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Art. 52

812.21LATerFederal Act1 gen 2002Fonte originale
  1. L’istituto emana la Farmacopea.
  2. Rende partecipi gli ambienti interessati all’elaborazione della Farmacopea, ricorrendo in particolare alla consulenza di specialisti nonché gruppi di lavoro.
  3. Partecipa, conformemente agli accordi internazionali, all’elaborazione della Farmacopea europea (Pharmacopoea Europaea ) e la riprende nell’ordinamento svizzero. Può emanare ulteriori prescrizioni valide per la Svizzera (Pharmacopoea Hel vetica ).
  4. La Farmacopea è pubblicata al di fuori della Raccolta ufficiale del diritto federale. Il Consiglio federale disciplina i dettagli e determina in particolare le lingue per la pubblicazione.

1 commentary

N1.Requisiti GMP della Farmacopê per citostatici e autorizzazioni cantonali

Per i citostatici, i requisiti GMP stabiliti nella Farmacopê HelvetiÊ valgono come base giuridiÊ vincolante per le ispezioni cantonali e, secondo gli atti, hanno costituito la base per il rilascio delle autorizzazioni cantonali alla fabbricazione ai sensi dell'art. 52 LATer. Secondo la lettera riportata nelle fonti, il termine «fabbricazione» comprenÞ anche la procedura di preparazione descritta nelle informazioni per gli operatori sanitari, ma è integrato dai requisiti previsti dalla Farmacopê per il controllo della qualità, il rilascio e la conservazione.

Die pharmazeutische Leistung sei auch nicht im Rahmenvertrag TARMED enthalten, weshalb eine Aufnahme in der ALT vom damals zuständigen Bundesamt für Sozialversicherungen als sinnvoll erachtet worden sei. In der Folge sei es zu einem Disput betreffend die Begriffe "Herstellung" und "Zubereitung" gekommen, "zumal die onkologische Praxen den selben Tarif für sich" beansprucht hätten. Vor diesem Hintergrund sei Swissmedic daraufhin damit beauftragt worden, die Probleme bezüglich der Voraussetzungen und Definitionen, welche sich in der Praxis beim Zubereiten von Zytostatika ergeben hätten, zu klären. Daraus habe eine Anpassung der ALT resultiert, wonach neu nicht mehr von Zubereitung, sondern von Herstellung zu sprechen sei. Die im Abschlussbericht der eingesetzten Arbeitsgruppe noch umstrittenen Definitionen hätten in der Ph. Helv. "Einzug gehalten (GMP für kleine Mengen), die als verbindliche Rechtsgrundlage für die Inspektionen durch die kantonalen Behörden" dienten. Im Sommer 2006 sei zudem in der Ph. Helv. die GMP für Zytostatika erlassen worden, die Basis für die Ausstellung einer kantonalen Herstellungsbewilligung zur Herstellung von Zytostatika bildete (Art. 52 HMG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 lit. a HMG). Des Weitern lässt sich dem besagten Schreiben der GSASA entnehmen, alle Betriebe mit kantonaler Herstellungsbewilligung hätten für die Bereitstellung zur Applikation von Zytostatika stets das Verfahren der Herstellung anzuwenden, d.h. "die Herstellung kann auch das in der Fachinformation definierte Verfahren der Zubereitung enthalten, fügt jedoch die Qualitätskontrolle, die Freigabe und die Lagerung aufgrund der in der Pharmakopie festgelegten Grundlagen hinzu". ALT II D 2 umschreibt folglich, welche Vorgaben bei der Bereitstellung von Zytostatika gemäss SL in einer NaCl-Lösung zur unmittelbaren Injektion bzw. Infusion bei den Patientinnen und Patienten einzuhalten sind. Das Schreiben der GSASA vom 16. März 2007 zeigt die Entstehungsgeschichte der betreffenden Tarifposition und damit die Hintergründe auf, die zur heutigen Formulierung der entsprechenden Vorgaben geführt haben. Daraus ergibt sich, dass das vorrangige Ziel darin bestand, die Bearbeitung von Zytostatika nur dann zu entschädigen, wenn diese unter Beachtung der in der Ph.
Die pharmazeutische Leistung sei auch nicht im TarMed enthalten, weshalb eine Aufnahme in der ALT vom damals zuständigen Bundesamt für Sozialversicherungen als sinnvoll erachtet worden sei. In der Folge sei es zu einem Disput um die Begriffe „Herstellung“ und „Zubereitung“ gekommen, "zumal die onkologischen Praxen den selben Tarif für sich beanspruchten". Aufgrund dessen sei die swissmedic damit beauftragt worden, die Probleme bezüglich der Voraussetzungen und Definitionen, welche sich in der Praxis beim Zubereiten von Zytostatika ergeben, zu klären. Aus dieser Klärung habe sich eine Textanpassung in der ALT ergeben, wonach neu nicht mehr von Zubereitung, sondern von Herstellung gesprochen werde. Die im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe noch umstrittenen Definitionen hätten in der Ph. Helv. "Einzug gehalten (GMP für kleine Mengen), die als verbindliche Rechtsgrundlage für die Inspektionen durch die kantonalen Behörden" dienten. Im Sommer 2006 sei zudem ebenfalls in der Ph. Helv. die GMP für Zytostatika erlassen worden, die als Grundlage für die Ausstellung einer kantonalen Herstellungsbewilligung zur Herstellung von Zytostatika diene (Art. 52 HMG). Schliesslich wird im Schreiben vom 16. März 2007 ausgeführt, alle Betriebe mit kantonaler Herstellungsbewilligung hätten für die Bereitstellung zur Applikation von Zytostatika immer das Verfahren der Herstellung anzuwenden. "D.h. die Herstellung kann auch das in der Fachinformation definierte Verfahren der Zubereitung enthalten, fügt jedoch die Qualitätskontrolle, die Freigabe und die Lagerung aufgrund der in der Pharmakopie festgelegten Grundlagen hinzu". ALT II D 2 umschreibt, welche Vorgaben bei der Bereitstellung von Zytostatika gemäss SL in einer NaCl-Lösung zur unmittelbaren Injektion bzw., was den vorliegenden Rechnungen 1 – 4 zugrunde liegt, zur unmittelbaren Infusion beim Patienten einzuhalten sind. Das Schreiben der GSASA vom 16. März 2007 gibt im Sinne einer historischen Auslegung von ALT II D 2 einen Hinweis auf die Hintergründe, welche zu der in Alt II D 2 niedergelegten Formulierung dieser Vorgaben geführt haben. Aus dem Schreiben der GSASA vom 16. März 2007 ist zu schliessen, dass das vorrangige Ziel darin bestand, die Bearbeitung von Zytostatika nur dann zu entschädigen, wenn diese unter Beachtung der in der Ph.

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