Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 585;FF 2016 6705). ↩
Importi adeguati dall’art. 1 dell’O del 28 ago. 2024 sull’adeguamento delle prestazioni complementari all’AVS/AI e delle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani dal 2025, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 468). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 585;FF 2016 6705). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 585;FF 2016 6705). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC) (RU 2020 585;FF 2016 6705). Importi adeguati dall’art. 2 dell’O del 28 ago. 2024 sull’adeguamento delle prestazioni complementari all’AVS/AI e delle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani dal 2025, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 468). ↩
Introdotta dalla cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 585;FF 2016 6705). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 585;FF 2016 6705). Correzione della Commissione di redazione dell’AF del 30 giu. 2020, pubblicata il 7 lug. 2020 (RU 2020 2827). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC) (RU 2020 585;FF 2016 6705). Nuovo testo giusta la cifra III della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525;FF 2019 3381). Vedi anche la disp. trans. di detta mod. alla fine del presente testo. ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC) (RU 2020 585;FF 2016 6705). Nuovo testo giusta la cifra III della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525;FF 2019 3381). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC) (RU 2020 585;FF 2016 6705). Nuovo testo giusta la cifra III della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525;FF 2019 3381). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC) (RU 2020 585;FF 2016 6705). Nuovo testo giusta la cifra III della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525;FF 2019 3381). ↩
Introdotto dalla cifra III della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525;FF 2019 3381). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 585;FF 2016 6705). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 585;FF 2016 6705). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 585;FF 2016 6705). ↩
Introdotta dalla cifra I della LF del 22 mar. 2019 (Riforma della PC), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 585;FF 2016 6705). ↩
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304 commentaries
Per le persone che vivono a domicilio, l'importo forfettario annuo per il fabbisogno vitale generale (art. 10 cpv. 1 lett. a LPC) è considerato una delle spese riconosciute prioritariamente. I tassi annuali concreti sono fissati per regolamento; dalle decisioni risultano, a titolo esemplificativo, per le persone sole importi di Fr. 19'290.-- (2015–2018), Fr. 19'450.-- (2019), Fr. 19'610.-- (2021–2022) e Fr. 20'100.-- (dal 1° gennaio 2023). Per le coppie sposate sono previste somme corrispondentemente più elevate.
“Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2017 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor”
“Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 hat der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei einer alleinstehenden Person gemäss Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR.831.304) Fr. 19'450.-- und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gemäss der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR.831.304) Fr. 19'290.-- betragen (vgl. den vorliegend noch nicht anzuwendenden, am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 6 ELV und die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Rz.”
“Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser hat für Alleinstehende Fr. 19'610.-- betragen (Art. 10 Abs. 1 ELG in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird für eine alleinstehende Person ein Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).”
“Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende Fr. 20'100.-- und für Ehepaare Fr. 30'150.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das”
LPC art. 10 n. 303 Secondo la giurisprudenza, le spese di manutenzione degli immobili sono riconosciute come oneri solo nella misura in cui esista un reddito immobiliare almeno pari; senza l'imputazione di un corrispondente reddito, una detrazione comporterebbe un indebito mantenimento del livello patrimoniale.
“Liesse man die Gebäudeunterhaltskosten ohne anzurechnenden Liegenschaftsertrag zum Abzug zu, würde die daraus resultierende Ergänzungsleistung nicht der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen, sondern – zweckwidrig – der Erhaltung des Vermögensstandes (BGE 142 V 311 E. 4 S. 316). Mobile Unterkünfte werden nicht im Grundbuch eingetragen (Art. 677 Abs. 1 und 2 ZGB) und steuerrechtlich nicht als Grundstücke (oder anderes unbewegliches Vermögen) qualifiziert (Art. 52 StG e contrario). Dementsprechend resultiert aus einer Fahrnisbaute auch kein Liegenschaftsertrag bzw. Eigenmietwert (Art. 25 Abs. 1 lit. b StG e contrario). Der Beschwerdeführer geht somit fehl in seiner Argumentation, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Eigentümer einer Liegenschaft Gebäudeunterhaltskosten geltend machen könne, während der Eigentümer einer Fahrnisbaute leer ausgehe (Beschwerde S. 16 Ziff. 2.2.5.5/39). Ein Liegenschaftseigentümer kann wie eben dargelegt nur dann Gebäudeunterhaltskosten (nota bene als Teil einer Summe aus Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen) abziehen, sofern seine Liegenschaft einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag aufweist (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) und überdies wird ihm der Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet (vgl. Jöhl/Usinger-egger, a.a.O., S. 1754 f. N. 66). Würde der Beschwerdeführer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen wie ein Liegenschaftseigentümer behandelt, könnte er (ausgehend von den von ihm geltend gemachten Werten; Beschwerde S. 19 Ziff. 2.2.5.5/48) 20 % (entsprechend dem anwendbaren Pauschalabzug) des Eigenmietwerts (Fr. 7'200.--), ausmachend Fr. 1'440.--, als Ausgaben abziehen und es müssten ihm – damit keine zweckwidrige Erhaltung des Vermögensstandes resultiert – im Gegenzug einnahmenseitig Fr. 7'200.-- angerechnet werden, was sich klar zu seinen Ungunsten auswirkte. Im Umstand, dass er nicht gleich wie Liegenschaftseigentümer behandelt wird, liegt somit offenkundig keine Diskriminierung begründet (vgl. E. 2.6.1 hiervor).”
Secondo l'art. 11, nel calcolo dei redditi computabili devono essere considerati in particolare i frutti della sostanza patrimoniale (beni mobili e immobili) nonché quote proporzionali della sostanza (ad es. un quindicesimo della sostanza oppure, alle condizioni ivi indicate, un decimo della sostanza). Inoltre, a tal fine, rendite, pensioni e altre prestazioni periodiche (in particolare prestazioni dell'AVS e dell'AI) vanno conteggiate come redditi computabili.
“In virtù dell'art. 4 cpv. 1 lett. c LPC, le persone domiciliate e dimoranti abitualmente in Svizzera hanno diritto alle prestazioni complementari se hanno diritto a una rendita dell'assicurazione invalidità. L'importo della prestazione complementare annua è pari alla quota delle spese riconosciute che eccede i redditi computabili (art. 9 cpv. 1 LPC). Per quanto qui di rilevanza, va segnalato che l'art. 10 LPC prevede una lista esaustiva di spese riconosciute e l'art. 11 LPC enumera esaustivamente i redditi computabili/non computabili. Fra quelli computabili (cpv. 1), in particolare vi sono: " b. i proventi della sostanza mobile e immobile; c. un quindicesimo della sostanza netta, oppure un decimo per i beneficiari di rendite di vecchiaia, per quanto superi 37 500 franchi per le persone sole, 60 000 franchi per i coniugi e 15 000 franchi per gli orfani che hanno diritto a una rendita e i figli che danno diritto a una rendita per figli dell'AVS o dell'AI; se l'immobile appartiene al beneficiario delle prestazioni complementari o a un'altra persona compresa nel calcolo della prestazione complementare e serve quale abitazione ad almeno una di queste persone, soltanto il valore dell'immobile eccedente 112 500 franchi è preso in considerazione quale sostanza; d. le rendite, le pensioni e le altre prestazioni periodiche, comprese le rendite dell'AVS e dell'AI; g. i proventi e i beni a cui l'assicurato ha rinunciato;".”
Gli importi massimi annui per i costi di locazione riconosciuti devono essere determinati in base alla tripartizione dei comuni; gli importi concreti per regione sono fissati per regolamento.
“Selbstverständlich müssen die UV-Beiträge dafür aber vom anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen abgezogen werden. Natürlich ist die Unfalldeckung bei der Krankenkassenprämie der Ehefrau nur dann in der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens acht Stunden pro Woche zumutbar ist, d.h. wenn sie über den Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert wäre (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum haben, wird anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG); lit. b gilt sinngemäss. Gemäss 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei zu Hause lebenden Personen als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt. Der jährliche Höchstbetrag beträgt bei zwei im gleichen Haushalt lebenden Personen in der Region 2 (B.___) Fr. 18'900.-- (Fr. 15'900.-- + Fr. 3000.--) (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 ELV i.V.m. Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen, SR 831.301.114). Der Mietwert der Liegenschaft des Ehepaares beläuft sich auf Fr. 15'720.-- und liegt somit unter dem jährlichen Höchstbetrag. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus (Mietwert Fr. 15'360.-- pro Jahr) und einen Parkplatz im Freien (Mietwert Fr. 360.-- pro Jahr). Die Beschwerdegegnerin hat als Ausgabe zu Recht lediglich den Mietwert des Einfamilienhauses in der Höhe von Fr. 15'360.-- berücksichtigt, da der Parkplatz nicht dem Wohnzweck dient. Dabei ist unbeachtlich, ob der Parkplatz von der Liegenschaft getrennt vermietet werden könnte oder nicht (vgl. hierzu EL-act. 8, Dossier 3). Die übrigen Ausgabenpositionen hat die Beschwerdegegnerin korrekt bemessen. Sofern das Gericht nachfolgend zum Schluss kommt, dass die Beschwerdegegnerin für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen basierend auf einer vollen Erwerbstätigkeit angerechnet hat, belaufen sich die anrechenbaren Ausgaben ab 1.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG [SR 831.30]). Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt 16 440 Franken in der Region 1, 15 900 Franken in der Region 2 und 14 520 Franken in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Nach Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1 quinquies ELG).”
LPC art. 10 n. 300 Le prestazioni complementari sono calcolate in base alle spese riconosciute individualmente entro i limiti massimi stabiliti dalla legge e servono, in linê di principio, a coprire i disavanzi che ne derivano.
“Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse. Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag grundsätzlich nur nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, solange diese die im Rahmen der Art. 10 ELG gesetzlich festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten. Dieser Grundsatz ist unabhängig davon anwendbar, ob die ansprechende Person in ihrem eigenen Haushalt oder im Heim lebt (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG).”
Secondo la versione di art. 10 cpv. 3 LPC in vigore dal 1.1.2021, per i premi dell'assicurazione malattia nel calcolo delle prestazioni complementari si considera, di regola, un importo forfettario annuo pari al premio medio cantonale o regionale quale spesa, purché il premio effettivo non sia inferiore. Nella decisione citata, per la specifiÊ regione dei premi è stato indicato a titolo esemplificativo un valore massimo di Fr. 5'640.– (configurazione del caso e pagamento diretto all'assicuratore malattia; cfr. art. 21a LPC).
“Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die Ergänzungsleistungsberechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 134; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3). Nach bisher geltendem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien ein jährlicher Pauschalbetrag für die OKP (inkl. Unfalldeckung) in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Nach neuem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien ebenfalls ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe berücksichtigt, sofern die tatsächliche Prämie höher als die Durchschnittsprämie ist (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die kantonale Durchschnittsprämie beträgt im Kanton Basel-Stadt für das Jahr 2021 für eine erwachsene Person Fr. 611.-- pro Monat (Art. 5 der Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2020 über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1).”
“d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde. Damit wäre die Anwendung des neuen Rechts ungünstiger, weil ein höherer Einnahmenüberschuss eine grössere Entfernung von einem EL-Anspruch bedeutet. Folglich finden für die Zeit von November 2018 bis Dezember 2020 die bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung und für die Zeit ab 1. Januar 2021 hängt die abschliessende Beurteilung dieser Frage von der Höhe der effektiven Krankenkassenprämien ab, welche anhand der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden kann. Nachfolgend werden die Gesetzesbestimmungen daher - wo nicht anders erwähnt - in der bisherigen Fassung zitiert. Für den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2021 und die damit zusammenhänge Frage des anwendbaren Rechts wird die Beschwerdegegnerin die effektiv zu leistenden Krankenkassenprämien abzuklären haben.”
“April 2021, die am gleichen Tag wie der dazugehörige Einspracheentscheid erging, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen hinsichtlich der Anspruchsperiode ab Januar 2021 nach dem neuen Recht bestimmt (Urk. 5/2 S. 13), da dies im Vergleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach altem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer sei (Urk. 5/3). Aus der Vergleichsrechnung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nach neuem Recht um Fr. 14'489.-- verfehlt (Urk. 5/2 S. 13), währenddem nach altem Recht seine Einnahmen die Ausgaben lediglich um Fr. 9'765.-- übersteigen (Urk. 5/3 S. 2). Die nach neuem Recht unvorteilhaftere Berechnung rührt allerdings daher, dass in der Berechnung nach neuem Recht die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde. Damit wäre die Anwendung des neuen Rechts ungünstiger, weil ein höherer Einnahmenüberschuss eine grössere Entfernung von einem EL-Anspruch bedeutet.”
Da quando è entrata in vigore la revisione (1.1.2021), l'importo riconosciuto per l'assicurazione malattia obbligatoria corrisponÞ al premio effettivamente approvato dall'autorità di vigilanza; l'importo forfettario annuo precedentemente determinante funge da allora solo da limite massimo. (Ulteriori disposizioni sull'applicazione della regola del 60% sono disciplinate dall'art. 9 cpv. 1 LPC.)
“oder als der vom Kanton gewährte Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (lit. b). Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach ELG war nach der bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nunmehr der tatsächlichen Prämie, und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat.”
“Nach der Regelung in altArt. 26 ELV hatten Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen Anspruch auf einen Gesamtbetrag, bestehend aus der Ergänzungsleistung und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entsprach, auf die sie Anspruch hatten. Im neuen Recht ist der Mindestanspruch in Art. 9 Abs. 1 ELG festgelegt und entspricht dem höheren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.”
Per il calcolo dei diritti a decorrere dal 1º gennaio 2021, secondo la versione modificata dell'art. 10 cpv. 3 lett. d LPC, deve essere preso a base il premio dell'assicurazione malattia effettivamente dovuto (premio effettivo); la modifiÊ legislativa non si appliÊ ai periodi anteriori al 1º gennaio 2021.
“d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde. Damit wäre die Anwendung des neuen Rechts ungünstiger, weil ein höherer Einnahmenüberschuss eine grössere Entfernung von einem EL-Anspruch bedeutet. Folglich finden für die Zeit von November 2018 bis Dezember 2020 die bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung und für die Zeit ab 1. Januar 2021 hängt die abschliessende Beurteilung dieser Frage von der Höhe der effektiven Krankenkassenprämien ab, welche anhand der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden kann. Nachfolgend werden die Gesetzesbestimmungen daher - wo nicht anders erwähnt - in der bisherigen Fassung zitiert. Für den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2021 und die damit zusammenhänge Frage des anwendbaren Rechts wird die Beschwerdegegnerin die effektiv zu leistenden Krankenkassenprämien abzuklären haben.”
“Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302). 1.2 Hier bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. November 2018 den Gegenstand des Verfahrens (Urk. 2). Laut der Verfügung vom 8. April 2021, die am gleichen Tag wie der dazugehörige Einspracheentscheid erging, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen hinsichtlich der Anspruchsperiode ab Januar 2021 nach dem neuen Recht bestimmt (Urk. 5/2 S. 13), da dies im Vergleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach altem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer sei (Urk. 5/3). Aus der Vergleichsrechnung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nach neuem Recht um Fr. 14'489.-- verfehlt (Urk. 5/2 S. 13), währenddem nach altem Recht seine Einnahmen die Ausgaben lediglich um Fr. 9'765.-- übersteigen (Urk. 5/3 S. 2). Die nach neuem Recht unvorteilhaftere Berechnung rührt allerdings daher, dass in der Berechnung nach neuem Recht die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs.”
“April 2021, die am gleichen Tag wie der dazugehörige Einspracheentscheid erging, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen hinsichtlich der Anspruchsperiode ab Januar 2021 nach dem neuen Recht bestimmt (Urk. 5/2 S. 13), da dies im Vergleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach altem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer sei (Urk. 5/3). Aus der Vergleichsrechnung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nach neuem Recht um Fr. 14'489.-- verfehlt (Urk. 5/2 S. 13), währenddem nach altem Recht seine Einnahmen die Ausgaben lediglich um Fr. 9'765.-- übersteigen (Urk. 5/3 S. 2). Die nach neuem Recht unvorteilhaftere Berechnung rührt allerdings daher, dass in der Berechnung nach neuem Recht die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde. Damit wäre die Anwendung des neuen Rechts ungünstiger, weil ein höherer Einnahmenüberschuss eine grössere Entfernung von einem EL-Anspruch bedeutet.”
“d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde. Damit wäre die Anwendung des neuen Rechts ungünstiger, weil ein höherer Einnahmenüberschuss eine grössere Entfernung von einem EL-Anspruch bedeutet. Folglich finden für die Zeit von November 2018 bis Dezember 2020 die bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung und für die Zeit ab 1. Januar 2021 hängt die abschliessende Beurteilung dieser Frage von der Höhe der effektiven Krankenkassenprämien ab, welche anhand der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden kann. Nachfolgend werden die Gesetzesbestimmungen daher - wo nicht anders erwähnt - in der bisherigen Fassung zitiert. Für den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2021 und die damit zusammenhänge Frage des anwendbaren Rechts wird die Beschwerdegegnerin die effektiv zu leistenden Krankenkassenprämien abzuklären haben.”
LPC art. 10 n. 296 Nel corso dei ricalcoli, gli uffici delle prestazioni complementari considerano frequentemente i premi dell'assicurazione malattia computabili in forma forfettaria; nella prassi si impiegano a tal fine gli importi forfettari stabiliti dall'art. 10 cpv. 3 in combinazione con l'ordinanza del DFI, sebbene in singoli casi siano stati applicati importi inferiori.
“Dezember 2021 verfügte Ergänzungsleistung decke seine Lebenskosten nicht einmal ansatzweise. Mit einer Verfügung vom 16. März 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 herab (EL-act. 12). Dem Berechnungsblatt liess sich entnehmen, dass sie einen tieferen Betrag für die Prämie an die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt hatte (vgl. EL-act. 11 mit EL-act. 18). Am 23. April 2022 erhob der EL-Bezüger auch gegen diese Verfügung eine Einsprache (EL-act. 9). Mit einem Entscheid vom 27. Juni 2022 schrieb die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 17. Dezember 2021 als gegenstandslos ab; die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2022 wies sie ab (EL-act. 5). Zur Begründung führte sie an, die Verfügung vom 16. März 2022 habe jene vom 17. Dezember 2021 integral ersetzt, weshalb das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 17. Dezember 2021 gegenstandslos geworden sei. Die anerkannten Ausgaben seien im Art. 10 ELG gesetzlich vorgegeben. Die Steuern zählten zum allgemeinen Lebensbedarf und seien folglich mit der Lebensbedarfspauschale abgegolten. Die Berücksichtigung von Schulden hätte keinen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistung, da der EL-Bezüger ohnehin über kein Vermögen verfüge. Am 27. August 2022 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (act. G 1). Er beantragte die Zusprache einer höheren Ergänzungsleistung. Zur Begründung machte er geltend, die Ergänzungsleistung decke seine effektiven Lebenshaltungskosten nicht ab. Er habe nie Kinderrenten erhalten, müsse diese aber nun versteuern. Auch von der Rentennachzahlung habe er keinen Vorteil gehabt, da diese mit Forderungen von Dritten verrechnet worden sei. Trotzdem müsse er sie versteuern. Infolge des Krieges in der Ukraine seien die Lebenshaltungskosten stark angestiegen. Hinzu komme die Inflation. Die Ergänzungsleistung entspreche nicht mehr dem tatsächlichen Leistungsbedarf.”
“2 und 4 ELG); den jährlichen Krankenkassenprämien von pauschal Fr. 6'000.- (für D), Fr. 4'428.- (für die Beschwerdeführerin) und Fr. 1'440.- (für E) gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 3 lit. b der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2022 (SR 831.309.1); dem anrechenbaren Mietzins von monatlich Fr. 748.50 bzw. jährlich Fr. 8'982.- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 1bis ELG, wobei zu berücksichtigen ist, dass H als Untermieter die Hälfte der Mietzinskosten trägt), und den Beiträgen an die Sozialversicherungen des Bundes gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG in Höhe von Fr. 1'079.40.- (je Fr. 539.70 für D und die Beschwerdeführerin [https://svazurich.ch/online-services/rechner/ahv-beitraege-berechnen/beitraege-fuer-nichterwerbstaetige.html]). Zusammengefasst resultiert somit was folgt: Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG) Lebensbedarf: Fr. 37'530.00 Anrechenbare Krankenkassenprämien: Fr. 11'868.00 Miete: Fr. 8'982.00 AHV-Beiträge: Fr. 1'079.40 Total anerkannte Ausgaben: Fr. 59'459.40 Unter dem Titel der anrechenbaren Einnahmen sind die IV-Renten D und E von monatlich Fr. 1'575.- bzw. Fr. 630.- zu berücksichtigen (Art. 11 lit. d ELG; vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Da die Beschwerdeführerin (momentan) keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgehen darf, ist ihr (derzeit) kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. Art. 11a Abs. 1 ELG). Anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) IV-Rente D: Fr.”
I costi di riparazione dell'organo a manovella oggetto di controversia sono stati, nella decisione, considerati non deducibili come costi per l'acquisizione del reddito ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. a LPC.
“Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, der für die Drehorgel zu berücksichtigende Reparaturaufwand gehöre nicht zu den Gewinnungskosten, da der Beschwerdeführer keinen Erwerb als Musiker, sondern als Verkäufer des D____ ausübe (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). 2.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Reparaturkosten seiner Drehorgel abgelehnt hat. 3. 3.1. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden insbesondere als Ausgaben anerkannt die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens. Unter Gewinnungskosten zu verstehen sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Erwerbstätigkeit unmittelbar ergeben. Auslagen oder Aufwendungen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen, gehören nicht zu den Gewinnungskosten (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1; BGE 111 V 124, 128 E. 3c; BGE 108 V 220, 221 E. 3b (publiziert in: Pra 72 [1983] Nr. 299). 3.2.2. Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (vgl. Rz 3423.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Bei selbständigerwerbenden Personen mit nichtlandwirtschaftlichem Betrieb ist das Einkommen massgebend, welches sich aus dem Bruttoertrag nach Abzug der Gewinnungskosten ergibt.”
“Daraus folgt wiederum, dass es sich bei den infrage stehenden Reparaturkosten der Drehorgel nicht um abzugsfähige Gewinnungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG handelt.”
“Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, der für die Drehorgel zu berücksichtigende Reparaturaufwand gehöre nicht zu den Gewinnungskosten, da der Beschwerdeführer keinen Erwerb als Musiker, sondern als Verkäufer des D____ ausübe (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). 2.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Reparaturkosten seiner Drehorgel abgelehnt hat. 3. 3.1. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden insbesondere als Ausgaben anerkannt die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens. Unter Gewinnungskosten zu verstehen sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Erwerbstätigkeit unmittelbar ergeben. Auslagen oder Aufwendungen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen, gehören nicht zu den Gewinnungskosten (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1; BGE 111 V 124, 128 E. 3c; BGE 108 V 220, 221 E. 3b (publiziert in: Pra 72 [1983] Nr. 299). 3.2.2. Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (vgl. Rz 3423.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Bei selbständigerwerbenden Personen mit nichtlandwirtschaftlichem Betrieb ist das Einkommen massgebend, welches sich aus dem Bruttoertrag nach Abzug der Gewinnungskosten ergibt.”
Per le persone che vivono a casa, il canone di locazione di un alloggio nonché le spese accessorie ad esso connesse fanno parte delle spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC. Per tali spese sono previsti importi massimi annui stabiliti dalla legge.
“Zu den anerkannten Ausgaben einer Person, die zu Hause wohnt, gilt unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 ELG bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 16‘440 Franken in der Region 1, 15‘900 Franken in der Region 2 und 14‘520 Franken in der Region 3, wobei eine allfällige Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder durch eine Nach- noch durch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).”
Citazione: LPC art. 10 n. 293 Per le persone che vivono stabilmente o per più di tre mesi in una casa di riposo o in un ospedale, vanno computate le spese generali indicate nell'art. 10 cpv. 3 LPC (p. es. costi per l'attività lucrativa, spese di mantenimento, spese di conservazione e interessi ipotecari, contributi alle assicurazioni sociali federali, importo per l'assicurazione malattia obbligatoria, prestazioni di mantenimento ai sensi del diritto di famiglia nonché le spese nette comprovate e necessarie per l'assistenza esterna dei bambini di età inferiore a 11 anni). Finché è possibile il rientro nell'alloggio e l'alloggio viene mantenuto, si possono inoltre considerare, per un periodo massimo di un anno, l'affitto e le spese accessorie del domicilio conservato.
“5 Il reste à examiner si l’intimé aurait dû tenir compte, dans le calcul des prestations complémentaires correspondant à la période de prise en charge de la recourante au sein de la B______, des différents frais énumérés dans la liste annexée au recours de la recourante. 9.5.1 Comme exposé précédemment, l'art. 10 al. 2 LPC dispose que pour les personnes qui vivent en permanence ou pour une période de plus de trois mois dans un home ou dans un hôpital, les dépenses reconnues comprennent la taxe journalière pour chacune des journées facturées par le home ou l’hôpital ; les cantons peuvent fixer la limite maximale des frais à prendre en considération en raison d’un séjour dans un home ou dans un hôpital; les cantons veillent à ce que le séjour dans un établissement médico-social reconnu ne mène pas, en règle générale, à une dépendance à l’égard de l’aide sociale (let. a) et un montant, arrêté par les cantons, pour les dépenses personnelles (let. b). Pour les personnes qui vivent en permanence ou plus de trois mois dans un home ou dans un hôpital, il convient également de tenir compte des dépenses d’ordre général (DPC, n. 3311.01), lesquelles correspondent aux dépenses énumérées à l’art. 10 al. 3 LPC, à savoir les frais d’obtention du revenu (let. a), les frais d’entretien d’immeuble et les intérêts hypothécaires (let. b), les cotisations aux assurances sociales de la Confédération (let. c), le montant pour l’assurance obligatoire des soins (let. d), les prestations d’entretien fondées sur le droit de la famille (let. e) et les frais nets de prise en charge extrafamiliale d’enfants qui n’ont pas encore atteint l’âge de 11 ans révolus, pour autant que cette prise en charge soit nécessaire et dûment établie (let. f). En outre, tant et aussi longtemps qu’un retour à la maison est encore possible et qu’il y a maintien simultané de l’appartement, les frais de loyer et les frais accessoires y relatifs sont pris en compte comme dépenses supplémentaires durant une année au maximum (DPC, n. 3390.01). 9.5.2 En l’occurrence, les différents montants allégués par la recourante ne constituent pas des dépenses reconnues par le droit des prestations complémentaires, dès lors qu’elles ne correspondent pas aux dépenses précitées.”
“5 Il reste à examiner si l’intimé aurait dû tenir compte, dans le calcul des prestations complémentaires correspondant à la période de prise en charge de la recourante au sein de la B______, des différents frais énumérés dans la liste annexée au recours de la recourante. 9.5.1 Comme exposé précédemment, l'art. 10 al. 2 LPC dispose que pour les personnes qui vivent en permanence ou pour une période de plus de trois mois dans un home ou dans un hôpital, les dépenses reconnues comprennent la taxe journalière pour chacune des journées facturées par le home ou l’hôpital ; les cantons peuvent fixer la limite maximale des frais à prendre en considération en raison d’un séjour dans un home ou dans un hôpital; les cantons veillent à ce que le séjour dans un établissement médico-social reconnu ne mène pas, en règle générale, à une dépendance à l’égard de l’aide sociale (let. a) et un montant, arrêté par les cantons, pour les dépenses personnelles (let. b). Pour les personnes qui vivent en permanence ou plus de trois mois dans un home ou dans un hôpital, il convient également de tenir compte des dépenses d’ordre général (DPC, n. 3311.01), lesquelles correspondent aux dépenses énumérées à l’art. 10 al. 3 LPC, à savoir les frais d’obtention du revenu (let. a), les frais d’entretien d’immeuble et les intérêts hypothécaires (let. b), les cotisations aux assurances sociales de la Confédération (let. c), le montant pour l’assurance obligatoire des soins (let. d), les prestations d’entretien fondées sur le droit de la famille (let. e) et les frais nets de prise en charge extrafamiliale d’enfants qui n’ont pas encore atteint l’âge de 11 ans révolus, pour autant que cette prise en charge soit nécessaire et dûment établie (let. f). En outre, tant et aussi longtemps qu’un retour à la maison est encore possible et qu’il y a maintien simultané de l’appartement, les frais de loyer et les frais accessoires y relatifs sont pris en compte comme dépenses supplémentaires durant une année au maximum (DPC, n. 3390.01). 9.5.2 En l’occurrence, les différents montants allégués par la recourante ne constituent pas des dépenses reconnues par le droit des prestations complémentaires, dès lors qu’elles ne correspondent pas aux dépenses précitées.”
Il limite minimo indicato all'art. 9 cpv. 1 LPC per la prestazione complementare annuale comprenÞ il 60% dell'importo forfettario per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie, come richiamato all'art. 10 cpv. 3 lett. d LPC. Tale richiamo costituisÎ quindi la base di calcolo per l'importo minimo della prestazione complementare annuale.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.”
In caso di reddito da attività lucrativa fortemente variabile, la prestazione complementare va ricalcolata mese per mese. Dal reddito lordo da attività lucrativa vanno dedotte le spese indicate per il conseguimento del reddito e verificate separatamente (art. 10 cpv. 3 lett. a LPC in combinato disposto con l'art. 11a OPC-AVS/AI). Le variazioni devono essere prese in considerazione a partire dal mese della comunicazione.
“___ AG erhalten hat und falls ja, wie hoch dieser gewesen ist. Laut der mit Urteil vom 24. Mai 2016 (EL 2014/51) eingeführten Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen muss die Ergänzungsleistung Monat für Monat neu berechnet werden, wenn das Einkommen starken Schwankungen unterliegt, da nur so gewährleistet werden kann, dass sie dem jeweils aktuellen Existenzbedarf des EL-Bezügers entspricht. Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem Lohn des vergangenen Monats die Ausgaben im nächsten Monat gedeckt werden. Beispielsweise wird der am 25. April ausgerichtete Lohn für den April nicht zur Deckung des Bedarfs im April, sondern zur Deckung des Bedarfs im Mai verwendet (Erw. 3.4). Da die Einkommen der Ehefrau aus allen Erwerbstätigkeiten starken Schwankungen unterworfen sind, hätte die Beschwerdegegnerin diese Praxisänderung sofort umsetzen müssen. Dies wird sie nachholen müssen (Art. 56 Abs. 2 VRP). Vom Bruttoerwerbseinkommen sind die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG i.V.m. Art. 11a ELV). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat erstmals im Beschwerdeverfahren (siehe Rz. 11 Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2018) Berufsauslagen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau geltend gemacht. Da höhere Ausgaben oder tiefere Einnahmen erst ab dem Meldemonat (hier Mai 2018) zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV), stellt sich die Frage nach einem Abzug allfälliger Gewinnungskosten vom Erwerbseinkommen der Ehefrau im vorliegenden Verfahren, in welchem die Sachverhaltsentwicklung bis und mit Juli 2017 Streitgegenstand ist, nicht. Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. August 2016 einen Praktikumslohn von Tochter B.___ von Fr. 13'000.-- pro Jahr in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Aus dem eingereichten Praktikumsvertrag (EL-act. 47-13 f., D. 1) geht hervor, dass der Bruttolohn ab 1. August 2016 Fr. 1'000.--/Fr. 1'200.-- pro Monat zzgl.”
art. 10 cpv. 2 LPC non obbliga i Cantoni a fissare le tarifþ giornaliere nelle strutture che non sono riconosciute come case di cura ai sensi dell'art. 39 cpv. 3 LAMal in modo tale che i beneficiari delle prestazioni complementari non debbano, di regola, ricorrere all'assistenza sociale. Non contravviene quindi all'art. 10 cpv. 2 LPC il fatto che le tarifþ in tali strutture non classificate come case di cura non siano, nel senso del diritto delle prestazioni complementari, sufficienti alla sussistenza e che, eventualmente, il ricorso all'assistenza sociale si riveli inevitabile.
“Wie die Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 V 9) zutreffend einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht.”
“3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E. 6.1 mit Hinweisen, insbesondere auf die Materialien). Dass daraus eine Ungleichbehandlung resultieren kann, wurde mithin bewusst in Kauf genommen. Damit findet die dem Kanton bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke, Sozialhilfe-Abhängigkeit zu verhindern, von vornherein keine Anwendung betreffend das Kinder- und Elternheim, in welchem der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum lebte, weil es sich dabei, wie unbestritten ist, nicht um ein anerkanntes Pflegeheim im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG handelt. Die EL-Durchführungsstelle hat sich somit zu Recht auf Art.”
“Wie die Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 V 9) zutreffend einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht.”
I massimali regionali per il canone di locazione e gli oneri accessori sono applicati nel calcolo delle prestazioni complementari (LPC) come limite massimo dei costi di abitazione riconosciuti; eventuali costi di abitazione effettivamente superiori sono quindi considerati solo fino a tale massimale. I proventi derivanti dalla sublocazione sono inclusi integralmente come reddito computabile.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 ELG bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 16‘440 Franken in der Region 1, 15‘900 Franken in der Region 2 und 14‘520 Franken in der Region 3, wobei eine allfällige Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder durch eine Nach- noch durch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).”
“Die Beschwerdegegnerin rechnete die tatsächlichen Wohnkosten der Beschwerdeführerin von Fr. 26'640.-- im Umfang des bei alleinstehenden Personen in der Mietzinsregion 3 – die Beschwerdeführerin wohnt in ... (vgl. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114]) – jährlich anerkannten Höchstbetrages von Fr. 15'540.-- an (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose). Die Mietzinseinnahmen aus der Untervermietung von Fr. 17'400.-- rechnete sie voll als Einnahmen an.”
Citazione: LPC art. 10 n. 288 Gli interessi ipotecari sono riconosciuti come spese solo nei limiti del reddito lordo derivante dall'immobile. Dal punto di vista temporale, sono considerati soltanto gli interessi relativi a ipoteche già esistenti al momento dell'atto di rinuncia.
“-- (Grundbuchblatt Nr. …) und Fr. 560.-- (Grundbuchblatt Nr. …) sowie ein Ertrag aus Vermietung von Fr. 840.-- (Grundbuchblatt Nr. …) aufgeführt sind (act. II 15 S. 32 f., 19 S. 11 f.; vgl. zum Ganzen Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1836 Rz. 152). Vom gesamten Ertragswert von brutto Fr. 8'870.-- brachte sie die Gebäudeunterhaltskostenpauschale von 20 %, ausmachend Fr. 1'774.--, in Abzug (vgl. Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b [zweite Variante] der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des BGer vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.4, WEL Rz. 3524.03). Nebst der Unterhaltskostenpauschale sind vom Bruttoertrag, abgesehen von allfälligen durch die Nutzniesserin zu tragenden Hypothekarzinsen (vgl. dazu Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), keine weiteren mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Unkosten abzuziehen. Dies gilt insbesondere auch für die Liegenschaftssteuer (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1836 Rz. 153; dazu Beschwerde, S. 2). Was die Berücksichtigung der Hypothekarzinsen betrifft, sind in zeitlicher Hinsicht einzig diejenigen Zinsen für im Zeitpunkt der Verzichtshandlung bereits bestehende Hypotheken massgebend (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Dementsprechend sind die Zinsforderungen für die erst nach dem Verzicht auf die Nutzniessung im Zusammenhang mit der Sanierung der Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. … von F.________ aufgenommene Hypothek nicht in Abzug zu bringen (vgl. dazu Beschwerde, S. 2). Dass die Beschwerdeführerin im Verzichtszeitpunkt Hypothekarzinsen im Zusammenhang mit den nutzniessungsbelasteten Grundstücken zu leisten hatte, macht sie nicht geltend; hierfür finden sich in den Akten denn auch keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist damit mit der Beschwerdegegnerin ein Verzichtseinkommen von Fr.”
“Wird der Eigenmietwert als (fiktive) Einnahme in der vollen Höhe angerechnet, muss dieser bei den (fiktiven) (Mietzins-)Ausgaben ebenfalls in der vollen Höhe angerechnet werden, denn der Begriff des Eigenmietwerts ist unabhängig davon, ob er die anrechenbaren Einnahmen oder die anerkannten Ausgaben betrifft, derselbe. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der bundesgerichtlichen Praxis den Eigenmietwert weder als Ausgaben- noch als Einnahmenposition berücksichtigt. Korrekt wäre gewesen, den Eigenmietwert von Fr. 6'000.-- als (Mietzins-)Ausgabe und als Einnahme zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass das Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.--, das auch bei einer im Wohnrecht bewohnten Liegenschaft zu beachten ist (Art. 16a Abs. 4 aELV), nicht erreicht worden ist (vgl. E. 2.3), ist die Nichtberücksichtigung des Eigenmietwerts aber nicht von Relevanz. Die Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt. Als weitere Ausgaben werden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Der Bruttoertrag entspricht dem (vollen) Eigenmietwert (BGE 138 V 21, E. 4.2.3). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV, Rz”
Il contributo minimo AVS/AI/APG per i non occupati addebitato a una persona non esercente attività lucrativa nel relativo anno civile deve essere computato come spesa riconosciuta ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. c LPC, se è stato addebitato e versato tempestivamente nel medesimo anno civile e, per questo motivo, non era più disponibile per la copertura del sostentamento.
“Schliesslich macht die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der entrichteten Nichterwerbstätigenbeiträge bei den Ausgaben geltend (Replik S. 4 f. Ziff. 4). Nach BGE 150 V 7 stellt der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen. Eine solche Konstellation ist auch vorliegend gegeben, weshalb der duplicando (S. 2 Ziff. 5) dargelegten Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden kann. Entsprechend hat sie den jährlichen AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige pro 2023 – insoweit er 2023 in Rechnung gestellt und rechtzeitig geleistet wurde, was nicht aktenkundig ist –, im Rahmen der vorzunehmenden Neuberechnung der EL zu berücksichtigen. Die replicando erwähnte Rechnung betrifft das Jahr 2022 und wurde gemäss eigenen Angaben (Replik S. 4) im selben Jahr beglichen, was eine Berücksichtigung im Jahr 2023 ausschliesst.”
“Regeste Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Berücksichtigung des AHV/ IV/EO-Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige bei Teilinvaliden mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als anerkannte Ausgabe. Der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, stellt eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (E. 2 und 3).”
I Cantoni possono rimborsare ai beneficiari che vivono a domicilio (art. 10 cpv. 1 LPC), oltre alla prestazione complementare annua, le spese documentate per malattia e disabilità; a queste si comprendono anche le spese per aiuto, cure e assistenza a domicilio (cfr. art. 14 LPC).
“Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG), die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung im Sinn von Art. 14 ATSG (Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gegebenenfalls vergüten die Kantone den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung, die zu Hause leben (Art. 10 Abs. 1 ELG), zusätzlich die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten, darunter diejenigen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; seit 1. Januar 2021 werden unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten auch Kosten für vorübergehende, bis drei Monate dauernde Aufenthalte in einem Heim oder Spital erfasst [neuer Art. 14 Abs. 1 lit. b bis ELG]). Grundsätzlich EL-berechtigte Personen (vgl. Art. 4-6 ELG), die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG; vgl. BGE 142 V 457 E. 4). Für Personen, die dauernd oder längere Zeit (seit 1. Januar 2021: länger als drei Monate) in einem Heim oder Spital leben, werden die gesetzlich umschriebenen Kosten als anerkannte Ausgaben in die Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung einbezogen (vgl.”
Imposte e tasse non rientrano nelle spese riconosciute dall'art. 10 cpv. 3 LPC; l'elenco previsto in tale cpv. è tassativo.
“50, desquels l'intimée n'a pris connaissance qu'à l'examen des certificats de salaire relatifs aux activités lucratives exercées par celle-ci en 2023, lesquels n'ont été remis par le recourant à l'intimée que le 6 mai 2024, dans le cadre de la procédure d'opposition. Il appartenait dès lors à l’intimée de calculer à nouveau le droit du recourant aux prestations complémentaires sur la base des revenus effectivement perçus par son épouse en 2022, respectivement en 2023, ce qu’elle a fait. S'agissant de la reformatio in pejus à laquelle s'est livrée l'intimée au moment de statuer sur l'opposition du recourant, respectivement de dresser l'état de faits de sa décision sur opposition, elle ne prête pas le flanc à la critique dès lors que l'intimée a donné au recourant l'occasion de retirer son opposition conformément à l'art. 12 al. 2 OPGA. e) Pour le reste, le recourant n’émet pas de critique à l’encontre des autres montants retenus par l’intimée à titre de dépenses et de revenus. Il reproche seulement à l'intimée de ne pas avoir tenu compte de la charge fiscale du couple au titre de dépense. Il sied à cet égard de relever que les impôts ne figurent pas parmi les dépenses reconnues prévues à l'art. 10 al. 3 LPC, étant rappelé que cette liste est exhaustive (cf. ch. 3211.01 DPC). Il convient donc de confirmer les décomptes effectués sur la base des dépenses et revenus retenus par l'intimée. f) Compte tenu des revenus effectivement perçus par son épouse en 2022 et 2023, le recourant n’avait pas droit à des prestations complémentaires annuelles au sens des art. 9 ss LPC pour la période du 1er janvier 2022 au 31 janvier 2024. Le total des prestations indûment perçues durant cette période s’élève donc bien à 21'511 fr. ([2 ˣ 1'175 fr.] + ([8 ˣ 679 fr.] + [2 ˣ 909 fr.] + [12 ˣ 921 fr.] + 859 fr.). g) La correction des décisions des 30 décembre 2021, 11 février, 7 octobre, 30 décembre 2022 et 3 janvier 2024 par lesquelles l'intimée avait déterminé le droit à ces prestations revêt au demeurant une importance notable, compte tenu des montants en jeu et de leur périodicité. h) Le délai de péremption de l'art. 25 al. 2 LPGA est en outre respecté. i) Il convient encore de relever que l’argumentation du recourant porte avant tout sur sa bonne foi.”
Se la manutenzione dell'edificio è compensata in via forfettaria secondo le disposizioni pertinenti (forfait per la manutenzione dell'edificio ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC in combinazione con l'art. 16 OPC-AVS/AI), ciò escluÞ, secondo la prassi citata, che possano essere detratti dal provento lordo altri oneri collegati all'immobile al di fuori di tale forfait. Oltre al forfait per i costi di manutenzione sono ammessi in deduzione soltanto gli interessi ipotecari.
“I] 8 f.). Weiter brachte die Beschwerdegegnerin die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 21'600.--; Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 4'320.--, in Abzug, was von der Beschwerdeführerin als einziger Punkt bestritten wird. Sie macht geltend (Beschwerde S. 4 III. Ziff. 4 ff.), an Stelle der Gebäudeunterhaltspauschale von 1/5 des Eigenmietwerts seien die effektiven Unterhaltskosten in Abzug zu bringen, was zu einem Einkommensverzicht von Fr. 5'779.-- anstatt Fr. 14'670.-- führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltskosten für das Jahr 2019 von Fr. 13'211.-- (vgl. Beschwerde S. 4 III. Ziff. 6; act. I 6 f.) sind nicht in ihrem gesamten Umfang abziehbar, da die zwingende gesetzliche Regelung (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) dazu nicht Hand bietet. Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt werden kann und dieser erst beim Bezug von Ergänzungsleistungen dann – quasi aufgespart – insgesamt abziehbar wäre. Denn der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Er haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist (Art. 752 Abs. 1 ZGB). Art. 16 Abs. 1 ELV sieht für die Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug vor. Dies schliesst es aus, zusätzlich zur Unterhaltskostenpauschale irgendwelche mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Unkosten vom Bruttoertrag abzuziehen. Neben der Unterhaltskostenpauschale werden nur die Hypothekarzinsen zum Abzug zugelassen (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
art. 10 preveÞ, per i figli che hanno diritto a una rendita AVS/AI per figli o di orfano, un'indennità annua forfettaria separata o maggiorata del fabbisogno. Per il 2022, ad esempio, era previsto un importo di CHF 7'200 per i bambini di età inferiore a 11 anni.
“1 OPC-AVS/AI, la prestazione complementare annua per i figli che danno diritto a una rendita per figli dell'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti o dell'assicurazione per l'invalidità è calcolata come segue: a. se i figli vivono con i genitori, viene calcolata una prestazione complementare globale; b. se i figli vivono con un solo genitore che ha diritto a una rendita o può far valere il diritto a una rendita completiva dell'AVS, la prestazione complementare è fissata congiuntamente alla rendita del genitore; c. se il figlio non vive con i genitori oppure vive con un genitore che non ha diritto alla rendita né può far valere alcun diritto ad una rendita completiva, la prestazione complementare è calcolata separatamente. Giusta l'art. 7 cpv. 2 OPC-AVS/AI, nel caso di computo conformemente al capoverso 1 lettere b e c, il reddito dei genitori è considerato se supera l'importo necessario al sostentamento degli stessi e degli altri membri della famiglia a loro carico. Per quanto qui di rilevanza, va segnalato che per le spese riconosciute l'art. 10 LPC prevedeva in particolare per 2022 che: " 1 Per le persone che non vivono durevolmente o per oltre tre mesi in un istituto o in un ospedale (persone che vivono a casa), le spese riconosciute sono le seguenti: a. importo destinato alla copertura del fabbisogno generale vitale, per anno: 1. 19 610 franchi per le persone sole, 2. 29 415 franchi per i coniugi, 3. (…) 4. 7200 franchi per gli orfani che hanno diritto a una rendita e per i figli che danno diritto a una rendita per figli dell'AVS o dell'AI e non hanno ancora compiuto gli 11 anni di età; per il primo figlio si prende in considerazione la totalità dell'importo determinante; (…) Fra i redditi computabili vi sono le rendite, le pensioni e le altre prestazioni periodiche, comprese le rendite dell'AVS e dell'AI (art. 11 cpv. 1 lett. d LPC). Infine, per quanto concerne specificatamente i coniugi, va ancora rilevato che, per l'art. 4 cpv. 1 OPC-AVS/AI, i redditi computabili dei due coniugi sono sommati. L'importo totale è ripartito per metà tra ciascuno di essi.”
