“Die Schweizerischen Post wird durch unterschiedliche Instanzen beaufsichtigt. Die Kontrolle erfolgt zunächst durch den Bundesrat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3). Die Schweizerische Post ist sodann in unterschiedlichen Märkten tätig und wird durch die im jeweiligen Markt zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Von Interesse ist hier die Aufsicht durch die PostCom und das BAKOM. Die PostCom übt im Rahmen ihrer Aufgaben die Aufsicht aus über die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 24 Abs. 1 PG). Ihre Aufgaben werden im Einzelnen in Art. 22 Abs. 2 PG genannt. So kontrolliert die PostCom insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen wie der Meldepflicht, der Informationspflichten und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Bst. a, b und d). Sie stellt zudem sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden (Bst.”
Sind fristlose Kündigungen unrechtmässig, sind die daraus folgenden Rechtsfolgen gemäss §22 Abs. 4 PG in Verbindung mit Art. 337c OR zu prüfen.
“Unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden sei, dass das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt sei, es liege kein gewichtiges schutzwürdiges Interesse an dem hier infrage stehenden Verbot einer rein privaten Beschäftigung ohne Bezug zur beruflichen Stellung oder Tätigkeit des Beschwerdeführers vor, sodass die Weisung als unrechtmässig erscheine bzw. soweit das Verwaltungsgericht implizit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinn eines besonders schweren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers verneint habe (E. 6.6). Das Verwaltungsgericht hätte jedoch einzig die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung feststellen und die in § 18 Abs. 3 (recte: § 22 Abs. 4) des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) gründenden Rechtsfolgen anordnen dürfen (E. 6.7 f.). 2.2 Aus dem soeben Dargelegten erhellt, dass im vorliegenden Verfahren ungeachtet dessen, dass das Bundesgericht im Dispositiv seines Urteils vom 9. September 2020 (auch) die Kündigungsverfügung vom 28. März 2019 aufhob, über die Folgen der unrechtmässigen fristlosen Kündigung im Sinn von § 22 Abs. 4 PG in Verbindung mit Art. 337c des Obligationenrechts (OR, SR 220) sowie § 26 PG zu befinden ist (hinten E. 4 ff.). Vorab gilt es indes mit Blick auf die bundesgerichtlichen”
Die fristlose Auflösung ist nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder so tiefgreifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung unzumutbar ist, und andererseits diese Zerstörung oder Erschütterung tatsächlich eingetreten ist. Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen setzt die Rechtsprechung wiederholtes Auftreten trotz Verwarnung voraus.
“3 Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Der Monatslohn des Beschwerdeführers betrug Fr. 5'613.90. Im Streit liegt eine Summe von fast zwei Monatslöhnen. Unter Berücksichtigung des Anteils am 13. Monatslohn beträgt der Streitwert somit rund Fr. 12'000.-. Die Angelegenheit fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Die auf den Beschwerdeführer anwendbare Personalverordnung der Gemeinde B (PVO) regelt die Voraussetzungen für die fristlose Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht. Gestützt auf § 53 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1) sowie Art. 2 Abs. 1 PVO gilt deshalb sinngemäss das kantonale Personalrecht. 2.2 Gemäss § 16 lit. c in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen beidseits ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt dabei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR angemessen berücksichtigt werden; dabei ist den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen (BGr, 26. Juni 2014, 8C_146/2014, E. 3.3). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein.”
“Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerde hat einen Streitwert von rund Fr. 16'000.- und es stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die auf den Beschwerdeführer anwendbare Personalverordnung der Gemeinde C vom 13. Juni 2000 (PVO) regelt die Voraussetzungen für die fristlose Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht. Gestützt auf § 53 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1) sowie Art. 3 PVO gilt deshalb sinngemäss das kantonale Personalrecht. 2.2 Nach § 16 lit. c in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen beidseits ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt dabei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR angemessen berücksichtigt werden; dabei ist den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen (BGr, 26. Juni 2014, 8C_146/2014, E. 3.3). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein.”
“Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR beigezogen werden. Danach ist die fristlose Auflösung eines Anstellungsverhältnisses seitens der arbeitgebenden Partei nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1). Ob ein wichtiger Grund vorliege, bestimmt sich insofern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.”
Die Vorinstanz erlässt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Empfehlungen zu Schliessungen oder Verlegungen bedienter Zugangspunkte und ist dabei grundsätzlich unabhängig; sie untersteht keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden.
“Dabei hat die Post CH AG mindestens sechs Monate vor der geplanten Schliessung die Behörden der betroffenen Gemeinden anzuhören und im Dialog eine einvernehmliche Lösung anzustreben (Abs. 1). Kommt eine solche nicht zustande, so können die betroffenen Gemeindebehörden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheides der Post, die Vorinstanz anrufen (Abs. 3). Diese führt zwischen der Post CH AG und den Gemeindebehörden ein Schlichtungsverfahren durch und gibt letztendlich eine Empfehlung zuhanden der Post CH AG ab (Abs. 4 und 5), wobei sie die Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 1, die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Art. 33 und 44 VPG sowie die Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten durch den Entscheid zu prüfen hat. Unter deren Berücksichtigung entscheidet die Post CH AG endgültig über die Schliessung oder Verlegung der Poststelle oder Postagentur (Abs. 7). Diese Vorgehensweise findet seine Grundlage im gesetzlichen Auftrag an die Vorinstanz, wobei sie die Entscheide zu treffen und die Verfügungen zu erlassen hat, welche in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 PG). Dabei besteht die Aufgabe der Vorinstanz darin, im Zusammenhang mit der Schliessung oder Verlegung bedienter Zugangspunkte Empfehlungen zu erlassen (Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG). In ihren Entscheiden untersteht sie ausdrücklich keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden und ist grundsätzlich unabhängig (Art. 20 Abs. 2 PG).”
Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nach Treu und Glauben zu beurteilen und vom (kündigenden) Teil konkret darzulegen. Es müssen Vorkommnisse vorgetragen werden, die objektiv geeignet sind, das für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauen zu zerstören oder so tiefgreifend zu erschüttern, dass eine Fortsetzung nicht zumutbar ist, und diese Zerstörung oder Erschütterung muss tatsächlich eingetreten sein.
“2004.00067, E. 1 Abs. 2). Dass hier eine Erklärung der Arbeitslosenkasse C betreffend Prozesseintritt vorläge, bringt auch der Beschwerdegegner nicht vor. Damit nimmt die Beschwerdeführerin (weiterhin) im gesamten Umfang ihrer Entschädigungsforderung in eigenem Namen – teilweise als Prozessstandschafterin der Arbeitslosenkasse C – an dem vorliegenden Verfahren teil. 2. Die Beschwerdeführerin macht eine Entschädigung für entgangenen Lohn in Höhe von Fr. 29'861.70 geltend, weshalb die Angelegenheit nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt. 3. 3.1 Nach § 16 lit. c in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt dabei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR angemessen berücksichtigt werden; dabei ist den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen (BGr, 26. Juni 2014, 8C_146/2014, E. 3.3). 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein.”
Die PostCom überwacht insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen, namentlich der Melde- und Informationspflichten sowie der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
“Die Schweizerischen Post wird durch unterschiedliche Instanzen beaufsichtigt. Die Kontrolle erfolgt zunächst durch den Bundesrat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3). Die Schweizerische Post ist sodann in unterschiedlichen Märkten tätig und wird durch die im jeweiligen Markt zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Von Interesse ist hier die Aufsicht durch die PostCom und das BAKOM. Die PostCom übt im Rahmen ihrer Aufgaben die Aufsicht aus über die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 24 Abs. 1 PG). Ihre Aufgaben werden im Einzelnen in Art. 22 Abs. 2 PG genannt. So kontrolliert die PostCom insbesondere die Einhaltung der Marktzugangsbedingungen wie der Meldepflicht, der Informationspflichten und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Bst. a, b und d). Sie stellt zudem sicher, dass die Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten eingehalten werden (Bst.”