“1 LPC prescrit que la Confédération et les cantons accordent aux personnes qui remplissent les conditions fixées aux art. 4 à 6 des prestations complémentaires destinées à la couverture des besoins vitaux. Le cercle des bénéficiaires des prestations complémentaires est fixé à l'art. 4 LPC. Son al. 1 let. c prévoit que les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont droit à des prestations complémentaires notamment lorsqu'elles ont droit à une rente ou à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité (AI) ou perçoivent des indemnités journalières de l’AI sans interruption pendant six mois au moins. 2.2. Selon l'art. 9 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants (al. 1). Les dépenses reconnues et les revenus déterminants des conjoints et des personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d'orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l'AVS ou de l'AI sont additionnés. Il en va de même pour les orphelins faisant ménage commun (al. 2). L'art. 10 LPC définit les dépenses reconnues et fixe notamment les montants destinés à la couverture des besoins vitaux et le montant maximal reconnu pour le loyer d'un appartement. Il prévoit un montant séparé, respectivement plus élevé, pour les enfants ayant droit à une rente d'orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l'AVS ou de l'AI (art. 10 al. 1 let. a ch. 3 LPC) ou pour les personnes qui ont de tels enfants (art. 10 al. 1 let. b ch. 2 LPC). Quant aux revenus déterminants, ils sont définis par l'art. 11 LPC, qui prévoit des montants forfaitaires (au-delà desquels sont compris les revenus déterminants ou la fortune à prendre en compte) plus élevés pour les personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d'orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l'AVS ou de l'AI (art. 11 al. 1 let. a et c LPC). 2.3. A l'art. 9 al. 5 let. a LPC, le législateur fédéral a délégué au Conseil fédéral la compétence d'édicter notamment des dispositions sur l'addition des dépenses reconnues et des revenus déterminants de membres d'une même famille; il peut prévoir des exceptions, notamment pour ceux des enfants qui donnent droit à une rente pour enfant de l'AVS ou de l'AI.”
LPC art. 10 n. 282 Per le persone che vivono in modo permanente o per più di tre mesi in un istituto o in un ospedale si applicano disposizioni diverse: l'indennità forfettaria per il fabbisogno generale prevista dall'art. 10 per le persone che vivono a domicilio non si appliÊ ai residenti degli istituti nella stessa forma.
“Au nombre de celles-ci figurent notamment, outre les dettes hypothécaires, les petits crédits contractés auprès d’une banque, les prêts entre privés, les arriérés d’impôts et ceux qui auraient été dus sur un avoir de prévoyance non réclamé qui a néanmoins été pris en compte dans le calcul de la prestation complémentaire. Pour leur prise en considération, il suffit que ces dettes existent, peu importent qu’elles soient exigibles ou non. En revanche, les dettes incertaines ou dont le montant n’est pas établi n’entrent pas en ligne de compte (ATF 140 V 201 consid. 4.2-4.4 ; Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, n° 46 ad art. 11 LPC). En vertu de l’art. 17 al. 1 OPC-AVS/AI, dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020 (art. 17a al. 1 OPC-AVS/AI depuis le 1er janvier 2021), la fortune prise en compte est évaluée selon les règles de la législation sur l’impôt cantonal direct du canton du domicile. 3.1.4 Quant aux dépenses, l’art. 10 LPC énumère – de manière exhaustive – les dépenses reconnues. Pour les personnes ne vivant pas en permanence ou pour une longue période dans un home ou un hôpital, celles-ci comprennent en particulier un montant forfaitaire destiné à la couverture des besoins vitaux (al. 1 let. a). Ce montant inclut notamment les frais de nourriture, d’habillement, de soins corporels de consommation d’énergie (électricité, gaz, etc.), de communication, de transport ou de loisirs (arrêt du Tribunal fédéral 9C_945/2011 du 11 juillet 2012 consid. 5.1 et les références). 3.2 Sur le plan cantonal, ont droit aux prestations complémentaires cantonales les personnes qui remplissent les conditions de l’art. 2 LPCC et dont le revenu annuel déterminant n’atteint pas le revenu minimum cantonal d’aide sociale applicable (art. 4 LPCC). Le montant annuel de la prestation complémentaire correspondant correspond à la part des dépenses reconnues qui excède le revenu annuel déterminant de l’intéressé (art. 15 al. 1 LPCC). Le revenu déterminant est calculé conformément aux règles fixées dans la LPC, moyennant certaines adaptations, en particulier la part de fortune nette prise en compte est d’un huitième (art.”
“Si les enfants font ménage commun avec le bénéficiaire de prestations complémentaires, le montant de la contribution d’entretien correspond à la différence entre le montant effectif des prestations complémentaires et le montant des prestations complémentaires qui aurait été versé sur la base d’un calcul global des prestations complémentaires comprenant l’enfant, conformément au ch. 3133.02. Ce chiffre indique que si les enfants vivent ensemble avec les deux parents, un calcul des prestations complémentaires global est opéré. Les revenus déterminants et les dépenses reconnues des enfants sont additionnés à ceux des parents. d) Les dépenses reconnues sont énumérées à l’art. 10 LPC. Pour les personnes ne vivant pas en permanence ou pour une période de plus de trois mois dans un home ou un hôpital, elles comprennent notamment les montants destinés à la couverture des besoins vitaux, fixés à 19’610 fr. pour les personnes seules (art. 10 al. 1 let. a ch. 1 LPC dans sa teneur en vigueur entre le 1er janvier 2021 et le 31 décembre 2022 ; augmenté à 20'100 fr. dès le 1er janvier 2023 selon le nouvelle art. 10 LPC) ainsi que le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs (art. 10 al. 1 let let. b LPC). Le montant pour l’assurance obligatoire des soins fait également partie des dépenses reconnues et consiste en un montant forfaitaire annuel qui correspond au montant de la prime moyenne cantonale ou régionale pour l’assurance obligatoire des soins (couverture accidents comprise), mais qui n’excède pas celui de la prime effective (art. 10 al. 3 let. d LPC). e) Conformément à l’art. 11 al. 1 LPC dans sa teneur en vigueur au 1er janvier 2021, les revenus déterminants comprennent notamment deux tiers des ressources en espèces ou en nature provenant de l’exercice d’une activité lucrative, pour autant qu’elles excèdent annuellement 1’000 fr. pour les personnes seules et 1’500 fr. pour les couples et les personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d’orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI (let. a), un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 30'000 fr.”
In caso di soggiorno temporaneo in casa di cura o in ospedale la giurisprudenza del Tribunale federale ritiene che la persona interessata debba comunque continuare a essere considerata «che vive a casa» ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC. Secondo la prassi amministrativa, tuttavia, dal mese di ingresso in casa di cura o in ospedale si deve passare a un «calcolo come residente in istituto» quando, al momento dell'ingresso, risulta certo che un ritorno a domicilio non è più prevedibile.
“Die Vorinstanz behandelt den vom 19. Dezember 2019 bis zum 5. Januar 2020 dauernden Hospizaufenthalt der am 5. Januar 2020 verstorbenen A.________ als vorübergehenden Aufenthalt im Sinn von Art. 6a VKB, dessen Kosten Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG sind (und nicht Ausgaben von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen nach Art. 10 Abs. 2 ELG). Das BSV gibt in seiner Vernehmlassung zu bedenken, zum Zeitpunkt des Heimeintritts habe davon ausgegangen werden müssen, dass eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich sein würde. Damit erscheine es fraglich, ob von einem "vorübergehend" erhöhten Pflegeaufwand ausgegangen werden könne, und ob Art. 6a VKB anwendbar sei. Sollte dies zu verneinen sein, kämen ausschliesslich die bundesrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt von einer EL-Berechnung für zu Hause lebende Personen (Art. 10 Abs. 1 ELG) zu einer Berechnung für im Heim lebende Personen (Art. 10 Abs. 2 ELG) zu wechseln sei, sei (bisher) weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. aber nunmehr Art. 14 Abs. 1 lit. b bis zweiter Halbsatz). Nach der Verwaltungspraxis sei ab dem Monat des Eintritts (hier: Dezember 2019) eine "Heimberechnung" vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts feststehe, dass die EL-beziehende Person nicht mehr nach Hause zurückkehren wird (Ziff.”
“und Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; Jöhl/Usinger-Egger, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1767 Rz 79-80). In diesem Sinn wird die Beschwerdegegnerin die Heimberechnung neu vorzunehmen haben, was insoweit zur Gutheissung der Beschwerde führt. Für die Zeit vom Heimeintritt bis Ende März 2019 sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte selig demgegenüber als zu Hause lebende Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG zu behandeln. Bei zu Hause wohnenden Personen kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei vorübergehendem Spital- und Heimaufenthalt für die Zeit der auswärtigen Unterbringung nicht auf eine andere Berechnungsweise (Heimkostenrechnung) gewechselt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.1; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz 79). In diesem Urteil des Bundesgerichts wurde festgehalten, dass eine Person bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt vom 13. Mai bis am 18. Juni 2006 zu Recht als zu Hause wohnend betrachtet und die Ergänzungsleistung entsprechend berechnet worden ist (vgl. Sachverhalt lit. A und E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung dieser Erwägungen neu zu berechnen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Höhe der anzurechnenden Heimkosten teilweise gutzuheissen.”
LPC art. 10 n. 280 Se il premio effettivamente versato è inferiore all'importo forfettario, il premio effettivamente versato deve essere considerato come spesa riconosciuta.
“Da die tatsächliche Prämie von Fr. 5'422.-- unter dem Pauschalbetrag von Fr. 6'204.-- liegt, zog die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG als anerkannte Ausgabe richtigerweise die erstere heran (vgl. E. 2.4 vorne). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm «zum ersten [M]al nur ein [T]eil der Krankenkassenprämie berücksichtigt» worden sei (Beschwerde Abs. 3), trifft nach dem Gesagten somit nicht zu. Soweit er sich dabei auf die Prämie für die Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) im Betrag von Fr.”
La concessione di una riduzione è disciplinata dalla soglia del 90% menzionata all'art. 10 cpv. 1sexies LPC; le modalità procedurali e di calcolo sono regolate dal Consiglio federale o dal DFI (art. 26a OPC-AVS/AI).
“Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 278 Nell'applicazione pratiÊ devono essere osservati gli importi concreti indicati nella giurisprudenza e nelle fonti, in particolare l'importo generale del fabbisogno vitale per i coniugi di Fr. 29'415.- all'anno nonché i massimali di affitto specifici per regione per i coniugi (p.es. Fr. 19'440.- nella regione 1).
“Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 9 ELG ermittelt. Dazu gehören gemäss Art. 10 ELG unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Ehepaaren von Fr. 29‘415.-- pro Jahr (Abs. 1 lit. a Ziff. 2), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit.”
“Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 9 ELG ermittelt. Dazu gehören gemäss Art. 10 ELG unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Ehepaaren von Fr. 29‘415.-- pro Jahr (Abs. 1 lit. a Ziff. 2), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, soweit sie bei Ehepaaren in der hier vorliegenden Region 1 Fr. 19‘440.-- nicht übersteigen (Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 277 Per le persone che vivono sole a domicilio valgono massimali annui dipendenti dalla regione per il canone di locazione e le spese accessorie. Secondo le decisioni/riferimenti citati, i massimali nella normativa revisionata (dal 1.1.2021) erano, tra l'altro, Fr. 16'440.– (Regione 1), Fr. 15'900.– (Regione 2) e Fr. 14'520.– (Regione 3). Per l'anno 2023 le fonti indicano inoltre Fr. 17'580.– per la Regione 1 e Fr. 17'040.– per la Regione 2 come massimali vigenti per il 2023.
“Neu sieht der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 9 Abs. 1 ELG vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Der als Ausgabe anerkannte Höchstbetrag für Mietzins und Nebenkosten bei allein lebenden Personen beträgt gemäss der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Version von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nunmehr 16’440 Franken in der Region 1, 15’900 Franken in der Region 2 und 14’520 Franken in der Region”
“15 (S. 6 f.) und ab 1. Januar 2023 sei wiederum kein Vermögensverzehr anzurechnen (S. 7 f.). Darüber hinaus sei für die fragliche Zeit kein Erwerbseinkommen anzurechnen, da sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2022 und 2023 noch nicht bekannt sei respektive für das Jahr 2022 ebenfalls von einem Verlust seiner beiden Unternehmungen ausgegangen werden müsse (S. 8). Ebenfalls sei das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau viel zu hoch bewertet bzw. berechnet. Seine Frau arbeite in den beiden Firmen mit. Damit sei ihr die Aufgabe zugunsten einer anderen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, weshalb ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (S. 8 f.). 3. 3.1 Auf der Ausgabenseite beanstandete der Beschwerdeführer die angerechneten Ausgaben der Wohnungsmiete (Urk. 1). Zu prüfen ist deshalb, welcher Mietzins dem Beschwerdeführer ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 respektive für die Zeit ab 1. Januar 2023 anzurechnen ist. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden Kosten des jährlichen Bruttomietzinses einer Wohnung als Ausgabe anerkannt. Da auch bei der Miete der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung gilt, wird der effektive Mietzins aber nur berücksichtigt, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet. Seit der ELReform 2021 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL Rz. 3232.01). 3.2.2 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art.”
“Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt für Alleinstehende seit 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]) bzw. seit 1. Januar 2023 Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG [in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung] i.V.m. Art. 1 Verordnung 23). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (hier massgebenden, vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ELV) Region 1 für eine allein lebende Person im Jahr 2022 ein Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]) und im Jahr 2023 ein solcher von Fr. 17'580.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b. Ziff. 1 ELG [in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Art. 2 Abs. 1 Verordnung 23) anerkannt. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person in der Region 1 im Jahr 2022 Fr. 3'000.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]) und im Jahr 2023 Fr. 3'240.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Art. 2 Abs. 2 lit. a Verordnung 23) anerkannt. Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art.”
“Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV) Region 2 für eine allein lebende Person im Jahr 2023 ein Höchstbetrag von Fr. 17'040.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Anhang 5, Ziff.”
Le voci di spesa per affitto e per l'abitazione indicate nell'art. 10 LPC sono esaustive. Di conseguenza sono riconosciute soltanto le voci di costo ivi menzionate, comprese le spese accessorie e le indennità forfettarie per l'abitazione di proprietà previste nello stesso articolo.
“- (nel 2014, valore che oggi sarebbe di Fr. 424'080.-) non possono essere riconosciuti. Il diritto alle prestazioni andrà perciò ricalcolato considerando il debito personale dell'assicurato che nel 2014 era di Fr. 133'920.- (Fr. 558'000 - Fr. 424'080) e meglio Fr. 2'679.- quali interessi annui (2% di Fr. 133'920.-) e Fr. 720.- a titolo di ammortamento del debito (24% di Fr. 3'000.-). All'opponente la Cassa riconosce quindi una spesa per l'ipoteca di Fr. 2'679.- (doc. C), mentre l'ammortamento del debito ipotecario non va riconosciuto come spesa (N. 3260.03 DPC). Quanto alle spese di manutenzione, spetterebbe all'usuario sopportarne gli oneri (art. 778 cpv. 1 CC) ma, eccezionalmente, giusta l'art. 778 cpv. 2 CC, la Cassa ha riconosciuto l'importo di Fr. 2'367.- considerando la particolarità del caso che vede l'assicurato, nudo proprietario, coabitare, a titolo gratuito, con i titolari del diritto di abitazione. Riguardo alle altre spese fatte valere dall'assicurato, la Cassa ha rilevato che l'art. 10 LPC enumera in modo esaustivo le spese riconosciute perciò, oltre alle spese forfettarie e alle spese di manutenzione, non può riconoscere altre voci. La richiesta di suddivisione delle spese della pigione tra due nuclei, anziché in parti uguali fra gli occupanti della casa, ha portato l'amministrazione a spiegare il principio di cui all'art. 16c OPC-AVS/AI e ad esporre la relativa giurisprudenza, per concludere che in specie non erano date delle eccezioni al principio della ripartizione delle spese su tutti i coabitanti, vivendo egli in un'abitazione unifamiliare insieme ai genitori. In conclusione, malgrado il ricalcolo del diritto secondo i fogli di calcolo allegati, permane un'eccedenza dei redditi (Fr. 639.-) che non permette di concedere le prestazioni complementari dal 1° giugno 2022. Non è invece possibile rivedere questo diritto retroattivamente dal 2021, siccome rifiutato mediante le decisioni precedenti, che sono cresciute in giudicato. 1.5. Con ricorso del 18 novembre 2022 (doc.”
“- al mese come indicato dall'assicurato nella richiesta delle prestazioni complementari, non avendo egli comprovato di versare questo importo ai beneficiari del diritto di abitazione. Anzi, a questo proposito, sollecitato dalla Cassa (doc. 10), l'interessato ha dichiarato che questo importo è una media fra le varie spese relative alla casa di cui egli si assume i costi per un totale di Fr. 26'200.- annui, somma che, a suo dire, va poi suddivisa con il nucleo familiare dei genitori e che porta la sua quota mensile ad essere di circa Fr. 1'200.- (doc. 11). Quanto alle spese degli interessi ipotecari, degli ammortamenti, dell'assicurazione sullo stabile, di riscaldamento, di elettricità e di acqua, i costi di manutenzione della casa e del giardino così come enumerati e quantificati dal ricorrente, si evidenzia che non possono essere tutte riconosciute come fabbisogno. Infatti, le spese riconosciute per la prestazione complementare annua sono elencate singolarmente e in modo esaustivo nell'art. 10 LPC (DTF 147 V 441 consid. 3.3; STF 9C_149/2022 del 31 maggio 2022, consid. 6.1; STF 9C_945/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 5.1; SVR 2011 EL Nr. 2). Questa disposizione è di diritto federale imperativo (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zurigo 1995, pag. 135; Carigiet/Koch, Ergänzungs-leistungen zur AHV/IV, Supplemento, Zurigo 2000, pag. 83; N. 3001 DPC), perciò non è possibile derogarvi. Di conseguenza, tutte le spese che non risultano nell'elenco di cui al citato art. 10 LPC non possono essere riconosciute nel fabbisogno degli assicurati. È dunque con il fabbisogno generale vitale per le persone che vivono a casa (Fr. 19'610.- nel 2022) che si deve sopperire a tutto quanto non è possibile far fronte tramite i costi speciali previsti dalla legge (quali il vitto, i vestiti, il mobilio, il telefono, il canone radio-TV, la responsabilità civile, l'acqua, la luce, i rifiuti, l'automobile, ecc.; cfr. Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, pag. 23 N. 74, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basilea 1998), essendo un importo che è appositamente destinato a coprire il fabbisogno minimo degli assicurati (STCA 33.”
“Selon l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. A titre de dépenses, la personne assurée peut non seulement invoquer la prise en compte du loyer d’un appartement, mais également les frais accessoires (art. 10 al. 1 let. b, première phrase, LPC). Il s’agit des frais qui sont dus pour les prestations fournies par le bailleur ou un tiers en rapport avec l’usage de la chose et qui sont à la charge du locataire lorsque cela a été convenu spécialement (art. 257a al. 1 et 2 CO [Code des obligations du 30 mars 1911 ; RS 220). Les frais accessoires sont pris en compte pour le montant prévu à cet effet par le contrat de bail, dans les limites des maxima prévus pour les loyers à l’art. 10 al. 1 let. b LPC (Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, nos 35 et 36 ad art. 10 LPC). L’art. 16a OCP-AVS/AI précise que seul un forfait pour frais accessoires est admis pour les personnes habitant un immeuble qui leur appartient, d’un montant de 1'680 fr. par an jusqu’au 31 décembre 2020 (RO 1997 2961) passé à 2'520 fr. depuis le 1er janvier”
In caso di degenze ospedaliere va verificato se il soggiorno prevedibilmente durerà almeno tre mesi; solo in tal caso si deve passare al calcolo previsto per il ricovero in istituto ai sensi dell'art. 10 cpv. 2 LPC. Soggiorni più brevi (meno di tre mesi) non comportano tale cambio né una proiezione.
“Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Rehabilitation aus medizinischen und versicherungstechnischen Gründen habe unterbrochen werden müssen. Eine Rückkehr zu seinen Eltern sei ausgeschlossen, da deren Wohnung nicht rollstuhlgängig und es ihm nicht mehr möglich sei, Treppen zu steigen. Die Finanzierung des Studios ist bei Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung am 28. April 2020 beim F.___ in Abklärung gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat ab dem 1. März 2020 keinen Mietzins mehr angerechnet. Sie hat jedoch nicht abgeklärt, wer für die Miete des Studios aufgekommen ist. Folglich ist nicht beurteilbar, ob die Nichtanrechnung eines Mietzinses korrekt gewesen ist. Die Sache ist deshalb auch zu weiteren Abklärungen betreffend die Finanzierung der Studiomiete und damit einen ab 1. März 2020 anrechenbaren Mietzins zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer möglicherweise von einer Person, die eine längere Zeit in einem Spital gelebt hat (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG), auszugehen ist. Der Rehabilitationsaufenthalt im F.___ ist nämlich unterbrochen worden; das Wiederaufnahmedatum ist infolge der Corona-Pandemie ungewiss gewesen. Sollte ein länger dauernder Spitalaufenthalt vorgelegen haben (ein solcher setzt einen Spitalaufenthalt von mindestens drei Monaten voraus; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 79, m.w.H.). wäre auf eine "Heimberechnung" umzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat für den Monat Februar 2020 "Einnahmen diverse" von Fr. 2'340.-- angerechnet und dies mit einer "Einsparung" von Verpflegungskosten begründet. Sie hat angegeben, bei einem Spitalaufenthalt übernehme die Krankenversicherung bis auf einen Spitalbeitrag von Fr. 15.-- pro Tag sämtliche Kosten. Da in der Lebensbedarfspauschale ein Betrag von Fr.”
“war somit für beide Ehegatten erst ab 1. April 2019 eine Heimberechnung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG vorzunehmen, bei welcher die anzurechnenden Tagestaxen in Folge der monatlichen Ergänzungsleistungsperiode (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 ELG) allenfalls die effektiven Kosten nach damaliger Rechtslage übersteigen konnten. Die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Hochrechnung auf eine monatliche Taxe fällt nach dem Gesagten für die Zeit von Februar und März 2019 daher ausser Betracht. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Für die insgesamt weniger als drei Monate dauernden Aufenthalte des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Spital F.___ am 4. April, vom 12. April bis 6. Juni 2019 sowie vom 18. Juni bis am 19. Juli 2019 (vgl. Urk. 3/5-6) hätte demnach - mangels voraussichtlich längerer Dauer - keine Änderung der ohnehin geltenden Heimberechnung zu erfolgen gehabt, wobei die Ergänzungsleistungen neben dem obligatorischen Krankenversicherer - nicht für Spitalkosten aufzukommen haben (vgl. WEL Rz”
Se persone vivono in una forma abitativa comune e non è effettuato il calcolo congiunto ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 LPC, quale importo annuo massimo computabile dei costi di locazione si appliÊ quello previsto per una persona in un nucleo di due persone (art. 10 cpv. 1ter LPC). Secondo le decisioni citate tale importo massimo nella regione dei canoni di locazione 2 è di 18'900.-- CHF a partire dal 2022 e di 20'220.-- CHF a partire dal 2023; conseguentemente, in caso di imputazione ripartita si ottengono gli importi di 9'450.-- CHF (2022) e di 10'110.-- CHF (da 2023).
“b) Dans sa teneur en vigueur au 1er janvier 2022, cette disposition prévoit que, pour les personnes qui ne vivent pas en permanence ni pour une période de plus de trois mois dans un home ou dans un hôpital (personnes vivant à domicile), les dépenses reconnues comprennent notamment le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs (le montant annuel maximal reconnu étant de 15'900 fr. pour une personne vivant seule dans la région 2, à laquelle appartient [...] [cf. ordonnance du 12 mars 2020 concernant la répartition des communes dans les trois régions de loyer définies par la LPC ; RS 831.301.114] ; art. 10 al. 1 let. b ch. 2 LPC) ou la valeur locative, en lieu et place du loyer, pour les personnes qui habitent dans un immeuble sur lequel elles ou une autre personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire ont un droit de propriété, un usufruit ou un droit d’habitation, la let. b étant applicable par analogie (art. 10 al. 1 let. c LPC). Pour les personnes vivant en communauté d’habitation, le montant pris en considération est le montant annuel maximal reconnu au titre de loyer pour une personne vivant dans un ménage de deux personnes (art. 10 al. 1ter LPC), à savoir 18'900 fr. dès 2022 et 20'220 fr. dès 2023, dans la région 2. 6. a) Selon l’art. 16c al. 1 OPC-AVS/AI (ordonnance fédérale du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301), lorsque des appartements ou des maisons familiales sont aussi occupés par des personnes non comprises dans le calcul des prestations complémentaires, le loyer doit être réparti entre toutes les personnes ; les parts de loyer des personnes non comprises dans le calcul desdites prestations n’étant pas prises en compte lors du calcul de la prestation complémentaire annuelle. En principe, le montant du loyer est réparti à parts égales entre toutes les personnes (art. 16c al. 2 OPC-AVS/AI). b) Dans un arrêt publié aux ATF 127 V 10, le Tribunal fédéral des assurances a jugé cette disposition – entrée en vigueur le 1er janvier 1998 (RO 1997 2961) – conforme à la loi dans la mesure où elle vise à empêcher le financement indirect de personnes non comprises dans le calcul des prestations complémentaires.”
“b) Dans sa teneur en vigueur depuis le 1er janvier 2021, cette disposition prévoit que, pour les personnes qui ne vivent pas en permanence ni pour une période de plus de trois mois dans un home ou dans un hôpital (personnes vivant à domicile), les dépenses reconnues comprennent notamment le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs (le montant annuel maximal reconnu étant de 18’300 fr. pour une personne vivant seule dans la région 2, à laquelle appartient [...] [cf. ordonnance du 14 juin 2021 concernant la répartition des communes dans les trois régions de loyer définies par la LPC ; RS 831.301.114] ; art. 10 al. 1 let. b ch. 2 LPC) ou la valeur locative, en lieu et place du loyer, pour les personnes qui habitent dans un immeuble sur lequel elles ou une autre personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire ont un droit de propriété, un usufruit ou un droit d’habitation, la let. b étant applicable par analogie (art. 10 al. 1 let. c LPC). Pour les personnes vivant en communauté d’habitation, le montant pris en considération est le montant annuel maximal reconnu au titre de loyer pour une personne vivant dans un ménage de deux personnes (art. 10 al. 1ter LPC), à savoir 20'220 fr. dès 2023, dans la région 2. 6. a) Selon le ch. 3232.06 DPC (Directives concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI [DPC] valables dès le 1er avril 2011), une communauté d’habitation correspond à la situation dans laquelle une personne seule – c’est-à-dire une personne vivant seule, un conjoint vivant séparément au sens du no 3141.01 ou une personne dont le conjoint vit dans un home ou un hôpital – vit avec une ou plusieurs personnes qui ne sont pas comprises dans le calcul de la PC. Lorsque des personnes seules vivent dans une communauté d’habitation, c’est le montant maximal reconnu au titre du loyer pour une personne dans un ménage de deux personnes qui s’applique, quelle que soit la taille du ménage (ch. 3232.08 DPC). b) En sus des frais accessoires usuels, un forfait pour frais de chauffage est octroyé aux personnes qui vivent en location dans un appartement qu’elles sont appelées à chauffer elles-mêmes lorsqu’elles n’ont aucun frais de chauffage à payer à leur propriétaire au sens de l’art.”
“2 CO); dans ce cas, les parties peuvent prévoir un système forfaitaire ou un système fondé sur les coûts effectifs, avec versement d’un acompte à valoir sur le décompte final (art. 4 OBLF). A défaut de convention, ces frais sont compris dans le loyer (ATF 137 III 364 consid. 3.2.1 ; 121 III 460 consid. 2a/aa). 4. a) En l’occurrence, il n’est pas contesté que le recourant partage les frais de location d’un appartement à [...] (situé en région 2 selon l’annexe 1 de l’ordonnance du Département fédéral de l’intérieur du 14 juin 2021 concernant la répartition des communes dans les trois régions de loyer définies par la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité et la loi fédérale sur les prestations transitoires pour les chômeurs âgés [RS 831.301.114]) avec une personne avec laquelle il n’entretient aucune relation de couple. En ce sens, le recourant forme avec sa colocataire une communauté d’habitation au sens de l’art. 9 al. 3 LPtra (cf. également l’art. 10 al. 1ter LPC). Conformément à cette disposition, le montant à prendre en considération au titre du loyer est le montant annuel maximal reconnu pour une personne vivant dans un ménage de deux personnes, à savoir 18'900 fr. (15'900 fr. en vertu de l’art. 9 al. 1 let. b ch. 1 LPtra, auquel s’ajoute 3'000 fr. en vertu de l’art. 9 al. 1 let. b ch. 2 LPtra), montant qu’il convient de diviser par deux conformément à l’art. 9 al. 2 LPtra. En fixant à 9'450 fr. le montant du loyer admis au titre de dépenses reconnues, la caisse intimée n’a par conséquent pas violé le droit fédéral. b) Contrairement à ce que soutient le recourant, il a été convenu, lors de la conclusion du contrat de bail, que les locataires devaient, en sus du loyer, rembourser au bailleur les dépenses effectives supportées par le bailleur en rapport avec l’usage de la chose louée. Le contrat de bail prévoit en effet le versement mensuel par les colocataires d’un loyer mensuel net de 2'100 fr. et d’un acompte pour les frais de chauffage et d’eau chaude et pour les frais accessoires de 250 fr.”
“Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 1984 in der Gemeinde Y.___ wohnhaft ist, sich am 17. Dezember 2016 scheiden liess und nach Lage der Akten seit dem 1. November 2019 gemeinsam mit seiner Exfrau in einer 3.5-Zimmerwohnung an der Z.___-Strasse in Y.___ wohnt, wobei die Bruttomiete gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf dem Anmeldeformular Fr. 24'036.-- pro Jahr beträgt. Der Mietvertrag befindet sich nicht in den vorliegenden Akten. Der hälftige Anteil des Beschwerdeführers macht somit jährlich Fr. 12'018.-- aus (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 2; Urk. 8/10 S. 4 Ziff. 7.3; Urk. 8/36). Bei den Berechnungen der Zusatzleistungen rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – da der effektive Mietzins höher ausfällt als der gesetzlich verankerte Maximalmietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1ter ELG - lediglich den im Jahr 2021 geltenden Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 2 von Fr. 9'450.-- pro Jahr ([Fr. 15'900.-- + Fr. 3'000.--] : 2) an (vgl. Urk. 8/27-32 jeweils S. 1). Für das Jahr 2023 rechnete sie sodann den seither geltenden Höchstbetrag in dieser Region von jährlich Fr. 10'110.-- ([Fr. 17'040.-- + Fr. 3’180.--] : 2) an (vgl. Urk. 8/33 S. 1). Dies blieb zwischen den Parteien unbestritten. Dem Beschwerdeführer werden folglich nicht die gesamten effektiv anfallenden Mietkosten angerechnet.”
In caso di bisogno di assistenza, per esperienza le spese di ricovero in istituto possono ammontare a diverse centinaia di migliaia di franchi. Perciò, nella verifiÊ del diritto alle prestazioni complementari ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC deve essere considerata anche la situazione patrimoniale; per le persone sole vale la soglia patrimoniale di Fr. 100'000.– (art. 9a cpv. 1 LPC).
“Da bei einer Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Aufenthalt in einem Pflegeheim erfahrungsgemäss Kosten von mehreren Hunderttausend Franken auflaufen können, müssen diese mit entsprechenden Vermögenswerten sichergestellt werden. 3.6 Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit a ELG gilt für alleinstehende Personen ein Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.-. Die anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 19'610.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der seiner tatsächlichen jährlichen Prämie von Fr. 5'016.- entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]), und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wie hoch dieser Beitrag angesichts der Zusicherung der Beschwerdeführerin, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu zeigen sein wird – offenbleiben. Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers besteht aus einer monatlichen Rente von 214.- Euro (rund Fr. 230.-). Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er mit dem Verkauf seines Hauses im Kosovo 135'000.- Euro erzielt habe, wobei noch 20'000.- Euro ausstehen würden (vgl. den Kaufvertrag vom 18. Juni 2018). Ob der ausstehende Betrag mittlerweile bezahlt wurde, ist nicht ersichtlich; ebenso wenig ist ersichtlich, ob der Beschwerdeführer seit dem Verkauf des Hauses einen Teil seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt verwendet hat. Dies dürfte angesichts der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich der Fall sein. Der Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.- dürfte damit schon erreicht sein oder zumindest in Kürze erreicht werden. Die anrechenbaren Ausgaben betragen nämlich mindestens Fr.”
“Da bei einer Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Aufenthalt in einem Pflegeheim erfahrungsgemäss Kosten von mehreren Hunderttausend Franken auflaufen können, müssen diese mit entsprechenden Vermögenswerten sichergestellt werden. 3.6 Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit a ELG gilt für alleinstehende Personen ein Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.-. Die anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 19'610.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der seiner tatsächlichen jährlichen Prämie von Fr. 5'016.- entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]), und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wie hoch dieser Beitrag angesichts der Zusicherung der Beschwerdeführerin, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu zeigen sein wird – offenbleiben. Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers besteht aus einer monatlichen Rente von 214.- Euro (rund Fr. 230.-). Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er mit dem Verkauf seines Hauses im Kosovo 135'000.- Euro erzielt habe, wobei noch 20'000.- Euro ausstehen würden (vgl. den Kaufvertrag vom 18. Juni 2018). Ob der ausstehende Betrag mittlerweile bezahlt wurde, ist nicht ersichtlich; ebenso wenig ist ersichtlich, ob der Beschwerdeführer seit dem Verkauf des Hauses einen Teil seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt verwendet hat. Dies dürfte angesichts der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich der Fall sein. Der Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.- dürfte damit schon erreicht sein oder zumindest in Kürze erreicht werden. Die anrechenbaren Ausgaben betragen nämlich mindestens Fr.”
Le somme annue ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC si basano sulla versione della legge e delle ordinanze applicabile di volta in volta. In caso di modifiche, vanno quindi considerati i massimali validi al relativo momento (ad es. massimale per il fabbisogno vitale delle persone sole a partire dal 1.1.2023: Fr. 20'100).
“WEL). Bei der Beschwerdeführerin bestand in jedem Jahr eine solches Manko (vgl. Tabelle nachfolgend). Die schliesslich je Jahr anzuerkennende Vermögensverminderung ergibt sich aus der Summe der belegten, anerkannten Ausgaben (vgl. E. 3.4 hiervor) und des Mankos beim Lebensunterhalt. Die entsprechende Berechnung stellt sich wie folgt dar (zur Höhe des allgemeinen Lebensbedarfs einer alleinstehenden Person im Jahr 2018 vgl. aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]; in den Jahren 2019 und 2020 vgl. aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2018 3535] und in den Jahren 2021 und 2022 vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]): Jahr Allg. Lebensbedarf Faktor Lebensunterhalt Einkommen Manko Lebensunterhalt (aus Vermögen zu decken) Belegte, anerkannte Ausgaben Total Anerkannte Vermögens-verminderung 2018 19’290.00”
“Damit hat die Beschwerdeführerin die Vermutung, dass ihr die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit möglich und zumutbar ist und sie dabei das vorgesehene hypothetische Einkommen auch erzielen könnte, nicht umstossen können. In der dem angefochtenen Einspacheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 55) wurde bei einem Invaliditätsgrad von 61 % sowohl für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 13'073.-- angerechnet, was jedoch nur für das Jahr 2022 korrekt ist (aArt. 10 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]; zwei Drittel von Fr. 19'610.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]), womit ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'400.-- hätte angerechnet werden müssen (zwei Drittel von Fr. 20'100.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Da dies zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss als bereits festgelegt führt, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts.”
“Oktober 2022 berechnete die Ausgleichskasse die den Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Juni 2022 bis Oktober 2022 sowie ab November 2022, womit die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. Die Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). 2.2 Nach Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Abs.”
Se viene concessa una rendita AI, la combinazione dell'importo di base per le persone sole (art. 10 cpv. 1 lett. a LPC) e dei canoni d'affitto computabili (art. 10 cpv. 1 lett. b n. 1 LPC) può determinare una copertura eccessiva del fabbisogno vitale. Nel presente provvedimento da ciò è stato ricavato un reddito complessivo mensile attualmente di Fr. 3'095.–; perciò si è ritenuto che la persona interessata sarebbe solvibile in caso di concessione della rendita.
“Sollte der Beschwerdeführerin dereinst hingegen eine IV-Rente zugesprochen werden, ist ohne Weiteres von einer Überdeckung ihres Existenzbedarfs auszugehen: Neben ihren Rentenansprüchen würde der Beschwerdeführerin diesfalls Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) zustehen, woraus allein unter Berücksichtigung des Grundbetrags für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG und den anrechenbaren Mietzinsen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in Verbindung mit der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen gemäss ELG vom 12. März 2020 monatliche Einnahmen von aktuell Fr. 3'095.- resultieren würden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens bei dem von ihr erwarteten positiven Rentenbescheid ihre Steuerausstände wird begleichen können. Sollte ihr hingegen eine Invalidenrente verweigert werden, ist davon auszugehen, dass sie bei diesfalls zumutbarer Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials ebenfalls ihre Steuerschulden wird bedienen können.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 270 Nel quadro della disposizione transitoria triennale relativa alla modifiÊ dello ZLG, gli uffici d'esecuzione sono incaricati di comunicare all'Istituto cantonale di assicurazione sociale di Zurigo, per le persone interessate, l'importo forfettario mensile (il premio medio cantonale o regionale per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie).
“In der Übergangsbestimmung zur Änderung des ZLG vom 14. September 2020 wird festgehalten, dass der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen von Bezügerinnen und Bezügern, für die während der dreijährigen Übergangsfrist im ELG das bisherige Bundesrecht gilt, dem Betrag gemäss altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht (Pauschalbetrag, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht), und die Durchführungsstellen sind angewiesen, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für diese Personen den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu melden.”
“In der Übergangsbestimmung zur Änderung des ZLG vom 14. September 2020 wird festgehalten, dass der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen von Be-zügerinnen und Bezügern, für die während der dreijährigen Übergangsfrist im ELG das bisherige Bundesrecht gilt, dem Betrag gemäss altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht (Pauschalbetrag, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht), und die Durchführungsstellen sind angewiesen, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für diese Personen den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu melden.”
L'elenco delle spese riconosciute nell'art. 10 LPC è tassativo. I costi assicurativi, come i premi per l'assicurazione dell'immobile di un alloggio mobile, non sono ivi compresi e devono pertanto essere coperti dal fabbisogno vitale generale (art. 10 cpv. 1 lett. a LPC).
“Ferner rügt der Beschwerdeführer, das ELG sehe nicht vor, dass die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung der mobilen Unterkunft abgezogen werden könne, wodurch … systematisch diskriminiert würden. Entsprechend sei die bestehende Gesetzeslücke richterlich zu füllen (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 2.2.5.4/35). Damit dringt er nicht durch. Die Aufzählung der anerkannten Ausgaben ist in aArt. 10 ELG abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444), wobei die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung darin nicht enthalten ist. Von dieser Bestimmung, die nicht als unvollständig qualifiziert werden kann (vgl. E. 2.5 hiervor), kann nicht abgewichen werden (Art. 190 BV). Entsprechend sind die Kosten aus dem allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu bestreiten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb hier eine Diskriminierung der … vorliegen soll, kann doch ein Hauseigentümer diese Kosten ebenso wenig als anerkannte Ausgaben geltend machen und ist auch nicht ersichtlich, dass … durch die getroffene Regelung besonders stark benachteiligt würden (vgl. E. 2.6.1 hiervor).”
Per i beneficiari delle prestazioni complementari che vivono nella propria abitazione, i canoni per il collegamento via cavo e analoghi costi di natura culturale/comunicativa sono di regola imputati al fabbisogno vitale generale ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. a LPC. Voci corrispondenti (p. es. oneri per elettricità, acqua, raccolta rifiuti, canone radio/collegamento via cavo) non devono pertanto essere conteggiate separatamente come spese accessorie ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. b LPC.
“f./32 ff.) ausgeschlossen wäre, weil die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16b Abs. 1 ELV allein bei Liegenschaftseigentümern zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann würden auch bei der eventualiter beantragten (Replik S. 4 Ziff. 2/9) Kumulierung von – wiederum allein den Mietern zuzubilligenden – Heizkostenpauschale und effektiven Nebenkosten Letztere jedenfalls nicht in der im Mietvertrag aufgeführten Höhe (Fr. 1'560.--; act. I 3 S. 1 und S. 4) berücksichtigt, da ein erheblicher Teil der dort genannten Nebenkosten (namentlich der Strom- und Wasserverbrauch, die Kehrichtbeseitigung, die Gebühren für einen Radio- und Kabelfernsehanschluss [act. I 3 S. 3]) zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zählt und nicht (nochmals) über die Nebenkosten gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt würde (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 491; Jöhl/Usinger-egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1761 N. 72).”
“Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 7), ist die Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergänzungsleistungen von der Haushaltabgabe für Radio- und Fernsehempfangsgebühren befreit (Art. 69b Abs. 1 lit. a RTVG; vgl. auch Urk. 7/52). Davon zu unterscheiden sind allerdings die Gebühren für den Kabelanschluss, welche vom Kabelanbieter in Rechnung gestellt werden. Diese sind ergänzungsleistungsrechtlich zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu zählen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7, je mit Hinweisen). Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Gegen die Höhe des vom anerkannten Mietzins in Abzug gebrachten Pauschalbetrags von Fr. 20.-- werden keine Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen.”
“7), Folgendes entgegen zu halten: Gemäss der mietrechtlichen Literatur handelt es sich beim Kabelnetzanschluss um eine Nebenkostenposition (Weber in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, Rz 2 zu Art. 257a). Es kommt jedoch nicht auf die mietrechtliche Qualifikation an, sondern ergänzungsrechtlich ist entscheidend, ob die Kosten direkt aus dem Wohnbedürfnis resultieren. EL-rechtlich können nicht alle vom Vermieter in Rechnung gestellten Kosten als Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG betrachtet werden. Da sie zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen sind respektive der Befriedigung kultureller Bedürfnisse dienen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2019.00100 vom 6. Februar 2020 E. 3.2 und E. 3.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Jöhl/ Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1760 f. Rz 72), ist es nicht unrichtig anzunehmen, dass die Kabelanschlussgebühren bei den zuhause lebenden EL-Beziehenden zum allgemeinen Lebensbedarf und nicht zu den Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu zählen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die Argumentation der Beschwerdeführenden leuchtet zwar ein Stück weit ein, doch fallen Fernsehgebühren gemäss der bundesgerichtlichen Praxis als persönliche Auslagen unter die Pauschale (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2010 vom 12. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 221 zu Art. 10). Die bei der Heimberechnung zur Anwendung gelangende Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 und 3 ELG sieht sodann keine Möglichkeit vor, nebst der Tagestaxe des Heims Nebenkosten oder Anschlussgebühren zu vergüten, wobei es sich um eine abschliessende und für das Gericht verbindliche Regelung handelt (Müller, a.a.O., Rz 225 zu Art. 10). Hinsichtlich der Monate Februar und März 2019 bleibt festzuhalten, dass es sich bei den Gebühren für den Kabelanschluss offenkundig nicht um Krankheitskosten handelt, zumal die Aufzählung in Art. 14 Abs.”
L'elenco delle spese riconosciute, indicato nell'art. 10 LPC, è tassativo. Di conseguenza, i rimborsi di debiti e gli interessi passivi non ipotecari non sono riconoscibili come spese ai sensi dell'art. 10. Analogamente, crediti o debiti nei confronti degli enti di assicurazione sociale non sono da considerare come spese ai sensi dell'art. 10. Separatamente, le passività effettivamente esistenti e comprovate devono essere prese in considerazione nella nozione di patrimonio e possono essere detratte dal patrimonio lordo.
“-), la situation financière difficile ne peut qu’être niée. La recourante ne peut être suivie lorsqu’elle souhaite que l’on tienne compte uniquement de ses revenus et de la moitié des charges de ses enfants, et non du revenu de son conjoint, puisqu’elle est la seule tenue à restitution. En effet, la loi prévoit la prise en compte dans le calcul des ressources des revenus du couple quand bien même seul l’un des époux est bénéficiaire de prestations complémentaires et qu’il doit le cas échéant les rendre (cf. art. 5 OPGA et consid. 3.5 et 3.7 ci-dessus concernant les couples). 6. S’agissant de l’argument que fait valoir la recourante quant au fait qu’elle est débitrice d’un montant de CHF 41'112.50 envers le SPC, qu’elle rembourserait à hauteur de CHF 500.- par mois, depuis le 1er janvier 2021, puis à hauteur de CHF 1'000.- depuis le mois de janvier 2023, force est de constater à l’instar de l’intimé qu’il s’agit d’une dette et que les dettes envers le SPC ne figurent pas dans la liste des dépenses reconnues (art. 10 LPC a contrario). Cette dette ne peut pas davantage grever la fortune de la recourante puisqu’aucun montant n’a été pris en compte à ce titre dans les revenus déterminants de la recourante. Cet argument est également sans fondement. 7. Le recours est rejeté. 8. Pour le surplus, la procédure est gratuite (art. 61 let. fbis LPGA a contrario). PAR CES MOTIFS, LA CHAMBRE DES ASSURANCES SOCIALES : Statuant À la forme : 1. Déclare le recours recevable. Au fond : 2. Le rejette. 3. Dit que la procédure est gratuite. 4. Informe les parties de ce qu’elles peuvent former recours contre le présent arrêt dans un délai de 30 jours dès sa notification auprès du Tribunal fédéral (Schweizerhofquai 6, 6004 LUCERNE), par la voie du recours en matière de droit public (art. 82 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral, du 17 juin 2005 - LTF - RS 173.110). Le mémoire de recours doit indiquer les conclusions, motifs et moyens de preuve et porter la signature du recourant ou de son mandataire ; il doit être adressé au Tribunal fédéral par voie postale ou par voie électronique aux conditions de l'art.”
“Da quanto precede discende che per il calcolo della prestazione complementare, nel caso in cui vi siano dei salari o delle rendite pignorate dall'Ufficio di esecuzione, anche la parte pignorata deve essere considerata nel reddito computabile ai sensi dell'art. 11 cpv. 1 LPC. In altre parole, l'intero stipendio rispettivamente la rendita intera devono essere considerati come reddito computabile. In caso contrario, se si rinunciasse a computare simili entrate, pignorate, come reddito, la risultante riduzione delle entrate dovrebbe essere coperta da una prestazione complementare maggiore, ciò che contrasterebbe con le finalità della LPC, che persegue lo scopo di garantire un reddito minimo per far fronte ai fabbisogni vitali di cui all'art. 112 cpv. 2 lett. b Cost. fed., alla Disp. Trans. all'art. 112 Cost. fed. e all'art. 112a Cost. fed. (cfr. consid. 2.1), poiché l'assicurato utilizzerebbe una parte della PC non per coprire il fabbisogno vitale, ma per estinguere i debiti. Ciò, malgrado il rimborso dei debiti privati e dei relativi interessi passivi non possa essere preso in considerazione come spesa riconosciuta ai sensi dell'art. 10 LPC per il calcolo del diritto alla prestazione complementare e quindi non può dare luogo a una prestazione complementare maggiore spettante al richiedente. La distinzione fra reddito a libera disposizione di un assicurato e reddito di cui egli non ne può disporre, almeno in parte, essendo pignorato dall'Ufficio di esecuzione e dunque destinato al solo scopo di estinguere un debito contratto dal richiedente le PC, non è infatti prevista dalla legge (STCA SG EL 2021/8 del 27 gennaio 2022, consid. 1.3).”
“DPC). Questa disposizione è di diritto federale imperativo (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplemento, Zurigo 2000, pag. 83), perciò non è possibile derogarvi. Di conseguenza, tutte le spese che non risultano nell'elenco di cui al citato art. 10 LPC non possono essere riconosciute specificatamente nel fabbisogno degli assicurati. Quali spese la legge riconosce, in particolare, gli interessi ipotecari (art. 10 cpv. 3 lett. b LPC), ma non (più) anche gli interessi passivi (privati), che sono stati eliminati dall'elenco delle spese riconosciute con la 3a revisione della LPC, in vigore dal 1° gennaio 2008 (Messaggio del Consiglio federale concernente la 3a revisione della legge federale sulle prestazioni complementari all'AVS e all'AI (3a revisione delle PC) del 20 novembre 1996, in: FF 1997 I 1085 (1094); STF P 48/00 del 20 agosto 2001, consid. 4c; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2a ed. 2009, pag. 134). Di conseguenza, il rimborso di un debito e il rimborso dei relativi interessi debitori (quindi non ipotecari) rientra nel fabbisogno generale vitale e perciò gli assicurati vi devono fare fronte con l'importo appositamente destinato alla sua copertura dall'art. 10 cpv. 1 lett. a LPC. Il rimborso di un debito e il rimborso del relativo interesse passivo non può essere dunque preso in considerazione come spese riconosciute in aggiunta alle spese riconosciute dalla legge, giacché il relativo elenco è esaustivo (FZR 2016 pag.”
“L’origine des éléments de fortune n’est pas pertinente. […] 3.4.4.4 Dettes 3444.01 Les dettes prouvées doivent être déduites de la fortune brute, pour autant qu’elles existent réellement et non pas seulement éventuellement au moment déterminant et que leur motif juridique et leur cause soient satisfaits. Leur échéance n’est toutefois pas une condition préalable. Elles doivent néanmoins peser sur la substance économique de la fortune. […] 3.4.4.5 Estimation de la fortune […] 3445.08 S’agissant de la valeur vénale d’un immeuble lors de son aliénation, se référer au n° 3532.05. […] 3532.05 En cas d’aliénation d’un immeuble ou d’un bien-fonds, c’est la valeur vénale (valeur du marché) qui est déterminante pour examiner la question d’un dessaisissement éventuel. La valeur vénale n’est toutefois pas applicable si, légalement, il existe un droit d’acquérir un immeuble à une valeur inférieure. En lieu et place de la valeur vénale, les cantons peuvent appliquer la valeur de répartition.” e) Les dépenses reconnues sont quant à elles énumérées à l’art. 10 LPC. f) Dans le domaine des assurances sociales, le juge fonde sa décision, sauf dispositions contraires de la loi, sur les faits qui, faute d’être établis de manière irréfutable, apparaissent comme les plus vraisemblables, c’est-à-dire qui présentent un degré de vraisemblance prépondérante. Il ne suffit donc pas qu’un fait puisse être considéré seulement comme une hypothèse possible ; la vraisemblance prépondérante suppose que, d’un point de vue objectif, des motifs importants plaident pour l’exactitude d’une allégation, sans que d’autres possibilités ne revêtent une importance significative ou n’entrent raisonnablement en considération (ATF 144 V 427 consid. 3.2 ; 139 V 176 consid. 5.3 et les références). Il n’existe aucun principe juridique dictant à l’administration ou au juge de statuer en faveur de la personne assurée en cas de doute (ATF 135 V 39 consid. 6.1 et les références). g) Enfin en ce qui concerne le comportement de l’assuré, le droit des assurances sociales prévoit que celui qui fait valoir son droit à des prestations doit fournir gratuitement tous les renseignements nécessaires pour établir ce droit et fixer les prestations dues (art.”
“Ein freiwilliger Einnahmenverzicht liege ebenfalls nicht vor. Die Vorgehensweise der EL-Durchführungsstelle führe dazu, dass die Versicherte mit den Ergänzungsleistungen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Gerade dazu dienten die Ergänzungsleistungen jedoch. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch der Versicherten vom 25. September 2020 ab (Dossier 2, act. 14). Zur Begründung hielt sie fest, bereits im Schreiben vom 26. Oktober 2020 sei erklärt worden, dass in der EL-Berechnung keine Schuldenrückzahlungen berücksichtigt würden. Die BVG-Rente werde daher vollumfänglich angerechnet. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten "der guten Ordnung halber" am 15. Dezember 2020 erneut eine Einsprache (Dossier 2, act. 5). Mit Entscheid vom 28. Januar 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 2, act. 3). Zur Begründung hielt sie fest, die Auflistung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG sei abschliessend. Das Abzahlen von Schulden werde in Art. 10 ELG nicht als Ausgabe anerkannt. Schulden würden in der EL-Berechnung lediglich insoweit berücksichtigt, als sie vom bestehenden Rohvermögen in Abzug gebracht würden. Zuzustimmen sei der Versicherten in dem Punkt, dass es sich bei der gepfändeten BVG-Rente nicht um einen Einnahmenverzicht handle. Nicht zutreffend sei jedoch die Ansicht, dass die Reduktion der Einnahmen der Versicherten durch die Pfändung durch Ergänzungsleistungen auszugleichen sei. Würde die Pfändung durch die EL ausgeglichen, würden die Schulden der Versicherten indirekt durch die Ergänzungsleistungen abbezahlt, was nicht dem Zweck der Ergänzungsleistungen entspräche. Ebenso sei die Aussage der Versicherten, dass sie ihren Lebensunterhalt aufgrund der Pfändung nicht bestreiten könne, unzutreffend. Die BVG-Rente dürfe nur so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sei. Die Berechnung des Existenzminimums der Versicherten sei Sache des zuständigen Betreibungsamtes und nicht der EL-Durchführungsstelle.”
Ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. b LPC in combinato disposto con l'art. 16 OPC-AVS/AI, ai fini della determinazione del reddito computabile derivante da beni immobili i costi di manutenzione degli edifici devono essere considerati mediante la deduzione forfettaria rilevante ai fini dell'imposta diretta cantonale. Di conseguenza non sono determinanti i costi di manutenzione effettivi, eventualmente più elevati, bensì la deduzione forfettaria definita; una deduzione addizionale per maggiori costi effettivi, secondo la giurisprudenza citata, di norma non è prevista.
“Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sowohl die Sachverhaltsrügen als auch die geltend gemachten Rechtsverletzungen hinreichend substantiieren muss. Allerdings sind die entsprechenden Anforderungen, in Nachachtung des Gebots des einfachen Verfahrens im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG, gering (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2019, Art. 61 N 25). 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst auf Seite der anerkannten Ausgaben, dass seine Gebäudeunterhaltungskosten zu tief berechnet seien. So würden diese im Jahr 2023 Fr. 6’762.55 betragen. Die tieferen Kosten der Jahre zuvor hätten nicht gehalten werden können und seien ab 2023 anzupassen. In der Verfügung der Ausgleichskasse vom 7. November 2023 sind Fr. 2'746.- - als Ausgaben für die Gebäudeunterhaltung anerkannt. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG werden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Art. 16 Abs. 1 ELV präzisiert diesbezüglich, dass für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind damit für die EL-Berechnung nicht die effektiven Gebäudeunterhaltskosten, sondern der definierte Pauschalabzug massgeblich. Im Kanton Basel-Landschaft beträgt dieser gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 bei über 10-jährigen Gebäuden 25 % und bei bis zu 10-jährigen Gebäuden 20 % des Eigenmietwertes für selbst genutzte Liegenschaften oder des Bruttomietertrages. Unter der (unbestrittenen) Voraussetzung eines mehr als zehn Jahres alten Gebäudes und bei einem (ebenfalls unbestrittenen) Eigenmietwert von Fr. 10'983.-- betragen die Gebäudeunterhaltungskosten, wie von der Ausgleichskasse richtigerweise angenommen, Fr.”
“2]), es sei kein Verzicht anzunehmen, da die Eigentümer der fraglichen Liegenschaft nach Realisierung des beabsichtigten Verkaufs die Beschwerdeführerin für den Verzicht auf die Nutzniessung zu entschädigen gedenkten, was zu berücksichtigen sei, ist ihr nicht zu folgen, da die Anrechnung einer allfälligen Entschädigung erst im Zeitpunkt des Verkaufs berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus (vgl. E. 2.5.1 hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Dementsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonstige Einnahmen" Fr. 14'670.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. act. II 18/6). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … unter Zugrundelegung der Steuererklärung 2019 (act. II 6; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) von einem jährlichen Mietertrag bzw. Mietwert von Fr. 21'600.-- aus. Dieser Betrag und die hiervon in Abzug gebrachten Hypothekarzinsen von Fr. 2'610.-- jährlich werden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als korrekt anerkannt (Beschwerde S. 3 III. Ziff. 3; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8 f.). Weiter brachte die Beschwerdegegnerin die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 21'600.--; Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 4'320.--, in Abzug, was von der Beschwerdeführerin als einziger Punkt bestritten wird. Sie macht geltend (Beschwerde S. 4 III. Ziff. 4 ff.), an Stelle der Gebäudeunterhaltspauschale von 1/5 des Eigenmietwerts seien die effektiven Unterhaltskosten in Abzug zu bringen, was zu einem Einkommensverzicht von Fr. 5'779.-- anstatt Fr. 14'670.-- führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltskosten für das Jahr 2019 von Fr. 13'211.-- (vgl. Beschwerde S. 4 III. Ziff. 6; act. I 6 f.) sind nicht in ihrem gesamten Umfang abziehbar, da die zwingende gesetzliche Regelung (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) dazu nicht Hand bietet. Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeunterhalt nicht vernachlässigt werden kann und dieser erst beim Bezug von Ergänzungsleistungen dann – quasi aufgespart – insgesamt abziehbar wäre.”
“Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht 5 % des Immobilienwertes von Fr. 23'000.--, mithin den Betrag von Fr. 1'150.--, als Einnahme aus Vermögen aufgrund des hypothetischen Immobilienertrages in der Anspruchsberechnung ab Juni 2019 berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend auch den Aufwand von pauschal 20 %, mithin von Fr. 230.--, in Abzug gebracht, was dem für die Steuern massgeblichen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV). Eine Berücksichtigung von höheren Kosten ist demnach - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - nicht möglich beziehungsweise gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. vorstehend E. 3.2).”
LPC art. 10 n. 265 Nel calcolo del reddito ipotetico da attività lucrativa, dal reddito lordo fittizio devono essere altresì dedotte contribuzioni previdenziali in misura forfettaria; secondo la giurisprudenza ciò comprenÞ, tra l'altro, i contributi alla previdenza professionale e l'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni. In mancanza di dati più significativi, il Tribunale delle assicurazioni del Cantone San Gallo, in casi comparabili, di norma appliÊ una detrazione forfettaria (p.es. 9 %) per l'insieme dei contributi di previdenza sociale.
“Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2023 Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, Art. 11a Abs. 1 ELG; Einfluss der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auf die abzugsfähigen Krankenkassenprämien. Wird ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, ist es nicht zulässig, bei den Krankenkassenprämien den Anteil für die Unfalldeckung (für Nichterwerbstätige) abzuziehen, denn die Fiktion besteht ja darin, dass die betreffende Person erwerbstätig ist. Darin enthalten ist auch die Fiktion, dass die betreffende Person über ihren Arbeitgeber obligatorisch unfallversichert ist, also nicht über die Krankenkasse unfallversichert sein kann. Das setzt aber natürlich voraus, dass vom hypothetischen (Brutto-) Erwerbseinkommen die hypothetischen Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung abgezogen werden. Würde man bei der Versicherung gegen Unfälle auf den realen”
“Im Jahr 2017 hat das durchschnittliche Einkommen einer Hilfsarbeiterin, aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Tag, Fr. 54'783.-- betragen (Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Davon abzuziehen ist zunächst der Regionallohnabzug von 10 %. Von den verbleibenden Fr. 49'304.70 sind die Sozialversicherungsbeiträge, aber auch die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung und die Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen. Mangels aussagekräftigerer Zahlen berücksichtigt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in vergleichbaren Fällen jeweils einen Abzug von neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 3.3). Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichts, laut der keine Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen seien, weil die zu entrichtenden Beiträge je nach konkreter Arbeitsstelle unterschiedlich hoch seien (vgl. Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3), verstösst gegen den Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG und führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Personen, die effektiv ein Erwerbseinkommen erzielen, und Personen, denen in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann (siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/11 E. 2.7.2). Mangelhafte Deutschkenntnisse rechtfertigen keinen Abzug vom Tabellenlohn, da für die Ausübung von Hilfsarbeiten in der Regel keine guten Sprachkenntnisse erforderlich sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 8C_687/2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Damit resultiert ein anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 44'867.--. Die Beschwerdegegnerin hat also sogar ein etwas zu tiefes hypothetisches Erwerbseinkommen (Fr. 43'706.--) angerechnet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könnte folglich mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen als mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen.”
“Ein betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber würde dem Ehemann wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden nämlich nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn einstellen (vgl. z.B. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2017, IV 2016/172 E. 3.3). Da die gesundheitsbedingten Nachteile jedoch relativ bescheiden sind, wird die Einbusse ermessensweise auf 5 % festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, die Abzüge für die berufliche Vorsorge und für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung zu berücksichtigen. Mangels aussagekräftigerer Zahlen berücksichtigt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in vergleichbaren Fällen jeweils einen Abzug von neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (vgl. EL 2017/47 E. 3.3). Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichts, laut der keine Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen seien, weil die zu entrichtenden Beiträge je nach konkreter Arbeitsstelle unterschiedlich hoch seien (vgl. Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3), verstösst gegen den Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG und führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Personen, die effektiv ein Erwerbseinkommen erzielen, und Personen, denen in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann (siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/11 E. 2.7.2). Das hypothetische Erwerbseinkommen berechnet sich somit wie folgt: Fr. 67'102.00 Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019, Jahreslohn 2017, Männer Fr. 6'710.20 abzüglich 10 % Grossregion Ostschweiz Fr. 60'391.80 Zwischentotal Fr. 6'039.20 abzüglich 10 % wegen Arbeitsunfähigkeit Fr. 54'352.60 Zwischentotal Fr. 2'717.65 abzüglich 5 % Tabellenlohnabzug Fr. 51'634.95 hypothetisches Einkommen brutto Fr. 4'647.15 abzüglich 9 % Versicherungsbeiträge Fr. 46'987.80 hypothetisches Einkommen netto”
LPC art. 10 n. 264 Per l'abitazione di proprietà utilizzata personalmente, il valore dell'immobile non viene computato come patrimonio; al suo posto si appliÊ il valore locativo imputato (valore d'uso) ovvero una corrispondente compensazione di valore in luogo di una spesa di locazione riconosciuta.
“52 e 176; Pratique VSI 1994 pag. 225; RCC 1992 pag. 225; cfr. Messaggio concernente la terza revisione della Legge federale sulle prestazioni complementari all'AVS/AI, pagg. 3, 8 e 9). 2.3. In virtù dell'art. 4 cpv. 1 lett. c LPC, le persone domiciliate e dimoranti abitualmente in Svizzera hanno diritto alle prestazioni complementari se hanno diritto a una rendita dell'assicurazione invalidità. Secondo l'art. 9 cpv. 1 LPC, l'importo della prestazione complementare annua è pari alla quota delle spese riconosciute che eccede i redditi computabili, ma almeno al più elevato dei seguenti importi: a. la riduzione dei premi massima stabilita dal Cantone per le persone che non beneficiano né delle prestazioni complementari né dell'aiuto sociale; b. il 60 per cento dell'importo forfettario per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie di cui all'articolo 10 capoverso 3 lettera d. Per quanto qui di rilevanza, va segnalato che per le spese riconosciute l'art. 10 LPC prevede in particolare che: " 1 Per le persone che non vivono durevolmente o per oltre tre mesi in un istituto o in un ospedale (persone che vivono a casa), le spese riconosciute sono le seguenti: (…) b. la pigione di un appartamento e le relative spese accessorie; in caso di conguaglio per le spese accessorie, non si tiene conto né del saldo attivo né di quello passivo; l'importo massimo annuo riconosciuto è il seguente: (…) c. in luogo della pigione, il valore locativo dell'immobile nel caso di persone che abitano un immobile di cui esse stesse o un'altra persona compresa nel calcolo delle prestazioni complementari sono proprietarie, usufruttuarie o usuarie; la lettera b si applica per analogia. (…) 3 Per tutte le persone sono inoltre riconosciute le spese seguenti: (…) b. spese di manutenzione di fabbricati e interessi ipotecari, fino a concorrenza del ricavo lordo dell'immobile; (…)". Quando un assicurato è proprietario di un bene immobile va quindi ritenuto il relativo valore locativo anziché la pigione.”
“La LPCC et la LPC prévoient que le logement est garanti par le paiement des loyers, des charges ou des intérêts hypothécaires. La valeur de l'immeuble servant d'habitation au bénéficiaire de prestations complémentaires est exclue de sa fortune déterminante pour le calcul des prestations complémentaires (art. 9a al. 2 LPC). Il en découle que le bien immobilier dont est propriétaire le bénéficiaire de prestations complémentaires et qui lui sert de logement est insaisissable au sens de l'art. 92 al. 1 ch. 9a LP car il "fait partie" des prestations complémentaires. 5.2.1 En application de l'art. 92 al. 1 ch. 9a LP, sont insaisissables les prestations au sens de l'art. 12 de la fédérale du 19 mars 1965 sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité [recte, actuellement : art. 20 de la loi fédérale du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI]. 5.2.2 A teneur de l'art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. Selon l'art. 10 LPC, les dépenses reconnues entrant dans le calcul de la prestation complémentaire se composent notamment : "des montants destinés à la couverture des besoins vitaux, soit, par année ( ), du loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs ( ) ou de la valeur locative, en lieu et place du loyer, pour les personnes qui habitent dans un immeuble sur lequel elles ou une autre personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire ont un droit de propriété, un usufruit ou un droit d’habitation ( )". L'art. 9a LPC – dont le titre est "conditions relatives à la fortune" et qui figure dans les dispositions relatives au droit aux prestations complémentaires ainsi qu'à leur calcul – a la teneur suivante : 1 Les personnes dont la fortune nette est inférieure aux seuils suivants ont droit à des prestations complémentaires : ( ). 2 L'immeuble qui sert d'habitation au bénéficiaire de prestations complémentaires ou à une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations et dont l'une de ces personnes au moins est propriétaire n'est pas considéré comme un élément de fortune nette au sens de l'al.”
Dalla revisione, quale spesa riconosciuta per l'assicurazione obbligatoria delle cure si considera il premio effettivamente dovuto; un importo forfettario annuo pari al premio medio cantonale o regionale funge al più da limite superiore. Per premio effettivo si intenÞ il premio tariffario approvato dall'Ufficio federale della sanità pubbliÊ conformemente all'art. 16 LVAMal per il relativo assicuratore malattia, il cantone e la regione dei premi nei settori pertinenti (art. 16d OPC-AVS/AI).
“Nach bis zum 31. Dezember 2023 geltendem Recht wurde für die Krankenversicherungsprämien der Grundversicherung ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Ab dem 1. Januar 2024 wird für die Krankenversicherungsprämien als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie berücksichtigt, höchstens jedoch die tatsächliche (individuell anfallende) Prämie (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).”
“Der als Ausgabe anerkannte Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Als tatsächliche Prämie gilt die Tarifprämie, d.h. diejenige Prämie, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen Altersgruppe, Franchise, besondere Versicherungsform und Unfalldeckung der EL-beziehenden Person genehmigt hat (Art. 16d ELV; Rz.”
“oder als der vom Kanton gewährte Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (lit. b). Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach ELG war nach der bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nunmehr der tatsächlichen Prämie, und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat.”
“Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung war nach altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss dem revidierten Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der tatsächlichen Prämie und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat. Sowohl unter der Herrschaft des bisherigen Rechts als auch unter der Herrschaft des revidierten Rechts war beziehungsweise ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht dem Bezüger oder der Bezügerin, sondern direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen (altArt. 21a ELG und Art. 21a Abs. 1 ELG).”
“Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf wurden im revidierten Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in Bezug auf Waisen und Kinder im Vergleich zur Regelung in altArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG feiner abgestuft (Ziffern 3 und 4); demgegenüber hat sich für Erwachsene nichts Wesentliches geändert (Ziffern 1 und 2). Der anerkannte Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.--. Im revidierten ELG wurden die Höchstbeträge für den Mietzins erhöht und unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet; in der Stadt Zürich, dem Wohnort des Beschwerdeführers, ist für allein lebende Personen nunmehr ein Höchstbetrag von Fr. 16‘440.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und mit dem Anhang 1 dieser Verordnung). Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung war nach altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss dem revidierten Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der tatsächlichen Prämie und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen a. Altersgruppe, b. Franchise, c. besondere Versicherungsform und d. Unfalldeckung der Bezügerin oder des Bezügers.”
Citazione: LPC art. 10 n. 262 Le spese esterne per la cura dei bambini non sono riconosciute automaticamente come spese ammissibili ai fini delle prestazioni complementari ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC. Le prestazioni complementari non devono rimborsare, in ogni singolo caso, tutte le prestazioni inevitabilmente necessarie per coprire il fabbisogno vitale; in determinate circostanze (p. es. in caso di soggiorno in istituto del minore) tali costi possono pertanto non essere considerati. Il Tribunale federale (BGE) ha rilevato nel procedimento concreto che da ciò non consegue automaticamente una violazione del principio di parità di trattamento (art. 8 Cost.).
“Bei der Beschwerdeführerin wurden keine Ausgaben für die zeitweise Fremdbetreuung ihres Kindes berücksichtigt. Bei ihr und BGE 147 V 312 S. 320 ihrem Sohn ist aber ebenfalls gewährleistet, dass die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (maximal bis zum Höchstbetrag; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die weiteren Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 ELG gedeckt sind. Zudem wird von Gesetzes wegen auch bei EL-Bezügern mit im Heim lebenden Kindern eine Sozialhilfeabhängigkeit nicht generell ausgeschlossen (vgl. E. 6.3.3.1 hiervor) und diesfalls werden die mit der jährlichen Ergänzungsleistung nicht gedeckten externen Kinderbetreuungskosten ebenfalls nicht als Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG sowie den Ausführungsbestimmungen des Kantons St. Gallen vergütet (vgl. Urteil 9C_237/ 2020 vom 6. November 2020 E. 3.2, den Kanton St. Gallen betreffend, mit Hinweisen). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in einer gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossenden Weise ungleich behandelt wird im Vergleich zu Ergänzungsleistungsbezügern mit in einem Heim lebendem Kind. Die Beschwerdeführerin kann daher keinen Leistungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot herleiten und es hat bei der vom Gesetzgeber angelegten Ordnung sein Bewenden, dass durch die Ergänzungsleistungen nicht in jedem Einzelfall alle zur Deckung des Existenzbedarfs unausweichlich nötigen Leistungen vergütet werden (vgl.”
Le nuove disposizioni (in particolare l'art. 10 cpv. 3 lett. d LPC in combinazione con le pertinenti disposizioni dell'ELV) sono entrate in vigore solo il 1° gennaio 2021 e, pertanto, possono essere prese in considerazione esclusivamente per i periodi di prestazione a partire dal 2021; per i periodi anteriori all'entrata in vigore si appliÊ il diritto previgente.
“Sie sind nicht Teil des Anfechtungsobjekts, weshalb sie vorliegend nicht überprüft werden können. In diesem Punkt kann das Gericht folglich nicht auf die Beschwerde eintreten. 1.4. In der Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass aufgrund von Art. 15e der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme angerechnet werde, wenn eine Person freiwillig auf ihre Nutzniessung verzichte. Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trage gemäss Art. 765 ZGB der Nutzniesser im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung. Der Beschwerdeführerin seien daher ab dem 1. Januar 2021 insbesondere Steuern und Abgaben, die von der Beschwerdeführerin als Nutzniesserin zu tragen seien, in Abzug zu bringen. Im Weiteren sei die Gesetzesänderung betreffend die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 16d ELV zu berücksichtigen. Demgemäss sei die Sache für ergänzende Abklärungen und dem Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie die Beschwerdeführerin selbst feststellt, sind Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 16d und Art.15e ELV erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Sie können daher (zumal auch die Übergangsbestimmungen des ELG nichts Anderes besagen) erst bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab 2021 berücksichtigt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert aber vom 1. September 2020 und bezieht sich auf den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von Mai 2019 bis September 2020. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt für die Zeit ab Januar 2021. Auch die vorliegende rechtliche Änderung kann daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Auch in diesen Punkten kann das Gericht nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eintreten. 1.5. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.”
“Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme angerechnet werde, wenn eine Person freiwillig auf ihre Nutzniessung verzichte. Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trage gemäss Art. 765 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der Nutzniesser im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung. Dem Beschwerdeführer seien daher ab dem 1. Januar 2021 insbesondere Steuern und Abgaben, die vom Beschwerdeführer als Nutzniesser zu tragen seien, in Abzug zu bringen. Im Weiteren sei die Gesetzesänderung betreffend die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 16d ELV zu berücksichtigen. Demgemäss sei die Sache für ergänzende Abklärungen und dem Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie der Beschwerdeführer selbst feststellt, sind Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 16d und Art.15e ELV erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Sie können daher (zumal auch die Übergangsbestimmungen des ELG nichts Anderes besagen) erst bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab 2021 berücksichtigt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert aber vom 1. September 2020 und bezieht sich auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von Mai 2019 bis September 2020. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt für die Zeit ab Januar 2021. Auch die vorliegende rechtliche Änderung kann daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Auch in diesen Punkten kann das Gericht nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eintreten. 1.5. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit ein Eintreten nicht bereits gemäss den Ausführungen unter E. 1.4. und E. 1.5. ausgeschlossen ist. 2. 2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente hat.”
Le spese per malattia e invalidità non vengono considerate spese regolari ai sensi dell'art. 10 LPC, bensì rimborsate separatamente ai sensi dell'art. 14 LPC. Tale rimborso separato serve a semplificare la procedura: evita che la prestazione complementare annuale in corso debba essere costantemente adeguata mediante decisioni di revisione (art. 17 cpv. 2 LPGA) a causa delle spese per malattia e invalidità che si presentano in modo irregolare. Pertanto, il rimborso separato non inciÞ direttamente sulla concreta prestazione complementare annuale in corso.
“10 und 11 ELG) weist darauf hin, dass damit ein jährlicher Einnahmenüberschuss gemeint sein könnte. Bei der EL-Anspruchsberechnung mit Jahreszahlen handelt es sich jedoch nur um die gesetzlich geregelte Berechnungsmethode. Daraus ist nicht zu schliessen, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" ein Einnahmenüberschuss pro Jahr gemeint ist. Ein klarer Wortlaut liegt also nicht vor. Die grammatikalische Auslegungsmethode spricht somit für keine der möglichen Auslegungsvarianten. In systematischer Hinsicht stellen Krankheits- und Behinderungskosten anerkannte Ausgaben dar, die nicht in Art. 10 ELG, sondern in Art. 14 ELG geregelt sind und die – indirekt – in die Anspruchsberechnung gemäss Art. 9 ELG einbezogen werden (vgl. BGE 142 V 464 E. 4.3; Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 3. Auflage 2016, S. 1681 ff., N 234). Der Unterschied zwischen den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG und den Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 ELG besteht einzig darin, dass die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG regelmässig anfallen, während die Krankheits- und Behinderungskosten unregelmässig anfallen. Würde man die Krankheits- und Behinderungskosten direkt in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (wie eine anerkannte Ausgabe gemäss Art. 10 ELG) einbeziehen, müssten immer wieder Revisionsverfügungen (Art. 17 Abs. 2 ATSG) ergehen, was mit einem übermässigen administrativen Aufwand verbunden wäre. Das ELG lässt es deshalb zu, die Krankheits- und Behinderungskosten separat zu vergüten, während die konkrete laufende jährliche Ergänzungsleistung von den unregelmässig anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten unberührt bleibt und folglich nicht immer wieder revidiert werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2021, EL 2019/40 E. 3.2). Die separate Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt also nur zur Verfahrensvereinfachung (BGE 142 V 464 E.”
“Die grammatikalische Auslegungsmethode spricht somit für keine der möglichen Auslegungsvarianten. In systematischer Hinsicht stellen Krankheits- und Behinderungskosten anerkannte Ausgaben dar, die nicht in Art. 10 ELG, sondern in Art. 14 ELG geregelt sind und die – indirekt – in die Anspruchsberechnung gemäss Art. 9 ELG einbezogen werden (vgl. BGE 142 V 464 E. 4.3; Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 3. Auflage 2016, S. 1681 ff., N 234). Der Unterschied zwischen den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG und den Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 ELG besteht einzig darin, dass die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG regelmässig anfallen, während die Krankheits- und Behinderungskosten unregelmässig anfallen. Würde man die Krankheits- und Behinderungskosten direkt in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (wie eine anerkannte Ausgabe gemäss Art. 10 ELG) einbeziehen, müssten immer wieder Revisionsverfügungen (Art. 17 Abs. 2 ATSG) ergehen, was mit einem übermässigen administrativen Aufwand verbunden wäre. Das ELG lässt es deshalb zu, die Krankheits- und Behinderungskosten separat zu vergüten, während die konkrete laufende jährliche Ergänzungsleistung von den unregelmässig anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten unberührt bleibt und folglich nicht immer wieder revidiert werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2021, EL 2019/40 E. 3.2). Die separate Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt also nur zur Verfahrensvereinfachung (BGE 142 V 464 E. 4.3; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 238). Bei Personen, die grundsätzlich EL-anspruchsberechtigt sind, aber keine laufende Ergänzungsleistung beziehen, ist deshalb bei einem Gesuch um eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zwecks Prüfung, ob und gegebenenfalls wie hoch ein Einnahmenüberschuss ausfällt, eine Berechnung, wie sie für die Ermittlung eines Anspruchs auf eine laufende Ergänzungsleistung notwendig ist, vorzunehmen.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 259 Per le persone singole che vivono in forme di convivenza comunitaria e per le quali non si effettua un calcolo congiunto ai sensi dell'art. 9 cpv. 2, ai fini del computo dei costi di locazione riconosciuti si appliÊ il massimale annuo vigente per una persona in un nucleo di due persone. Se l'effettivo canone lordo (più elevato) raggiunge un valore superiore, esso è pertanto ridotto a tale importo massimo stabilito dalla legge.
“Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (vgl. WEL Rz 3232.06). Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG und WEL Rz 3232.03).”
“Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 1984 in der Gemeinde Y.___ wohnhaft ist, sich am 17. Dezember 2016 scheiden liess und nach Lage der Akten seit dem 1. November 2019 gemeinsam mit seiner Exfrau in einer 3.5-Zimmerwohnung an der Z.___-Strasse in Y.___ wohnt, wobei die Bruttomiete gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf dem Anmeldeformular Fr. 24'036.-- pro Jahr beträgt. Der Mietvertrag befindet sich nicht in den vorliegenden Akten. Der hälftige Anteil des Beschwerdeführers macht somit jährlich Fr. 12'018.-- aus (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 2; Urk. 8/10 S. 4 Ziff. 7.3; Urk. 8/36). Bei den Berechnungen der Zusatzleistungen rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – da der effektive Mietzins höher ausfällt als der gesetzlich verankerte Maximalmietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1ter ELG - lediglich den im Jahr 2021 geltenden Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 2 von Fr. 9'450.-- pro Jahr ([Fr. 15'900.-- + Fr. 3'000.--] : 2) an (vgl. Urk. 8/27-32 jeweils S. 1). Für das Jahr 2023 rechnete sie sodann den seither geltenden Höchstbetrag in dieser Region von jährlich Fr. 10'110.-- ([Fr. 17'040.-- + Fr. 3’180.--] : 2) an (vgl. Urk. 8/33 S. 1). Dies blieb zwischen den Parteien unbestritten. Dem Beschwerdeführer werden folglich nicht die gesamten effektiv anfallenden Mietkosten angerechnet.”
LPC art. 10 n. 258 I costi per l'utilizzo del proprio veicolo per il tragitto casa-lavoro possono essere riconosciuti come costi di acquisizione del reddito/spese professionali se l'uso dei mezzi pubblici, per motivi di salute, comporta un peggioramento dei disturbi. I costi di acquisizione del reddito sono riconosciuti fino all'ammontare del reddito lordo da lavoro.
“d ELG sind ebenfalls korrekt gewesen (vgl. EL-act. 17, 27, 30-6). Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG). Der Beschwerdeführer hat bei der B.___ in den Monaten Mai bis August 2019 einen Monatslohn brutto von Fr. 2'000.-- bzw. abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge einen Monatslohn netto von Fr. 1'690.-- erzielt (EL-act. 30). In der EL-Anspruchsberechnung ist deshalb für die Zeit ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Jahreslohn von Fr. 20'280.-- (Fr. 1'690.-- x 12) zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat als Gewinnungskosten Berufsauslagen von Fr. 4'680.-- (Fr. 1'600.-- als Mehrkosten der Verpflegung und Fr. 3'080.-- für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Arbeitsweg) in Abzug gebracht. Sie hat diese Beträge der Steuerveranlagung des Kantons St. Gallen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 entnommen. Gewinnungskosten werden bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Aufgrund der überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers, dass das Zurücklegen des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seine gesundheitlichen Beschwerden am Bein verschlechtern würde, ist die Berücksichtigung der Kosten für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs nicht zu beanstanden. Gemäss Rz”
“d ELG sind ebenfalls korrekt gewesen (vgl. EL-act. 17, 27, 30-6). Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG). Der Beschwerdeführer hat bei der B.___ in den Monaten Mai bis August 2019 einen Monatslohn brutto von Fr. 2'000.-- bzw. abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge einen Monatslohn netto von Fr. 1'690.-- erzielt (EL-act. 30). In der EL-Anspruchsberechnung ist deshalb für die Zeit ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Jahreslohn von Fr. 20'280.-- (Fr. 1'690.-- x 12) zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat als Gewinnungskosten Berufsauslagen von Fr. 4'680.-- (Fr. 1'600.-- als Mehrkosten der Verpflegung und Fr. 3'080.-- für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Arbeitsweg) in Abzug gebracht. Sie hat diese Beträge der Steuerveranlagung des Kantons St. Gallen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 entnommen. Gewinnungskosten werden bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Aufgrund der überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers, dass das Zurücklegen des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seine gesundheitlichen Beschwerden am Bein verschlechtern würde, ist die Berücksichtigung der Kosten für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs nicht zu beanstanden. Gemäss Rz”
LPC art. 10 n. 257 Ai fini della determinazione del reddito annuo da attività lucrativa, dal reddito lordo da attività vanno dedotti l'ammontare delle spese di ottenimento del reddito indicate nonché i contributi obbligatori alle assicurazioni sociali calcolati in rapporto al reddito.
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbesondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1’000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.-- übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELV; vgl. auch Ziffer”
L'art. 10 LPC contiene un elenco esaustivo delle voci riconosciute come spese. Tra queste figurano, tra l'altro, l'importo forfettario annuo con tetto massimo per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico‑sanitarie, i contributi di mantenimento versati in base al diritto di famiglia, alle condizioni previste dalla legge i costi per l'assistenza extrafamiliare di bambini di età fino a 11 anni, le spese documentate per l'acquisizione del reddito (p. es. spese di trasporto) nonché gli interessi ipotecari entro i limiti stabiliti dalla legge. I premi per assicurazioni complementari e le imposte correnti non sono elencati nell'art. 10 e, pertanto, di regola non sono considerati come spese riconosciute separate.
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und ein Fünfzehntel (Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner) beziehungsweise ein Zehntel (Altersrentnerinnen und –rentner) desjenigen Reinvermögens, das den Betrag von Fr.”
“Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (Urteil 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 6 in fine; JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1777 f. Rz. 93). Dazu gehören unter anderem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Abs. 3 lit. e).”
“Le recours doit être déposé dans les trente jours suivant la notification de la décision sujette à recours (art. 60 al. 1 LPGA). b) En l'espèce, le recours a été interjeté en temps utile auprès du tribunal compétent (art. 93 al. 1 let. a de la loi cantonale vaudoise du 28 octobre 2008 sur la procédure administrative [LPA-VD ; RSV 173.36]) et respecte pour le surplus les formalités prévues par la loi (art. 61 let. b LPGA), de sorte qu'il est recevable. 2. Le litige porte sur la question de savoir si le recourant peut prétendre au remboursement par les prestations complémentaires des frais de prise en charge extrafamiliale de ses enfants G.________ et F.________. 3. a) Selon l'art. 4 al. 1 let. c LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont droit à des prestations complémentaires dès lors qu'elles perçoivent une rente ou une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité. b) Le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond, en vertu de l'art. 9 al. 1 LPC, à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC), mais au moins au plus élevé des montants suivants : a. la réduction des primes la plus élevée prévue par le canton pour les personnes ne bénéficiant ni de prestations complémentaires ni de prestations d’aide sociale ; b. 60 % du montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins au sens de l’art. 10 al. 3 let. d LPC. c) Aux termes de l'art. 10 al. 3 let. f LPC, sont notamment reconnus comme dépenses, pour toutes les personnes, les frais nets de prise en charge extrafamiliale d’enfants qui n’ont pas encore atteint l’âge de 11 ans révolus, pour autant que cette prise en charge soit nécessaire et dûment établie. d) D’après l’art. 16e de l’ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité (OPC-AVS/AI ; RS 831.301), sont reconnus comme des frais de prise en charge extrafamiliale d’enfants qui n’ont pas encore atteint l’âge de 11 ans révolus les frais pour (a) les structures d’accueil collectif de jour, (b) les structures d’accueil parascolaire pour enfants et (c) l’accueil familial de jour (al.”
“WEL, wonach sich die Kilometerentschädigung nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer richtet und gegenwärtig auf 70 Rappen festzulegen ist, festgehalten, dass es sich um eine überzeugende, dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung handle (Urk. 7/17 E. 4.10). Die Festlegung der Kilometerentschädigung auf 70 Rappen steht denn auch in Übereinstimmung mit Art. 11a ELV, wonach es sich nur bei den ausgewiesenen Fahrkosten um Gewinnungskosten und mithin um anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG handelt.”
“DPC). Questa disposizione è di diritto federale imperativo (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplemento, Zurigo 2000, pag. 83), perciò non è possibile derogarvi. Di conseguenza, tutte le spese che non risultano nell'elenco di cui al citato art. 10 LPC non possono essere riconosciute specificatamente nel fabbisogno degli assicurati. Quali spese la legge riconosce, in particolare, gli interessi ipotecari (art. 10 cpv. 3 lett. b LPC), ma non (più) anche gli interessi passivi (privati), che sono stati eliminati dall'elenco delle spese riconosciute con la 3a revisione della LPC, in vigore dal 1° gennaio 2008 (Messaggio del Consiglio federale concernente la 3a revisione della legge federale sulle prestazioni complementari all'AVS e all'AI (3a revisione delle PC) del 20 novembre 1996, in: FF 1997 I 1085 (1094); STF P 48/00 del 20 agosto 2001, consid. 4c; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2a ed. 2009, pag. 134). Di conseguenza, il rimborso di un debito e il rimborso dei relativi interessi debitori (quindi non ipotecari) rientra nel fabbisogno generale vitale e perciò gli assicurati vi devono fare fronte con l'importo appositamente destinato alla sua copertura dall'art. 10 cpv. 1 lett. a LPC. Il rimborso di un debito e il rimborso del relativo interesse passivo non può essere dunque preso in considerazione come spese riconosciute in aggiunta alle spese riconosciute dalla legge, giacché il relativo elenco è esaustivo (FZR 2016 pag.”
“Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Da der Bundesgesetzgeber die anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt hat und sich weder die Prämien für Zusatzversicherungen noch die laufenden Steuern in dieser Aufzählung finden, sind diese Ausgaben in der Anspruchsberechnung nicht separat zu berücksichtigen (siehe betreffend Prämien für Zusatzversicherungen Rz.”
“Mit der Verfügung des ASB vom 6. Januar 2021 wurde sowohl bei der Berechnung nach altem Recht als auch bei der Berechnung nach neuem Recht als Ausgabe die Durchschnittsprämie von Fr. 611.-- im Monat bzw. Fr. 7'332.-- im Jahr angerechnet, da das Gesetz die Berücksichtigung einer Prämie für die OKP oberhalb des Pauschalbetrags der kantonalen Durchschnittsprämie nicht vorsieht. Zudem kann mangels Auflistung in Art. 10 ELG die Prämie für die Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin nicht als Ausgabe angerechnet werden; die Auflistung in Art. 10 ELG ist abschliessend.”
LPC art. 10 n. 255 I Cantoni possono limitare i costi riconoscibili dovuti a un soggiorno in un istituto o in ospedale (massimali per la tarifú giornaliera ovvero per i costi di istituto/ospedale considerati). Inoltre i Cantoni fissano un importo da loro determinato per le spese personali.
“Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 4.2 Das Gesetz unterscheidet bei den Ergänzungsleistungen zwischen einer Berechnung für zu Hause lebende Personen (Art. 10 Abs. 1 ELG) und einer solchen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen werden ausgabeseitig ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird. 4.3 Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Auf dieser Delegationsgrundlage hat er in Art. 25a Abs. 1 ELV geregelt, dass als kantonal bewilligtes und anerkanntes Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_212/2014, E. 3.1). Dementsprechend gilt nach Ziff. 3151.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1.”
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Laut den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (im Folgenden: Weisungen) wird die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit. d ZLV maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Versorgertaxe festgesetzt (Ziff.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht (grundsätzlich) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG sowohl in der bis Ende 2020 als auch in der seither geltenden Fassung). Art. 10 ELG unterscheidet (nach wie vor) für die anerkannten Ausgaben zwischen zu Hause lebenden Personen (Abs. 1) und in Heimen oder Spitälern lebenden Personen (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 2 ELG (in der bis Ende 2020 resp. seither geltenden Fassung) werden bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben, insbesondere als Ausgaben anerkannt: (a) die Tagestaxe (für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden); die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht; (b) ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.”
LPC art. 10 n. 254 Una determinazione/contenzione congiunta ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 può aumentare il diritto alle prestazioni complementari, poiché vengono considerati, ad esempio, un maggiore fabbisogno vitale e i premi dell'assicurazione malattia computabili; ciò può comportare un disavanzo concreto e, di conseguenza, un incremento dell'importo spettante.
“Vorliegend verhält es sich so, dass aufgrund der gemeinsamen EL-Berechnung der Ehegatten nicht nur die anerkannten Ausgaben (und die anrechenbaren Einnahmen) des verstorbenen EL-Bezügers berücksichtigt werden, sondern auch diejenigen der Ehefrau. Die Ehegatten profitieren dadurch unter anderem von einem um ca. Fr. 10'000.- höheren Lebensbedarf und von der Anrechnung eines Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 ELG). Da der betreuenden und pflegenden Ehegattin hier aufgrund ihrer Betreuungspflichten kein Verzichtseinkommen angerechnet wird, führt die gemeinsame EL-Berechnung zu einem höheren Anspruch. Hinzu kommt, dass auch die nicht rentenberechtigte Ehegattin Krankheitskosten geltend machen kann. Bei Ehegatten kommen ferner höhere Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten zur Anwendung (vgl. Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG und Art. 19b ELV).”
“3 Bewegt sich das Einkommen der Beschwerdeführerin weiterhin in der bisherigen Höhe, lässt sich damit sowie mit dem Renteneinkommen ihres Ehemanns der gemäss SKOS-Richtlinien zu bemessende künftige Bedarf der dreiköpfigen Familie von Fr. 3'867.51 ohne Weiteres decken. Sollte das Kind der Beschwerdeführerin dagegen künftig bei der Bemessung des Ergänzungsleistungsanspruchs von B berücksichtigt werden (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG, SR 831.30] in Verbindung mit Art. 22ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [SR 831.10]), resultierte bei einer Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben der dreiköpfigen Familie gemäss Art. 10 ELG und ihrer anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 446.- pro Monat bzw. – bei Einsetzung des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bisher angenommenen hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin – ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 252.- pro Monat und erhöhte sich der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers entsprechend. Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG) Anrechenbare Krankenkassenprämien: Fr. 9'564.40 Miete: Fr. 9'600.00 Lebensbedarf: Fr. 36'615.00 Total Ausgaben: Fr. 55'779.40 Anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) Rente: Fr. 18'420.00 Kinderzulagen: Fr. 2'400.00 Einkommen Beschwerdeführerin (davon 80 %): Fr. 29'600.00 Total Einnahmen: Fr. 50'420.64 Die errechnete voraussichtliche Unterdeckung der Lebenshaltungskosten erscheint indes nicht als besonders hoch (vgl. auch BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob dem Paar eine positive Prognose gestellt werden kann.”
Secondo la prassi, l'elenco delle spese riconosciute dall'art. 10 LPC è tassativo. L'estinzione dei debiti non è considerata una spesa riconosciuta e pertanto non incrementa la prestazione complementare; i debiti sono presi in considerazione nel calcolo delle prestazioni complementari solo nella misura in cui vengono detratti dal patrimonio lordo disponibile. Le prestazioni pignorate (p.es. rendite LPP) devono quindi, in linê di principio, continuare a essere considerate nel computo del reddito; un'integrazione di un pignoramento mediante le prestazioni complementari equivarrebbe a un pagamento indiretto dei debiti e per tale motivo viene respinta.
“ohne entsprechende Pfändung) zur Schuldentilgung verwenden, denn hier kann die Schuldentilgung nicht als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 ELG bei der EL-Anspruchsberechnung Berücksichtigung finden und damit die Ergänzungsleistung erhöhen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2002/71 vom 25. März 2003, bestätigt im Urteil EL 2008/27 vom 24. Februar 2010). Mit anderen Worten könnte auf diese Weise der abschliessende Katalog der zum Abzug zugelassenen Auslagen ausgeweitet werden. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die BVG-Rente im Betrag von monatlich CHF 108.- beim Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist, selbst wenn sie betreibungsrechtlich gepfändet ist.". Il 27 gennaio 2022 (EL 2021/8) il Tribunale delle assicurazioni del Canton San Gallo ha respinto il ricorso di un'assicurata contro la decisione della Cassa di compensazione, che ha affermato che l'elenco delle spese riconosciute di cui all'articolo 10 LPC è esaustivo e che il rimborso dei debiti non è riconosciuto dall'art. 10 LPC come spesa. I debiti sono presi in considerazione nel calcolo della PC solo nella misura in cui sono dedotti dalla sostanza lorda esistente. Per la Cassa, la rendita LPP pignorata non costituisce una rinuncia al reddito. Tuttavia, non è corretto ritenere che la riduzione dei redditi dell'assicurata a seguito del pignoramento debba essere compensata dalle prestazioni complementari. Se il pignoramento fosse compensato dalla PC, i debiti dell'assicurata sarebbero pagati indirettamente tramite le prestazioni complementari, ciò che non sarebbe conforme allo scopo delle prestazioni complementari. I giudici sangallesi hanno evidenziato che il tenore letterale dell'art. 11 cpv. 1 lett. d LPC non contiene alcuna limitazione alle rendite e alle pensioni effettivamente versate all'assicurato. Da un punto di vista puramente contabile, le parti pignorate delle rendite vanno pure accreditate al suo titolare, perché altrimenti non sarebbe possibile che le parti pignorate modifichino la situazione economica del beneficiario riducendo il suo debito.”
“November 2020 ein, dass die gepfändeten Ansprüche der Versicherten nicht für die Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten zur Verfügung stünden (Dossier 2, act. 12). Ein freiwilliger Einnahmenverzicht liege ebenfalls nicht vor. Die Vorgehensweise der EL-Durchführungsstelle führe dazu, dass die Versicherte mit den Ergänzungsleistungen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Gerade dazu dienten die Ergänzungsleistungen jedoch. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch der Versicherten vom 25. September 2020 ab (Dossier 2, act. 14). Zur Begründung hielt sie fest, bereits im Schreiben vom 26. Oktober 2020 sei erklärt worden, dass in der EL-Berechnung keine Schuldenrückzahlungen berücksichtigt würden. Die BVG-Rente werde daher vollumfänglich angerechnet. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten "der guten Ordnung halber" am 15. Dezember 2020 erneut eine Einsprache (Dossier 2, act. 5). Mit Entscheid vom 28. Januar 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 2, act. 3). Zur Begründung hielt sie fest, die Auflistung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG sei abschliessend. Das Abzahlen von Schulden werde in Art. 10 ELG nicht als Ausgabe anerkannt. Schulden würden in der EL-Berechnung lediglich insoweit berücksichtigt, als sie vom bestehenden Rohvermögen in Abzug gebracht würden. Zuzustimmen sei der Versicherten in dem Punkt, dass es sich bei der gepfändeten BVG-Rente nicht um einen Einnahmenverzicht handle. Nicht zutreffend sei jedoch die Ansicht, dass die Reduktion der Einnahmen der Versicherten durch die Pfändung durch Ergänzungsleistungen auszugleichen sei. Würde die Pfändung durch die EL ausgeglichen, würden die Schulden der Versicherten indirekt durch die Ergänzungsleistungen abbezahlt, was nicht dem Zweck der Ergänzungsleistungen entspräche. Ebenso sei die Aussage der Versicherten, dass sie ihren Lebensunterhalt aufgrund der Pfändung nicht bestreiten könne, unzutreffend. Die BVG-Rente dürfe nur so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sei.”
Nel computo delle spese abitative ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC il canone di locazione lordo effettivo è riconosciuto solo fino a un massimale del canone stabilito nelle direttive WEL; i costi effettivi che lo superano non vengono considerati. Il massimale del canone è determinato in base alla forma abitativa, alla dimensione del nucleo familiare rilevante e alla regione dei canoni e viene applicato di conseguenza nella prassi.
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden Kosten des jährlichen Bruttomietzinses einer Wohnung als Ausgabe anerkannt. Da auch bei der Miete der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung gilt, wird der effektive Mietzins aber nur berücksichtigt, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet. Seit der ELReform 2021 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL Rz. 3232.01).”
“Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst aus, es könne auf der Ausgabenseite nicht der effektive Mietzins von Fr. 33'780.-- berücksichtigt werden, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Rz. 3231.01 beziehungsweise Rz. 3232.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, zitiert in der jeweils gültigen Fassung) der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) nur bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgaben anerkannt werden könne. Gemäss Tabelle im Anhang 5.2 der WEL könne für den Wohnort des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 maximal Fr. 18'900.-- und für das Jahr 2022 Fr. 20'220.-- als Mietzinsausgaben angerechnet werden (S. 2 oben). Gestützt auf die eingereichte Bewertung des Fahrzeugs Toyota Typ Hiace 2.7 werde dieses aus der Berechnung genommen, womit der Wert des Lexus in der Höhe von Fr. 7'711.-- verbleibe (S. 2 Mitte). Auch sei – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau nicht zu hoch angesetzt, zumal sie 51 Jahre alt sei, seit 2012 in der Schweiz lebe und weder familienrechtliche Betreuungs- bzw.”
“Das Kantonsgericht gestand dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin lediglich Wohnkosten von Fr.1'875.-- statt von Fr. 1'990.-- zu mit der Begründung, sie seien per 1. Februar 2022 von einer 4½-Zimmer-Wohnung für Fr. 1'850.-- in eine 4½-Zimmer-Wohnung für Fr. 1'990.-- umgezogen. Gemäss Ziff. II der Richtlinien könnten nur angemessene Wohnkosten berücksichtigt werden. Die frühere Wohnung sei zwar etwas kleiner gewesen, habe aber näher am Arbeitsort gelegen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG betrügen die maximal anrechenbaren Kosten für einen 4-Personen-Haushalt Fr. 1'875.-- pro Monat. Von diesem Betrag sei auszugehen. Davon sei für die beiden Kinder je ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.-- abzuziehen und der Rest hälftig auf den Beschwerdeführer und seine neue Partnerin zu verteilen, was für den Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 690.-- ergebe. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass nur ein Betrag von Fr. 1'875.-- anerkannt worden sei; die Bestimmungen im Ergänzungsleistungsrecht könnten nicht einfach unbesehen übernommen werden. Es sei vom tatsächlichen Mietzins von Fr. 1'990.-- auszugehen, davon sei je ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.-- pro Kind abzuziehen und es sei die gesamte Restanz von Fr. 1'490.-- in seinem Existenzminimum zu berücksichtigen, weil seine Partnerin wegen der Geburt des zweiten Kindes zur Zeit nicht erwerbstätig sei. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass bei einer Wohnung, welche für eine 4-köpfige Familie genügend Platz bietet, der Betrag von Fr.”
Citazione: LPC art. 10 n. 251 Se una persona rinuncia volontariamente a un usufrutto o a un diritto di abitazione, il valore annuo di tale usufrutto o di tale diritto di abitazione deve essere considerato come reddito computabile. Il valore annuo corrisponÞ al valore locativo al netto delle spese che la persona che deteneva l'usufrutto o il diritto di abitazione ha sostenuto o avrebbe dovuto sostenere in relazione a tale godimento.
“des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). 1.2.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Februar 2024 bildet lediglich der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Januar 2024. Der Anspruch für den Zeitraum Januar 2022 bis Dezember 2023 wurde in diesem Entscheid nicht geprüft, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezieht, nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen kann auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 15. März 2024 eingetreten werden. 2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob resp. in welcher Höhe das frühere Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin in die Berechnung der EL einzurechnen ist. Die übrigen Elemente der Berechnung werden nicht bestritten und halten auch einer gerichtlichen Überprüfung stand. 3.1 Die jährliche EL entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG umschrieben. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (Art.”
Citazione: LPC art. 10 n. 250 I debiti nei confronti dello SPC non rientrano tra le spese riconosciute dall'art. 10 LPC; il loro rimborso non va considerato ai fini della determinazione dei mezzi computabili (cfr. decisione ATAS/854/2024).
“-), la situation financière difficile ne peut qu’être niée. La recourante ne peut être suivie lorsqu’elle souhaite que l’on tienne compte uniquement de ses revenus et de la moitié des charges de ses enfants, et non du revenu de son conjoint, puisqu’elle est la seule tenue à restitution. En effet, la loi prévoit la prise en compte dans le calcul des ressources des revenus du couple quand bien même seul l’un des époux est bénéficiaire de prestations complémentaires et qu’il doit le cas échéant les rendre (cf. art. 5 OPGA et consid. 3.5 et 3.7 ci-dessus concernant les couples). 6. S’agissant de l’argument que fait valoir la recourante quant au fait qu’elle est débitrice d’un montant de CHF 41'112.50 envers le SPC, qu’elle rembourserait à hauteur de CHF 500.- par mois, depuis le 1er janvier 2021, puis à hauteur de CHF 1'000.- depuis le mois de janvier 2023, force est de constater à l’instar de l’intimé qu’il s’agit d’une dette et que les dettes envers le SPC ne figurent pas dans la liste des dépenses reconnues (art. 10 LPC a contrario). Cette dette ne peut pas davantage grever la fortune de la recourante puisqu’aucun montant n’a été pris en compte à ce titre dans les revenus déterminants de la recourante. Cet argument est également sans fondement. 7. Le recours est rejeté. 8. Pour le surplus, la procédure est gratuite (art. 61 let. fbis LPGA a contrario). PAR CES MOTIFS, LA CHAMBRE DES ASSURANCES SOCIALES : Statuant À la forme : 1. Déclare le recours recevable. Au fond : 2. Le rejette. 3. Dit que la procédure est gratuite. 4. Informe les parties de ce qu’elles peuvent former recours contre le présent arrêt dans un délai de 30 jours dès sa notification auprès du Tribunal fédéral (Schweizerhofquai 6, 6004 LUCERNE), par la voie du recours en matière de droit public (art. 82 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral, du 17 juin 2005 - LTF - RS 173.110). Le mémoire de recours doit indiquer les conclusions, motifs et moyens de preuve et porter la signature du recourant ou de son mandataire ; il doit être adressé au Tribunal fédéral par voie postale ou par voie électronique aux conditions de l'art.”
Se in un calcolo viene contestata solo la specifiÊ tarifú giornaliera, l'esame ai sensi dell'art. 10 cpv. 2 LPC si limita a questo elemento contestato; le componenti non contestate non devono essere verificate ulteriormente.
“Aufgrund des gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2017 Vorgebrachten stellte sich einzig die Frage, ob die Anerkennung einer Tagestaxe von Fr. 33.- als Ausgabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in der gesonderten Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV (i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG) Bundesrecht verletze, womit sich die Vorinstanz im Entscheid vom 27. Juni 2019 nicht bzw. lediglich im Sinne eines obiter dictum (vgl. dazu E. 4.2 des Urteils 9C_541/2019) auseinandergesetzt hatte. Entsprechend wies das Bundesgericht die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses die Höhe der einzig beanstandeten Tagestaxe prüfe und danach über die jährliche Ergänzungsleistung für den Versicherten für das Jahr 2017 neu entscheide (dortige E. 2 und 4.3). Indem das kantonale Gericht die Sache nunmehr zur umfassenden Prüfung an die Beschwerdeführerin zurückwies, hat es ohne hinreichenden Anlass nicht beanstandete Elemente in die (delegierte) Prüfung miteinbezogen (vgl. dazu BGE 125 V 413 E. 2c S. 416 f.). Dies begründet die Vorinstanz damit, dass es gemäss Urteil 9C_541/2019 zulässig gewesen sei, die Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 durch einen "Kalenderjahr-Einspracheentscheid" zu ersetzen.”
A causa dell'aumento dei massimali per il bisogno vitale a decorrere dal 1.1.2023 (art. 10 cpv. 1 LPC), nel computo di un reddito ipotetico secondo il calcolo previsto nell'ordinanza — basato sui due terzi dei massimali — l'importo da computare è corrispondentemente più elevato (p.es. due terzi di Fr. 20'100.-- = Fr. 13'400.--).
“Damit hat die Beschwerdeführerin die Vermutung, dass ihr die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit möglich und zumutbar ist und sie dabei das vorgesehene hypothetische Einkommen auch erzielen könnte, nicht umstossen können. In der dem angefochtenen Einspacheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 55) wurde bei einem Invaliditätsgrad von 61 % sowohl für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 13'073.-- angerechnet, was jedoch nur für das Jahr 2022 korrekt ist (aArt. 10 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]; zwei Drittel von Fr. 19'610.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]), womit ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'400.-- hätte angerechnet werden müssen (zwei Drittel von Fr. 20'100.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Da dies zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss als bereits festgelegt führt, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts.”
Ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC, le spese per il fabbisogno generale sono compensate mediante importi forfettari stabiliti per legge. Di conseguenza, le spese effettive concretamente variate per il fabbisogno generale non assumono, in linê di principio, una rilevanza determinante nel calcolo delle prestazioni complementari e non comportano, in seÞ di revisione, un adeguamento delle prestazioni complementari correnti, nella misura in cui si deve fare riferimento al forfait previsto dalla legge.
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.02.2023 Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Eine Veränderung der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf kann ergänzungsleistungsrechtlich deshalb keine massgebende”
“Egal, wie hoch sie sind, sie gelten immer als – fiktiv – mit dem gesetzlichen Pauschalbetrag abgegolten. Diese gesetzliche Regelung dürfte wohl verfassungswidrig sein, weil sie Ungleiches (unterschiedliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf) nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich, sondern – die sachlichen Unterschiede ignorierend – gleich behandelt, was gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verstossen dürfte, zumal die Einführung dieser pauschalen Regelung wohl nur der Praktikabilität geschuldet gewesen ist, die diese Ungleichbehandlung wohl kaum rechtfertigen kann. Gemäss dem Art. 190 BV sind Bundesgesetze aber für die rechtsanwendenden Behörden und für die Gerichte verbindlich, weshalb sie ungeachtet einer allfälligen Verfassungswidrigkeit angewendet werden müssen. Sowohl die EL-Durchführungsstellen als auch die kantonalen Versicherungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht sind folglich gezwungen, die effektiven Ausgaben eines EL-Bezügers für den allgemeinen Lebensbedarf zu ignorieren und stattdessen auf den vom Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG vorgegebenen fiktiven Sachverhalt abzustellen, die Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf eines Alleinstehenden beliefen sich (aktuell) auf 20’100 Franken. Das hat auch zur Folge, dass Veränderungen der tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf nie zu einer revisionsweisen Anpassung einer laufenden Ergänzungsleistung führen können, weil die tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf gar nicht massgebend im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG sind, da ja auf den vom Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG vorgegebenen Betrag abgestellt werden muss. Da dieser Betrag per 1. Januar 2022 keine Änderung erfahren hat, wäre es gesetzwidrig, wenn bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2022 ein höherer Betrag berücksichtigt würde. Die massgebende effektive Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat sich per 1. Januar 2022 von 4’672.80 Franken auf 4’594.80 Franken pro Jahr reduziert. Der Mietzins ist unverändert höher als der gesetzliche Maximalbetrag von 15’900 Franken gewesen.”
“Dieses hat sich auf die revisionsweise Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an die per 1. Januar 2022 eingetretenen Veränderungen des massgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG beschränkt. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Ergänzungsleistung reiche nicht aus, um eine Steuernachforderung, die er zu Beginn des Jahres 2022 erhalten habe, zu begleichen. Zudem seien die Lebenshaltungskosten im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und der Inflation gestiegen. Sinngemäss lautet seine Argumentation also, jene Ausgaben, die im Ergänzungsleistungsrecht unter den Begriff des allgemeinen Lebensbedarfs zu subsumieren sind, seien angestiegen, weshalb bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein entsprechend höherer Betrag zu berücksichtigen sei. Dieser Argumentation müsste – nach entsprechenden Sachverhaltsabklärungen – gefolgt werden, wenn der Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG die Berücksichtigung der effektiven Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf vorschreiben würde. Tatsächlich sieht der Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG aber die Anrechnung von Pauschalbeträgen an. Bei jeder alleinstehenden Person ist (aktuell) ein Betrag von 20’100 Franken anzurechnen. Die effektiven Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf können folglich bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zum Vorneherein gar keine Rolle spielen. Egal, wie hoch sie sind, sie gelten immer als – fiktiv – mit dem gesetzlichen Pauschalbetrag abgegolten. Diese gesetzliche Regelung dürfte wohl verfassungswidrig sein, weil sie Ungleiches (unterschiedliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf) nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich, sondern – die sachlichen Unterschiede ignorierend – gleich behandelt, was gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verstossen dürfte, zumal die Einführung dieser pauschalen Regelung wohl nur der Praktikabilität geschuldet gewesen ist, die diese Ungleichbehandlung wohl kaum rechtfertigen kann. Gemäss dem Art. 190 BV sind Bundesgesetze aber für die rechtsanwendenden Behörden und für die Gerichte verbindlich, weshalb sie ungeachtet einer allfälligen Verfassungswidrigkeit angewendet werden müssen.”
“Gemäss dem Art. 190 BV sind Bundesgesetze aber für die rechtsanwendenden Behörden und für die Gerichte verbindlich, weshalb sie ungeachtet einer allfälligen Verfassungswidrigkeit angewendet werden müssen. Sowohl die EL-Durchführungsstellen als auch die kantonalen Versicherungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht sind folglich gezwungen, die effektiven Ausgaben eines EL-Bezügers für den allgemeinen Lebensbedarf zu ignorieren und stattdessen auf den vom Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG vorgegebenen fiktiven Sachverhalt abzustellen, die Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf eines Alleinstehenden beliefen sich (aktuell) auf 20’100 Franken. Das hat auch zur Folge, dass Veränderungen der tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf nie zu einer revisionsweisen Anpassung einer laufenden Ergänzungsleistung führen können, weil die tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf gar nicht massgebend im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG sind, da ja auf den vom Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG vorgegebenen Betrag abgestellt werden muss. Da dieser Betrag per 1. Januar 2022 keine Änderung erfahren hat, wäre es gesetzwidrig, wenn bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2022 ein höherer Betrag berücksichtigt würde. Die massgebende effektive Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat sich per 1. Januar 2022 von 4’672.80 Franken auf 4’594.80 Franken pro Jahr reduziert. Der Mietzins ist unverändert höher als der gesetzliche Maximalbetrag von 15’900 Franken gewesen. Auch die Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge haben per 1. Januar 2022 keine Änderung erfahren. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Januar 2022 keine neuen Einnahmen erzielt und er ist nicht zu Vermögen gekommen. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Ergänzungsleistung deshalb zu Recht per 1. Januar 2022 um 80 Franken (= 4’672.80 – 4’594.80 Franken) pro Jahr respektive um 6.50 Franken pro Monat reduziert. Die bestehenden Steuerforderungen könnten als Schulden berücksichtigt werden, was sich aber nur auf die Ergänzungsleistung auswirken würde, wenn dem Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2021 ein den gesetzlichen Freibetrag übersteigendes Vermögen respektive ein entsprechender hypothetischer Vermögensverzehr sowie Vermögenserträge angerechnet worden wäre.”
“Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG sein, weil nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG nicht auf die tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf, sondern auf eine gesetzlich vorgegebene Pauschale und damit auf einen rein fiktiven Sachverhalt abgestellt werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2023, EL 2022/24). Entscheid vom 9. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/24 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.___ meldete sich im Mai 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente an (EL-act. 70), die ihm mit einer Verfügung vom 13. Mai 2020 rückwirkend ab dem 1. April 2016 zugesprochen worden war (EL-act. 71–3). Er gab an, er sei geschieden und lebe allein. Er habe zwei minderjährige Kinder. Er verfüge über kein Vermögen. Als Einnahmen flössen ihm nur die Rente der Invalidenversicherung und eine Rente der beruflichen Vorsorge zu.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 246 Versione della legge applicabile: Quale versione dell'art. 10 LPC si appliÊ nel caso concreto dipenÞ dalle disposizioni transitorie pertinenti e dal momento determinante (p. es. il momento dei fatti rilevanti o quello della disposizione/decisione). A seconÚ delle norme transitorie, la normativa precedente può continuare ad applicarsi.
“Am 1. Januar 2021 sind die Änderungen vom 22. März 2019 des ELG und vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall sind die aktuellen Bestimmungen anzuwenden (vgl. allgemein BGE 148 V 162 E. 3.2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8), zumal sich aus den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nichts anderes ergibt. Gemäss Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben regelt auf Gesetzesstufe Art. 10 ELG, während Art. 11 ELG die anrechenbaren Einnahmen aufführt.”
“Des modifications législatives et réglementaires sont entrées en vigueur au 1er janvier 2021 dans le cadre de la Réforme des PC (LPC, modification du 22 mars 2019, RO 2020 585 ; OPC-AVS/AI [ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301], modification du 14 octobre 2020, RO 2020 4617). Conformément aux principes généraux en matière de droit transitoire, l'ancien droit reste applicable au cas particulier, au vu de la date de la décision litigieuse (ATF 144 V 210 consid 4.3.1 ; 138 V 176 consid. 7.1 ; TF 9C_881/2018 du 6 mars 2019 consid. 4.1). 4. a) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, notamment dès lors qu'elles perçoivent une rente de vieillesse de l’assurance-vieillesse et survivants (art. 4 al. 1, let. a, LPC). b) En vertu de l'art. 3 al. 1 LPC, les prestations complémentaires se composent de la prestation complémentaire annuelle (let. a) et du remboursement des frais de maladie et d'invalidité (let. b). L’art. 9 al. 1 LPC prévoit que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). c) Font notamment partie des dépenses reconnues les montants destinés à la couverture des besoins vitaux, le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs, ainsi qu’un montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins (art. 10 al. 1, let. a et let. b, ainsi qu’al. 3, let. d, LPC). d) Les revenus déterminants comprennent généralement des ressources et des biens dont l’ayant droit a la maîtrise. L’art. 11 al. 1 LPC (dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020) prévoyait notamment la prise en compte du produit de la fortune mobilière et immobilière (let. b) et d’un dixième de la fortune nette pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépassait 37'500 fr. pour les personnes seules (let. c), ainsi que des ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’était dessaisi (let. g ; dès le 1er janvier 2021 : art. 11a LPC). 5. a) Dans le domaine des assurances sociales, le juge fonde sa décision, sauf dispositions contraires de la loi, sur les faits qui, faute d'être établis de manière irréfutable, apparaissent comme les plus vraisemblables, c'est-à-dire qui présentent un degré de vraisemblance prépondérante.”
“Auf die frist- und formgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 7. November 2019 ist einzutreten. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der im Jahr 2016 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2 Anspruch auf EL haben versicherte Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und bei welchen die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 437). 3. Der Beschwerdeführer rügt in den Ziffern 2 bis 4 der Rechtsbegehren die Verletzung von Ansprüchen formeller Natur. Diese Rügen sind gemäss bundesgerichtlicher Praxis vorab zu behandeln (BGE 141 V 557 E. 3). 4.1 Zunächst beantragt der Beschwerdeführer in Ziffer 3 der Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den von ihm am 31. August 2017 gestellten Antrag auf Sistierung zu bearbeiten und ihm gegebenenfalls eine Frist zur Einreichung des Formulars zur periodischen Überprüfung der EL zu gewähren. Er habe mit Schreiben vom 31. August 2017 den Antrag auf Fortsetzung der Sistierung der zurückbehaltenen EL, der Krankheitskosten und der periodischen Überprüfung gestellt. Bis heute habe er keine Verfügung auf sein Gesuch erhalten, was ihm aber zustehe.”
“STF 8C_774/2009 del 12 febbraio 2010, consid. 4.4), non ancora risolto al momento del cambiamento della legge, si applica di regola il nuovo diritto, salvo disposizione transitoria contraria oppure violazione di diritti acquisiti (DTF 121 V 97 consid. 1a). In concreto, l'assicurato ha chiesto le prestazioni complementari nel marzo 2019 (doc. VII/1) e dunque va esaminata la situazione esistente a quel momento, perciò la modifica del 22 marzo 2019 non è qui applicabile. Le norme poste a fondamento del presente giudizio sono quindi quelle vigenti fino al 31 dicembre 2020. 2.3. In virtù dell'art. 4 cpv. 1 lett. c LPC, le persone domiciliate e dimoranti abitualmente in Svizzera hanno diritto alle prestazioni complementari se hanno diritto a una rendita dell'assicurazione invalidità. L'importo della prestazione complementare annua è pari alla quota delle spese riconosciute che eccede i redditi computabili (art. 9 cpv. 1 LPC). Per quanto qui di rilevanza, va segnalato che l'art. 10 LPC prevede una lista esaustiva di spese riconosciute e l'art. 11 LPC enumera esaustivamente i redditi computabili/non computabili. Fra quelli computabili (cpv. 1), in particolare vi sono: " b. i proventi della sostanza mobile e immobile; c. un quindicesimo della sostanza netta, oppure un decimo per i beneficiari di rendite di vecchiaia, per quanto superi 37 500 franchi per le persone sole, 60 000 franchi per i coniugi e 15 000 franchi per gli orfani che hanno diritto a una rendita e i figli che danno diritto a una rendita per figli dell'AVS o dell'AI; se l'immobile appartiene al beneficiario delle prestazioni complementari o a un'altra persona compresa nel calcolo della prestazione complementare e serve quale abitazione ad almeno una di queste persone, soltanto il valore dell'immobile eccedente 112 500 franchi è preso in considerazione quale sostanza; d. le rendite, le pensioni e le altre prestazioni periodiche, comprese le rendite dell'AVS e dell'AI; g. i proventi e i beni a cui l'assicurato ha rinunciato;".”
Le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC sono rilevanti nella valutazione pratiÊ dell'«esistenza di mezzi finanziari sufficienti» nei procedimenti amministrativi di concessione. Per esempio, tribunali e autorità nel diritto degli stranieri fondano parzialmente l'esame dei mezzi finanziari necessari sul calcolo previsto dalla LPC, secondo il quale sussiste il diritto alle prestazioni complementari quando le spese riconosciute superano il reddito computabile.
“En l'espèce, il n'est pas contesté que la recourante est au bénéfice d'une assurance-maladie comme l'exige l'art. 24 par. 1 let. b annexe I ALCP, de sorte qu'il convient uniquement d'examiner la condition des moyens financiers suffisants au sens de l'art. 24 par. 1 let. a annexe I ALCP. Dans la mesure où l'intéressée est rentière, l'existence de tels moyens doit être déterminée, conformément à l'art. 16 al. 2 OLCP, selon les dispositions de la loi fédérale sur les prestations complémentaires, dont il ressort en substance que le montant donnant droit à des prestations complémentaires est atteint, pour les personnes vivant à domicile, lorsque les dépenses reconnues (constituées notamment d'un forfait pour les besoins vitaux, ainsi que du loyer et des frais accessoires y relatifs, jusqu'à concurrence d'un montant maximal; cf. art. 10 LPC) dépassent les revenus déterminants (composés essentiellement des rentes versées et de la fortune, cette dernière ne pouvant toutefois dépasser 100'000 fr. pour les personnes seules; cf. art. 9a et 11 LPC).”
“Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1). 3.1.3 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.1.4 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist über 60-jährig und überschreitet damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann gibt sie in ihrer Beschwerdeeingabe an, dass sie in der Schweiz keine entgeltliche Tätigkeit ausüben werde. Da sie gemäss Beschwerdeeingabe zudem nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern stets Hausfrau gewesen sei, ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird.”
“Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1). 3.1.3 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.1.4 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist über 80-jährig und überschreitet damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender”
La giurisprudenza appliÊ l'art. 10 LPC per la determinazione e l'interpretazione degli importi massimi regionali; lo dimostrano diverse decisioni citate a titolo di riferimento.
“61 LPGAart. 61 LPGA Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329 Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC BGE 141 V 255ATF 141 V 255DTF 141 V 255 Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC BGE 147 V 441ATF 147 V 441DTF 147 V 441 9C_822/2009 8C_140/2008 BGE 147 V 79ATF 147 V 79DTF 147 V 79 BGE 146 V 224ATF 146 V 224DTF 146 V 224 Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 1 Verordnung 23 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitsloseart. 1 Ordonnance 23 concernant les adaptations dans le régime des prestations complémentaires à l’AVS/AI et dans celui des prestations transitoires pour les chômeurs âgésart. 1 Ordinanza 23 sull’adeguamento delle prestazioni complementari all’AVS/AI e delle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC 9C_822/2009 8C_140/2008 Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos200 2023 77912.02.2024Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023Normen BundArt. 57 ATSGArt. 58 ATSGArt. 59 ATSGRechtsprechung BundBGE 147 V 441BGE 147 V 79BGE 146 V 2249C_822/20098C_140/2008Normen KantonArt. 54 GSOGArt. 57 GSOGArt. 32 VRPGRechtsprechung KantonVGE 12Normen Bund/Kanton”
“Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. März 2023/dki Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber 608 2022 116 608 2022 120 608 2022 116 608 2022 120 608 2022 116 608 2022 120 Art. 42 VRGart. 42 CPJAart. 42 VRG 608 2022 116 608 2022 120 BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174 Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC BGE 127 V 10ATF 127 V 10DTF 127 V 10 EVG P 42/06 EVG P 75/02 EVG P 35/04 EVG P 2/02 Art. 12 ELVart. 12 OPC-AVS/AIart. 12 OPC-AVS/AI EVG P 75/02 EVG P 2/02 EVG P 42/06 EVG P 75/02 EVG P 2/02 EVG P 42/06 EVG P 35/04 Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC 608 2022 116 608 2022 120 erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos608 2022 11617.03.2023Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des KantonsgerichtsNormen BundArt. 9 ELGArt. 10 ELGArt. 12 ELVRechtsprechung BundBGE 148 V 174BGE 127 V 10EVG P 42/06EVG P 35/04EVG P 75/02Normen KantonArt. 42 VRGRechtsprechung Kanton608 2022 116608 2022 120Normen Bund/Kanton”
Riferimento: LPC art. 10 n. 243 Nel caso di un diritto di abitazione trasferito, l'autorità ha, nel presente provvedimento, computato sia un valore d'uso/ricavo fittizio del diritto di abitazione (come «ricavo»/aumento di valore) sia le relative spese di manutenzione/gestione. Tale prassi può essere riferita all'esame delle spese e dei redditi computabili ai sensi dell'art. 10 LPC.
“In presenza di uno stato di fatto duraturo (quali per esempio le indennità giornaliere LAINF, STF 8C_774/2009 del 12 febbraio 2010, consid. 4.4), non ancora risolto al momento del cambiamento della legge, si applica di regola il nuovo diritto, salvo disposizione transitoria contraria oppure violazione di diritti acquisiti (DTF 121 V 97 consid. 1a). In concreto, l'assicurata ha chiesto l'attribuzione di prestazioni complementari nel 2020, perciò le modifiche del 22 marzo 2019 non sono applicabili. Le norme poste a fondamento del presente giudizio sono dunque quelle vigenti fino al 31 dicembre 2020. 2.3. In virtù dell'art. 4 cpv. 1 lett. a LPC, le persone domiciliate e dimoranti abitualmente in Svizzera hanno diritto alle prestazioni complementari se ricevono una rendita di vecchiaia dell'AVS. L'importo della prestazione complementare annua è pari alla quota delle spese riconosciute che eccede i redditi computabili (art. 9 cpv. 1 LPC). Per quanto qui di rilevanza, va segnalato che l'art. 10 LPC prevede una lista esaustiva di spese riconosciute e il suo cpv. 3 riconosce sia alle persone che vivono che a quelle che non vivono durevolmente o per un lungo periodo in un istituto o in un ospedale, in particolare le " b. spese di manutenzione di fabbricati e interessi ipotecari, fino a concorrenza del ricavo lordo dell'immobile;". L'art. 11 LPC enumera esaustivamente i redditi computabili/non computabili e fra quelli computabili (cpv. 1) vi sono: " b. i proventi della sostanza mobile e immobile; d. le rendite, le pensioni e le altre prestazioni periodiche, comprese le rendite dell'AVS e dell'AI; g. i proventi e i beni a cui l'assicurato ha rinunciato;". 2.4. Nella decisione impugnata, la Cassa ha computato all'insorgente l'importo di Fr. 3'225.- quali spese di manutenzione relative al diritto di abitazione e un ricavo da diritto di abitazione di Fr. 12'900.-, corrispondente al valore locativo dell'immobile che l'assicurata ha donato al figlio nel 2000.”
Le spese elencate nell'art. 10 LPC sono esaustive; la determinazione avviene in modo uniforme a livello federale. Le autorità competenti per l'attuazione e i Cantoni non possono discostarsi da tali disposizioni di legge; pertanto, ad esempio, non è ammissibile che i Cantoni computino canoni di locazione effettivi diversi.
“Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Aufzählung der anzuerkennen Ausgaben betreffend die jährliche Ergänzungsleistung in Art. 10 ELG abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3). Durch die Pandemie bedingte Mehrkosten können somit bei der Festlegung der jährlichen Ergänzungsleistung nur insoweit berücksichtigt werden, als sich diese Ausgaben unter Art. 10 ELG subsumieren lassen. Die vorinstanzliche Erwägung, die amtlichen Durchführungsstellen könnten von klaren gesetzlichen Vorgaben nicht abweichen, ist somit nicht zu beanstanden. Mit Blick darauf kann der Beschwerdeführer aus dem Vorwort der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) nichts zu seinen Gunsten ableiten, wonach bei den Anwendern der WEL der gesunde Menschenverstand gefragt sei.”
“Schliesslich kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein effektiver Mietzins von Fr. 13758.00 p.a. für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu verwenden sei, nicht zugestimmt werden. Zwar verweist der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht auf die Tatsache, dass die Miet- und Nebenkosten bei den Ergänzungsleistungen seit vielen Jahren nichtmehr erhöht wurden und gleichzeitig die Mieten teilweise deutlich gestiegen sind (vgl. Beschwerde, S. 2). Dennoch handelt es sich bei den in Art. 10 ELG festgelegten Beträgen um Bundesrecht im Sinne schweizweit einheitlicher Pauschalen, welche vom Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2021 festgelegt wurden, so dass eine Anrechnung effektiver Mietzinse im Einzelfall durch die einzelnen Kantone nicht möglich ist.”
Per le persone che vivono a domicilio la LPC distingue tra locatari e proprietari. Per i locatari sono riconosciute, tra l'altro, il canone di locazione, gli oneri accessori ad esso connessi e, se del caso, un forfait per le spese di riscaldamento. Per i proprietari sono riconosciute, tra l'altro, le spese di manutenzione dell'edificio, gli interessi ipotecari fino all'ammontare del reddito lordo dell'immobile, un forfait per gli oneri accessori e il valore locativo dell'immobile fino al limite massimo del canone di locazione; il valore locativo annuale è inveÎ considerato come reddito. In tal modo le spese riconosciute sono collegate rispettivamente all'alloggio locato o all'immobile.
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern werden unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mitwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber werden bei Eigentümern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), eine Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV sowie der Mietwert der Liegenschaft bis zum Höchstbetrag des Mietzinses (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG) als anerkannte Ausgaben angerechnet, wobei der Jahresmietwert der Liegenschaft im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
Ai fini della considerazione dei premi dell'assicurazione malattia ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC vengono utilizzati importi forfettari annui, determinati in funzione delle medie cantonali o regionali dei premi conformemente alle ordinanze del DFI. Un cambio di cantone o di domicilio può rendere necessaria la revisione dell'importo forfettario dei premi preso a base per il calcolo.
“10 ELG gegenüberzustellen (vgl. BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4). Letztere setzen sich aus folgenden Posten zusammen: dem jährlichen Grundbetrag für Ehegatten in Höhe von Fr. 30'150.- sowie demjenigen für Sohn E von Fr. 7'380.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 4 ELG); den jährlichen Krankenkassenprämien von pauschal Fr. 6'000.- (für D), Fr. 4'428.- (für die Beschwerdeführerin) und Fr. 1'440.- (für E) gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 3 lit. b der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2022 (SR 831.309.1); dem anrechenbaren Mietzins von monatlich Fr. 748.50 bzw. jährlich Fr. 8'982.- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 1bis ELG, wobei zu berücksichtigen ist, dass H als Untermieter die Hälfte der Mietzinskosten trägt), und den Beiträgen an die Sozialversicherungen des Bundes gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG in Höhe von Fr. 1'079.40.- (je Fr. 539.70 für D und die Beschwerdeführerin [https://svazurich.ch/online-services/rechner/ahv-beitraege-berechnen/beitraege-fuer-nichterwerbstaetige.html]). Zusammengefasst resultiert somit was folgt: Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG) Lebensbedarf: Fr. 37'530.00 Anrechenbare Krankenkassenprämien: Fr. 11'868.00 Miete: Fr. 8'982.00 AHV-Beiträge: Fr. 1'079.40 Total anerkannte Ausgaben: Fr. 59'459.40 Unter dem Titel der anrechenbaren Einnahmen sind die IV-Renten D und E von monatlich Fr. 1'575.- bzw. Fr. 630.- zu berücksichtigen (Art. 11 lit. d ELG; vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).”
“Zur Ermittlung des bundesrechtlichen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen verglich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Übergangsregelung zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 den Anspruch, der aus der Anwendung des neuen, per Anfang Januar 2021 revidierten ELG resultiert (Urk. 9/V41 S. 4), mit dem Anspruch, der sich bei Anwendung der bisherigen, bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG ergibt (Urk. 9/V41 Anhang S. 2). Bei der Berechnung nach dem bisherigen Recht (Urk. 9/V41 Anhang S. 2) setzte die Beschwerdegegnerin angesichts des tatsächlichen Mietzinses des Beschwerdeführers von Fr. 1'750.-- im Monat beziehungsweise Fr. 21'000.-- im Jahr (Mietvertrag in Urk. 9/141) in Anwendung von altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG den Höchstbetrag für allein lebende Personen von Fr. 13‘200.-- ein, den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bemass sie gestützt auf altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG nach der Durchschnittsprämie der Prämienregion 1 des Kantons Zürich von Fr. 6‘252.-- (Art. 3 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen), und der Betrag von Fr. 19‘610.-- für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von altArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG gründet auf Art. 1 lit. a der Verordnung 21 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Im Rahmen der Berechnung nach dem revidierten Recht (Urk. 9/V41 S. 4) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für den allgemeinen Lebensbedarf wiederum den Betrag von Fr. 19‘610.-- nach dem in dieser Hinsicht unverändert gebliebenen Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG. Des Weiteren gelangte sie in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG (in Verbindung mit der einschlägigen Verordnung) zum Einbezug des neuen Höchstbetrages von Fr. 16‘440.-- für den Mietzins. Den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung schliesslich bemass sie gestützt auf die revidierte Regelung in Art.”
“Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 110’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E. 1.3) übersteigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr. 72'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13/62) ein Fünftel von Fr. 72'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 14'500.-- als Einnahmen anzurechnen (vorstehend E. 1.4). Bei einem unstreitigen Renteneinkommen im Jahre 2018 im Betrag von Fr. 78'348.-- (Urk. 1; vgl. auch Urk. 13/53/2, Urk. 13/72/7-9, Urk. 12/1), Tagestaxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- (Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für persönliche Ausgaben von Fr. 6'430.-- (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetrag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit. c der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) von Fr. 5'088.-- bemisst sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgendermassen: Anrechenbare Einnahmen Vermögen (Vermögensverzicht) Fr. 14’500.-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 110.-- Renteneinkommen Fr. 78’348.-- IPV Fr. 864.-- Total Fr. 93’822.-- Anerkannte Ausgaben Tagestaxe Heimaufenthalt Fr. 71’613.-- Betrag für persönliche Auslagen Fr. 6’430.-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 Fr. 5’088.-- Total Fr. 83’131.-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. -10’691.--”
“11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ab dem 1. Februar 2018 als getrennt lebend qualifiziert und den Ehemann deshalb nicht mehr in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen. Per 1. Mai 2019 haben die Ehegatten eine gemeinsame Wohnung in B.___ bezogen (EL-act. 48). Der Ehemann ist somit ab dem 1. Mai 2019 wieder in die EL-Anspruchsberechnung einzubeziehen. Die Beschwerdegegnerin hat auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung eine jährliche Prämienpauschale für die Krankenkasse von je Fr. 5'520.-- für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann (zusammen Fr. 11'040.--) berücksichtigt. Der jährliche Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Der Kantonswechsel stellt für die anrechenbare Prämienpauschale für die Krankenversicherung somit einen Revisionsgrund dar. Der Kanton St. Gallen hat drei Prämienregionen, B.___ gehört zur Prämienregion 1 (Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106). Die regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Erwachsene hat sich im Jahr 2019 im Kanton St. Gallen für die Prämienregion 1 auf Fr. 5'520.-- belaufen (Art. 3 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Die Höhe der berücksichtigten Prämienpauschale erweist sich somit als korrekt. Bei zu Hause lebenden Personen werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag werden bei Ehepaaren Fr. 15'000.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2). Auch bei dieser Ausgabenposition ist der Wohnungswechsel ein Revisionsgrund.”
LPC art. 10 n. 239 Assenza di sostanza patrimoniale: le prestazioni complementari servono a coprire il fabbisogno vitale (compreso un importo per i costi di abitazione e altri oneri correnti). Se praticamente non esiste alcun patrimonio e le risorse disponibili consentono solo la copertura delle spese correnti, le prestazioni complementari non possono essere utilizzate per il pagamento di imposte o di altri debiti arretrati.
“Il convient ensuite d’examiner la situation financière de la recourante. Il est admis qu’au moment de la demande de remise formulée en mai 2021, elle percevait des rentes d’invalidité des 1er et 2ème piliers, ainsi que des prestations complémentaires. Elle ne disposait pas de fortune. Il ressort des art. 2 et 3 de la loi fédérale du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI (LPC; RS 831.30) que les prestations complémentaires sont destinées à la couverture des besoins vitaux et comprennent une prestation annuelle, en espèces, ainsi que le remboursement des frais de maladie et d’invalidité qui correspond à une prestation en nature. L’art. 10 LPC précise que les dépenses reconnues dans le calcul de la prestation annuelle sont fixées sur la base d’un forfait destiné à la couverture des besoins vitaux auquel s’ajoutent pour l’essentiel les frais de logement et d’autres charges tels que les frais d’obtention du revenu, les cotisations aux assurances sociales et un montant pour l’assurance obligatoire des soins. Le forfait destiné à la couverture des besoins vitaux est supérieur aux normes de l’aide sociale et à celles applicables pour fixer le minimum vital du droit des poursuites. Il doit ainsi notamment permettre de couvrir également d’autres charges, telles que les impôts courants. Il résulte de ce qui précède que, sans fortune et disposant de ressources lui permettant de couvrir uniquement ses dépenses et charges courantes, mais sans plus, la recourante n’est pas en mesure de s’acquitter au surplus d’arriérés d’impôts relatifs à la période fiscale”
“Il convient ensuite d’examiner la situation financière de la recourante. Il est admis qu’au moment de la demande de remise formulée en mai 2021, elle percevait des rentes d’invalidité des 1er et 2ème piliers, ainsi que des prestations complémentaires. Elle ne disposait pas de fortune. Il ressort des art. 2 et 3 de la loi fédérale du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI (LPC; RS 831.30) que les prestations complémentaires sont destinées à la couverture des besoins vitaux et comprennent une prestation annuelle, en espèces, ainsi que le remboursement des frais de maladie et d’invalidité qui correspond à une prestation en nature. L’art. 10 LPC précise que les dépenses reconnues dans le calcul de la prestation annuelle sont fixées sur la base d’un forfait destiné à la couverture des besoins vitaux auquel s’ajoutent pour l’essentiel les frais de logement et d’autres charges tels que les frais d’obtention du revenu, les cotisations aux assurances sociales et un montant pour l’assurance obligatoire des soins. Le forfait destiné à la couverture des besoins vitaux est supérieur aux normes de l’aide sociale et à celles applicables pour fixer le minimum vital du droit des poursuites. Il doit ainsi notamment permettre de couvrir également d’autres charges, telles que les impôts courants. Il résulte de ce qui précède que, sans fortune et disposant de ressources lui permettant de couvrir uniquement ses dépenses et charges courantes, mais sans plus, la recourante n’est pas en mesure de s’acquitter au surplus d’arriérés d’impôts relatifs à la période fiscale”
Riferimento: LPC art. 10 n. 238 Per le persone che vivono a domicilio è considerata come spesa riconosciuta una somma forfettaria annua per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico‑sanitarie; tale somma forfettaria non può superare il premio effettivamente dovuto.
“Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende Fr. 20'100.-- und für Ehepaare Fr. 30'150.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das”
“a de la loi du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI (LPC; RS 831.30), les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont droit à des prestations complémentaires dès lors qu'elles perçoivent une rente de vieillesse de l'assurance-vieillesse et survivants (AVS) ou de l’assurance-invalidité. L'objectif de la loi sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI est de compléter les prestations servies par les deux assurances citées pour le cas où ces prestations ne suffiraient pas à couvrir de façon appropriée les besoins vitaux d'un assuré (arrêt TF 9C_846/2010 du 12 août 2011 consid. 4.2.1). Le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond, en vertu de l'art. 9 al. 1 LPC, à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. L’énumération des dépenses reconnues par la loi est exhaustive (arrêt TF 9C_945/2011 du 11 juillet 2012 consid. 5.1 ; cf. ch. 3211.01 des Directives concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI [DPC]). En application de l’art. 10 al. 1 LPC, les dépenses reconnues comprennent les montants destinés à la couverture des besoins vitaux (lit. a), le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs (lit. b) . L’al. 3 de cette disposition prévoit que sont en outre reconnus comme dépenses, pour toutes les personnes, les frais d’obtention du revenu jusqu’à concurrence du revenu brut de l’activité lucrative (lit. a), les frais d’entretien des bâtiments et les intérêts hypothécaires, jusqu’à concurrence du rendement but de l’immeuble (lit. b), les cotisations aux assurances sociales de la Confédération, à l’exclusion des primes d’assurance-maladie (lit. c), le montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins (lit. d), les pensions alimentaires versées en vertu du droit de la famille (lit. e). 3. 3.1. Comme cela ressort du calcul inclus dans la décision de prestations complémentaires du 18 mai 2020, les dépenses reconnues de la recourante s'élèvent dès le 1er février 2020 à CHF 30'063.-, composées du forfait assurance-maladie (CHF 5'304.”
l'art. 10 cpv. 2 LPC attribuisÎ ai cantoni una competenza di regolamentazione. Il Cantone di Zurigo ne ha fatto uso: l'art. 11 cpv. 2 ZLG riconosÎ per le spese personali al massimo un terzo dell'importo previsto per il fabbisogno vitale generale delle persone sole; la ZLV precisa che l'importo viene commisurato alle esigenze personali e ammonta almeno a un terzo dell'importo massimo indicato nell'art. 11 cpv. 2 ZLG.
“der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL). Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG hat der Kanton Zürich § 11 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) erlassen. Gemäss dieser Bestimmung wird für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG höchstens ein Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt. § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG.”
“Der Kanton Zürich hat von der ihm in Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG eingeräumten Kompetenz mit Erlass von § 11 Abs. 2 ZLG Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung wird für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG höchstens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (von Fr. 19‘450.-- im massgebenden Jahr 2019) anerkannt. Die Bestimmung von § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 ZLV konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG.”
Secondo l'art. 9 cpv. 1 LPC, il 60% dell'importo forfetario per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (art. 10 cpv. 3 lett. d LPC) rientra tra i due importi minimi: la prestazione complementare annua è almeno pari al maggiore di tali importi, essendo il 60% del predetto importo forfetario uno dei due valori minimi.
“In der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.”
Nel calcolo ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC devono essere considerati, oltre ad AHV/IV/EO e ALV, anche i contributi all'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni non professionali e alla previdenza professionale (LPP). Nella prassi del Tribunale assicurativo del Cantone San Gallo la somma dei contributi alle assicurazioni sociali, in mancanza di dati più significativi, viene spesso fissata in modo forfettario al 9 per cento.
“Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 Prozent, eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug von zehn Prozent sowie eines weiteren Abzuges von zehn Prozent, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz rund zehn Prozent tiefer als das gesamtschweizerisches Lohnniveau ist, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2014 zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen von 34’858 Franken (statistischer Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2014 von 53’793 Franken × 90 Prozent [Standortnachteil Grossregion Ostschweiz] × 90 Prozent [Tabellenlohnabzug] × 80 Prozent [zumutbares Pensum]) erzielen können. Von diesem Betrag sind die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen sind nicht nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung, sondern auch jene an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie jene an die berufliche Vorsorge zu berücksichtigen, weil es sich auch bei jenen Beiträgen um Beiträge an obligatorische Sozialversicherungen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG handelt. Beweisschwierigkeiten allein vermögen nämlich offensichtlich keinen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die obligatorische berufliche Vorsorge zu rechtfertigen. Praxisgemäss ist die Summe der Sozialversicherungsbeiträge auf neun Prozent festzusetzen. Damit ergibt sich ein massgebender Nettolohn von 31’721 Franken (= 34’858 Franken × 91 Prozent). Dieser Betrag ist höher als die vom Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgegebene Untergrenze von 25’613 Franken. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen ist folglich der unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalls berechnete hypothetische Nettolohn von 31’721 Franken als hypothetisches Erwerbseinkommen für das Jahr 2014 anzurechnen. Für die Folgejahre ist ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 31’875 Franken (2015), von 32’185 Franken (2016), von 32’304 Franken (2017), von 32’244 Franken (2018), von 32’563 Franken (2019), von 32’858 Franken (2020), von 33’059 Franken (2021) und von 33’307 Franken (2022) anzurechnen (vgl.”
“Im Jahr 2017 hat das durchschnittliche Einkommen einer Hilfsarbeiterin, aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Tag, Fr. 54'783.-- betragen (Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Davon abzuziehen ist zunächst der Regionallohnabzug von 10 %. Von den verbleibenden Fr. 49'304.70 sind die Sozialversicherungsbeiträge, aber auch die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung und die Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen. Mangels aussagekräftigerer Zahlen berücksichtigt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in vergleichbaren Fällen jeweils einen Abzug von neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 3.3). Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichts, laut der keine Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen seien, weil die zu entrichtenden Beiträge je nach konkreter Arbeitsstelle unterschiedlich hoch seien (vgl. Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3), verstösst gegen den Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG und führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Personen, die effektiv ein Erwerbseinkommen erzielen, und Personen, denen in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann (siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/11 E. 2.7.2). Mangelhafte Deutschkenntnisse rechtfertigen keinen Abzug vom Tabellenlohn, da für die Ausübung von Hilfsarbeiten in der Regel keine guten Sprachkenntnisse erforderlich sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 8C_687/2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Damit resultiert ein anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 44'867.--. Die Beschwerdegegnerin hat also sogar ein etwas zu tiefes hypothetisches Erwerbseinkommen (Fr. 43'706.--) angerechnet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könnte folglich mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen als mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen.”
In caso di soggiorno permanente o prolungato in una casa di riposo o in un ospedale, la tarifú giornaliera va considerata come spesa riconosciuta ai sensi dell'art. 10 cpv. 2 LPC; devono essere rilevati giorno per giorno i giorni effettivamente fatturati dalla casa di riposo o dall'ospedale.
“April 1999 richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen an Personen aus, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihre anerkannten Ausgaben ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen und kein Reinvermögen über der Vermögensschwelle vorhanden ist (Art. 9, 9a, 10, 11a ELG). Für in Heimen oder Spitälern wohnende Personen wurden in Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 ELG spezielle Regelungen getroffen. Bei Personen, die länger als 3 Monate in einem Heim oder Spital leben, wird neben einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG; vgl. Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg], Recht der sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 26.39). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim berücksichtigt werden; sie haben aber dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende letzte Teilsatz von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG wurde im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung (Bundesgesetz vom 13. Juni 2008; Amtliche Sammlung [AS] 2009, S. 3517 ff.) ins Gesetz eingefügt. Als Heim im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (BGE 143 V 9 E. 4). Mit der in Art. 10 ELG vorgesehenen Möglichkeit der Begrenzung soll verhindert werden, dass ein Aufenthalt mit hohem Komfort bzw. Luxus über Ergänzungsleistungen bezahlt wird.”
“Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2021 hat sich wiederum auf beide Gegenstände bezogen, weshalb auch dieses Beschwerdeverfahren beide Streitgegenstände betrifft. Diesem Umstand wird mit einer bestmöglichen Trennung der Erwägungen und des Dispositivs entsprechend der beiden Streitgegenstände Rechnung getragen. Den im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen verfahrensleitenden Entscheid, dass das Einspracheverfahren nicht sistiert werde, hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, weshalb die Sistierungsfrage nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehört. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. April 2021 mit der Begründung revisionsweise korrigiert, dass im Monat des Todesfalls lediglich die Heimkosten berücksichtigt werden könnten, die tatsächlich vom Heim in Rechnung gestellt worden seien. Die ELG-Reform, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, sieht eine tagesgenaue Berücksichtigung der Heimkosten vor: Gemäss dem Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung wird bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt. Die EL-Bezügerin ist am ___ 2021 verstorben. Gemäss dem Heim ist das Zimmer am 8. April 2021 geräumt worden. Das Heim hat für den April 2021 die Tagestaxe Hotellerie für acht Tage und die Tagestaxe Betreuung sowie den Selbstbehalt für die Pflegekosten je für sechs Tage in Rechnung gestellt. Die Heimrechnung ist insoweit also nicht zu beanstanden. Aufgerechnet auf ein Jahr haben sich die Tagestaxe Hotellerie auf 14’400 Franken (= 8 Tage × 150 Franken × 12 Monate), die Tagestaxe Betreuung auf 2’160 Franken (= 6 Tage × 30 Franken × 12 Monate) und der Selbstbehalt für die Pflegekosten auf 1’656 Franken (= 6 Tage × 23 Franken × 12 Monate) belaufen. Die Beschwerdegegnerin hat die Heimkosten für den April 2021 auf einen Tag heruntergerechnet (vgl. EL-act. 26), weshalb sie − wegen Rundungsdifferenzen − die Heimkosten auf insgesamt sechs Franken mehr festgelegt hat.”
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben u.a. die Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, als Ausgaben anerkannt (aArt. 10 Abs. 2 lit. a ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).”
Riferimento: LPC art. 10 n. 233 Per ogni persona avente diritto o inclusa nel calcolo congiunto ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 LPC (p. es. coniugi; persone con orfani o figli titolari di rendita; orfani titolari di rendita) l'importo massimo delle spese di affitto riconosciute viene determinato singolarmente. Gli importi così determinati vengono sommati e divisi per il numero di tutte le persone che vivono nel nucleo familiare; gli importi supplementari sono concessi solo dalla seconÚ alla quarta persona.
“Nach Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. Art. 10 Abs. 1ter Satz 2 ELG ermächtigt den Bundesrat, zur Bemessung des Höchstbetrages der anerkannten Mietkosten für Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit.”
“Seit der ELReform 2021 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL Rz. 3232.01). 3.2.2 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen 3 Regionen, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2'160.-- in der Region 1 und Fr. 1'800.-- in den Regionen 2 und 3 sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 1'920.-- in der Region 1, Fr. 1'800.-- in der Region 2 und Fr. 1'560.-- in der Region 3. Nach Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. Art. 10 Abs. 1ter Satz 2 ELG ermächtigt den Bundesrat, zur Bemessung des Höchstbetrages der anerkannten Mietkosten für Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. a) und für Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b) eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 232 I Cantoni possono limitare le tarifþ giornaliere o i costi di ricovero riconosciuti come spese per le persone che risiedono in istituti o in ospedali; devono altresì provvedere affinché, di norma, il soggiorno in un istituto riconosciuto non determini una dipendenza dall'assistenza sociale.
“April 1999 richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen an Personen aus, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihre anerkannten Ausgaben ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen und kein Reinvermögen über der Vermögensschwelle vorhanden ist (Art. 9, 9a, 10, 11a ELG). Für in Heimen oder Spitälern wohnende Personen wurden in Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 ELG spezielle Regelungen getroffen. Bei Personen, die länger als 3 Monate in einem Heim oder Spital leben, wird neben einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG; vgl. Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg], Recht der sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 26.39). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim berücksichtigt werden; sie haben aber dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende letzte Teilsatz von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG wurde im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung (Bundesgesetz vom 13. Juni 2008; Amtliche Sammlung [AS] 2009, S. 3517 ff.) ins Gesetz eingefügt. Als Heim im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (BGE 143 V 9 E. 4). Mit der in Art. 10 ELG vorgesehenen Möglichkeit der Begrenzung soll verhindert werden, dass ein Aufenthalt mit hohem Komfort bzw. Luxus über Ergänzungsleistungen bezahlt wird.”
“Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2). 4.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 4.2 Das Gesetz unterscheidet bei den Ergänzungsleistungen zwischen einer Berechnung für zu Hause lebende Personen (Art. 10 Abs. 1 ELG) und einer solchen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen werden ausgabeseitig ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird. 4.3 Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Auf dieser Delegationsgrundlage hat er in Art. 25a Abs. 1 ELV geregelt, dass als kantonal bewilligtes und anerkanntes Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht (grundsätzlich) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG sowohl in der bis Ende 2020 als auch in der seither geltenden Fassung). Art. 10 ELG unterscheidet (nach wie vor) für die anerkannten Ausgaben zwischen zu Hause lebenden Personen (Abs. 1) und in Heimen oder Spitälern lebenden Personen (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 2 ELG (in der bis Ende 2020 resp. seither geltenden Fassung) werden bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben, insbesondere als Ausgaben anerkannt: (a) die Tagestaxe (für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden); die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht; (b) ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.”
La deduzione delle spese per l'acquisizione del reddito è, ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC, limitata al massimo all'ammontare del reddito lordo da attività lucrativa.
Poiché le costruzioni mobili non sono considerate immobili ai fini fiscali e non danno luogo né al valore locativo imputato né a un reddito immobiliare, secondo il chiaro tenore dell'art. 10 cpv. 3 lett. b LPC non sussiste il diritto alla deduzione delle spese di manutenzione dell'edificio; presupposto per tale deduzione è l'esistenza di un reddito immobiliare almeno pari all'importo delle spese.
“Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, in diskriminierungsfreier Auslegung von Art. 16 Abs. 1 ELV müssten auch ihm Gebäudeunterhaltskosten als anerkannte Ausgaben zugebilligt werden, und zwar nicht nur in der Höhe des für die direkte Steuer anwendbaren kantonalen Pauschalabzugs von 20 % des Eigenmietwerts (vgl. Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [BSG 661.312.51]), sondern einer „realistischen“ Pauschale von Fr. 5'000.-- (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 2.2.5.5/36 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es bestehe kein Anspruch auf einen solchen Abzug, weil die Fahrnisbaute keinen Eigenmietwert aufweise und folglich kein Ertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG resultiere (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7; Duplik S. 2 f. Ziff. 4). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG setzt der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten – in Form eines Pauschalabzuges (Art. 16 ELV) – einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine triftigen Gründe dafür, dass diese Regelung nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht (vgl. E. 2.4 hiervor). Liesse man die Gebäudeunterhaltskosten ohne anzurechnenden Liegenschaftsertrag zum Abzug zu, würde die daraus resultierende Ergänzungsleistung nicht der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen, sondern – zweckwidrig – der Erhaltung des Vermögensstandes (BGE 142 V 311 E. 4 S. 316). Mobile Unterkünfte werden nicht im Grundbuch eingetragen (Art. 677 Abs. 1 und 2 ZGB) und steuerrechtlich nicht als Grundstücke (oder anderes unbewegliches Vermögen) qualifiziert (Art. 52 StG e contrario). Dementsprechend resultiert aus einer Fahrnisbaute auch kein Liegenschaftsertrag bzw. Eigenmietwert (Art. 25 Abs. 1 lit. b StG e contrario). Der Beschwerdeführer geht somit fehl in seiner Argumentation, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Eigentümer einer Liegenschaft Gebäudeunterhaltskosten geltend machen könne, während der Eigentümer einer Fahrnisbaute leer ausgehe (Beschwerde S.”
Citazione: LPC art. 10 n. 229 I premi per assicurazioni complementari non costituiscono spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC. Tuttavia, i premi comprovati che sono in diretto rapporto con la prestazione assicurativa percepita possono essere dedotti come spese di acquisizione.
Le spese per il mantenimento dell'abitazione delle persone che vivono a domicilio non devono essere trattate come «correnti» ai sensi dell'art. 10 LPC. Nella misura in cui tali costi insorgano, devono essere qualificati ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 lett. bbis LPC come spese per malattia e invalidità e valutati e disposti separatamente.
“WEL vorgegebene Berücksichtigung der Heimkosten als „laufende“ Ausgaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für eine zuhause lebende Person („Nichtheimbewohner“) als rechtswidrig zu qualifizieren, denn der Art. 10 ELG kennt keine solche Ausgabenposition. Darin ist keine ausfüllungsbedürftige Lücke zu erblicken, denn Heimkosten, die nicht im Rahmen einer „Heimberechnung“ berücksichtigt werden können, zählen nach Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG zu den Krankheits- und Behinderungskosten. Diese Kosten sind also abgedeckt, aber nach der klaren gesetzlichen Konzeption nicht im Rahmen der jährlichen („laufenden“) Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG, sondern als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG, über die separat zu verfügen ist. Die Frage, ob der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben wäre, wenn er betraglich im Ergebnis richtig sein und nur an diesem formalen Fehler leiden sollte, kann offen bleiben, weil er sich auch in betraglicher Hinsicht als falsch erweist und deshalb sowieso aufzuheben ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. Für den Monat Mai 2021 sind die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 9’674.”
“WEL vorgegebene Berücksichtigung der Heimkosten als „laufende“ Ausgaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für eine zuhause lebende Person („Nichtheimbewohner“) als rechtswidrig zu qualifizieren, denn der Art. 10 ELG kennt keine solche Ausgabenposition. Darin ist keine ausfüllungsbedürftige Lücke zu erblicken, denn Heimkosten, die nicht im Rahmen einer „Heimberechnung“ berücksichtigt werden können, zählen nach Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG zu den Krankheits- und Behinderungskosten. Diese Kosten sind also abgedeckt, aber nach der klaren gesetzlichen Konzeption nicht im Rahmen der jährlichen („laufenden“) Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG, sondern als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG, über die separat zu verfügen ist. Die Frage, ob der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben wäre, wenn er betraglich im Ergebnis richtig sein und nur an diesem formalen Fehler leiden sollte, kann offen bleiben, weil er sich auch in betraglicher Hinsicht als falsch erweist und deshalb sowieso aufzuheben ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. Für den Monat Mai 2021 sind die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 9’674.”
“WEL vorgegebene Berücksichtigung der Heimkosten als „laufende“ Ausgaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für eine zuhause lebende Person („Nichtheimbewohner“) als rechtswidrig zu qualifizieren, denn der Art. 10 ELG kennt keine solche Ausgabenposition. Darin ist keine ausfüllungsbedürftige Lücke zu erblicken, denn Heimkosten, die nicht im Rahmen einer „Heimberechnung“ berücksichtigt werden können, zählen nach Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG zu den Krankheits- und Behinderungskosten. Diese Kosten sind also abgedeckt, aber nach der klaren gesetzlichen Konzeption nicht im Rahmen der jährlichen („laufenden“) Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG, sondern als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG, über die separat zu verfügen ist. Die Frage, ob der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben wäre, wenn er betraglich im Ergebnis richtig sein und nur an diesem formalen Fehler leiden sollte, kann offen bleiben, weil er sich auch in betraglicher Hinsicht als falsch erweist und deshalb sowieso aufzuheben ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. Für den Monat Mai 2021 sind die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 9’674.”
Per il calcolo delle prestazioni complementari si applicano le versioni della LPC e dell'OPC-AVS/AI in vigore al 1° gennaio 2021; tali versioni sono determinanti ai fini dei calcoli e delle citazioni.
“Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2022 berechnete die Ausgleichskasse die den Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Juni 2022 bis Oktober 2022 sowie ab November 2022, womit die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. Die Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). 2.2 Nach Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art.”
Citazione: LPC art. 10 n. 226 Per il calcolo della prestazione complementare annua sono in linê di principio determinanti i redditi computabili conseguiti durante l'anno solare precedente nonché il patrimonio esistente al 1° gennaio dell'anno di riferimento. Qualora la persona possa dimostrare in modo credibile, al momento della domanÚ, che nel periodo di diritto conseguirà redditi computabili sostanzialmente inferiori, si deve fare riferimento ai redditi presumibili convertiti su base annua e al patrimonio all'inizio del periodo di diritto.
“1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial-versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 4'299.-- umstritten, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--, bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.-- (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Übrigen ist Art. 9a Abs. 3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 2.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art.”
“Sachverhalt verwirklicht hat. Vorliegend gilt es den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. März 2021 zu beurteilen, womit grundsätzlich die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. 2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. März 2021. 3.1 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Weisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinder-rente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 3.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art.”
“das Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2011 vom 5. September 2011 E. 2.4.1). 2.2.2. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. 3. 3.1. 3.1.1. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 11a ELV wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. 3.1.2. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV) oder gemäss Rz 3413.01 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL) die auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen [ ]. 3.2. 3.2.1. Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin das der EL-Berechnung zugrunde gelegte Einkommen (vgl. dazu die einzelnen Berechnungsblätter), indem sie das in den Lohnausweisen deklarierte Salär auf ein Jahr hoch- bzw.”
Il rimborso separato delle spese per malattia e invalidità che si manifestano in modo irregolare deriva dal fatto che l'art. 10 LPC comprenÞ le spese riconosciute che si verificano regolarmente, mentre l'art. 14 LPC tratta separatamente i costi irregolari. Il rimborso separato persegue principalmente la semplificazione procedurale, evitando ripetuti ricalcoli e revisioni della prestazione complementare annuale in corso in caso di costi sanitari variabili o irregolari.
“Zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes, die Krankheitskosten seien dem monatlichen Einnahmenüberschuss gegenüberzustellen, erwägt die Vorinstanz, der Unterschied zwischen den anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG und den Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG bestehe darin, dass erstere regelmässig anfielen, letztere unregelmässig. Mit der separaten Vergütung werde vermieden, dass die laufende jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Änderung der Krankheits- und Behinderungskosten revidiert werden müsse. Die Regelung in Art. 14 Abs. 6 ELG stelle zudem sicher, dass bei anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten der aktuelle, tatsächliche Existenzbedarf exakt gedeckt werde. Als Geldleistung beruhe die laufende Ergänzungsleistung auf dem Konzept des monatlichen Anspruchs (Art. 3 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 15 und 19 Abs. 1 ATSG). Einzig ihre Berechnung erfolge anhand von Jahresbeträgen (anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen). Auch bei anspruchswesentlichen Sachverhaltsänderungen werde die Ergänzungsleistung jeweils auf den Beginn eines Monats angepasst (Art. 25 ELV). Nur wenn der monatliche Einnahmenüberschuss massgebend sei, werde im Übrigen eine rechtsgleiche Behandlung von Personen, die im Lauf des Jahres versterben, und solchen mit ganzjährigem Anspruch gewährleistet.”
“Bei der EL-Anspruchsberechnung mit Jahreszahlen handelt es sich jedoch nur um die gesetzlich geregelte Berechnungsmethode. Daraus ist nicht zu schliessen, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" ein Einnahmenüberschuss pro Jahr gemeint ist. Ein klarer Wortlaut liegt also nicht vor. Die grammatikalische Auslegungsmethode spricht somit für keine der möglichen Auslegungsvarianten. In systematischer Hinsicht stellen Krankheits- und Behinderungskosten anerkannte Ausgaben dar, die nicht in Art. 10 ELG, sondern in Art. 14 ELG geregelt sind und die – indirekt – in die Anspruchsberechnung gemäss Art. 9 ELG einbezogen werden (vgl. BGE 142 V 464 E. 4.3; Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 3. Auflage 2016, S. 1681 ff., N 234). Der Unterschied zwischen den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG und den Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 ELG besteht einzig darin, dass die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG regelmässig anfallen, während die Krankheits- und Behinderungskosten unregelmässig anfallen. Würde man die Krankheits- und Behinderungskosten direkt in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (wie eine anerkannte Ausgabe gemäss Art. 10 ELG) einbeziehen, müssten immer wieder Revisionsverfügungen (Art. 17 Abs. 2 ATSG) ergehen, was mit einem übermässigen administrativen Aufwand verbunden wäre. Das ELG lässt es deshalb zu, die Krankheits- und Behinderungskosten separat zu vergüten, während die konkrete laufende jährliche Ergänzungsleistung von den unregelmässig anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten unberührt bleibt und folglich nicht immer wieder revidiert werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2021, EL 2019/40 E. 3.2). Die separate Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt also nur zur Verfahrensvereinfachung (BGE 142 V 464 E. 4.3; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 238). Bei Personen, die grundsätzlich EL-anspruchsberechtigt sind, aber keine laufende Ergänzungsleistung beziehen, ist deshalb bei einem Gesuch um eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zwecks Prüfung, ob und gegebenenfalls wie hoch ein Einnahmenüberschuss ausfällt, eine Berechnung, wie sie für die Ermittlung eines Anspruchs auf eine laufende Ergänzungsleistung notwendig ist, vorzunehmen.”
Il regolamento del DFI disciplina l'assegnazione dei comuni alle regioni dei canoni di locazione sulla base della tipologia urbano/rurale 2012 e stabilisÎ, ai sensi dell'art. 26a OPC-AVS/AI, le modalità di calcolo per la riduzione o l'aumento degli importi massimi dei canoni di locazione di cui all'art. 10 cpv. 1quinquies LPC.
“26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit.”
“26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit.”
Dalla riforma entrata in vigore il 1° gennaio 2021, gli importi massimi riconosciuti per i costi di locazione sono determinati in base alla regione del canone di locazione e alla dimensione del nucleo familiare; se più persone convivono nello stesso nucleo familiare vengono inoltre considerati importi supplementari graduati, dipendenti dalla regione, per la seconÚ, la terza e la quarta persona. L'art. 10 cpv. 1bis LPC preveÞ la determinazione individuale degli importi massimi per ciascuna persona avente diritto o inclusa nel calcolo congiunto e il successivo calcolo della media tra tutti i membri del nucleo familiare.
“Seit der ELReform 2021 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL Rz. 3232.01). 3.2.2 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen 3 Regionen, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2'160.-- in der Region 1 und Fr. 1'800.-- in den Regionen 2 und 3 sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 1'920.-- in der Region 1, Fr. 1'800.-- in der Region 2 und Fr. 1'560.-- in der Region 3. Nach Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. Art. 10 Abs. 1ter Satz 2 ELG ermächtigt den Bundesrat, zur Bemessung des Höchstbetrages der anerkannten Mietkosten für Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. a) und für Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b) eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgabe anzurechnen. Das bis Ende 2020 geltende Recht sah für alleinstehende Personen noch ein Mietzinsmaximum von Fr. 13’200.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) vor resp. ein solches von Fr. 15’000.-- für Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Seit 1. Januar 2021 ist der anrechenbare Höchstbetrag einerseits abhängig von der Mietzinsregion (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) und andererseits von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei diesbezüglich wiederum unterschieden werden muss, ob für diese Personen insgesamt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolgt (Art. 10 Abs. 1bis ELG) oder nicht (Art. 10 Abs. 1ter ELG) resp. ob nur für einzelne Personen eine gemeinsame Berechnung erfolgt (Art. 16cbisELV) (vgl. zum Ganzen Karin Anderer, Die Revision der Ergänzungsleistungen (EL) - Ein Überblick, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2020, S. 467 ff.).”
“1 et 2 LPC prévoyait que le montant annuel maximal reconnu du loyer était pour une personne vivant seule de CHF 16'440.- dans la région 1, de CHF 15'900.- dans la région 2 et de CHF 14'520.- dans la région 3. Si plusieurs personnes vivent dans le même ménage, un supplément de CHF 3'000.- est ajouté pour la deuxième personne dans chacune des trois régions. À partir du 1er janvier 2023, cette disposition prescrit que le montant annuel maximal reconnu du loyer est pour une personne vivant seule de CHF 17'580.- dans la région 1, de CHF 17'040.- dans la région 2 et de CHF 15'540.- dans la région 3. Si plusieurs personnes vivent dans le même ménage, un supplément de CHF 3'240.- dans la région 1, de CHF 3'180.- dans la région 2 et de CHF 3'240.- dans la région 3 est ajouté pour la deuxième personne, de CHF 2'280.- dans la région 1 et de CHF 1'920.- dans les régions 2 et 3 pour la troisième personne et de CHF 2'100.- dans la région 1, de CHF 1'980.- dans la région 2 et de CHF 1’680.- dans la région 3 pour la quatrième personne. Aux termes de l'art. 10 al. 1bis LPC, si plusieurs personnes vivent dans le même ménage, le montant maximal reconnu au titre du loyer est calculé individuellement pour chaque ayant droit ou pour chaque personne comprise dans le calcul commun des prestations complémentaires, puis la somme des montants pris en compte est divisée par le nombre de personnes vivant dans le ménage. Les suppléments ne sont accordés que pour les deuxième, troisième et quatrième personnes. Selon l'art. 10 al. 1ter LPC, pour les personnes vivant en communauté d’habitation, lorsqu’il n’y a pas de calcul commun en vertu de l’art. 9 al. 2 LPC, le montant pris en considération est le montant annuel maximal reconnu au titre du loyer pour une personne vivant dans un ménage de deux personnes. Le Conseil fédéral détermine le mode de calcul du montant maximal pour les couples vivant ensemble en communauté d’habitation (let. a) et les personnes vivant en communauté d’habitation avec des enfants ayant droit à une rente d’orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI (let.”
LPC art. 10 n. 222 Nella prassi, per le persone sole che vivono a domicilio, è stato considerato un canone di locazione annuo fino a CHF 13'200.
“Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Rahmen der Festsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung bildet – für zu Hause lebende Personen – der Mietzins einer Wohnung eine anerkannte Ausgabe, die in der Berechnung bis zu einer Höhe von CHF 13'200.- pro Jahr für alleinstehende Personen zu berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).”
Le spese di sussistenza, nella misura in cui sono riconosciute come spese ai sensi dell'art. 10 LPC, sono considerate coperte dalla prestazione complementare e non possono essere altresì prese in considerazione mediante una detrazione dei debiti dal patrimonio. I debiti sono deducibili dal patrimonio solo nella misura in cui riguardino costi che eccedono le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von der Ergänzungsleistung als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG aus. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2021, 9C_65/2021, E. 4.3.1 mit Hinweisen).”
“Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von der Ergänzungsleistung als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG aus. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen).”
Ai fini dell'imputazione delle spese di locazione ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC, il giudiÎ deve ritenere come prevalentemente probabile l'effettivo pagamento del canone di locazione per il periodo in questione. Nel calcolo delle prestazioni complementari va preso a base l'importo mensile delle spese.
“Erwägung 5.1.1. hiernach). Es ist daher im Folgenden noch zu prüfen, ob im Rahmen der EL-Berechnung weitere Mietauslagen berücksichtigt werden können. 4. 4.1. Zu den anerkannten Ausgaben einer Person, die zu Hause wohnt, gilt unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der EL-Berechnung sei ab Januar 2009 bis Juni 2009 auf der Ausgabenseite ein Mietzins von Fr. 350.-- zugrunde zu legen; dies entspreche dem Betrag, den sie bezahlt habe, als sie bei ihrer Tante in [...] gewohnt habe (vgl. die Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, die Bezahlung eines Mietzinses für die fragliche Zeit könne nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). 4.3. 4.3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wird, müsste der EL-Anspruch ohne eine Hoch- bzw. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben auf das ganze Jahr monatlich berechnet werden (vgl. ebenfalls S. 6 der Beschwerdeantwort). Oder anders formuliert, dürfte auch bei den Ausgaben nur der monatliche Betrag eingesetzt werden. Ein derartiges Vorgehen wäre nicht nur weniger praktikabel, sondern unter Umständen auch unvorteilhafter für die versicherte Person. 3.3. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des anrechenbaren Erwerbseinkommens grundsätzlich als richtig zu erachten (zur Berechnung des für den Monat Januar 2009 anzunehmenden Erwerbseinkommens vgl. Erwägung 5.1.1. hiernach). Es ist daher im Folgenden noch zu prüfen, ob im Rahmen der EL-Berechnung weitere Mietauslagen berücksichtigt werden können. 4. 4.1. Zu den anerkannten Ausgaben einer Person, die zu Hause wohnt, gilt unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der EL-Berechnung sei ab Januar 2009 bis Juni 2009 auf der Ausgabenseite ein Mietzins von Fr. 350.-- zugrunde zu legen; dies entspreche dem Betrag, den sie bezahlt habe, als sie bei ihrer Tante in [...] gewohnt habe (vgl. die Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, die Bezahlung eines Mietzinses für die fragliche Zeit könne nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). 4.3. 4.3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
LPC art. 10 n. 219 Nella prassi dei singoli casi l'autorità ha già riconosciuto importi superiori a quelli previsti dalla legge (p. es. un forfait per il fabbisogno vitale di Fr. 40'000 inveÎ di Fr. 28'935) nonché spese effettivamente documentate (ad es. spese legali, procedure esecutive concluse, rimborsi di prestiti).
“Der jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen angerechnet, wobei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebensbedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792.-- (2016), Fr. 68'128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- (2019) ausging (vgl. Urk. 6/47). Diesbezüglich wurde im Urteil vom 20. November 2020 angemerkt (Urk. 6/53 E. 3.3), dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000.-- anstatt der vom Gesetz vorgeschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug.”
“Der jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen angerechnet, wobei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebensbedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792.-- (2016), Fr. 68'128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- (2019) ausging (Urk. 6/54). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000.-- anstatt der vom Gesetz vorgeschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug. Zusätzlich (vgl. Urk. 6/54) anerkannte sie als Ausgaben die von den Beschwerdeführenden belegten Zahlungen: im Jahr 2015 Fr. 1'500.-- Anwaltskosten (vgl. Urk. 6/38/6) und Fr. 875.-- erledigte Betreibungen (vgl. Urk. 6/30/5), im Jahr 2016 Fr. 33'432.-- erledigte Betreibungen (vgl. Urk. 6/30/5), im Jahr 2017 Fr. 85'007.-- erledigte Betreibungen (vgl. Urk. 6/30/5) sowie Fr. 6'750.-- Darlehensrückzahlung (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/38/1) und im Jahr 2018 Fr. 7'234. erledigte Betreibungen (vgl. Urk. 6/30/5) und Fr. 9'000.-- Darlehensrückzahlung (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/38/1). Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausgaben im Sinne der finanziellen Unterstützungsleistungen an die zwei Familien in Spanien (vgl. Urk. 6/36/1-138) lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass diese in Erfüllung einer (vertraglichen) Verpflichtung erfolgt sind. Vielmehr ist nach der Aktenlage davon auszugehen und wird denn von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten, dass die Entscheidung, ob sie den Familien Unterstützungsleistungen zukommen lassen wollen, sowie diejenige, in welchem Umfang sie die Familien unterstützten wollen, in eigener Kompetenz und freiwillig trafen.”
LPC art. 10 n. 218 Il Dipartimento federale dell'interno stabilisÎ l'assegnazione dei comuni in un'ordinanza e verifiÊ tale assegnazione quando l'Ufficio federale di statistiÊ modifiÊ la suddivisione territoriale di riferimento.
“2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
“2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
Secondo la prassi, l'indennità chilometriÊ ai fini dell'art. 10 LPC può essere determinata sulla base delle deduzioni per spese professionali dell'imposta federale diretta. Attualmente nella prassi si ritiene adeguata una tarifú di 0,70 CHF per chilometro. Tale determinazione è inoltre conforme all'art. 11a dell'OPC-AVS/AI, secondo il quale le spese di trasporto documentate sono considerate spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC.
“WEL, wonach sich die Kilometerentschädigung nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer richtet und gegenwärtig auf 70 Rappen festzulegen ist, festgehalten, dass es sich um eine überzeugende, dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung handle (Urk. 7/17 E. 4.10). Die Festlegung der Kilometerentschädigung auf 70 Rappen steht denn auch in Übereinstimmung mit Art. 11a ELV, wonach es sich nur bei den ausgewiesenen Fahrkosten um Gewinnungskosten und mithin um anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG handelt.”
Le spese di sussistenza che sono riconosciute come spese ai sensi dell'art. 10 LPC sono considerate coperte dalla prestazione complementare e devono pertanto essere pagate. Di conseguenza, tali obbligazioni non possono essere computate come deduzione dal patrimonio nel calcolo del consumo del patrimonio. Solo i costi che eccedono le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC sono da portare in deduzione nel calcolo del consumo del patrimonio.
“Zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen das Vermögen und die jährliche EL. Diese entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen bei in Heimen oder in Spitälern lebenden Personen u.a. die Tagestaxe, wobei die Kantone die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten begrenzen können (aArt. 10 Abs. 2 lit. a ELG sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Lebenshaltungskosten gelten somit, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellten, von der EL als gedeckt, was wiederum zur Folge hat, dass sie damit zu bezahlen sind und dass eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausgeschlossen ist. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (vgl. E. 2.5 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 15. Oktober 2023, 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013, E. 6.1 f.).”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von der Ergänzungsleistung als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG aus. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2021, 9C_65/2021, E. 4.3.1 mit Hinweisen).”
Le spese mediche e ospedaliere non sono automaticamente riconosciute nel fabbisogno; l'elencazione delle spese computabili ai sensi dell'art. 10 è considerata esaustiva. I rimborsi ai sensi dell'art. 14 sono limitati (max. Fr. 6'000.– nella decisione citata) e vengono concessi solo nella misura in cui superano le eccedenze di reddito indicate.
“-, data un'eccedenza di redditi dal 1° novembre 2019 l'assicurata non aveva diritto alle prestazioni complementari. 1.3. Con decisione su opposizione del 7 maggio 2021 (doc. A) la Cassa di compensazione ha respinto l'opposizione del 10 settembre 2020 (doc. V/2) dell'assicurata, che ha contestato il valore venale dei fondi ritenuto dalla Cassa e sostenuto che erroneamente le spese per medicine, ricovero in ospedale e partecipazioni ai costi assunte nel 2019 e nel 2020 non siano state computate. L'amministrazione ha osservato di avere chiesto all'Ufficio stima di peritare gli immobili che l'interessata, trasferitasi a vivere in casa per anziani, non utilizza (art. 17 cpv. 4 OPC-AVS/AI). Il 22 marzo 2021 detto Ufficio ha preso posizione sulle censure dell'opponente, confermando il valore di ciascun fondo. Sul conteggio delle spese mediche nel fabbisogno dell’assicurata, la Cassa ha ricordato che l'elenco dei costi computabili nelle spese riconosciute dall'art. 10 LPC è esaustivo e che il fabbisogno vitale serve alle persone non collocate in istituto proprio per sopperire a questi costi. Ad ogni modo, in virtù dell'art. 14 cpv. 3 lett. b LPC l'interessata ha diritto al rimborso di al massimo Fr. 6'000.- per spese di malattia e di invalidità ma, nel suo caso, soltanto nella misura in cui superino le eccedenze di reddito di Fr. 3'685.- nel 2019 e di Fr. 3'529.- nel 2020 (art. 14 cpv. 6 LPC). 1.4. L'8 giugno 2021 (doc. I) RI 1, patrocinata dall'avv. RA 1, si è rivolta al Tribunale chiedendo di riconoscerle il diritto alle PC dal 1° novembre 2019 "nella misura necessaria a coprire il proprio ammanco, vale a dire almeno fr. 520.- al mese, con riserva di adeguamento a dipendenza di ulteriori accertamenti, nonché il rimborso delle spese mediche sostenute.". La ricorrente ha contestato nuovamente il valore venale della proprietà fondiaria secondaria calcolato dalla Cassa cantonale di compensazione in Fr. 112'170.-, sulla base della perizia dell'Ufficio stima effettuata senza esperire un sopralluogo e quindi senza tenere conto dell'effettiva situazione dei fondi.”
Citazione: LPC art. 10 n. 214 Nell'esame delle spese ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC si deve far riferimento all'ammontare annuo delle spese riconosciute e dei redditi computabili. Un trattamento basato unicamente sul confronto mensile — ad esempio la compensazione di un onere di ricovero sopravvenuto una sola volta in un mese con soltanto un dodicesimo del reddito annuo — privilegierebbe i costi di ricovero temporanei rispetto a spese annuali concentrate in momenti diversi dell'anno e, secondo la giurisprudenza, non è appropriato.
“1 ELG zielt auf eine Vergütung von im laufenden Jahr entstandenen vorübergehenden (seit 2021: nicht länger als drei Monate dauernden) Heimkosten von zu Hause lebenden EL-Bezügern ab (vgl. Art. 6a Abs. 1 VKB [oben E. 2 a.E.]). Art. 14 Abs. 6 ELG erweitert den Vergütungsanspruch auf Personen, die wegen eines Einnahmenüberschusses keine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, soweit ihre Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. Bei der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 ff. ELG) werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen jeweils in ihrem (kalender-) jährlichen Umfang erfasst. Die Differenzrechnung der Vorinstanz stellt den in einem Monat angefallenen Heimkosten bloss einen Zwölftel des jährlichen Einnahmenüberschusses gegenüber. Ein solches Vorgehen privilegiert vorübergehende Heimkosten im Vergleich zu anderen Ausgaben, die sich ebenfalls nicht gleichmässig auf das Jahr verteilen, sondern zeitlich konzentriert anfallen; dabei kann es sich um Ausgaben handeln, die durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, z.B. Steuern) abgedeckt werden, oder beispielsweise um Gewinnungskosten oder Gebäudeunterhaltskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a und b ELG). Während diese "konzentrierten" Ausgaben EL-begründend wirken, soweit sie zur Überschreitung der anrechenbaren Einnahmen des ganzen Jahres beitragen, führt das vorinstanzliche Konzept der monatlichen Überschussermittlung nach Art. 14 Abs. 6 ELG dazu, dass die während des restlichen Kalenderjahrs erzielten Einnahmen aus der Rechnung fallen.”
“1 ELG zielt auf eine Vergütung von im laufenden Jahr entstandenen vorübergehenden (seit 2021: nicht länger als drei Monate dauernden) Heimkosten von zu Hause lebenden EL-Bezügern ab (vgl. Art. 6a Abs. 1 VKB [oben E. 2 a.E.]). Art. 14 Abs. 6 ELG erweitert den Vergütungsanspruch auf Personen, die wegen eines Einnahmenüberschusses keine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, soweit ihre Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. Bei der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 ff. ELG) werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen jeweils in ihrem (kalender-) jährlichen Umfang erfasst. Die Differenzrechnung der Vorinstanz stellt den in einem Monat angefallenen Heimkosten bloss einen Zwölftel des jährlichen Einnahmenüberschusses gegenüber. Ein solches Vorgehen privilegiert vorübergehende Heimkosten im Vergleich zu anderen Ausgaben, die sich ebenfalls nicht gleichmässig auf das Jahr verteilen, sondern zeitlich konzentriert anfallen; dabei kann es sich um Ausgaben handeln, die durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, z.B. Steuern) abgedeckt werden, oder beispielsweise um Gewinnungskosten oder Gebäudeunterhaltskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a und b ELG). Während diese "konzentrierten" Ausgaben EL-begründend wirken, soweit sie zur Überschreitung der anrechenbaren Einnahmen des ganzen Jahres beitragen, führt das vorinstanzliche Konzept der monatlichen Überschussermittlung nach Art. 14 Abs. 6 ELG dazu, dass die während des restlichen Kalenderjahrs erzielten Einnahmen aus der Rechnung fallen.”
Per l'art. 10 cpv. 1 LPC vale che il diritto alle prestazioni complementari sussiste soltanto se sono soddisfatti gli altri presupposti: residenza e domicilio abituale in Svizzera, il rispetto dei requisiti previsti dagli artt. 4–6 LPC e il fatto che il patrimonio sia inferiore alla soglia patrimoniale. Inoltre, le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 devono superare i redditi computabili; la differenza corrisponÞ all'importo annuo della prestazione complementare.
“Unter diesen Umständen beurteilt sich die vorliegende Beschwerde nach den bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2023 Anspruch auf EL hat. 3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). Als Einnahmen anrechenbar sind Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 212 La modifiÊ dell'art. 10 cpv. 2 della LPC può incidere direttamente sull'ammontare delle prestazioni complementari. Nel caso concreto ciò ha comportato che, per febbraio 2023, continuassero a essere computate come spesa le spese di ricovero determinate secondo il diritto previgente, poiché ciò risultava più favorevole ai fini della determinazione del diritto.
“Februar 2023 weiterhin nach den altrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln, wenn die Berechnung der Ergänzungsleistungen nach den neurechtlichen Bestimmungen einen tieferen EL-Anspruch zur Folge hätte. Nach dem alten Recht würden die Heimkosten in der EL-Anspruchsberechnung erst per 1. März 2023 angepasst werden, d.h. für den Februar 2023 wären weiterhin Heimkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 74'095.-- und nicht die vom Heim tatsächlich in Rechnung gestellten (tieferen) Kosten als Ausgabe zu berücksichtigen. Damit erweist sich die Berechnung der Ergänzungsleistungen nach den altrechtlichen Bestimmungen weiterhin als vorteilhafter für die verstorbene EL-Bezügerin. Laut Rz. 1201 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021) beziehen sich die Übergangsbestimmungen auf die Gesetzesänderungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, die eine unmittelbare Auswirkung auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL haben können. Der vorliegende Fall zeigt, dass sich die Änderung des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG unmittelbar auf die Höhe des EL-Anspruchs auswirken kann. Nichtsdestotrotz hält das KS-R EL in Rz. 1202 fest, dass die "tageweise Berücksichtigung der Heimtaxe" nicht unter das Übergangsrecht falle, weil sie "keinen unmittelbaren Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL" habe. Diese Ausführungsbestimmung ist mit Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 offensichtlich nicht vereinbar und somit nicht anwendbar. Ab dem 1. Februar 2023 sind somit weiterhin die nach dem bisherigen Recht berechneten Heimkosten von insgesamt Fr. 74'095.-- als Ausgabe in der EL-Anspruchsberechnung anzurechnen (statt wie von der Beschwerdegegnerin errechnet von Fr. 46'284.-- + Fr. 12'960.--). Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, dass auch die Heimkosten, die das Heim für den 1. bis 3. März 2023 in Rechnung gestellt hat, von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssten. Gemäss Art. 12 Abs. 3 ELG erlischt der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.”
“Februar 2023 weiterhin nach den altrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln, wenn die Berechnung der Ergänzungsleistungen nach den neurechtlichen Bestimmungen einen tieferen EL-Anspruch zur Folge hätte. Nach dem alten Recht würden die Heimkosten in der EL-Anspruchsberechnung erst per 1. März 2023 angepasst werden, d.h. für den Februar 2023 wären weiterhin Heimkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 74'095.-- und nicht die vom Heim tatsächlich in Rechnung gestellten (tieferen) Kosten als Ausgabe zu berücksichtigen. Damit erweist sich die Berechnung der Ergänzungsleistungen nach den altrechtlichen Bestimmungen weiterhin als vorteilhafter für die verstorbene EL-Bezügerin. Laut Rz. 1201 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021) beziehen sich die Übergangsbestimmungen auf die Gesetzesänderungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, die eine unmittelbare Auswirkung auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL haben können. Der vorliegende Fall zeigt, dass sich die Änderung des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG unmittelbar auf die Höhe des EL-Anspruchs auswirken kann. Nichtsdestotrotz hält das KS-R EL in Rz. 1202 fest, dass die "tageweise Berücksichtigung der Heimtaxe" nicht unter das Übergangsrecht falle, weil sie "keinen unmittelbaren Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL" habe. Diese Ausführungsbestimmung ist mit Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 offensichtlich nicht vereinbar und somit nicht anwendbar. Ab dem 1. Februar 2023 sind somit weiterhin die nach dem bisherigen Recht berechneten Heimkosten von insgesamt Fr. 74'095.-- als Ausgabe in der EL-Anspruchsberechnung anzurechnen (statt wie von der Beschwerdegegnerin errechnet von Fr. 46'284.-- + Fr. 12'960.--). Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, dass auch die Heimkosten, die das Heim für den 1. bis 3. März 2023 in Rechnung gestellt hat, von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssten. Gemäss Art. 12 Abs. 3 ELG erlischt der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.”
LPC art. 10 n. 211 Il Tribunale federale non ha ritenuto incostituzionale la facoltà discrezionale cantonale prevista dall'art. 10 cpv. 1sexies LPC, nella misura in cui il diritto alle prestazioni complementari sia stato determinato sulla base di disposizioni applicate in modo uniforme e non arbitrarie.
“Weiter verfängt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, die in Art. 10 Abs. 1sexies ELG statuierte "Kann-Vorschrift" für den Kanton um Korrektur bzw. Anpassung der Einteilung (vgl. E. 3.4) verstosse gegen Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK. Denn sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde nach dem Dargelegten aufgrund (in sich rechtsgleichen und willkürfreien) Bestimmungen ermittelt.”
Se più persone, le cui prestazioni complementari sono calcolate congiuntamente ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 LPC, vivono con altre persone in una forma di convivenza comunitaria, gli importi supplementari rispetto all'importo massimo del canone di locazione riconosciuto ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. b LPC sono concessi soltanto per le persone incluse nel calcolo congiunto. Le persone che vivono in forme di convivenza comunitaria, le cui prestazioni complementari non sono calcolate congiuntamente ai sensi dell'art. 9 cpv. 2, ricevono l'importo massimo annuo delle spese di affitto riconosciute per una persona che vive in un nucleo composto da due persone.
“eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 16cbis ELV erlassen, der wie folgt lautet: Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 Abs. 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.”
“2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. Art. 10 Abs. 1ter Satz 2 ELG ermächtigt den Bundesrat, zur Bemessung des Höchstbetrages der anerkannten Mietkosten für Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. a) und für Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b) eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 16cbis ELV erlassen, der wie folgt lautet: Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 Abs. 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen.”
LPC art. 10 n. 209 Se i mezzi di trasporto pubblici non sono disponibili o il loro utilizzo è inaccettabile, i costi indicati relativi a un veicolo privato per i tragitti tra il luogo di residenza e quello di lavoro devono essere considerati a 0,70 CHF per chilometro percorso. La considerazione di tali spese di viaggio come spese per l'acquisizione del reddito non è limitata a Fr. 3'000.-- all'anno, ma può essere effettuata fino all'ammontare del reddito lordo da lavoro.
“WEL, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, die Gewinnungskosten für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort mit dem eigenen Auto der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 3'000.-- pro Jahr begrenzte. Vielmehr ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Kosten eines privaten Fahrzeuges (Auto) für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist, im Umfang von 70 Rappen pro zurückgelegten Kilometer zu berücksichtigen sind, wobei eine Berücksichtigung der Fahrtkosten als Gewinnungskosten nicht lediglich bis zu einem Betrag von Fr. 3'000.-- im Jahr, sondern bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens möglich ist.”
“Demzufolge besteht im Bereich der Ergänzungsleistung für eine (analoge) Anwendung der im Bereich der direkten Bundessteuer in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesen Beschränkung der Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auf Fr. 3'000.-- kein Raum. Vielmehr ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Kosten eines privaten Fahrzeuges für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist, im Umfang von 70 Rappen pro zurückgelegten Kilometer zu berücksichtigen sind, wobei eine Berücksichtigung der Gewinnungskosten insgesamt bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens begrenzt ist.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 208 La revisione introduÎ una graduazione più dettagliata degli importi destinati al fabbisogno vitale generale per gli orfani e i minori; per gli adulti, secondo le n. citate, non si rilevano modifiche sostanziali.
“Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf wurden im revidierten Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in Bezug auf Waisen und Kinder im Vergleich zur Regelung in altArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG feiner abgestuft (Ziff. 3 und 4); demgegenüber hat sich für Erwachsene nichts Wesentliches geändert (Ziff. 1 und 2).”
Il DFI disciplina, mediante un'ordinanza, le modalità concrete di calcolo per la riduzione o l'aumento dei massimali dei canoni di locazione; tale ordinanza serve in particolare a verificare il requisito indicato nell'art. 10 cpv. 1sexies LPC (copertura dei canoni di locazione per il 90% delle beneficiarie e dei beneficiari delle prestazioni complementari).
“Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit.”
Per i parzialmente invalidi di età inferiore a 60 anni, l'importo massimo per il fabbisogno vitale previsto dall'art. 10 cpv. 1 LPC serve quale base di calcolo per le somme del reddito da attività lucrativa che devono essere computate almeno ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI. In caso di grado d'invalidità dal 50 fino a meno del 60% è da computare almeno l'importo massimo per il fabbisogno vitale.
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden Personen unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab August 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19’450.-- beträgt (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Art. 1 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV).”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘450.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab Oktober 2019 bei Alleinstehenden Fr. 19’450.-- und für denjenigen ab 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- beträgt (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; KS-R EL Rz 2223 in Verbindung mit WEL Anhang 5.1, S. 244 f.).”
Per i beneficiari dell'indennità per bisogno di assistenza o dell'indennità giornaliera AI, i cui figli sono esclusi dal computo ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 LPC, non può più essere richiesta la determinazione giuridicamente vincolante delle prestazioni di mantenimento da loro versate, come in precedenza esigeva la giurisprudenza; sono sufficienti, ai fini della loro considerazione come spesa, prestazioni di mantenimento non giuridicamente vincolanti.
“Satz 1 WEL heisst) als Ausgabe anzurechnen. Bei dieser Sachlage bestehen hinsichtlich der ausgabenseitigen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen, welche die Bezüger einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV an ihre Kinder erbringen, gute Gründe für eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen - die neue Lösung muss besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauen entsprechen ( BGE 146 I 105 E. 5.2.2; BGE 145 V 50 E. 4.3.1; BGE 141 II 297 E. 5.5.1; BGE 140 V 538 E. 4.5 mit Hinweisen) - sind erfüllt: Die Bestimmung BGE 147 V 441 S. 449 des Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG hat zum Zweck, einen aufgrund von Unterhaltspflichten erhöhten Existenzbedarf auszugleichen. Soll sie diesen auch bei Bezügern einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV erfüllen, deren Kinder nach Art. 9 Abs. 2 ELG ausser Rechnung fallen, darf bei ihnen an dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis der rechtsverbindlichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge nicht länger festgehalten werden. Es kann den EL-Ansprechern, die eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV beziehen und mit ausser Rechnung fallenden Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, nicht zugemutet werden, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder einzig deshalb rechtsverbindlich festsetzen zu lassen, damit diese im Rahmen der EL-Berechnung berücksichtigt werden können. Dies widerspräche im Übrigen auch dem seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden neuen Kindesunterhaltsrecht, welches den Unterhaltsanspruch des Kindes unter anderem durch die Förderung einvernehmlicher Lösungen stärken (vgl. BBl 2014 529 ff.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 204 In caso di decesso di una beneficiaria delle prestazioni complementari residente in una casa di riposo, secondo le disposizioni transitorie continuano a valere le spese di ricovero precedenti (compresa la tassa di ricovero) per l'intero mese del decesso. Nel mese in questione non si proceÞ a una liquidazione giornaliera né si tiene conto dei costi effettivamente fatturati dalla struttura.
“Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2024 Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Übergangsbestimmungen zur EL-Reform. Anpassung der Ergänzungsleistungen infolge des Todes einer im Heim lebenden EL-beziehenden Person. Da die neurechtlichen Bestimmungen insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen zur Folge haben, gilt im vorliegenden Fall weiterhin das bisherige Recht. Nach dem bisherigen Recht waren die Ergänzungsleistungen inklusive Heimtaxe für den gesamten Monat ausgerichtet worden, auch wenn eine im Heim lebende Person am Anfang eines Monats verstorben war. Für den Monat, in dem die EL-Bezügerin verstorben ist, sind somit weiterhin die bisherigen Heimkosten anzurechnen, d.h. es ist nicht auf die tatsächlich vom Heim in Rechnung gestellten Kosten abzustellen. Aufhebung der Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2024, EL 2023/43). Entscheid vom 14. August 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2024 Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Übergangsbestimmungen zur EL-Reform. Anpassung der Ergänzungsleistungen infolge des Todes einer im Heim lebenden EL-beziehenden Person. Da die neurechtlichen Bestimmungen insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen zur Folge haben, gilt im vorliegenden Fall weiterhin das bisherige Recht. Nach dem bisherigen Recht waren die Ergänzungsleistungen inklusive Heimtaxe für den gesamten Monat ausgerichtet worden, auch wenn eine im Heim lebende Person am Anfang eines Monats verstorben war. Für den Monat, in dem die EL-Bezügerin verstorben ist, sind somit weiterhin die bisherigen Heimkosten anzurechnen, d.h. es ist nicht auf die tatsächlich vom Heim in Rechnung gestellten Kosten abzustellen. Aufhebung der Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2024, EL 2023/43). Entscheid vom 14. August 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.”
Gli interessi passivi sono riconosciuti solo se esiste una base legale. La giurisprudenza rinvia per il riconoscimento in particolare alle spese di conseguimento ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. a LPC, il che però presuppone l'esistenza di reddito da attività lucrativa computabile; in mancanza di tale reddito non si deve procedere al riconoscimento degli interessi passivi. Non risultava alcun'altra base per il riconoscimento.
“Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit sie sich überhaupt auf das angefochtene Urteil beziehen (vgl. vorangehende E. 1.1.3) - ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Auf der Ausgabenseite stellt sich einzig die Frage nach der Anerkennung von Schuldzinsen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend auf den abschliessenden Charakter von Art. 10 ELG (vgl. BGE 147 V 441 E. 3.3; Urteil 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 E. 6.1) verwiesen und mangels eines anzurechnenden Erwerbseinkommens eine Berücksichtigung als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG verworfen. Eine andere Grundlage für die Anerkennung der Schuldzinsen als Ausgabe ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt die vorinstanzlich festgestellte Höhe der anerkannten Ausgaben (Fr. 39'099.-) für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Auf der Einkommensseite hat das kantonale Gericht die Frage nach der Anrechenbarkeit eines Vermögensverzehrs (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) offengelassen und deshalb auch keinen solchen angerechnet. Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von Fr. 3798.- bezieht sich auf den Vermögensverzehr, wie er zuvor von der Durchführungsstelle berücksichtigt worden war. Eine entsprechende Reduktion des vorinstanzlich festgestellten anrechenbaren Vermögens fällt daher ausser Betracht. Was die Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Generali Versicherungen im - unbestritten gebliebenen - Betrag von Fr. 12'000.- anbelangt, so hat die Vorinstanz die Anrechenbarkeit trotz der Abrechnung über das Einzelunternehmen bejaht.”
LPC art. 10 n. 202 Rilevante è il premio medio cantonale o regionale del cantone in cui la persona assicurata, in base al suo domicilio o al luogo del suo soggiorno, è effettivamente tenuta a pagare i premi dell'assicurazione malattia.
“des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), sondern auf den Wohnort als Ort, wo eine Person ständig wohnt, ohne dort notwendigerweise ihren Wohnsitz zu haben, beziehungsweise auf den Aufenthaltsort, an welchem eine Person längere Zeit effektiv lebt und der nach ihrem Willen während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich Sinn und Zweck der Norm ist zu berücksichtigen, dass die pauschalierte Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien - wie beispielsweise auch die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf in Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG auf Gleichbehandlungs- und insbesondere Praktikabilitätsüberlegungen beruht. Dass die EL-Stellen bei den Versicherten nicht jedes Jahr die Vorlage der aktuellen Versicherungspolice verlangen müssen, sondern in ihre Berechnung die Pauschale, die das EDI spätestens Ende Oktober des vorangegangenen Jahres festlegt, einsetzen können, bedeutet für sie eine erhebliche Verringerung ihres administrativen Aufwandes. Dem Umstand, dass zwischen den Kantonen beträchtliche Unterschiede in der Prämienhöhe bestehen, wollte der Gesetzgeber dadurch Rechnung tragen, dass er nicht etwa eine schweizweit gültige Pauschale festlegte (wie beispielsweise beim allgemeinen Lebensbedarf [Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG]), sondern die jeweilige kantonale Durchschnittsprämie als massgebend bezeichnete. Die damit bezweckte grobe Annäherung an die von der versicherten Person effektiv zu entrichtende Prämie wird allerdings nur erreicht, wenn auf die Ansätze des Kantons abgestellt wird, in welchem die versicherte Person aufgrund ihres Wohnortes beziehungsweise Aufenthaltsortes tatsächlich Krankenversicherungsprämien zu bezahlen hat. Dass es sich so verhalten muss, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass es sich wesensmässig bei dem Teil der Ergänzungsleistung, der die Krankenversicherungsprämien abdeckt, um eine individuelle Prämienverbilligung handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 6.4 mit Hinweisen). Der neue Wohnort im Sinne von Art. 61 Abs. 2 KVG wurde von der Krankenversicherung ab 1. Mai 2019 berücksichtigt (Urk. 1 S. 6, Urk. 3/10-11). Dies korreliert damit, dass der Eintritt ins Heim anfangs auf sechs Wochen befristet war (Urk. 11/1 S. 1, vgl. auch Urk. 3/19-20 sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27.”
“3 ELV durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) spätestens Ende Oktober für das folgende Jahr festgelegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die krankenversicherungsrechtliche Massgeblichkeit des Tarifes am Wohnort ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nicht etwa auf den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), sondern auf den Wohnort als Ort, wo eine Person ständig wohnt, ohne dort notwendigerweise ihren Wohnsitz zu haben, beziehungsweise auf den Aufenthaltsort, an welchem eine Person längere Zeit effektiv lebt und der nach ihrem Willen während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich Sinn und Zweck der Norm ist zu berücksichtigen, dass die pauschalierte Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien - wie beispielsweise auch die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf in Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG auf Gleichbehandlungs- und insbesondere Praktikabilitätsüberlegungen beruht. Dass die EL-Stellen bei den Versicherten nicht jedes Jahr die Vorlage der aktuellen Versicherungspolice verlangen müssen, sondern in ihre Berechnung die Pauschale, die das EDI spätestens Ende Oktober des vorangegangenen Jahres festlegt, einsetzen können, bedeutet für sie eine erhebliche Verringerung ihres administrativen Aufwandes. Dem Umstand, dass zwischen den Kantonen beträchtliche Unterschiede in der Prämienhöhe bestehen, wollte der Gesetzgeber dadurch Rechnung tragen, dass er nicht etwa eine schweizweit gültige Pauschale festlegte (wie beispielsweise beim allgemeinen Lebensbedarf [Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG]), sondern die jeweilige kantonale Durchschnittsprämie als massgebend bezeichnete. Die damit bezweckte grobe Annäherung an die von der versicherten Person effektiv zu entrichtende Prämie wird allerdings nur erreicht, wenn auf die Ansätze des Kantons abgestellt wird, in welchem die versicherte Person aufgrund ihres Wohnortes beziehungsweise Aufenthaltsortes tatsächlich Krankenversicherungsprämien zu bezahlen hat.”
L'elencazione delle spese aggiuntive deducibili ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC è esaustiva. Voci comparabili non espressamente indicate (p. es. oneri fiscali) non possono essere ammesse per analogia come ulteriori spese deducibili.
“Eine solche Unterscheidung würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit denjenigen EL-Bezügern führen, welche eine Wohnung mit einem Mietpreis im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bewohnen. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der EL-Leistungen einzig dem existenziellen Wohnbedürfnis Rechnung getragen wird (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1752 Rz. 63). Wenn sich die Beschwerdeführerin, wie im vorliegenden Fall (aus persönlichen Gründen), dennoch für eine für sie – wie sie selber angibt – zu grosse und zu teure Wohnung entscheidet, sind die entsprechenden Kosten durch sie selbst zu tragen. Soweit die Beschwerdeführerin darlegt, der über den angerechneten Mietzins von Fr. 1'100.-- (bzw. Fr. 13'200.--) hinausgehende und damit selber finanzierte Anteil von Fr. 381.-- (bzw. Fr. 4'572.--) sei in analoger Anwendung von Art. 10 Abs. 3 ELG wie Gewinnungskosten bzw. Hypothekarzinsen von den Einnahmen aus Untervermietung (Fr. 350.-- bzw. Fr. 4'200.--) in Abzug zu bringen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Aufzählung der zusätzlich abzugsfähigen Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 ELG ist abschliessend. Dies verbietet es, nicht aufgezählte, aber vergleichbare Ausgaben ebenfalls zusätzlich zum Abzug zuzulassen (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1777 f. Rz. 93).”
“50, desquels l'intimée n'a pris connaissance qu'à l'examen des certificats de salaire relatifs aux activités lucratives exercées par celle-ci en 2023, lesquels n'ont été remis par le recourant à l'intimée que le 6 mai 2024, dans le cadre de la procédure d'opposition. Il appartenait dès lors à l’intimée de calculer à nouveau le droit du recourant aux prestations complémentaires sur la base des revenus effectivement perçus par son épouse en 2022, respectivement en 2023, ce qu’elle a fait. S'agissant de la reformatio in pejus à laquelle s'est livrée l'intimée au moment de statuer sur l'opposition du recourant, respectivement de dresser l'état de faits de sa décision sur opposition, elle ne prête pas le flanc à la critique dès lors que l'intimée a donné au recourant l'occasion de retirer son opposition conformément à l'art. 12 al. 2 OPGA. e) Pour le reste, le recourant n’émet pas de critique à l’encontre des autres montants retenus par l’intimée à titre de dépenses et de revenus. Il reproche seulement à l'intimée de ne pas avoir tenu compte de la charge fiscale du couple au titre de dépense. Il sied à cet égard de relever que les impôts ne figurent pas parmi les dépenses reconnues prévues à l'art. 10 al. 3 LPC, étant rappelé que cette liste est exhaustive (cf. ch. 3211.01 DPC). Il convient donc de confirmer les décomptes effectués sur la base des dépenses et revenus retenus par l'intimée. f) Compte tenu des revenus effectivement perçus par son épouse en 2022 et 2023, le recourant n’avait pas droit à des prestations complémentaires annuelles au sens des art. 9 ss LPC pour la période du 1er janvier 2022 au 31 janvier 2024. Le total des prestations indûment perçues durant cette période s’élève donc bien à 21'511 fr. ([2 ˣ 1'175 fr.] + ([8 ˣ 679 fr.] + [2 ˣ 909 fr.] + [12 ˣ 921 fr.] + 859 fr.). g) La correction des décisions des 30 décembre 2021, 11 février, 7 octobre, 30 décembre 2022 et 3 janvier 2024 par lesquelles l'intimée avait déterminé le droit à ces prestations revêt au demeurant une importance notable, compte tenu des montants en jeu et de leur périodicité. h) Le délai de péremption de l'art. 25 al. 2 LPGA est en outre respecté. i) Il convient encore de relever que l’argumentation du recourant porte avant tout sur sa bonne foi.”
Pagamenti a familiari formalmente indicati come canone di locazione possono, se le circostanze di fatto parlano prevalentemente in tal senso, essere qualificati come corrispettivo per prestazioni rese (ad es. assistenza, lavori domestici). Tali pagamenti non vanno pertanto necessariamente riconosciuti come costi di locazione ai sensi dell'art. 10 LPC. L'art. 10 contiene un elenco esaustivo delle spese riconoscibili; perciò, ai fini del riconoscimento come canone di locazione è decisivo se i pagamenti, in base all'accordo reale, sono da considerare oneri di locazione.
“La richiesta di prestazioni complementari, le due revisioni periodiche e le dichiarazioni di imposta dell'assicurato e della figlia - peraltro, paragonando la scrittura di questi documenti, sembra che siano stati tutti compilati da __________ e soltanto firmati dall'interessato -, portano a concludere che, sostanzialmente, il versamento di Fr. 550.- non era dovuto quale controprestazione per la locazione dell'appartamento al piano terra nella casa di proprietà della figlia. Il fatto che, formalmente, l'assicurato abbia versato per anni tale importo sul conto corrente della figlia con la causale "affitto", si scontra, nella realtà delle cose, con gli esposti elementi, che comprovano, invece, una differente situazione e non è dunque decisivo in base al principio della verosimiglianza preponderante che regola la valutazione delle prove nella procedura delle assicurazioni sociali quale quella in esame. L'importo mensile di Fr. 550.- non può quindi essere riconosciuto quale spesa per la locazione, ma va qualificato quale rimborso per i servizi che la figlia gli prestava, come preparare i pasti, fare le pulizie, il bucato, stirare, comprare i vestiti e altri beni. Queste spese, non specificatamente previste dall'art. 10 LPC - le spese riconosciute dall'art. 10 LPC sono elencate in modo esaustivo nella legge (DTF 147 V 441 consid. 3.3; SVR 2011 EL Nr. 2; STCA”
L'art. 10 cpv. 1 LPC elenÊ le voci riconosciute come spese per le persone che vivono presso il proprio domicilio, in particolare l'importo annuo limitato per il fabbisogno generale di vita nonché il canone di locazione e gli oneri accessori ad esso connessi, ovvero il valore locativo di un immobile.
“Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Juni 2019 eine Neuberechnung der EL vor. Unter diesen Umständen beurteilt sich die vorliegende Beschwerde nach den bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2023 Anspruch auf EL hat. 3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). Als Einnahmen anrechenbar sind Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art.”
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und ein Fünfzehntel (Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner) beziehungsweise ein Zehntel (Altersrentnerinnen und –rentner) desjenigen Reinvermögens, das den Betrag von Fr. 37'500.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 60'000.-- (Ehepaare) übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art.”
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und ein bestimmter Prozentsatz des Vermögens (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
La giurisprudenza, nell'interpretazione dell'art. 10 LPC, si riferisÎ a precedenti decisioni del Tribunale federale e richiama espressamente precedenti giurisprudenziali rilevanti, in particolare BGE 147 V 441.
“81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329 Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC BGE 141 V 255ATF 141 V 255DTF 141 V 255 Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC BGE 147 V 441ATF 147 V 441DTF 147 V 441 9C_822/2009 8C_140/2008 BGE 147 V 79ATF 147 V 79DTF 147 V 79 BGE 146 V 224ATF 146 V 224DTF 146 V 224 Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 1 Verordnung 23 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitsloseart. 1 Ordonnance 23 concernant les adaptations dans le régime des prestations complémentaires à l’AVS/AI et dans celui des prestations transitoires pour les chômeurs âgésart. 1 Ordinanza 23 sull’adeguamento delle prestazioni complementari all’AVS/AI e delle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC 9C_822/2009 8C_140/2008 Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos200 2023 77912.02.2024Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023Normen BundArt. 57 ATSGArt. 58 ATSGArt. 59 ATSGRechtsprechung BundBGE 147 V 441BGE 147 V 79BGE 146 V 2249C_822/20098C_140/2008Normen KantonArt. 54 GSOGArt. 57 GSOGArt. 32 VRPGRechtsprechung KantonVGE 12Normen Bund/Kanton”
Citazione: LPC art. 10 n. 197 Nella determinazione di un reddito ipotetico occorre cautela: le tabelle schematiche degli art. 14a/14b OPC-AVS/AI non devono essere applicate automaticamente per analogia. Il reddito ipotetico deve inveÎ essere determinato in modo adeguato all'età e alla situazione.
“2 ci-dessus, permettant exceptionnellement de renoncer à la prise en compte d'un revenu hypothétique, n'a été produite au dossier. Il est finalement constaté que le recourant a dûment été informé à plusieurs reprises de son devoir de collaborer et qu'il n'incombe pas au Tribunal de compléter l'instruction sur ce point, tout comme il était loisible à la Caisse de trancher le fond de l'affaire en application de l'art. 43 LPGA. Partant, c'est à juste titre que la Caisse a retenu qu'une prise d'emploi par l'épouse du recourant était exigible et, par conséquent, qu'elle a tenu compte d'un revenu hypothétique dans le calcul du montant de la prestation complémentaire. 4.2. Il convient ensuite de confirmer que le montant pris en compte doit être considéré comme adéquat au vu des conditions personnelles de l'épouse. Renvoi est fait à la lettre de la Caisse du 15 avril 2021 qui explique que c'est à tort – au vu de l'âge de l'épouse (35 ans) – que seul un salaire hypothétique correspondant au montant des besoins vitaux (art. 10 LPC) a été pris en compte. En l'espèce, la Caisse a retenu dans ses décisions un montant de CHF 19'450.- (jusqu'au 30 avril 2021), respectivement de CHF 19'610.- (à partir du 1er mai 2021), par an, au titre de revenu hypothétique. Elle a fait une application analogue de l'art. 14b let. b OPC-AVS/AI. Selon cette disposition, le revenu de l'activité lucrative à prendre en compte pour les veuves non invalides et sans enfant à charge, entre la 41e et la 50e année, correspond au moins au montant maximum destiné à la couverture des besoins vitaux des personnes seules selon l'art. 10 al. 1 let. a ch. 1 LPC. Comme mentionné ci-avant (consid. 3), il ne se justifie pas, pour fixer le revenu hypothétique de l'épouse, de faire appel, même par analogie, aux normes schématiques des art. 14a et 14b OPC-AVS/AI, du moment que ces dispositions réglementaires visent des situations bien particulières et que leur application ne saurait être étendue à d'autres cas non expressément envisagés par le Conseil fédéral.”
“2 ci-dessus, permettant exceptionnellement de renoncer à la prise en compte d'un revenu hypothétique, n'a été produite au dossier. Il est finalement constaté que le recourant a dûment été informé à plusieurs reprises de son devoir de collaborer et qu'il n'incombe pas au Tribunal de compléter l'instruction sur ce point, tout comme il était loisible à la Caisse de trancher le fond de l'affaire en application de l'art. 43 LPGA. Partant, c'est à juste titre que la Caisse a retenu qu'une prise d'emploi par l'épouse du recourant était exigible et, par conséquent, qu'elle a tenu compte d'un revenu hypothétique dans le calcul du montant de la prestation complémentaire. 4.2. Il convient ensuite de confirmer que le montant pris en compte doit être considéré comme adéquat au vu des conditions personnelles de l'épouse. Renvoi est fait à la lettre de la Caisse du 15 avril 2021 qui explique que c'est à tort – au vu de l'âge de l'épouse (35 ans) – que seul un salaire hypothétique correspondant au montant des besoins vitaux (art. 10 LPC) a été pris en compte. En l'espèce, la Caisse a retenu dans ses décisions un montant de CHF 19'450.- (jusqu'au 30 avril 2021), respectivement de CHF 19'610.- (à partir du 1er mai 2021), par an, au titre de revenu hypothétique. Elle a fait une application analogue de l'art. 14b let. b OPC-AVS/AI. Selon cette disposition, le revenu de l'activité lucrative à prendre en compte pour les veuves non invalides et sans enfant à charge, entre la 41e et la 50e année, correspond au moins au montant maximum destiné à la couverture des besoins vitaux des personnes seules selon l'art. 10 al. 1 let. a ch. 1 LPC. Comme mentionné ci-avant (consid. 3), il ne se justifie pas, pour fixer le revenu hypothétique de l'épouse, de faire appel, même par analogie, aux normes schématiques des art. 14a et 14b OPC-AVS/AI, du moment que ces dispositions réglementaires visent des situations bien particulières et que leur application ne saurait être étendue à d'autres cas non expressément envisagés par le Conseil fédéral.”
LPC art. 10 n. 196 Chi non adempie al proprio obbligo, specifico per le prestazioni complementari (LPC), di attenuare il danno deve mettere in conto che, al posto delle entrate effettivamente percepite, saranno considerate le entrate ipoteticamente conseguibili e, rispettivamente, al posto delle spese effettive saranno prese in considerazione le spese ipoteticamente sostenute nel calcolo del diritto. In caso di spese personali eccedenti viene riconosciuta soltanto la parte che sarebbe stata strettamente necessaria per conseguire il reddito (p. es. limitazione delle spese per l'acquisizione del reddito).
“Die Folge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ist in dieselbe: Anstelle der realen Einnahmen oder Ausgaben werden jene hypothetischen Einnahmen oder Ausgaben bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt, die bei einer (fiktiven) Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht zufliessen respektive anfallen würden. Verzichtet ein EL-Bezüger beispielsweise auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens, ist ihm in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (bei der ausserordentlichen Ergänzungsleistung Art. 7 ELG/SG i.V.m. den beiden genannten Bestimmungen des ELG) jenes hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen, das er erzielen könnte, wenn er seine Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllen würde. Liegt ein Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben vor, beispielsweise wenn sich ein EL-Bezüger nicht auf die zur Erzielung seines Erwerbseinkommens unbedingt notwendigen Gewinnungskosten beschränkt, ist bei der Anspruchsberechnung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG (für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen Art. 7 ELG/SG i.V.m. den genannten Bestimmungen des ELG) nur jener Teil der Gewinnungskosten zu berücksichtigen, der zur Erzielung des Erwerbseinkommens unbedingt notwendig gewesen wäre. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung zur richtigen, den Gesetzeswortlaut teilweise ignorierenden Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. So hat es etwa in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 (9C_429/2013) festgehalten, dass eine Studentin in Erfüllung ihrer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre, bei ihrem Vater statt in einer eigenen Wohnung zu leben, um so ihre Mietzinsausgaben und damit ihren Bedarf nach einer Ergänzungsleistung möglichst tief zu halten. (Im Sinne eines obiter dictum wird darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dazu zwingt, sämtliche Ausgabenpositionen konsequent auf ein allfälliges Sparpotential zu prüfen.) Die im August 2018 durchgeführten Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass der Beschwerdeführer ab September 2014 entgegen der im Mietvertrag verwendeten Formulierung nicht eine Wohnung mit zwei Zimmern und einem Sitzplatz sowie zusätzlich ein „Attika-Zimmer“ bewohnt hat, sondern dass ihm lediglich ein weniger als 20 Quadratmeter grosser Wohnraum und ein kleines Abteil im Estrich zur Verfügung gestanden haben.”
LPC art. 10 n. 195 Se una persona sola beneficiaria delle prestazioni complementari vive in una coabitazione con persone non comprese nel calcolo delle prestazioni complementari, si appliÊ, indipendentemente dalla reale dimensione del nucleo domestico, il massimale del canone di locazione fissato per una persona in un nucleo di due persone. I costi di locazione effettivamente sostenuti superiori a tale massimale sono riconosciuti solo fino a detto importo massimo.
“Nunmehr bestimmt sich das Mietzinsmaximum nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.01 in Kraft seit 01/2021). Bei der Wohnform wird zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.03 in Kraft seit 01/2021). 3.2. Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.06 in Kraft seit 01/2021). Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG und Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 14, Stand 1. Januar 2020; Rz 3232.08; Art. 10 Abs. 1ter ELG). 3.3. In einem weiteren Schritt wird die unterschiedliche Mietzinsbelastung in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3) berücksichtigt. Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG ist [...] der Region 2 zuzuordnen. 3.4. Die monatlichen Mietzinsmaxima betragen ab dem 1. Januar 2021 nach Haushaltsgrösse und Region für alleinlebende Personen pro Jahr Fr. 16440.00 in der Region 1 (d.h. Fr. 1370.00 pro Monat), Fr. 15'900.00 in der Region 2 (d.h. Fr. 1325.00 pro Monat) und 14520.00 Franken in der Region 3 (Fr. 1210.00, vgl. zum Ganzen Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird dieser Betrag für die zweite Person zusätzlich um Fr. 3000.00 jährlich in allen 3 Regionen erhöht (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 erster Spiegelstrich). 3.5. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art.”
“Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 1984 in der Gemeinde Y.___ wohnhaft ist, sich am 17. Dezember 2016 scheiden liess und nach Lage der Akten seit dem 1. November 2019 gemeinsam mit seiner Exfrau in einer 3.5-Zimmerwohnung an der Z.___-Strasse in Y.___ wohnt, wobei die Bruttomiete gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf dem Anmeldeformular Fr. 24'036.-- pro Jahr beträgt. Der Mietvertrag befindet sich nicht in den vorliegenden Akten. Der hälftige Anteil des Beschwerdeführers macht somit jährlich Fr. 12'018.-- aus (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 2; Urk. 8/10 S. 4 Ziff. 7.3; Urk. 8/36). Bei den Berechnungen der Zusatzleistungen rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – da der effektive Mietzins höher ausfällt als der gesetzlich verankerte Maximalmietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1ter ELG - lediglich den im Jahr 2021 geltenden Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 2 von Fr. 9'450.-- pro Jahr ([Fr. 15'900.-- + Fr. 3'000.--] : 2) an (vgl. Urk. 8/27-32 jeweils S. 1). Für das Jahr 2023 rechnete sie sodann den seither geltenden Höchstbetrag in dieser Region von jährlich Fr. 10'110.-- ([Fr. 17'040.-- + Fr. 3’180.--] : 2) an (vgl. Urk. 8/33 S. 1). Dies blieb zwischen den Parteien unbestritten. Dem Beschwerdeführer werden folglich nicht die gesamten effektiv anfallenden Mietkosten angerechnet.”
“Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch bei im Konkubinat lebenden Personen und bei Untervermietung der Wohnung (vgl. vorstehend E. 2.7). Nach Aufteilung des Mietzinses kann jedoch nur das Mietzinsmaximum für eine alleinstehende Person in der Höhe von Fr. 13'200.-- pro Jahr beziehungsweise von Fr. 1'100.-- monatlich in der Berechnung für das Jahr 2020 berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 2.6). Für eine alleinstehende Person nach dem ab 2021 gültigen Recht gelangt bei diesen Wohngemeinschaften, bei denen eine EL-berechtigte Person mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, gemäss Art. 10 Abs. 1ter ELG unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung. Y.___ liegt in der Region 2, womit maximal Fr. 9'450.-- jährlich als Ausgabe anerkannt werden können. Die Parkplatzgebühr von Fr. 120.-- wurde in der Anspruchsberechnung von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt, dienen Ergänzungsleistungen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und diese hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 8, in: SZS 2014 S. 63). Die Wohnung ist ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient. Der Einstellplatz befindet sich in einer Tiefgarage und ist nicht Bestandteil der Wohnung und dient folglich nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin. Die Kosten für diesen Einstellplatz können daher nicht Teil der Miet- und Nebenkosten der Wohnung im Sinne von Art.”
È considerato come spesa riconosciuta ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. d LPC un importo forfettario annuale per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie, corrispondente al premio medio cantonale o regionale per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (compresa la copertura infortuni).
“Die Beschwerdegegnerin hat also nicht einmal versucht, die Anweisungen des Gerichts umzusetzen und dadurch den rechtlich massgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Wäre das Gericht davon ausgegangen, dass weitere Abklärungen unverhältnismässig aufwändig wären und/oder keine weiteren Erkenntnisse bringen würden, hätte es diese weiteren Abklärungen nicht angeordnet. Ob eine Parteiaussage glaubhaft ist oder nicht, kann erst beurteilt werden, wenn sie eingeholt worden ist. Selbstverständlich müssen die Aussagen der beteiligten Personen kritisch gewürdigt werden. Die Beschwerdegegnerin wird also die im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 angeordneten weiteren Abklärungen (Erw. 1) noch nachholen müssen (marktübliche Mietzinse der Wohnungen/des Hauses im massgebenden Zeitraum, Nutzungsanteil der Beschwerdeführerin). Bei allen Personen wird als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Bezüglich der kantonalen Durchschnittsprämie für das Jahr 2014 hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss argumentiert, sie habe den entsprechenden Teilbetrag der Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 schon längst dem Sozialamt überwiesen (das die Krankenkassenprämien für das Jahr 2014 vorfinanziert hatte), weshalb die kantonale Durchschnittsprämie in der Anspruchsberechnung für das Jahr 2014 nicht mehr als Ausgabe zu berücksichtigen sei. Gerade weil die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Drittauszahlung vorgenommen hat, muss die entsprechende Ausgabenposition in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, denn nur so kann die verfügungsmässige Grundlage für die bereits erfolgte Drittauszahlung geschaffen werden. Würde man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, hätte sie dem Sozialamt eine Zahlung überwiesen, die sich auf keine Verfügung stützen könnte, was augenscheinlich als gesetzwidrig qualifiziert werden müsste. Die Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 muss notwendigerweise auch jenen Teil umfassen, der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt.”
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Soweit es sich bei den Einkünften, auf die verzichtet worden ist, um Erwerbseinkünfte handelt, gilt bei der Anrechnung ebenfalls die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Freibetrag und Beschränkung auf zwei Drittel; BGE 117 V 287 E. 3c sowie Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 3482.04). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehört neben einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und einem Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) der auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.-- und für Ehepaare auf Fr. 15‘000.--. Das revidierte Recht sieht zum einen höhere Höchstbeträge für den Mietzins vor; zum anderen sind die Höchstbeträge unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag entsprechend der Haushaltsgrösse erhöht (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG] sowie in Verbindung mit dem Anhang 1 dieser Verordnung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt nach Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 des revidierten ELG der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.”
Citazione: LPC art. 10 n. 193 Nel caso di ricongiungimento, per valutare il probabile diritto, la prestazione complementare deve essere determinata complessivamente per l'intera famiglia. A tal fine, le spese previste che possono essere riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC vanno confrontate con i redditi computabili prevedibili.
“Zwecks Beurteilung der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung auf längere Sicht ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu bestimmen, welchen der Beschwerdeführer im Nachzugsfall für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn hätte. Dazu sind die diesfalls zu erwartenden anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) den zu erwartenden anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) gegenüberzustellen.”
Per la determinazione dell'importo rilevante per la copertura del fabbisogno vitale generale ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC, nella prassi si prenÞ come base l'importo fissato nelle rispettive ordinanze di adeguamento ovvero nella WEL. Per la valutazione del consumo del patrimonio/ rinuncia si utilizza di norma l'importo forfettario, eventualmente moltiplicato per il fattore previsto nella WEL (allegato 8). Tale prassi è riconosciuta dalla giurisprudenza.
“WEL). Bei der Beschwerdeführerin bestand in jedem Jahr eine solches Manko (vgl. Tabelle nachfolgend). Die schliesslich je Jahr anzuerkennende Vermögensverminderung ergibt sich aus der Summe der belegten, anerkannten Ausgaben (vgl. E. 3.4 hiervor) und des Mankos beim Lebensunterhalt. Die entsprechende Berechnung stellt sich wie folgt dar (zur Höhe des allgemeinen Lebensbedarfs einer alleinstehenden Person im Jahr 2018 vgl. aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]; in den Jahren 2019 und 2020 vgl. aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2018 3535] und in den Jahren 2021 und 2022 vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]): Jahr Allg. Lebensbedarf Faktor Lebensunterhalt Einkommen Manko Lebensunterhalt (aus Vermögen zu decken) Belegte, anerkannte Ausgaben Total Anerkannte Vermögens-verminderung 2018 19’290.00”
“Verzicht je Periode Verzicht summiert 2018 289’736.90 53’607.05 53’607.05 164’753.65 71’376.20 71’376.20 2019 431’440.60 81’339.20 134’946.25 161’198.15 63’920.00 135’296.20 2020 431’650.60 34’338.10 169’284.35 102'052.95 25'017.10 160'313.30 2021 431’650.60 39’939.55 209’223.90 59’192.85 2'920.55 163’233.85 2022 431’650.60 37’994.00 247’217.90 12’972.05 8’226.80 171’460.65 Im Jahr 2023 erfolgte kein Verzicht mehr (vgl. E. 3.3 hiervor), da das Anfangsvermögen von Fr. 12'972.05 von vornherein kleiner war als das Manko des Lebensunterhalts im Betrag von Fr. 39'579.55, welches sich wie folgt berechnet: Fr. 64'320.-- (Fr. 20'100.-- [allgemeiner Lebensbedarf für eine alleinstehende Person; vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose {SR 831.304}] x 3.2), abzüglich des Einkommens im Jahr 2023 im Betrag von Fr. 24'740.45 (vgl. E. 3.5.2 hiervor).”
“Den zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten notwendigen Betrag ermittelte die Durchführungsstelle in Anwendung von Rz. 3532.11-12 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, indem sie den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der ab 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Fassung (Fr. 19‘450.-) mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 der WEL (3.2) multiplizierte (Urk. 8 S. 6). Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen auch bezüglich Verzichtshandlungen, die sich wie hier vor dem 1. Januar 2021 ereigneten, geschützt. Es begründete dies damit, die neuen Verwaltungsweisungen stellten eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltende Rechtslage dar und könnten deshalb berücksichtigt werden, ohne dass dies einer unzulässigen Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkomme (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1-3). Demnach ist der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Pauschalbetrag für den Lebensbedarf nicht zu beanstanden. Dieser sowie die im Jahr 2020 eingetretene Vermögensveränderung wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Anzumerken bleibt - wie die Beschwerdegegnerin dies korrekt darlegte -, dass im Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren noch geltend gemachten Haushaltskosten (Essen, Kleider etc.”
“Die Beschwerdeführerin beanstandet den von der Durchführungsstelle im Jahr 2015 anerkannten Pauschalbetrag für den Lebensbedarf von Fr. 61'728.-- (Urk. 7/19.3) als zu hoch (Urk. 10 S. 1). Diesen Pauschalbetrag ermittelte die Durchführungsstelle offenbar in Anwendung von Rz. 3532.11-12 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, indem sie den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der ab 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung (Fr. 19‘290.--) mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 der WEL (3.2) multiplizierte (Urk. 7/19.3). Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen auch bezüglich Verzichtshandlungen, die sich wie hier vor dem 1. Januar 2021 ereigneten, geschützt. Es begründete dies damit, die neuen Verwaltungsweisungen stellten eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltende Rechtslage dar und könnten deshalb berücksichtigt werden, ohne dass dies einer unzulässigen Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkomme (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1-3). Demnach ist der von der Durchführungsstelle anerkannte Pauschalbetrag für den Lebensbedarf von Fr. 61'728.-- nicht zu beanstanden. Im Übrigen würde sich die Berücksichtigung einer tieferen Pauschale für den Lebensbedarf, wie von der Beschwerdeführerin offenbar gewünscht, zu ihren Lasten auswirken.”
L'importo che il Cantone deve fissare per le spese personali comprenÞ il denaro di tasÊ nonché altre spese personali, ad esempio per indumenti, articoli per l'igiene personale, giornali, imposte e simili.
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgaben unter anderem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnliches (Ziff.”
LPC art. 10 n. 190 Secondo la prassi amministrativa, il canone di locazione e le spese accessorie ad esso collegate relative all'alloggio sono riconosciuti come spese supplementari per un periodo massimo di un anno, purché il rientro a casa sia ancora possibile e l'alloggio venga mantenuto.
“Da es sich um eine erstmalige Leistungszusprache (und nicht um ein Revisionsverfahren nach Art. 17 abs. 2 ATSG) handelt, ist die Anspruchsberechnung umfassend zu überprüfen. Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben u.a. ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (Art. 10 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden als Ausgaben die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). Nicht jeder definitive Heim- oder Spitaleintritt kann jedoch so geplant werden, dass er nahtlos an die Aufgabe der Wohnung anschliesst. Deshalb ist es möglich, dass nach dem Heim- oder Spitaleintritt für eine begrenzte Zeit noch Kosten für die Wohnung anfallen. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG erweisen sich insoweit als lückenhaft. Die Lücke ist durch eine Kombination der Heimberechnung gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG mit der Abzugsfähigkeit der Kosten der Wohnung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu füllen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1776, Rz. 92). Gemäss den Verwaltungsweisungen sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung beibehalten wird (Rz.”
Le spese di mantenimento connesse a un soggiorno in istituto (in particolare la retta giornaliera) rientrano tra le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 cpv. 2 LPC e sono quindi considerate coperte dalle prestazioni complementari; di conseguenza la nuova considerazione di debiti relativi a tali costi di ricovero come deduzione dal patrimonio è, in linê di principio, esclusa. Sono eventualmente deducibili solo i costi o i debiti derivanti che eccedano le spese riconosciute; tali debiti devono essere documentati o dimostrati ai fini della deduzione.
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim Vermögensstand per 31. Dezember 2022 seien die zu diesem Zeitpunkt noch unbezahlten Heimrechnungen der Monate August sowie Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 66'521.30 abzuziehen (BB 1), mindestens seien die in der Steuererklärung pro 2022 ausgewiesenen Schulden in der Höhe von Fr. 50'304.-- zu berücksichtigen (AB 67 S. 4; vgl. Beschwerde S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt gelten als Lebenshaltungskosten und stellen damit anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit.a ELG dar (vgl. E. 2.4 hiervor). Diese sind im Kanton Bern auf eine Tagespauschale von Fr. 135.-- limitiert und gelten damit gleichsam von den Ergänzungsleistungen als gedeckt. Das heisst, diese Auslagen sind mit der jährlichen Ergänzungsleistung zu bezahlen, womit eine (zusätzliche) Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden am Ende des Kalenderjahres etwa in Form eines Abzugs vom Vermögen ausgeschlossen ist. Vielmehr können einzig (noch) über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten bzw. daraus resultierende Schulden bei der Berechnung des Netto-Vermögens in Abzug gebracht werden. Dies erfordert jedoch, dass die gegenüber dem Heim bestehende Schuld zu substanziieren ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013, E. 6.1 f.). Der Beschwerdeführer vermag keine weiteren Angaben zur Zusammensetzung der Schulden zu machen (vgl. Beschwerde S. 1), sodass nicht erstellt ist, ob und allenfalls inwieweit in der mit Steuererklärung pro 2022 ausgewiesenen Schuld in der Höhe von Fr.”
“Zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen das Vermögen und die jährliche EL. Diese entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen bei in Heimen oder in Spitälern lebenden Personen u.a. die Tagestaxe, wobei die Kantone die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten begrenzen können (aArt. 10 Abs. 2 lit. a ELG sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Lebenshaltungskosten gelten somit, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellten, von der EL als gedeckt, was wiederum zur Folge hat, dass sie damit zu bezahlen sind und dass eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausgeschlossen ist. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (vgl. E. 2.5 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 15. Oktober 2023, 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013, E. 6.1 f.).”
“5d supra), sous peine de vider de sens la notion de fortune nette déterminante. En l’occurrence, il apparaît que la dette de la recourante auprès de F.________SA a été sanctionnée d’un commandement de payer n°[...], notifié le 27 avril 2018. Si la recourante y a certes fait opposition, il n’en demeure pas moins qu’elle pouvait s’attendre à ce que la société créancière poursuive plus avant la procédure pour recouvrer le montant en souffrance. La dette concernée apparaît en conséquence suffisamment établie pour être considérée comme une dette prouvée, déductible de la fortune brute de la recourante, à hauteur de 3'533 fr. 60, ainsi qu’elle le soutient auprès de la Cour de céans. 8. Concernant les factures établies par l’Etablissement E.________, il convient en revanche d’écarter les arguments de la recourante. Les coûts d’une résidence en home sont pris en compte dans le calcul des prestations complémentaires au titre des dépenses personnelles, ainsi que l’a fait valoir l’intimée. On rappelle en effet que l’art. 10 al. 2 LPC a expressément prévu de tenir compte de la taxe journalière acquittée par les assurés résidant en home (cf. consid. 6 supra). Dite taxe a été comptabilisée par l’intimée dans le cas de la recourante, à concurrence de 67'963 fr. en 2019 et de 70'730 fr. en 2020. Il n’y a donc pas lieu de tenir compte, en plus, des factures émises mensuellement par l’EMS au titre des dettes de la recourante, ce qui reviendrait effectivement à comptabiliser à double les frais afférents au lieu de résidence. 9. Il résulte des éléments qui précèdent qu’il y a lieu de procéder à la rectification des calculs opérés par l’intimée pour tenir compte de la dette de la recourante à l’égard de F.________SA. a) Dès le 1er septembre 2019, le calcul des prestations complémentaires est par conséquent le suivant : Fortune Compte(s) bancaire(s) et/ou postaux CHF 225'149.00 Fortune dessaisie CHF 0.00 Fortune immobilière CHF 0.00 CHF 225'149.00 Autre(s) dette(s) prouvée(s) - CHF 7’880.00 Déduction légale - CHF 37'500.00 Total de la fortune nette CHF 179'769.”
Citazione: LPC art. 10 n. 188 Le spese per l'acquisizione del reddito possono essere dedotte dal reddito da attività lucrativa, ma non oltre il suo ammontare lordo.
“Betreffend die Bemessung der Gewinnungskosten enthält, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.1), Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG eine obere Begrenzung des Abzugs, indem dieser lediglich bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens zulässig ist (vgl. aELG vom 19. März 1965, Änderung vom 4. Oktober 1985,”
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbesondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.”
“In den dem Einspracheentscheid vom 19. April 2019 zugrunde liegenden Berechnungen hat die Beschwerdegegnerin das effektive Einkommen ab April 2014 auf Fr. 7887.- abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 518.- festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht zusätzlich noch Gewinnungskosten für den Arbeitsweg von Fr. 1050.-, die bei der Steuerveranlagung berücksichtigt worden seien, geltend, da er als Zeitschriftenausträger in den frühen Morgenstunden tätig sei. Damit haben sich weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt. Nachdem Gewinnungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG grundsätzlich bis maximal zur Höhe des Bruttolohnes zu berücksichtigen sind, sind in Ergänzung des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2 BGG) aufgrund der unbestritten gebliebenen und plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers Fahrspesen von Fr. 1050.- vom Erwerbseinkommen abzuziehen.”
Un cambio di domicilio (p. es. matrimonio all'estero o trasferimento) può influire sulle spese rilevanti riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC e, di conseguenza, sull'ammontare delle prestazioni complementari. Le modifiche delle circostanze devono essere comunicate senza indugio ai sensi dell'art. 31 LPGA ovvero dell'art. 24 OPC-AVS/AI. Di conseguenza le prestazioni possono essere aumentate, ridotte o recuperate.
“Or cette critique réitérée au stade de la présente procédure de recours judiciaire est sans objet, l’opposition du 17 juillet 2023 de l’assurée ayant été partiellement admise sur ce point dans la décision sur opposition du 11 août 2023 déférée. Cela étant, le recours porte en définitive sur le principe de la restitution de la somme de 5'534 fr. ensuite du mariage à l’étranger de la recourante en septembre 2022, élément ayant une incidence sur le calcul des prestations complémentaires de l’intéressée pour la période litigieuse courant de novembre 2022 à juin 2023 y compris. 3. a) Conformément à l’art. 4 al. 1 let. c LPC, ont droit à des prestations complémentaires les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse dès lors qu’elles ont droit à une rente ou à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité (AI) ou perçoivent des indemnités journalières de l’AI sans interruption pendant six mois au moins. En vertu de l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). Les dépenses reconnues et les revenus déterminants des conjoints et des personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d’orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI sont additionnés. Il en va de même pour des orphelins faisant ménage commun (art. 9 al. 2 LPC). b) Selon l’art. 31 al. 1 LPGA, l’ayant droit, ses proches ou les tiers auxquels une prestation est versée sont tenus de communiquer à l’assureur ou, selon le cas, à l’organe compétent toute modification importante des circonstances déterminantes pour l’octroi d’une prestation. Pour les prestations complémentaires de droit fédéral, cette règle est énoncée à l’art. 24 OPC-AVS/AI (ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301), selon lequel l’ayant droit ou son représentant légal ou, le cas échéant, le tiers ou l’autorité à qui la prestation complémentaire est versée, doit communiquer sans retard à l’organe cantonal compétent tout changement dans la situation personnelle et toute modification sensible dans la situation matérielle du bénéficiaire de la prestation (TF 6B_791/2013 du 3 mars 2014 consid.”
“b) La décision sur opposition attaquée porte sur le calcul des prestations complémentaires opéré par l’intimée à la suite du déménagement de la recourante, de même que sur la restitution du montant de 96 fr., de sorte que ce n’est que dans ce cadre que seront examinées les critiques de la recourante. Tout autre grief ou conclusion sortant du cadre précité, tel que défini par la décision sur opposition litigieuse, se révèle en conséquence irrecevable. Tel est notamment le cas des conclusions de la recourante tendant au recalcul des prestations complémentaires et à leur augmentation dès le 1er avril 2016. 3. a) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, dès lors qu’elles remplissent l’une des conditions de l’art. 4 al. 1 LPC. Selon l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. Les dépenses reconnues sont énumérées à l’art. 10 LPC. Pour les personnes qui ne vivent pas en permanence ni pour une période de plus de trois mois dans un home ou un hôpital, elles comprennent notamment les montants destinés à la couverture des besoins vitaux. Il convient d’y ajouter le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs. b) Selon l’art. 17 al. 2 LPGA, applicable aux prestations complémentaires, toute prestation durable accordée en vertu d’une décision entrée en force est, d’office ou sur demande, augmentée ou réduite en conséquence, ou encore supprimée si les circonstances dont dépendait l’octroi changent notablement (TF 9C_328/2014 du 6 août 2014 consid. 5.2 ; TF 8C_305/2007 du 23 avril 2008 consid. 4 et les références citées). La prestation complémentaire annuelle doit ainsi être augmentée, réduite ou supprimée lorsque les dépenses reconnues, les revenus déterminants et la fortune subissent une diminution ou une augmentation pour une durée qui sera vraisemblablement longue (art. 25 al. 1 let. c OPC-AVS/AI [ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.”
Citazione: LPC art. 10 n. 186 Indicazioni procedurali per il ricorso al Tribunale federale: il ricorso deve essere proposto entro 30 giorni dal ricevimento; tale termine non può essere né prorogato né sospeso. L'atto di ricorso deve essere redatto e sottoscritto in tre esemplari. Se disponibili, devono essere allegati i mezzi di prova nonché la decisione impugnata unitamente alla relativa copia della busta. Il procedimento davanti al Tribunale federale è, in linê di principio, soggetto al pagamento delle spese.
“Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. März 2023/dki Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber 608 2022 116 608 2022 120 608 2022 116 608 2022 120 608 2022 116 608 2022 120 Art. 42 VRGart. 42 CPJAart. 42 VRG 608 2022 116 608 2022 120 BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174 Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC BGE 127 V 10ATF 127 V 10DTF 127 V 10 EVG P 42/06 EVG P 75/02 EVG P 35/04 EVG P 2/02 Art. 12 ELVart. 12 OPC-AVS/AIart. 12 OPC-AVS/AI EVG P 75/02 EVG P 2/02 EVG P 42/06 EVG P 75/02 EVG P 2/02 EVG P 42/06 EVG P 35/04 Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC 608 2022 116 608 2022 120 erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos608 2022 11617.03.2023Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des KantonsgerichtsNormen BundArt. 9 ELGArt. 10 ELGArt. 12 ELVRechtsprechung BundBGE 148 V 174BGE 127 V 10EVG P 42/06EVG P 35/04EVG P 75/02Normen KantonArt. 42 VRGRechtsprechung Kanton608 2022 116608 2022 120Normen Bund/Kanton”
“Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Oktober 2023/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin 608 2023 25 608 2023 26 608 2023 25 608 2023 26 BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174 Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC BGE 117 V 287ATF 117 V 287DTF 117 V 287 BGE 130 V 163ATF 130 V 163DTF 130 V 163 Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 Codice civile svizzero BGE 117 V 287ATF 117 V 287DTF 117 V 287 BGE 134 V 53ATF 134 V 53DTF 134 V 53 9C_293/2018 BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12 9C_265/2015 9C_630/2013 BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12 9C_293/2018 9C_946/2011 Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera Art. 142 VRGart. 142 CPJAart. 142 VRG Art. 143 VRGart. 143 CPJAart. 143 VRG Art. 145 VRGart. 145 CPJAart. 145 VRG Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera 9C_784/2017 9C_560/2019 2C_297/2020 9C_767/2010 8C_375/2009 605 2021 99 608 2023 25 608 2023 26 erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos608 2023 2510.10.2023Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des KantonsgerichtsNormen BundArt. 29 BVArt. 10 ELGArt. 11 ELGRechtsprechung BundBGE 148 V 174BGE 142 V 12BGE 134 V 532C_297/20209C_560/20199C_293/2018Normen KantonArt. 142 VRGArt. 143 VRGArt. 145 VRGRechtsprechung Kanton605 2021 99608 2023 25608 2023 26Normen Bund/Kanton”
“Les moyens de preuve en possession du (de la) recourant(e) doivent être joints au mémoire de même qu’une copie du jugement, avec l’enveloppe qui le contenait. La procédure devant le Tribunal fédéral n’est en principe pas gratuite. Fribourg, le 14 janvier 2022/pte Le Président : Le Greffier-rapporteur : 608 2021 174 Art. 21 ELGart. 21 LPCart. 21 LPC BGE 138 V 292ATF 138 V 292DTF 138 V 292 BGE 101 V 120ATF 101 V 120DTF 101 V 120 Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 8 ELVart. 8 OPC-AVS/AIart. 8 OPC-AVS/AI Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC 9C_429/2013 BGE 133 V 504ATF 133 V 504DTF 133 V 504 9C_429/2013 BGE 126 V 390ATF 126 V 390DTF 126 V 390 9C_429/2013 Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos608 2021 17414.01.2022Arrêt de la IIe Cour des assurances sociales du Tribunal cantonalNormen BundArt. 2 ELGArt. 4 ELGArt. 9 ELGRechtsprechung BundBGE 138 V 292BGE 133 V 504BGE 126 V 3909C_429/2013Normen KantonRechtsprechung Kanton608 2021 174Normen Bund/Kanton”
LPC art. 10 n. 185 Con un reddito da lavoro fortemente variabile, la prestazione complementare deve essere ricalcolata mese per mese. Nella prassi si considera che il reddito del mese precedente venga utilizzato per la determinazione del fabbisogno del mese successivo. Deduzioni più elevate o entrate inferiori devono, in linê di principio, essere prese in considerazione solo a partire dal mese di segnalazione.
“___ AG erhalten hat und falls ja, wie hoch dieser gewesen ist. Laut der mit Urteil vom 24. Mai 2016 (EL 2014/51) eingeführten Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen muss die Ergänzungsleistung Monat für Monat neu berechnet werden, wenn das Einkommen starken Schwankungen unterliegt, da nur so gewährleistet werden kann, dass sie dem jeweils aktuellen Existenzbedarf des EL-Bezügers entspricht. Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem Lohn des vergangenen Monats die Ausgaben im nächsten Monat gedeckt werden. Beispielsweise wird der am 25. April ausgerichtete Lohn für den April nicht zur Deckung des Bedarfs im April, sondern zur Deckung des Bedarfs im Mai verwendet (Erw. 3.4). Da die Einkommen der Ehefrau aus allen Erwerbstätigkeiten starken Schwankungen unterworfen sind, hätte die Beschwerdegegnerin diese Praxisänderung sofort umsetzen müssen. Dies wird sie nachholen müssen (Art. 56 Abs. 2 VRP). Vom Bruttoerwerbseinkommen sind die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG i.V.m. Art. 11a ELV). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat erstmals im Beschwerdeverfahren (siehe Rz. 11 Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2018) Berufsauslagen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau geltend gemacht. Da höhere Ausgaben oder tiefere Einnahmen erst ab dem Meldemonat (hier Mai 2018) zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV), stellt sich die Frage nach einem Abzug allfälliger Gewinnungskosten vom Erwerbseinkommen der Ehefrau im vorliegenden Verfahren, in welchem die Sachverhaltsentwicklung bis und mit Juli 2017 Streitgegenstand ist, nicht. Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. August 2016 einen Praktikumslohn von Tochter B.___ von Fr. 13'000.-- pro Jahr in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Aus dem eingereichten Praktikumsvertrag (EL-act. 47-13 f., D. 1) geht hervor, dass der Bruttolohn ab 1. August 2016 Fr. 1'000.--/Fr. 1'200.-- pro Monat zzgl.”
art. 10 cpv. 1 LPC preveÞ importi forfettari annuali per il fabbisogno vitale generale. Per le persone sole è previsto (dal 1.1.2023) un importo massimo di Fr. 20'100.--; i costi effettivi di sussistenza non sono pertanto considerati nel calcolo della prestazione complementare.
“Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens wird also durch den Gegenstand jenes Verwaltungsverfahrens definiert, das am 16. März 2022 abgeschlossen worden ist. Dieses hat sich auf die revisionsweise Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an die per 1. Januar 2022 eingetretenen Veränderungen des massgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG beschränkt. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Ergänzungsleistung reiche nicht aus, um eine Steuernachforderung, die er zu Beginn des Jahres 2022 erhalten habe, zu begleichen. Zudem seien die Lebenshaltungskosten im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und der Inflation gestiegen. Sinngemäss lautet seine Argumentation also, jene Ausgaben, die im Ergänzungsleistungsrecht unter den Begriff des allgemeinen Lebensbedarfs zu subsumieren sind, seien angestiegen, weshalb bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein entsprechend höherer Betrag zu berücksichtigen sei. Dieser Argumentation müsste – nach entsprechenden Sachverhaltsabklärungen – gefolgt werden, wenn der Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG die Berücksichtigung der effektiven Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf vorschreiben würde. Tatsächlich sieht der Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG aber die Anrechnung von Pauschalbeträgen an. Bei jeder alleinstehenden Person ist (aktuell) ein Betrag von 20’100 Franken anzurechnen. Die effektiven Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf können folglich bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zum Vorneherein gar keine Rolle spielen. Egal, wie hoch sie sind, sie gelten immer als – fiktiv – mit dem gesetzlichen Pauschalbetrag abgegolten. Diese gesetzliche Regelung dürfte wohl verfassungswidrig sein, weil sie Ungleiches (unterschiedliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf) nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich, sondern – die sachlichen Unterschiede ignorierend – gleich behandelt, was gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verstossen dürfte, zumal die Einführung dieser pauschalen Regelung wohl nur der Praktikabilität geschuldet gewesen ist, die diese Ungleichbehandlung wohl kaum rechtfertigen kann.”
“Damit hat die Beschwerdeführerin die Vermutung, dass ihr die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit möglich und zumutbar ist und sie dabei das vorgesehene hypothetische Einkommen auch erzielen könnte, nicht umstossen können. In der dem angefochtenen Einspacheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 55) wurde bei einem Invaliditätsgrad von 61 % sowohl für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 13'073.-- angerechnet, was jedoch nur für das Jahr 2022 korrekt ist (aArt. 10 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]; zwei Drittel von Fr. 19'610.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]), womit ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'400.-- hätte angerechnet werden müssen (zwei Drittel von Fr. 20'100.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Da dies zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss als bereits festgelegt führt, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts.”
“Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).”
LPC art. 10 n. 183 Ai fini del calcolo delle prestazioni complementari è determinante in primo luogo il soggiorno comune di fatto nello stesso nucleo domestico; la residenza dichiarata da sola non è decisiva. Le indicazioni ufficiali (p. es. la comunicazione dell'indirizzo) costituiscono indizi utilizzabili, ma possono essere smentite da altri elementi di fatto.
“1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants nombre des dépenses reconnues figure le loyer. S’agissant des revenus déterminants, un revenu hypothétique du conjoint (non-invalide) d'un requérant de prestations complémentaires (PC) doit en principe également être pris en considération au titre de dessaisissement de revenu imputable dans le calcul des prestations complémentaires. Il faut cependant octroyer au conjoint selon la jurisprudence un délai de transition réaliste pour la prise exigible d'une activité lucrative ou l'augmentation du taux d'activité aussi bien lorsque des prestations sont en cours que dans le cadre d'une première demande de PC. Ce principe ne vaut pas lorsqu'au vu de l'obtention prévisible des PC par l'un des conjoints, en raison par exemple de l'accession à l'âge de la retraite AVS et de la cessation de l'activité lucrative, l'autre conjoint a disposé de suffisamment de temps pour une intégration professionnelle (consid. 5.4). 5.3 L’art. 10 LPC définit les dépenses reconnues et fixe notamment le montant maximal reconnu pour le loyer d'un appartement. Selon l'art. 16c OPC-AVS/AI, lorsque des appartements ou des maisons familiales sont aussi occupés par des personnes non comprises dans le calcul des PC, le loyer doit être réparti entre toutes les personnes. Les parts de loyer des personnes non comprises dans le calcul des PC ne sont pas prises en compte lors du calcul de la prestation complémentaire annuelle (al. 1). En principe, le montant du loyer est réparti à parts égales entre toutes les personnes (al. 2). Le critère est dès lors le fait de vivre ensemble en un même lieu, et non pas de s'être ou non annoncé à telle ou telle adresse auprès de l'OCPM. Certes, le SPC doit pouvoir se fier aux indications officielles, et l'annonce officielle d'un changement d'adresse constitue dès lors un indice. Il y aurait toutefois formalisme excessif à refuser de prendre en compte une situation concrète établie et prouvée par pièce (ATAS/839/2020 du 8 octobre 2020 consid.”
“Was die genaue Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person beim Beschwerdegegner - und damit den Zeitraum der Anrechnung des nur hälftigen Mietzinsanteils im Rahmen der EL-Berechnung - anbelangt, ist vom Prinzip auszugehen, wonach immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen ist, wenn und solange sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 172 zu Art. 10 ELG). Mit der Verwendung des Begriffs "bewohnt" wollte der Bundesrat im Rahmen von Art. 16c Abs. 1 ELV offensichtlich auf die konkrete (Wohn-) Situation der betroffenen Person abstellen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die fragliche Person tatsächlich an derselben Adresse wohnt wie die Person, die Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b). Damit wird nicht direkt an den Wohnsitzbegriff des ZGB angeknüpft. Die Hinterlegung von Papieren oder der Steuerwohnsitz können demnach nur - aber immerhin - als formale Indizien eine tatsächliche Vermutung der Wohnsitznahme begründen, die aber durch anderweitige Anhaltspunkte widerlegbar sind (Urteil 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E. 3.4; Müller, a.a.O., Rz. 174 zu Art. 10 ELG). Für die Berücksichtigung eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin in der Berechnung der EL ist somit primär der (faktische) Aufenthalt in der betreffenden Wohnung ausschlaggebend und nicht der gemeldete Wohnsitz.”
I premi per assicurazioni integrative (LCA) non sono di norma considerati spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC; eventualmente possono essere di fatto coperte da un importo forfettario più elevato.
“________ (AB 10, 14/3-11) bzw. ab 1. November bis 31. Dezember 2023 durch die Beschwerdegegnerin (AB 15) nach altem Recht bemessen wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar wurde nach bisherigem Recht in allen Fällen ein Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion berücksichtigt, wobei dieser Pauschalbetrag im Einzelfall höher als die effektive Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ausfallen konnte (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 16. September 2016 zur EL-Reform, BBl 2016 7467 und 7536; Meier/Renker, Eckpunkte und Probleme der EL-Reform, in: SZS 2020, S. 12). Mithin war es aufgrund dieser Pauschalierung möglich, dass der Betrag für die OKP rein faktisch auch (einen Teil der) Prämien für VVG-Zusatzversicherungen abdeckte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits unter bisherigem Recht Prämien für Zusatzversicherungen grundsätzlich nicht als anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG zu qualifizieren waren (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2021, S. 197 N. 499; Rz.”
Dal 1º gennaio 2021 l'importo massimo computabile per il canone di locazione è determinato in funzione della regione dei canoni e del numero di persone che convivono nello stesso nucleo familiare. Nell'applicazione va distinto se per le persone interessate venga effettuato un calcolo congiunto delle prestazioni complementari (art. 10 cpv. 1bis) oppure no (art. 10 cpv. 1ter LPC).
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgabe anzurechnen. Das bis Ende 2020 geltende Recht sah für alleinstehende Personen noch ein Mietzinsmaximum von Fr. 13’200.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) vor resp. ein solches von Fr. 15’000.-- für Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Seit 1. Januar 2021 ist der anrechenbare Höchstbetrag einerseits abhängig von der Mietzinsregion (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) und andererseits von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei diesbezüglich wiederum unterschieden werden muss, ob für diese Personen insgesamt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolgt (Art. 10 Abs. 1bis ELG) oder nicht (Art. 10 Abs. 1ter ELG) resp. ob nur für einzelne Personen eine gemeinsame Berechnung erfolgt (Art. 16cbisELV) (vgl. zum Ganzen Karin Anderer, Die Revision der Ergänzungsleistungen (EL) - Ein Überblick, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2020, S. 467 ff.).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgabe anzurechnen. Das bis Ende 2020 geltende Recht sah für alleinstehende Personen noch ein Mietzinsmaximum von Fr. 13’200.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) vor resp. ein solches von Fr. 15’000.-- für Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Seit 1. Januar 2021 ist der anrechenbare Höchstbetrag einerseits abhängig von der Mietzinsregion (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) und andererseits von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei diesbezüglich wiederum unterschieden werden muss, ob für diese Personen insgesamt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolgt (Art. 10 Abs. 1bis ELG) oder nicht (Art. 10 Abs. 1ter ELG) resp. ob nur für einzelne Personen eine gemeinsame Berechnung erfolgt (Art. 16cbisELV) (vgl. zum Ganzen Karin Anderer, Die Revision der Ergänzungsleistungen (EL) - Ein Überblick, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2020, S. 467 ff.).”
Per i beneficiari di prestazioni complementari che percepiscono un'indennità per l'assistenza o un'indennità giornaliera dell'AI, in base all'art. 10 cpv. 3 lett. e LPC va considerato come spesa un contributo di mantenimento in materia familiare per i figli minorenni conviventi. L'ammontare corrisponÞ alla differenza tra l'importo delle prestazioni complementari effettivamente corrisposto e quello che risulterebbe da un calcolo congiunto ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 LPC; in ogni caso l'importo non può superare i versamenti di mantenimento effettivamente effettuati.
“Regeste Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG; Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Eine gemeinsame EL-Berechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG findet bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, nicht statt (ebenso wenig wie gemäss BGE 139 V 307 bei Taggeldbezügern [E. 3.2]). Bei Personen, die ihre EL aufgrund einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV erhalten, ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG und Rz. 3272.04 WEL für im selben Haushalt lebende minderjährige Kinder auch ohne rechtsverbindliche Festlegung und damit abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (E. 3.3.1) ein familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag als Ausgabe zu berücksichtigen. Seine Höhe entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Betrag und dem EL-Betrag, den eine gemeinsame EL-Berechnung mit dem Kind nach Art. 9 Abs. 2 ELG ergeben würde, wobei die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht überschriten werden dürfen (E. 4.4).”
“In welcher Höhe einem EL-Ansprecher, der eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV bezieht, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG Unterhaltsleistungen an gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG ausser Rechnung fallende, mit ihm im selben Haushalt lebende minderjährige Kinder anzurechnen sind, regelt Rz.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 179 Nel caso di pignoramenti, il calcolo può essere effettuato in modo tale che al soggetto avente diritto rimanga almeno il minimo vitale. Va osservato che le voci riconosciute come spese per la prestazione complementare sono disciplinate in via esaustiva dall'art. 10.
“Le tabelle di calcolo del minimo d'esistenza agli atti comprovano che nel periodo oggetto del rifiuto del diritto alle prestazioni complementari l'Ufficio di esecuzione di __________ ha pignorato, in parte, le indennità giornaliere che gli assicurati ricevevano, alternativamente, dall'assicurazione disoccupazione, dall'assicurazione per perdita di guadagno e dall'assicurazione invalidità, lasciando loro a disposizione il minimo esistenziale (LEF) più una parte di reddito per coprire le spese personali riconosciute come assolutamente necessarie. Non è dato a sapere per quale motivo agli assicurati siano stati pignorati i redditi, ovvero non è nota la natura dei debiti che essi non hanno onorato, il cui mancato pagamento ha portato i creditori ad avviare una procedura esecutiva nei loro confronti, sfociata nei pignoramenti delle prestazioni versate loro dalle assicurazioni sociali. Per certo, comunque, non si tratta di debiti ipotecari, perché altrimenti la procedura esecutiva avviata dalla banca creditrice ipotecaria per il mancato pagamento degli interessi ipotecari avrebbe comportato, da parte dell'Ufficio di esecuzione, la messa all'asta dell'immobile dato in garanzia dai debitori e non il pignoramento delle loro entrate. Va a questo proposito ricordato che le spese riconosciute per la prestazione complementare annua sono elencate singolarmente e in modo esaustivo nell'art. 10 LPC (DTF 147 V 441 consid. 3.3; STF 9C_149/2022 del 31 maggio 2022, consid. 6.1; STF 9C_945/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 5.1; SVR 2011 EL Nr. 2; N.”
Se più persone convivono nello stesso nucleo domestico, gli importi massimi annui aumentano a scaglioni in funzione della dimensione del nucleo (importi aggiuntivi dalla seconÚ alla quarta persona). Per le persone che vivono in forme abitative collettive, per le quali non si proceÞ a un calcolo congiunto ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 LPC, si applicano regole particolari (cfr. art. 10 cpv. 1ter LPC).
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehört neben einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und einem Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) der auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.-- und für Ehepaare auf Fr. 15‘000.--. Das revidierte Recht sieht zum einen höhere Höchstbeträge für den Mietzins vor; zum anderen sind die Höchstbeträge unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag entsprechend der Haushaltsgrösse erhöht (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG] sowie in Verbindung mit dem Anhang 1 dieser Verordnung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt nach Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 des revidierten ELG der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.”
“15 (S. 6 f.) und ab 1. Januar 2023 sei wiederum kein Vermögensverzehr anzurechnen (S. 7 f.). Darüber hinaus sei für die fragliche Zeit kein Erwerbseinkommen anzurechnen, da sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2022 und 2023 noch nicht bekannt sei respektive für das Jahr 2022 ebenfalls von einem Verlust seiner beiden Unternehmungen ausgegangen werden müsse (S. 8). Ebenfalls sei das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau viel zu hoch bewertet bzw. berechnet. Seine Frau arbeite in den beiden Firmen mit. Damit sei ihr die Aufgabe zugunsten einer anderen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, weshalb ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (S. 8 f.). 3. 3.1 Auf der Ausgabenseite beanstandete der Beschwerdeführer die angerechneten Ausgaben der Wohnungsmiete (Urk. 1). Zu prüfen ist deshalb, welcher Mietzins dem Beschwerdeführer ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 respektive für die Zeit ab 1. Januar 2023 anzurechnen ist. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden Kosten des jährlichen Bruttomietzinses einer Wohnung als Ausgabe anerkannt. Da auch bei der Miete der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung gilt, wird der effektive Mietzins aber nur berücksichtigt, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet. Seit der ELReform 2021 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL Rz. 3232.01). 3.2.2 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art.”
“Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt für Alleinstehende seit 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]) bzw. seit 1. Januar 2023 Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG [in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung] i.V.m. Art. 1 Verordnung 23). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (hier massgebenden, vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ELV) Region 1 für eine allein lebende Person im Jahr 2022 ein Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]) und im Jahr 2023 ein solcher von Fr. 17'580.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b. Ziff. 1 ELG [in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Art. 2 Abs. 1 Verordnung 23) anerkannt. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person in der Region 1 im Jahr 2022 Fr. 3'000.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]) und im Jahr 2023 Fr. 3'240.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Art. 2 Abs. 2 lit. a Verordnung 23) anerkannt. Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art.”
“Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19’610.-- und für Ehepaare Fr. 29’415.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.108]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Gesetz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 Rz. 67). Mit der EL-Reform kommt ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushaltsgrösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum), Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) geregelt.”
Per i coniugi si appliÊ in linê di principio il cumulo delle spese riconosciute e dei redditi computabili ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 LPC. Nella misura in cui risultino rilevanti contributi di mantenimento in base al diritto di famiglia, può inveÎ essere presa in considerazione un'imputazione sul lato delle spese dei contributi versati ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. e LPC; ciò può escludere, in casi concreti, un calcolo congiunto del diritto ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 LPC (cfr. ATF 147 V 441).
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).”
“Vorab ist klarzustellen, dass im Fall des Beschwerdeführers einzig die ausgabenseitige Anrechnung geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG und nicht etwa eine gemeinsame Anspruchsberechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG in Frage steht. Denn Letztere fällt nach der in E. 3.2 dargelegten Rechtsprechung ausser Betracht, weil die Tochter des Beschwerdeführers, der eine Hilflosenentschädigung der IV (und keine Rente) bezieht, weder Anspruch auf eine Waisen- noch auf eine Kinderrente hat (vgl. dazu auch Rz.”
“a Der 1993 geborene A.A. leidet an einer schweren Sehbehinderung. Seit 1. November 2011 bezieht er Ergänzungsleistungen (EL) zu einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV). A.b Nach der Heirat am 11. Juni 2018 und der Geburt seiner Tochter A.B. am 6. Juli 2019 berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) die Ergänzungsleistungen des A.A. neu. Sie setzte den Anspruch rückwirkend ab September 2018 und ab Juli 2019 neu fest (Verfügungen vom 18. Juli 2019 und 7. Februar 2020), wobei sie darauf hinwies, dass die Tochter in der Berechnung unberücksichtigt bleibe, weil sie keinen Anspruch auf eine Kinderrente habe. Daran hielt die SVA auf die von A.A. dagegen erhobenen Einsprachen hin fest (Entscheid vom 14. Mai 2020). B. Beschwerdeweise liess A.A. beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Verwaltung zu verpflichten, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Juli 2019 als Ausgabe die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG (SR 831.30) gemäss der in Rz. 3272.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) festgelegten Berechnungsweise zu berücksichtigen. Die Ergänzungsleistungen seien ab 1. Juli 2019 in der Höhe anzupassen und auszurichten. Mit Urteil vom 16. November 2020 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. BGE 147 V 441 S. 443 C. A.A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen, die Aufhebung des Urteils vom 16. November 2020 beantragen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die SVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stellt den Antrag, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, als festzustellen sei, dass Rz. 3272.04 WEL der Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 ELG nicht widerspreche und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die genannte Weisungsbestimmung biete. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, la tutela espressa nell'art. 10 cpv. 2 lett. a LPC a favore delle tarifþ giornaliere opera soltanto nei confronti delle strutture che il Cantone riconosÎ come istituto di cura ai sensi dell'art. 39 cpv. 3 LAMal. Per istituti o ospedali non riconosciuti come tali, tale limite a tutela dell'esistenza non si appliÊ; non costituisÎ violazione dell'art. 10 cpv. 2 lett. a LPC se le tarifþ in tali strutture non sono configurate, ai fini delle prestazioni complementari, in modo da garantire l'esistenza.
“3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E. 6.1 mit Hinweisen, insbesondere auf die Materialien). Dass daraus eine Ungleichbehandlung resultieren kann, wurde mithin bewusst in Kauf genommen. Damit findet die dem Kanton bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke, Sozialhilfe-Abhängigkeit zu verhindern, von vornherein keine Anwendung betreffend das Kinder- und Elternheim, in welchem der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum lebte, weil es sich dabei, wie unbestritten ist, nicht um ein anerkanntes Pflegeheim im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG handelt. Die EL-Durchführungsstelle hat sich somit zu Recht auf Art.”
“Wie die Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 V 9) zutreffend einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E.”
LPC art. 10 n. 175 Qualora più persone convivano nello stesso nucleo domestico in un appartamento o in una casa unifamiliare, il canone di locazione annuo (comprese le spese accessorie) deve essere ripartito in parti uguali tra le singole persone.
“Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG ist [...] der Region 2 zuzuordnen. 3.4. Die monatlichen Mietzinsmaxima betragen ab dem 1. Januar 2021 nach Haushaltsgrösse und Region für alleinlebende Personen pro Jahr Fr. 16440.00 in der Region 1 (d.h. Fr. 1370.00 pro Monat), Fr. 15'900.00 in der Region 2 (d.h. Fr. 1325.00 pro Monat) und 14520.00 Franken in der Region 3 (Fr. 1210.00, vgl. zum Ganzen Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird dieser Betrag für die zweite Person zusätzlich um Fr. 3000.00 jährlich in allen 3 Regionen erhöht (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 erster Spiegelstrich). 3.5. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bis ELG). Entsprechend hält Rz. 3231.03 der Wegleitung fest, dass wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass sich mit der EL-Reform die Mietzinsmaxima nach der Haushaltsgrösse richten würden. Für eine Person, die wie der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebe, werde nach neuem Recht als maximaler Mietzins für die Region 1 Fr. 810.00, für die Region 2 Fr. 787.50 und für die Region 3 Fr. 730.00 pro Monat als berücksichtigt. Dies bedeute für den Beschwerdeführer, dass bei ihm aufgrund seiner Wohnsituation in einer Wohngemeinschaft und der Zuordnung zur Region 2 gemäss neuem Recht ein Mietzinsmaximum von Fr. 787.50 pro Monat resp. Fr. 9450.00 pro Jahr anrechenbar wäre. 4.2. Allerdings führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass für Personen, die vor dem 1.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 174 Per il riconoscimento delle prestazioni di mantenimento familiari come spese ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. e LPC, secondo la giurisprudenza è requisito che l'obbligo di mantenimento sia stato fissato dal giudiÎ, da un'autorità o per contratto e sia stato quantificato in termini di importo. In altre parole, la controversia sull'esistenza e sull'entità dell'obbligo di mantenimento deve essere conclusa. Inoltre, come spese deducibili sono riconosciute solo le prestazioni di mantenimento effettivamente versate.
“Nach der Rechtsprechung ist für die Berücksichtigung einer Ausgabe als familienrechtliche Unterhaltszahlung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG vorausgesetzt, dass sie richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist. Mit anderen Worten muss die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht der versicherten Person abgeschlossen sein (Urteil 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 4.1, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49; Urteil P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2 mit Hinweisen [zu Art. 3b Abs. 3 lit. e aELG]; vgl. auch MÜLLER, a.a.O., N. 256 zu Art. 10 ELG; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 144). Bei einer richterlich genehmigten Konvention oder vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträgen sind die Organe der Sozialversicherung an den entsprechenden zivilrechtlichen Entscheid gebunden und nicht befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden (Urteil 9C_396/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 5.1, in: SVR 2019 EL Nr. 6 S. 11; Urteil 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 4.1; JÖHL/USINGER-EGGER, a.”
“Weiter sind nach der zu Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ergangenen Rechtsprechung nur die tatsächlich erbrachten Unterhaltsbeiträge als BGE 147 V 441 S. 445 abzugsfähige Ausgaben anerkannt (Urteil P 12/04 vom 14. September 2005 E. 4.3, in: SVR 2007 EL Nr. 2 S. 3; Urteil P 53/03 vom 2. März 2004 E. 2 und 3 [zu Art. 3b Abs. 3 lit. e aELG], in: AHI 2004 S. 148; JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1792 f. Rz. 111; VALTERIO, a.a.O., S. 112 Rz. 65; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 147).”
“Nach der Rechtsprechung ist für die Berücksichtigung einer Ausgabe als familienrechtliche Unterhaltszahlung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG vorausgesetzt, dass sie richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist. Mit anderen Worten muss die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht der versicherten Person abgeschlossen sein. Bei einer richterlich genehmigten Konvention oder vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträgen sind die Organe der Sozialversicherung an den entsprechenden zivilrechtlichen Entscheid gebunden und nicht befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbstständig zu befinden. Es ist ihnen verwehrt, vorfragweise über die Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge nach eigenen Kriterien zu befinden. Weiter sind nach der zu Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ergangenen Rechtsprechung nur die tatsächlich erbrachten Unterhaltsbeiträge als abzugsfähige Ausgaben anerkannt (BGE 147 V 441 E. 3.3.1 f. S. 444 f.; vgl. auch vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 516). Fehlt es an den eingangs aufgezählten Voraussetzungen, gilt der Bestand und die Höhe der geleisteten Zahlungen nicht als rechtsverbindlich festgelegt.”
“Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG. Die Vorinstanz lehnte mangels einer rechtlichen Pflicht zur Unterhaltsleistung ab, die vom Beschwerdeführer geleistete finanzielle Unterstützung an seine Familie als Ausgaben anzuerkennen. Dies verletzt angesichts der nicht gerügten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zur fehlenden rechtlichen Unterhaltspflicht kein Bundesrecht, setzt doch die Berücksichtigung einer Ausgabe als familienrechtliche Unterhaltszahlung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG voraus, dass sie richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist (BGE 147 V 441 E. 3.3.1). Entsprechend kann der vorinstanzlichen Erwägung”
“Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3). Dazu gehören unter anderem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Für die Anerkennung einer familienrechtlichen Unterhaltszahlung als Ausgabe wird nach der zu Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ergangenen Rechtsprechung jedoch vorausgesetzt, dass sie richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist (BGE 147 V 441 E. 3.3.1-2). Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB sind in günstigen Verhältnissen lebende Personen verpflichtet, Verwandte in auf und absteigender Linie (das heisst Grosseltern, Eltern, Kinder, Enkel) zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Günstige Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung bestehen rechtsprechungsgemäss nur bei Personen, die aufgrund ihrer finanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen können (BGE 136 III 1 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5C.186/2006 vom 21. November 2007 E. 3.2.3 und E. 5), was bei EL-Berechtigten nicht der Fall ist. Unterstützungsleistungen, welche in Erfüllung dieser Unterstützungspflicht unter Verwandten nach Art. 328 ff. ZGB geleistet wurden, sind daher nicht als Ausgaben nach Art.”
“Die Anerkennung als anrechenbare Ausgabe in Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG (geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge) setzt grundsätzlich eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht als Faktum voraus (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 256; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3491.01; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Unterhaltsleistungen sind bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis dieses eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, geschuldet (Rz.”
In caso di un modesto disavanzo, in linê di principio devono essere richieste minori esigenze probatorie per le attestazioni di un presunto reddito da lavoro futuro. La giurisdizione precedente deve tuttavia documentare il disavanzo in modo comprensibile, confrontando le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC e i redditi computabili ai sensi dell'art. 11 LPC, affinché risulti in quale misura sussista un fabbisogno di copertura.
“Das Bundesgericht hat kürzlich in einem ähnlichen Fall die Erwägungen der Vorinstanz geschützt, wonach es einer gesunden und arbeitswilligen Ehegattin möglich sein sollte, selbst in einem Teilzeitpensum ein Einkommen zu erwirtschaften, welches einen dort geringen Fehlbetrag von Fr. 250.-- decken könnte und überdies sogar ermöglicht, dass der Ehemann sich vom bereits bestehenden Ergänzungsleistungsbezug lösen könnte (insgesamt wurde hierzu von einem notwendigen Einkommen von ca. Fr. 1'000.-- ausgegangen; Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.4.1). Hierbei stützte sich das Bundesgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung und es stand keine spezifische Arbeitsstelle in Aussicht. Entsprechend sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen droht oder nicht, an ein behauptetes zukünftiges Einkommen tiefere Nachweisanforderungen zu stellen, wenn der Fehlbetrag gering ist. Somit stellte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend fest und verletzte im Ergebnis auch ihre Begründungspflicht, wenn sie den Fehlbetrag zwischen anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG und anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG nicht berechnet und folglich unklar bleibt, ob sie zu Recht eine hohes Mass an Sicherheit des realisierbaren Erwerbseinkommens verlangt.”
“Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, eine Aufstellung der anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG und anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG zu erstellen und diese einander gegenüberzustellen, wie sie dies hingegen betreffend das sozialhilferechtliche Existenzminimum getan hat (angefochtenes Urteil E. 3.2.3). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich aber auch, dass sie aufgrund ihrer Beweiswürdigung davon ausgeht, dass weder irgendwelche Einkünfte der Beschwerdeführerin noch des Ehemannes nebst seiner IV-Rente substanziiert nachgewiesen seien (angefochtenes Urteil E. 3.2.8). Dass diesfalls die anrechenbaren Einnahmen tiefer als die anerkannten Ausgaben seien, könne ohne Weiteres angenommen werden. Diese Aussage der Vorinstanz ist zwar nachvollziehbar. Gleichwohl verunmöglicht sie der Beschwerdeführerin aber, zu erkennen, wie hoch der relevante Fehlbetrag zwischen anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Einkünften nach vorinstanzlicher Feststellung ist. Die Höhe dieses Betrags ist von rechtlicher Relevanz. Das Bundesgericht hat kürzlich in einem ähnlichen Fall die Erwägungen der Vorinstanz geschützt, wonach es einer gesunden und arbeitswilligen Ehegattin möglich sein sollte, selbst in einem Teilzeitpensum ein Einkommen zu erwirtschaften, welches einen dort geringen Fehlbetrag von Fr.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 172 In caso di locazione di camere con servizi in comune (p. es. camera da letto con prestazioni comuni), la cassa di compensazione può considerare quale spesa di locazione riconosciuta l'importo effettivamente concordato, anche se ridotto; nella prassi citata sono stati riconosciuti CHF 3'000 (Fr. 250 × 12). Nella valutazione si prendono in considerazione i pagamenti effettivi e l'entità delle prestazioni fornite.
“1 LPC, la Confederazione e i Cantoni accordano alle persone che adempiono le condizioni di cui agli articoli 4-6 prestazioni complementari per coprire il fabbisogno esistenziale. In virtù dell'art. 4 cpv. 1 lett. a LPC, le persone domiciliate e dimoranti abitualmente in Svizzera hanno diritto alle prestazioni complementari se ricevono una rendita di vecchiaia dell'assicurazione vecchiaia e superstiti. A norma dell'art. 9 cpv. 1 LPC, l'importo della prestazione complementare annua è pari alla quota delle spese riconosciute che eccede i redditi computabili, ma almeno al più elevato dei seguenti importi: a. la riduzione dei premi massima stabilita dal Cantone per le persone che non beneficiano né delle prestazioni complementari né dell'aiuto sociale; b. il 60 per cento dell'importo forfettario per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie di cui all'articolo 10 capoverso 3 lettera d. Per quanto qui di rilevanza, va segnalato che per le spese riconosciute l'art. 10 LPC prevede in particolare che: " 1 Per le persone che non vivono durevolmente o per oltre tre mesi in un istituto o in un ospedale (persone che vivono a casa), le spese riconosciute sono le seguenti: (…) b. la pigione di un appartamento e le relative spese accessorie; in caso di conguaglio per le spese accessorie, non si tiene conto né del saldo attivo né di quello passivo; l'importo massimo annuo riconosciuto è il seguente: 1. 16 440 franchi nella regione 1, 15 900 franchi nella regione 2 e 14 520 franchi nella regione 3 per le persone che vivono sole (…)". 2.4. Per la pigione la Cassa di compensazione ha considerato che l'assicurato loca una camera da letto con servizi in comune in un appartamento in Via __________ a __________ e ha perciò computato nelle spese riconosciute l'importo di CHF 3'000.- (Fr. 250.- x 12 come da contratto del 28 febbraio 2019, doc. 63-48/57). L'amministrazione, rifacendosi al giudizio reso da questa Corte il 3 agosto 2020 (33.”
“1 LPC, la Confederazione e i Cantoni accordano alle persone che adempiono le condizioni di cui agli articoli 4-6 prestazioni complementari per coprire il fabbisogno esistenziale. In virtù dell'art. 4 cpv. 1 lett. a LPC, le persone domiciliate e dimoranti abitualmente in Svizzera hanno diritto alle prestazioni complementari se ricevono una rendita di vecchiaia dell'assicurazione vecchiaia e superstiti. A norma dell'art. 9 cpv. 1 LPC, l'importo della prestazione complementare annua è pari alla quota delle spese riconosciute che eccede i redditi computabili, ma almeno al più elevato dei seguenti importi: a. la riduzione dei premi massima stabilita dal Cantone per le persone che non beneficiano né delle prestazioni complementari né dell'aiuto sociale; b. il 60 per cento dell'importo forfettario per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie di cui all'articolo 10 capoverso 3 lettera d. Per quanto qui di rilevanza, va segnalato che per le spese riconosciute l'art. 10 LPC prevede in particolare che: " 1 Per le persone che non vivono durevolmente o per oltre tre mesi in un istituto o in un ospedale (persone che vivono a casa), le spese riconosciute sono le seguenti: (…) b. la pigione di un appartamento e le relative spese accessorie; in caso di conguaglio per le spese accessorie, non si tiene conto né del saldo attivo né di quello passivo; l'importo massimo annuo riconosciuto è il seguente: 1. 16 440 franchi nella regione 1, 15 900 franchi nella regione 2 e 14 520 franchi nella regione 3 per le persone che vivono sole (…)". 2.4. Per la pigione la Cassa di compensazione ha considerato che l'assicurato loca una camera da letto con servizi in comune in un appartamento in Via __________ a __________ e ha perciò computato nelle spese riconosciute l'importo di CHF 3'000.- (Fr. 250.- x 12 come da contratto del 28 febbraio 2019, doc. 63-48/57). L'amministrazione, rifacendosi al giudizio reso da questa Corte il 3 agosto 2020 (33.”
Dal momento dell'entrata in vigore della riforma il 1° gennaio 2021, l'art. 10 cpv. 2 lett. a LPC preveÞ che, per le persone ricoverate in istituti, le spese d'istituto siano riconosciute come spesa soltanto in base ai giorni effettivamente fatturati dall'istituto.
“Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2021 hat sich wiederum auf beide Gegenstände bezogen, weshalb auch dieses Beschwerdeverfahren beide Streitgegenstände betrifft. Diesem Umstand wird mit einer bestmöglichen Trennung der Erwägungen und des Dispositivs entsprechend der beiden Streitgegenstände Rechnung getragen. Den im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen verfahrensleitenden Entscheid, dass das Einspracheverfahren nicht sistiert werde, hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, weshalb die Sistierungsfrage nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehört. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. April 2021 mit der Begründung revisionsweise korrigiert, dass im Monat des Todesfalls lediglich die Heimkosten berücksichtigt werden könnten, die tatsächlich vom Heim in Rechnung gestellt worden seien. Die ELG-Reform, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, sieht eine tagesgenaue Berücksichtigung der Heimkosten vor: Gemäss dem Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung wird bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt. Die EL-Bezügerin ist am ___ 2021 verstorben. Gemäss dem Heim ist das Zimmer am 8. April 2021 geräumt worden. Das Heim hat für den April 2021 die Tagestaxe Hotellerie für acht Tage und die Tagestaxe Betreuung sowie den Selbstbehalt für die Pflegekosten je für sechs Tage in Rechnung gestellt. Die Heimrechnung ist insoweit also nicht zu beanstanden. Aufgerechnet auf ein Jahr haben sich die Tagestaxe Hotellerie auf 14’400 Franken (= 8 Tage × 150 Franken × 12 Monate), die Tagestaxe Betreuung auf 2’160 Franken (= 6 Tage × 30 Franken × 12 Monate) und der Selbstbehalt für die Pflegekosten auf 1’656 Franken (= 6 Tage × 23 Franken × 12 Monate) belaufen. Die Beschwerdegegnerin hat die Heimkosten für den April 2021 auf einen Tag heruntergerechnet (vgl. EL-act. 26), weshalb sie − wegen Rundungsdifferenzen − die Heimkosten auf insgesamt sechs Franken mehr festgelegt hat.”
I beneficiari e le beneficiarie di indennità per necessità di assistenza o dell'indennità giornaliera AI possono, ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. e LPC, vedersi riconoscere determinate spese; la giurisprudenza disciplina in particolare il computo delle prestazioni di mantenimento corrisposte ai figli minorenni che convivono con loro nello stesso nucleo familiare (art. 9 cpv. 2 LPC).
“Zusammenfassend ergibt sich, dass bei Personen, die ihre EL aufgrund einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV erhalten, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG und Rz.”
“In welcher Höhe einem EL-Ansprecher, der eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV bezieht, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG Unterhaltsleistungen an gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG ausser Rechnung fallende, mit ihm im selben Haushalt lebende minderjährige Kinder anzurechnen sind, regelt Rz.”
Per le persone che vivono stabilmente o per più di tre mesi in una casa di cura o in un ospedale, nel calcolo delle prestazioni complementari viene riconosciuto un importo forfettario annuale per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie; tale importo forfettario è determinato in base ai premi medi stabiliti dal DFI, tenendo conto della regione dei premi.
“Bei der Festlegung der anerkannten Ausgaben sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin richtigerweise einen jährlichen allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, wie er in Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG für das Jahr 2018 festgelegt war. Ebenfalls korrekt ist die Anerkennung von jährlichen Mietzinsausgaben in der Höhe des Maximalbetrags von Fr. 13'200.--, der alleinstehenden Personen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG zugestanden werden kann. Denn die tatsächlichen Auslagen für die Wohnungsmiete lagen auch nach dem Umzug des Beschwerdeführers in eine günstigere Wohnung per 1. Februar 2018 (vgl. den Mietvertrag vom 30. November 2017, Urk. 15/32) noch über diesem Betrag. Schliesslich ist auch der Betrag von Fr. 5'460.-- richtig festgelegt, den die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 lit. d ELG als jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einsetzte. Er ergibt sich aus der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 1. November 2017 und aus der Verordnung des EDI über die Prämienregionen vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2018; Prämienregion 2 für Y.___ im Kanton Zürich).”
La prestazione complementare annuale risulta dall'ammontare per cui le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC superano i redditi computabili. Nel calcolo del diritto alla prestazione, salvo la rinuncia a redditi e patrimoni ai sensi dell'art. 11a LPC, vanno in linê di principio considerati soltanto i redditi effettivamente percepiti e i patrimoni esistenti sui quali l'avente diritto può disporre senza decurtazioni.
“Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 208 N. 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung – vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).”
“Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 208 N. 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).”
“Die Ergänzungsleistungen (EL) bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. 1.3.4 hernach) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).”
Gli interessi passivi, ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. a LPC, sono considerati come spese di acquisizione del reddito e possono essere presi in conto come spese computabili solo se sussiste un reddito da lavoro computabile. In mancanza di un tale reddito da lavoro, non possono essere riconosciuti come spesa ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. a LPC.
“Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit sie sich überhaupt auf das angefochtene Urteil beziehen (vgl. vorangehende E. 1.1.3) - ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Auf der Ausgabenseite stellt sich einzig die Frage nach der Anerkennung von Schuldzinsen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend auf den abschliessenden Charakter von Art. 10 ELG (vgl. BGE 147 V 441 E. 3.3; Urteil 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 E. 6.1) verwiesen und mangels eines anzurechnenden Erwerbseinkommens eine Berücksichtigung als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG verworfen. Eine andere Grundlage für die Anerkennung der Schuldzinsen als Ausgabe ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt die vorinstanzlich festgestellte Höhe der anerkannten Ausgaben (Fr. 39'099.-) für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Auf der Einkommensseite hat das kantonale Gericht die Frage nach der Anrechenbarkeit eines Vermögensverzehrs (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) offengelassen und deshalb auch keinen solchen angerechnet. Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von Fr. 3798.- bezieht sich auf den Vermögensverzehr, wie er zuvor von der Durchführungsstelle berücksichtigt worden war. Eine entsprechende Reduktion des vorinstanzlich festgestellten anrechenbaren Vermögens fällt daher ausser Betracht. Was die Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Generali Versicherungen im - unbestritten gebliebenen - Betrag von Fr. 12'000.- anbelangt, so hat die Vorinstanz die Anrechenbarkeit trotz der Abrechnung über das Einzelunternehmen bejaht.”
Nel calcolo comparativo previsto dalla disposizione transitoria va considerato soltanto il diritto alle prestazioni complementari previste dal diritto federale. La disposizione transitoria escluÞ una considerazione separata di un peggioramento relativo ai premi dell'assicurazione malattia. A questa limitazione si può derogare, secondo il diritto riveduto, soltanto nei casi in cui venga inciso il diritto minimo ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 LPC.
“Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt, in die Vergleichsrechnung, die in der Übergangsregelung des ELG vorgesehen ist, nur den Anspruch auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen einzubeziehen, und ebenfalls korrekt ist die Anwendung des revidierten Rechts aufgrund des Ergebnisses dieser Vergleichsrechnung. Dabei schliesst die vorgeschriebene Gesamtrechnung insbesondere auch die Möglichkeit aus, der Schlechterstellung im Bereich der Krankenkassenprämie gesondert Rechnung zu tragen. Es trifft zwar entsprechend dem Hinweis des Beschwerdeführers zu (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 9/144 S. 1), dass die neue Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG es den Bezügern nicht mehr erlaubt, durch die Wahl einer Krankenkasse, die besonders günstige Prämien anbietet, oder durch die Wahl eines Versicherungsmodells mit Prämienermässigung (Art. 62 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) über die Ergänzungsleistungen eine Prämienpauschale zu erhalten, die höher ist als die tatsächlichen Prämienkosten (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 197 N 497). Von der Beschränkung der Leistungen auf die tatsächlich geschuldeten Prämien kann jedoch nach dem revidierten Recht nur dort abgewichen werden, wo der Mindestanspruch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ELG tangiert wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Auch die Übergangsbestimmung zur Änderung des ZLG vom 14. September 2020 führt zu keinem anderen Ergebnis, da es darin nur um diejenigen Bezüger geht, für die während der dreijährigen Übergangsfrist das bisherige ELG gilt.”
Per le persone che vivono presso il proprio domicilio, le spese di canone di locazione relative a locali accessori assegnati al nucleo domestico e indicate espressamente devono essere considerate come spese ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. b LPC.
“Nach dem Dargelegten sind zusätzlich zur Wohnung Nr. ... auch die Mietzinsausgaben für den Nebenraum Nr. ... als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Entsprechend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2021 (AB 44) aufzuheben und die Sache zur neuen Berechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.”
A titolo di spesa è riconosciuto un importo forfettario annuo pari al premio medio cantonale o regionale per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico‑sanitarie (comprensivo della copertura in caso di infortunio); tale importo forfettario può tuttavia essere considerato al massimo nella misura del premio effettivamente dovuto.
“ELG in der seit Januar 2025 in Kraft stehenden Fassung anwendbar gewesenen Fassung). Gemäss der Verordnung des EDI vom 15. März 2022 über die Prämienregionen (SR 832.106) hat der Kanton Basel-Stadt eine Prämienregion (vgl. Anhang 1, A). 3.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat der EL-Berechnung für November/Dezember 2024 einen Mietzins von Fr. 17'580.-- (vgl. die Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblatt; AB 1). Dies entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Maximum (12 x Fr. 1'465.--) und ist somit als korrekt zu erachten. Für den Oktober 2024 wurde der unter dem Maximum liegende effektiv bezahlte Mietzins (gemäss Einzahlungsschein Fr. 1'370.--) als Ausgabe berücksichtigt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 3.4. 3.4.1. Ebenfalls als Ausgabe anerkannt wird der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Vorliegend wurde den EL-Berechnung ab Oktober 2024 bis Dezember 2024 eine monatliche Prämie von Fr. 545.90 als Ausgabe berücksichtigt (vgl. die Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblätter; AB 1). Dies entspricht der effektiven monatlichen Prämie für das Jahr 2024 (vgl. die Police der C____ vom Oktober 2023; bei den Vorakten). Die Auszahlung des Prämienverbilligungsbetrages erfolgt direkt an den Krankenversicherer (vgl. § 25 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt; SG 834.410). Vorliegend entspricht der Prämienbeitrag der geschuldeten Prämie. Deswegen erscheint die Direktüberweisung der vollen Prämie von Fr. 546.-- an die C____ (vgl. Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblatt; AB 1) als richtig. 3.5. 3.5.1. Als weitere Ausgabe anerkannt sind gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Die Anerkennung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als Ausgaben ist dann möglich, wenn sie einerseits geschuldet sind und andererseits tatsächlich geleistet werden (vgl.”
“Bei allen Personen werden zudem die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG [Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022]) und der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgaben anerkannt. Letzterer entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), neu jedoch höchstens der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG [Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022]). Die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2021 CHF”
“Januar 2022 wegen Einnahmenüberschüssen verneint hat. Zwischen den Parteien strittig ist, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau zu Recht erfolgt ist. Da es sich aber um eine erstmalige Beurteilung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gehandelt hat, sind alle Berechnungspositionen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a und b festgelegten Beträge (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10, 11 und 11a ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Bei allen Personen wird als Ausgabe der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG); er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie. Die Prämie der Ehefrau ist tiefer als der Pauschalbetrag, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr zu Recht lediglich die tatsächliche Prämie angerechnet hat. Die Beschwerdegegnerin hat es als zumutbar erachtet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Wäre die Ehefrau vollerwerbstätig, wäre sie über den Arbeitgeber unfallversichert. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Unfallversicherung durch den Krankenversicherer von Fr.”
Un pagamento già effettuato a terzi non crê di per sé il diritto sostanziale alle prestazioni complementari. Il premio medio cantonale o regionale per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico‑sanitarie deve essere considerato come spesa ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. d LPC; solo in tal modo è possibile creare una base giuridiÊ provvedimentale per eventuali versamenti a terzi già effettuati. In mancanza di un provvedimento corrispondente, il versamento a terzi non è giuridicamente coperto.
“Niemand käme auf die Idee zu behaupten, die Überweisung des Betrages von x Franken auf das Bankkonto eines EL-Ansprechers habe – eo ipso – einen Leistungsanspruch geschaffen. Denkbar wäre allerdings, dass die EL-Durchführungsstelle nachträglich einen solchen Anspruch festsetzt, sodass sich die bereits erfolgte Überweisung des Betrages von x Franken von einem unrechtmässigen zu einem rechtmässigen Leistungsbezug verwandeln würde. Denn sobald eine Verfügung vorliegt, die einen Anspruch festsetzt, der dem entspricht, was auf der Vollzugsebene geschieht oder bereits geschehen ist, liegt ein rechtmässiger Vollzug vor. Ein Vollzug ohne eine solche Grundlage ist dagegen unrechtmässig. Es kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat, die auch die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Zeit von September 2011 bis und mit Dezember 2017 sowie in der Zeit von Januar bis und mit Juni 2019 abgedeckt hat, denn diese Ausgaben gehören nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG zwingend zum relevanten Bedarf. Wird der Beschwerdeführerin nicht eine diesen (Teil-) Anspruch enthaltende Leistung zugesprochen, fehlt es auf der Vollzugsebene an der zwingend erforderlichen Verfügungsgrundlage. Die Auszahlung eines entsprechenden (Teil-) Betrages, ob sie nun an die Beschwerdeführerin, an die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder an das Sozialamt erfolgt, kann ohne diese Verfügungsgrundlage nichts anderes als ein unrechtmässiger Leistungsbezug sein. Auch wenn diese Auszahlung schon längst erfolgt sein sollte, kann sie für sich allein der Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Anspruch verschafft haben. Bis eine Verfügung ergeht, die der Beschwerdeführerin einen entsprechenden (Teil-) Anspruch verschafft, handelt es sich bei der bereits erfolgten Auszahlung um eine rechtswidrige Vollzugshandlung ohne eine Leistungsgrundlage. Die Anspruchsgrundlage muss folglich in diesem Urteil geschaffen werden, weshalb der EL-Anspruch für den gesamten Zeitraum ab November 2010 unter Berücksichtigung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berechnen ist (vgl.”
“Die Beschwerdegegnerin hat also nicht einmal versucht, die Anweisungen des Gerichts umzusetzen und dadurch den rechtlich massgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Wäre das Gericht davon ausgegangen, dass weitere Abklärungen unverhältnismässig aufwändig wären und/oder keine weiteren Erkenntnisse bringen würden, hätte es diese weiteren Abklärungen nicht angeordnet. Ob eine Parteiaussage glaubhaft ist oder nicht, kann erst beurteilt werden, wenn sie eingeholt worden ist. Selbstverständlich müssen die Aussagen der beteiligten Personen kritisch gewürdigt werden. Die Beschwerdegegnerin wird also die im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 angeordneten weiteren Abklärungen (Erw. 1) noch nachholen müssen (marktübliche Mietzinse der Wohnungen/des Hauses im massgebenden Zeitraum, Nutzungsanteil der Beschwerdeführerin). Bei allen Personen wird als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Bezüglich der kantonalen Durchschnittsprämie für das Jahr 2014 hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss argumentiert, sie habe den entsprechenden Teilbetrag der Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 schon längst dem Sozialamt überwiesen (das die Krankenkassenprämien für das Jahr 2014 vorfinanziert hatte), weshalb die kantonale Durchschnittsprämie in der Anspruchsberechnung für das Jahr 2014 nicht mehr als Ausgabe zu berücksichtigen sei. Gerade weil die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Drittauszahlung vorgenommen hat, muss die entsprechende Ausgabenposition in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, denn nur so kann die verfügungsmässige Grundlage für die bereits erfolgte Drittauszahlung geschaffen werden. Würde man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, hätte sie dem Sozialamt eine Zahlung überwiesen, die sich auf keine Verfügung stützen könnte, was augenscheinlich als gesetzwidrig qualifiziert werden müsste. Die Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 muss notwendigerweise auch jenen Teil umfassen, der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt.”
“Auch in diesem Beschwerdeverfahren sind folglich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen ab Januar 2014 zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat sich weniger als sechs Monate nach der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung per 1. Januar 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Da er sämtliche persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, hat er grundsätzlich ab dem 1. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt (Art. 4 ELG und Art. 12 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ELV). Da er bis Ende Mai 2014 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammengelebt hat, haben die Ausgaben und die Einnahmen des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der beiden Kinder bei der Anspruchsberechnung für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2014 zusammengerechnet werden müssen (Art. 9 Abs. 2 ELG); für die Zeit ab Juni 2014 haben nur noch die Ausgaben und Einnahmen des (nun im Sinne des Art. 3 Abs. 4 ELV getrennt lebenden und damit alleinstehenden) Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Anspruchsberechnung entgegen dem Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht als Ausgabe berücksichtigt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der entsprechende Teil einer Ergänzungsleistung direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden müsse (Art. 21a ELG). Weil aber das Sozialamt die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers bereits bezahlt habe, dürfe keine weitere Auszahlung an die Krankenpflegeversicherung mehr erfolgen, weshalb die kantonale Durchschnittsprämie bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers von Beginn weg ausser Betracht bleiben müsse. Diese Ansicht überzeugt nicht, denn die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Aspekte betreffen nicht den materiellen Ergänzungsleistungsanspruch, sondern nur dessen Vollzug in der Form der Drittauszahlung. Der Vollzug richtet sich aber nach dem materiellen Anspruch und nicht umgekehrt. Zudem würde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin dazu führen, dass Fürsorgeleistungen in Verletzung des Art.”
LPC art. 10 n. 162 I Cantoni limitano nella prassi i costi della casa di riposo riconosciuti; le componenti di comfort o di lusso, così come tarifþ alberghiere e di assistenza superiori alla media regionale, di norma non sono riconosciute come maggiorazioni di spesa.
“Bei Personen, die länger als 3 Monate in einem Heim oder Spital leben, wird neben einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG; vgl. Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg], Recht der sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 26.39). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim berücksichtigt werden; sie haben aber dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende letzte Teilsatz von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG wurde im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung (Bundesgesetz vom 13. Juni 2008; Amtliche Sammlung [AS] 2009, S. 3517 ff.) ins Gesetz eingefügt. Als Heim im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (BGE 143 V 9 E. 4). Mit der in Art. 10 ELG vorgesehenen Möglichkeit der Begrenzung soll verhindert werden, dass ein Aufenthalt mit hohem Komfort bzw. Luxus über Ergänzungsleistungen bezahlt wird. Die meisten Kantone haben die berücksichtigbaren Heimkosten, entweder generell für alle Heime oder nach bestimmten Kriterien (wie Heimart, Pflegeintensität oder Kombination verschiedener Kriterien), nach oben limitiert. Komfortkosten sowie regional überdurchschnittlich hohe Hotellerie- und Betreuungstaxen werden in der Regel nicht berücksichtigt (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, Rz. 705 f.). 3.3 Der Kanton Basel-Landschaft hat mit einer Gesetzesänderung per 1. Januar 2018 eine verbindliche Ergänzungsleistungs-Obergrenze (§ 2a ELG BL) eingeführt sowie eine Neuregelung für die sich daraus ergebende Restfinanzierung (§ 2abis ELG BL; Zusatzbeiträge) getroffen (vgl. Vorlage an den Landrat Nr. 2016-167 "Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV/Zusatzbeiträge infolge der Umsetzung der EL-Obergrenze" [Vorlage Nr.”
“Bei Personen, die länger als 3 Monate in einem Heim oder Spital leben, wird neben einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG; vgl. Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg], Recht der sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 26.39). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim berücksichtigt werden; sie haben aber dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende letzte Teilsatz von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG wurde im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung (Bundesgesetz vom 13. Juni 2008; Amtliche Sammlung [AS] 2009, S. 3517 ff.) ins Gesetz eingefügt. Als Heim im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (BGE 143 V 9 E. 4). Mit der in Art. 10 ELG vorgesehenen Möglichkeit der Begrenzung soll verhindert werden, dass ein Aufenthalt mit hohem Komfort bzw. Luxus über Ergänzungsleistungen bezahlt wird. Die meisten Kantone haben die berücksichtigbaren Heimkosten, entweder generell für alle Heime oder nach bestimmten Kriterien (wie Heimart, Pflegeintensität oder Kombination verschiedener Kriterien), nach oben limitiert. Komfortkosten sowie regional überdurchschnittlich hohe Hotellerie- und Betreuungstaxen werden in der Regel nicht berücksichtigt (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, Rz. 705 f.). 3.3 Der Kanton Basel-Landschaft hat mit einer Gesetzesänderung per 1. Januar 2018 eine verbindliche Ergänzungsleistungs-Obergrenze (§ 2a ELG BL) eingeführt sowie eine Neuregelung für die sich daraus ergebende Restfinanzierung (§ 2abis ELG BL; Zusatzbeiträge) getroffen (vgl. Vorlage an den Landrat Nr. 2016-167 "Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV/Zusatzbeiträge infolge der Umsetzung der EL-Obergrenze" [Vorlage Nr.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 161 Nella determinazione del reddito da lavoro computabile devono essere dedotti dal reddito lordo i contributi obbligatori alle assicurazioni sociali. Nella determinazione del reddito ipotetico (ad es. retribuzioni tabellari o retribuzioni forfettarie) al posto delle deduzioni individuali vanno considerate deduzioni forfettarie idonî o deduzioni adeguate.
“50 monatlich als zu hoch (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4). Für das Jahr 2019 sind die von September 2019 bis Dezember 2019 auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend. Das gilt ebenfalls für das Jahr 2020, sofern es nicht zu einer wesentlichen Änderung gekommen ist. Für das Jahr 2021 sind grundsätzlich die im Jahr 2020 erzielten - auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführenden beanstandeten zwar die Anrechnung des Erwerbsankommens an sich (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise dessen Höhe (Urk. 13 S. 2), doch machten nicht geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde (Art. 23 Abs. 4 ELV). Es rechtfertigt sich daher, im strittigen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 8. April 2021 die Einkünfte des Vorjahres heranzuziehen. Auszugehen ist bei der Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte vom Nettolohn, denn die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 299 zu Art. 11 ELG). Das Schnuppergeld in der Höhe von Fr. 31.-- brutto wurde zwar zusammen mit dem Septemberlohn 2019 abgerechnet (Urk. 18/54 S. 7), doch ist es nicht vom per 2. September 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mitumfasst (Urk. 18/53). Daraus sowie mit Blick auf den Sinn des Schnupperns muss geschlossen werden, dass das Schnuppern bereits vor September 2019 beziehungsweise vor der vertragsgemässen Arbeitsaufnahme stattgefunden hat. Es ist daher aus dem Septemberlohn herauszurechnen und mangels Dauerhaftigkeit nicht bei den Einnahmen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Beim monatlich abgezogenen «Kaffeegeld» ist aufgrund der schwankenden Höhe davon auszugehen, dass die Höhe des Abzugs vom jeweiligen (Kaffee-)Bezug des Beschwerdeführers abhing und es sich demnach um freiwillig getätigte Ausgaben handelte, welche nicht a priori vom Nettolohn abzuziehen sind. Selbst falls dem nicht so sein sollte, hat der Beschwerdeführer auf jeden Fall Lebensmittel in diesem Betrag erhalten, was als Naturallohnanteil interpretiert werden könnte.”
“Eine präzisierende Einschränkung besteht dort, wo obligatorische Sozialversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, so gemäss Art. 11a ELV bei Erwerbstätigen. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts geht es daher nicht an, den von der Beschwerdeführerin effektiv geleisteten AHV/IV/ EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gänzlich ausser Acht zu lassen. Hierauf läuft die Beurteilung der Vorinstanz jedoch - wie zu Recht gerügt - hinaus, indem unter Bezugnahme darauf, dass es sich beim hypothetischen Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV um ein "Nettoeinkommen" handle, eine Berücksichtigung abgelehnt wird. Ein "Nettobetrag" (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 538) kann jedoch einzig in der Hinsicht angenommen werden, als dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV - im Gegensatz zur Berechnung bei Erwerbstätigen (siehe vorne) - nicht abzuziehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anwendbar bleibt (vgl. Urteile 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 4.2, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49; P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 3-6; P 61/88 vom 10. Juli 1989 E. 5; siehe auch ZAK 1987 S. 544 ff.). In administrativer Hinsicht hat dies keinen erheblichen Zusatzaufwand zur Folge. Anstatt von einem "Nettobetrag" respektive "Nettoeinkommen" ist es daher - wie das BSV zu Recht vorbringt - angezeigt, bei den Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV von "Pauschalbeträgen" zu sprechen. Dies jedoch lediglich im dargelegten Sinne. Die Gesetzeslage lässt keine andere Würdigung zu. BGE 150 V 7 S. 12 Soweit die WEL anders als soeben dargelegt interpretiert werden muss, verstösst sie gegen zwingendes Bundesrecht (E. 2.3.3 hiervor) und ist daher nicht anwendbar (vgl. BGE 133 V 450 E. 2.2.4 mit Hinweis).”
LPC art. 10 n. 160 Le linî guiÚ e le decisioni precisano che l'intero canone di locazione (comprese le spese accessorie) deve essere suddiviso in parti uguali tra le persone che vivono nello stesso nucleo domestico; tale regola si appliÊ anche agli appartamenti condivisi.
“Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bis ELG). Entsprechend hält Rz.”
“Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG ist [...] der Region 2 zuzuordnen. 3.4. Die monatlichen Mietzinsmaxima betragen ab dem 1. Januar 2021 nach Haushaltsgrösse und Region für alleinlebende Personen pro Jahr Fr. 16440.00 in der Region 1 (d.h. Fr. 1370.00 pro Monat), Fr. 15'900.00 in der Region 2 (d.h. Fr. 1325.00 pro Monat) und 14520.00 Franken in der Region 3 (Fr. 1210.00, vgl. zum Ganzen Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird dieser Betrag für die zweite Person zusätzlich um Fr. 3000.00 jährlich in allen 3 Regionen erhöht (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 erster Spiegelstrich). 3.5. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bis ELG). Entsprechend hält Rz. 3231.03 der Wegleitung fest, dass wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass sich mit der EL-Reform die Mietzinsmaxima nach der Haushaltsgrösse richten würden. Für eine Person, die wie der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebe, werde nach neuem Recht als maximaler Mietzins für die Region 1 Fr. 810.00, für die Region 2 Fr. 787.50 und für die Region 3 Fr. 730.00 pro Monat als berücksichtigt. Dies bedeute für den Beschwerdeführer, dass bei ihm aufgrund seiner Wohnsituation in einer Wohngemeinschaft und der Zuordnung zur Region 2 gemäss neuem Recht ein Mietzinsmaximum von Fr. 787.50 pro Monat resp. Fr. 9450.00 pro Jahr anrechenbar wäre. 4.2. Allerdings führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass für Personen, die vor dem 1.”
L'art. 10 cpv. 2 LPC non obbliga i Cantoni a fissare le tarifþ giornaliere nelle strutture non riconosciute come case di cura ai sensi dell'art. 39 cpv. 3 LAMal in modo tale che i beneficiari di prestazioni complementari ivi residenti, di regola, non debbano ricorrere all'assistenza sociale. Per tali istituti o ospedali non riconosciuti come case di cura rimane ai Cantoni un ulteriore margine di discrezionalità; non costituisÎ quindi una violazione dell'art. 10 cpv. 2 LPC se le tarifþ giornaliere applicate in tali strutture non sono, dal punto di vista del diritto alle prestazioni complementari, sufficienti a garantire il sostentamento e di conseguenza la copertura dei reali costi di istituto possa risultare insufficiente.
“Wie die Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 V 9) zutreffend einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art.”
“a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E. 6.1 mit Hinweisen, insbesondere auf die Materialien). Dass daraus eine Ungleichbehandlung resultieren kann, wurde mithin bewusst in Kauf genommen. Damit findet die dem Kanton bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke, Sozialhilfe-Abhängigkeit zu verhindern, von vornherein keine Anwendung betreffend das Kinder- und Elternheim, in welchem der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum lebte, weil es sich dabei, wie unbestritten ist, nicht um ein anerkanntes Pflegeheim im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG handelt. Die EL-Durchführungsstelle hat sich somit zu Recht auf Art. 1a Abs. 2 VTP abgestützt, welche Bestimmung vor Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG standhält (vgl. dazu Urteil 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Es verhält sich nicht anders als im (auch von der Vorinstanz erwähnten, aber kritisierten [vgl. dazu E. 4.3]) Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019, auf welches an dieser Stelle verwiesen werden kann.”
“Wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, hat sich das Bundesgericht in BGE 143 V 9, auf welchen das Urteil 9C_884/2018 in E. 6 explizit Bezug nimmt, ausführlich mit den Tagestaxen und der Sozialhilfebedürftigkeit auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichte die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssten. Diese eingeschränkte Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG könne dazu führen, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bestehe und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten. Dies könne dort der Fall sein, wo eine Tagestaxe die tatsächlichen Heimkosten (bei Weitem) nicht decke, was von Verfassung wegen (Art. 190 BV) hinzunehmen sei. Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht im erwähnten, ebenfalls den Kanton St. Gallen betreffenden Urteil 9C_884/2018 (dort hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder im Kinder- und Jugendheim im Sinne von Art. 1a der kantonalen Verordnung). Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall (hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder in Pflegefamilien im Sinne von Art. 1b der kantonalen Verordnung) von dieser Rechtsprechung abzuweichen (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit Hinweisen). Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid kein solcher entnehmen.”
Nell'ambito del calcolo del nucleo familiare comune ai sensi dell'art. 9 cpv. 2, gli importi massimi delle spese di affitto riconosciute sono determinati singolarmente per ogni persona avente diritto o inclusa; la somma di tali importi viene divisa per il numero di tutte le persone che vivono nel nucleo familiare, così da ottenere l'importo massimo pro capite per ciascun membro del nucleo (ripartizione in parti uguali).
“11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA BGE 122 V 19ATF 122 V 19DTF 122 V 19 Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA BGE 127 V 466ATF 127 V 466DTF 127 V 466 BGE 138 V 324ATF 138 V 324DTF 138 V 324 BGE 115 V 308ATF 115 V 308DTF 115 V 308 Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA Art. 67 VwVGart. 67 PAart. 67 PA Art. 55 ATSGart. 55 LPGAart. 55 LPGA BGE 143 V 105ATF 143 V 105DTF 143 V 105 Art. 24 ELVart. 24 OPC-AVS/AIart. 24 OPC-AVS/AI Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI Art. 24 ATSGart. 24 LPGAart. 24 LPGA Art. 22 ELVart. 22 OPC-AVS/AIart. 22 OPC-AVS/AI BGE 138 V 298ATF 138 V 298DTF 138 V 298 Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC 9C_945/2011 Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC 9C_223/2017 Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos200 2023 77805.03.2024Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023Normen BundArt. 24 ATSGArt. 25 ATSGArt. 53 ATSGRechtsprechung BundBGE 143 V 105BGE 139 V 574BGE 138 V 3249C_223/20179C_945/2011Normen KantonArt. 54 GSOGArt. 57 GSOGArt. 32 VRPGRechtsprechung KantonVGE 5Normen Bund/Kanton”
“Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2022 berechnete die Ausgleichskasse die den Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Juni 2022 bis Oktober 2022 sowie ab November 2022, womit die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. Die Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sowie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.”
Secondo l'orientamento della giurisprudenza citata, il legislatore ha deliberatamente rinunciato, nell'art. 10 cpv. 3 LPC, a riprendere il limite massimo di Fr. 3'000.-- previsto nel LIFD per i tragitti tra domicilio e luogo di lavoro nel periodo 2016–2022. Di conseguenza, le spese di acquisizione del reddito per i tragitti tra domicilio e luogo di lavoro, nell'ambito delle prestazioni complementari, restano in linê di principio deducibili fino all'ammontare del reddito da lavoro lordo.
“Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber, welcher in der Vergangenheit mit der Änderung vom 4. Oktober 1985 von Art. 3 Abs. 4 lit. a aELG vom 19. März 1965 (2. ELG-Revision), womit die gegenwärtig in Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG statuierte Regelung, wonach die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens begrenzt werden, erlassen wurde, den Abzug der Gewinnungskosten bereits einmal begrenzte. Aufgrund dessen hätte er zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607), womit die vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesene Fassung von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, wonach die Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- begrenzt wurden, eine erneute Begrenzung der Gewinnungskosten im Bereich der Ergänzungsleistung beschliessen können, wenn er dies hätte tun wollen. Auf Grund des Umstandes, dass der Gesetzgeber davon absah, eine mit Regelung im Bereich der direkten Bundesseteuer übereinstimmende Regelung im Bereich der Ergänzungsleistung zu erlassen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Gewinnungskosten für Fahrten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort bewusst keine mit der Regelung der Berufskosten für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort im Bereich der direkten Bundessteuer übereinstimmende Regelung treffen wollte.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 156 Per le persone che vivono a domicilio la prassi distingue tra inquilini e proprietari. Per gli inquilini sono considerate, tra l'altro, il canone di locazione e le relative spese accessorie e, eventualmente, un forfait per le spese di riscaldamento come uscite. Per i proprietari che occupano personalmente l'immobile vengono imputati, tra l'altro, i costi di manutenzione dell'edificio e gli interessi ipotecari fino all'ammontare del reddito lordo dell'immobile, un forfait per le spese accessorie nonché il valore locativo dell'immobile fino al massimo del canone di locazione; il valore locativo annuo è inveÎ considerato come reddito.
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern werden unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mitwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber werden bei Eigentümern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), eine Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV sowie der Mietwert der Liegenschaft bis zum Höchstbetrag des Mietzinses (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG) als anerkannte Ausgaben angerechnet, wobei der Jahresmietwert der Liegenschaft im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
Il legislatore non ha conferito al Consiglio federale alcuna competenza regolamentare per disciplinare, ai sensi dell'art. 10 LPC, le spese riconosciute intese come costi di conseguimento del reddito. Un rinvio espresso alle disposizioni sull'imposta federale diretta manÊ nell'art. 10 LPC.
“Der Gesetzgeber hat sodann davon abgesehen, dem Bundesrat eine Kompetenz einzuräumen, um die anerkannten Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten zu regeln (vgl. Art. 10 ELG). Rechtsvergleichend gilt es sodann festzustellen, dass in den Fällen, in denen im Sozialversicherungsrecht die Grundsätze der direkten Bundessteuer gelten sollen, der Gesetzgeber beziehungsweise - bei einer entsprechenden Kompetenz - der Verordnungsgeber in Verordnungsbestimmungen ausdrücklich auf das Recht der direkten Bundessteuer verwiesen hat. So sind gemäss Art. 12 Abs. 2 ELV die Grundsätze über die direkte Bundessteuer für die Bemessung des Mietwerts und der Einkommen aus Untermiete massgebend, wenn in der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton Grundsätze für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete fehlen. Des Weiteren kommt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalbetrag für Unterhaltskosten von Gebäuden zur Anwendung, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht. Sodann ist in Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt, dass zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten.”
“Der Gesetzgeber hat sodann davon abgesehen, dem Bundesrat eine Kompetenz einzuräumen, um die anerkannten Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten zu regeln (vgl. Art. 10 ELG). Rechtsvergleichend gilt es sodann festzustellen, dass in den Fällen, in denen im Sozialversicherungsrecht die Grundsätze der direkten Bundessteuer gelten sollen, der Gesetzgeber beziehungsweise - bei einer entsprechenden Kompetenz - der Verordnungsgeber in Verordnungsbestimmungen ausdrücklich auf das Recht der direkten Bundessteuer verwiesen hat. So sind gemäss Art. 12 Abs. 2 ELV die Grundsätze über die direkte Bundessteuer für die Bemessung des Mietwerts und der Einkommen aus Untermiete massgebend, wenn in der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton Grundsätze für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete fehlen. Des Weiteren kommt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalbetrag für Unterhaltskosten von Gebäuden zur Anwendung, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht. Sodann ist in Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt, dass zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten.”
Citazione: LPC art. 10 n. 154 Per le persone che vivono a domicilio il fabbisogno vitale generale è determinato in base agli importi forfettari stabiliti dalla legge; spese eventualmente connesse alla pandemia o all'inflazione non vengono automaticamente considerate come costi effettivi supplementari.
“Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens wird also durch den Gegenstand jenes Verwaltungsverfahrens definiert, das am 16. März 2022 abgeschlossen worden ist. Dieses hat sich auf die revisionsweise Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an die per 1. Januar 2022 eingetretenen Veränderungen des massgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG beschränkt. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Ergänzungsleistung reiche nicht aus, um eine Steuernachforderung, die er zu Beginn des Jahres 2022 erhalten habe, zu begleichen. Zudem seien die Lebenshaltungskosten im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und der Inflation gestiegen. Sinngemäss lautet seine Argumentation also, jene Ausgaben, die im Ergänzungsleistungsrecht unter den Begriff des allgemeinen Lebensbedarfs zu subsumieren sind, seien angestiegen, weshalb bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein entsprechend höherer Betrag zu berücksichtigen sei. Dieser Argumentation müsste – nach entsprechenden Sachverhaltsabklärungen – gefolgt werden, wenn der Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG die Berücksichtigung der effektiven Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf vorschreiben würde. Tatsächlich sieht der Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG aber die Anrechnung von Pauschalbeträgen an. Bei jeder alleinstehenden Person ist (aktuell) ein Betrag von 20’100 Franken anzurechnen. Die effektiven Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf können folglich bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zum Vorneherein gar keine Rolle spielen. Egal, wie hoch sie sind, sie gelten immer als – fiktiv – mit dem gesetzlichen Pauschalbetrag abgegolten. Diese gesetzliche Regelung dürfte wohl verfassungswidrig sein, weil sie Ungleiches (unterschiedliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf) nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich, sondern – die sachlichen Unterschiede ignorierend – gleich behandelt, was gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verstossen dürfte, zumal die Einführung dieser pauschalen Regelung wohl nur der Praktikabilität geschuldet gewesen ist, die diese Ungleichbehandlung wohl kaum rechtfertigen kann.”
“Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zielt schliesslich zum Vornherein ins Leere, soweit er damit für das Bundesgericht und andere rechtsanwendene Behörden verbindliche Gesetzesbestimmung rügt (vgl. Art. 190 BV). Daher sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die im Zusammenhang mit der Pandemie angefallenen Ausgaben nicht beim allgemeinen Lebensbedarf unter dem Titel von Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG anrechenbar, bemisst sich dieser doch nach fixen Beträgen (vgl. BGE 142 V 402 E. 5.2).”
Secondo l'art. 10 cpv. 3, le spese relative all'acquisizione del reddito sono deducibili fino al massimo del reddito lordo. Nelle linî guiÚ sono espressamente indicate come spese di acquisizione deducibili: spese supplementari per i pasti consumati fuori casa, spese di trasporto e l'acquisto di indumenti professionali. Al contrario, le tarifþ per assistenza o sorveglianza durante il pranzo non sono considerate spese per l'acquisizione del reddito e vanno valutate separatamente.
“Selon l'article 11a de l'Ordonnance sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité (OPC-AVS/AI), du 15 janvier 1971, le revenu annuel provenant de l'exercice d'une activité lucrative est calculé en déduisant du revenu brut les frais d'obtention du revenu dûment établis ainsi que les cotisations dues aux assurances sociales obligatoires et prélevées sur le revenu. Selon l'article 15 al. 1 OPC-AVS/AI, le revenu réalisé par des invalides travaillant dans des ateliers au sens de l'article 3 al. 1 let. a de la loi fédérale sur les institutions destinées à promouvoir l'intégration des personnes invalides (LIPPI), du 6 octobre 2006, est pris en compte comme revenu d'une activité lucrative, pour le calcul de la prestation complémentaire dans la mesure où il fait partie du revenu déterminant soumis à cotisation dans l'AVS ou en ferait partie si l'invalide était encore tenu de cotiser. Les frais d'obtention du revenu sont pris en considération jusqu'à concurrence du revenu brut de l'activité lucrative (art. 10 al. 3 LPC). Peuvent être déduits à ce titre les frais supplémentaires engendrés par des repas pris à l'extérieur, les frais de transport et les frais d'achat de vêtements professionnels (ch. 3423.03 des directives concernant les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI [DPC], valables dès le 01.04.2011 [état au 01.01.2022]). Il ressort de ce qui précède que les frais de surveillance durant le repas de midi facturés par la Fondation A.________ ne sont pas des frais d'obtention du revenu et que c'est à tort que l'intimée les a considérés comme tels. Elle aurait dû statuer sur ces derniers par décision séparée. Par économie de procédure, et vu qu’il ressort implicitement des observations de la CCNC à la Cour de céans qu’elle estime que les conditions pour le remboursement de tels frais ne sont pas remplies, la Cour statuera au fond. c) Se pose alors la question de savoir si les conditions de l'article 20 du règlement cantonal précité sont en l'occurrence réunies. À cet égard, les parties divergent quant à la question de savoir si le montant de 50 francs en espèces est un montant brut ou net.”
“Selon l'article 11a de l'Ordonnance sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité (OPC-AVS/AI), du 15 janvier 1971, le revenu annuel provenant de l'exercice d'une activité lucrative est calculé en déduisant du revenu brut les frais d'obtention du revenu dûment établis ainsi que les cotisations dues aux assurances sociales obligatoires et prélevées sur le revenu. Selon l'article 15 al. 1 OPC-AVS/AI, le revenu réalisé par des invalides travaillant dans des ateliers au sens de l'article 3 al. 1 let. a de la loi fédérale sur les institutions destinées à promouvoir l'intégration des personnes invalides (LIPPI), du 6 octobre 2006, est pris en compte comme revenu d'une activité lucrative, pour le calcul de la prestation complémentaire dans la mesure où il fait partie du revenu déterminant soumis à cotisation dans l'AVS ou en ferait partie si l'invalide était encore tenu de cotiser. Les frais d'obtention du revenu sont pris en considération jusqu'à concurrence du revenu brut de l'activité lucrative (art. 10 al. 3 LPC). Peuvent être déduits à ce titre les frais supplémentaires engendrés par des repas pris à l'extérieur, les frais de transport et les frais d'achat de vêtements professionnels (ch. 3423.03 des directives concernant les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI [DPC], valables dès le 01.04.2011 [état au 01.01.2022]). Il ressort de ce qui précède que les frais de surveillance durant le repas de midi facturés par la Fondation A.________ ne sont pas des frais d'obtention du revenu et que c'est à tort que l'intimée les a considérés comme tels. Elle aurait dû statuer sur ces derniers par décision séparée. Par économie de procédure, et vu qu’il ressort implicitement des observations de la CCNC à la Cour de céans qu’elle estime que les conditions pour le remboursement de tels frais ne sont pas remplies, la Cour statuera au fond. c) Se pose alors la question de savoir si les conditions de l'article 20 du règlement cantonal précité sont en l'occurrence réunies. À cet égard, les parties divergent quant à la question de savoir si le montant de 50 francs en espèces est un montant brut ou net.”
LPC art. 10 n. 152 Nei canoni forfettari vanno scorporati dai costi complessivi di locazione i costi imputabili a un box o a un posto auto. Se nel contratto di locazione non è indicata una quota di costo separata, l'autorità competente deve richiedere un canone scomposto (canone netto; spese accessorie senza il posto auto; quota relativa al posto auto). Se la quota concreta non può essere determinata in modo affidabile, dal canone forfettario può essere detratto un importo consueto locale per l'affitto del posto auto.
“Im Zusammenhang mit den anrechenbaren Wohnkosten ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Wohnungsmietvertrag für den Pauschalmietzins von Fr. 1'300.-- (inkl. Nebenosten) als Zusatzobjekt unter anderem ein Garagenplatz zur Verfügung steht (vgl. act. IIC 220/1). Da es sich aber bei den Kosten für Garagen(-Abstellplätze) nicht um im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbare Miet- respektive Nebenkosten i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG handelt, kann der auf den Garagenplatz entfallende Kostenanteil nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 4.1.3; Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 148). Diese Kosten sind folglich aus den Gesamtmietkosten auszuscheiden. Indes ist der auf den Garagenplatz entfallende Kostenanteil im Mietvertrag nicht ausgewiesen (vgl. act. IIC 220), weshalb die Aktenlage diesbezüglich nicht liquid ist. Grundsätzlich wäre die Sache daher in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von der Vermieterschaft einen aufgeschlüsselten Mietzins (Nettomiete, Nebenkosten ohne Garagenplatz, Garagenplatz) erfrage. Soweit sich die konkreten auf den Garagenplatz entfallenden Kosten nicht zuverlässig feststellen liessen, wäre für den mit dem Wohnungsmietvertrag als Zusatzobjekt zur Verfügung gestellten Garagenplatz von der Pauschalmiete (vgl. act. IIC 220/1) ein ortsüblicher Betrag für die Parkplatzmiete in Abzug zu bringen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht bzw.”
“Im Zusammenhang mit den anrechenbaren Wohnkosten ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Wohnungsmietvertrag für den Pauschalmietzins von Fr. 1'300.-- (inkl. Nebenosten) als Zusatzobjekt unter anderem ein Garagenplatz zur Verfügung steht (vgl. act. IIC 220/1). Da es sich aber bei den Kosten für Garagen(-Abstellplätze) nicht um im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbare Miet- respektive Nebenkosten i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG handelt, kann der auf den Garagenplatz entfallende Kostenanteil nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 4.1.3; Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 148). Diese Kosten sind folglich aus den Gesamtmietkosten auszuscheiden. Indes ist der auf den Garagenplatz entfallende Kostenanteil im Mietvertrag nicht ausgewiesen (vgl. act. IIC 220), weshalb die Aktenlage diesbezüglich nicht liquid ist. Grundsätzlich wäre die Sache daher in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von der Vermieterschaft einen aufgeschlüsselten Mietzins (Nettomiete, Nebenkosten ohne Garagenplatz, Garagenplatz) erfrage. Soweit sich die konkreten auf den Garagenplatz entfallenden Kosten nicht zuverlässig feststellen liessen, wäre für den mit dem Wohnungsmietvertrag als Zusatzobjekt zur Verfügung gestellten Garagenplatz von der Pauschalmiete (vgl. act. IIC 220/1) ein ortsüblicher Betrag für die Parkplatzmiete in Abzug zu bringen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht bzw.”
Sul piano amministrativo, le Istruzioni sulle prestazioni complementari (WEL) disciplinano il riconoscimento dei contributi di mantenimento in materia di diritto di famiglia, conformemente al n. 3272.04. Dottrina e giurisprudenza criticano inoltre che l'esigenza rigorosa di un titolo giuridicamente vincolante possa generare una disparità di trattamento, poiché in tal modo i pagamenti di mantenimento effettuati dai richiedenti di prestazioni complementari (PC) conviventi con il figlio tenderebbero a non essere riconosciuti allo stesso modo di quelli versati da richiedenti PC non conviventi.
“Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen bei dieser Bestimmung spielen im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle) in die Berechnung einbeziehen, aber den seinen Kindern in Geld BGE 147 V 441 S. 448 geleisteten Unterhalt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG zum Abzug bringen kann; damit werde der EL-Ansprecher, der nicht mit seinen Kindern zusammenlebe, ungerechtfertigterweise bessergestellt (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1741). Diese Kritik ist insbesondere auch mit Blick auf das Kindesunterhaltsrecht (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB), auf welches der Beschwerdeführer hinweist, begründet, denn dieses sieht eine Gleichwertigkeit des in natura (Naturalunterhalt) und des in Form von Geldleistungen (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbrachten Unterhalts vor (Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1 [in: FamPra.ch 2019 S. 1215] mit Hinweis auf BGE 135 III 66 E. 4 und BGE 114 II 26 E. 5b). Eine Privilegierung des nicht mit seinem Kind zusammenlebenden EL-Ansprechers ergibt sich weiter auch daraus, dass die in E. 3.3.1 wiedergegebene Rechtsprechung als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG nur die Unterhaltsleistungen anerkennt, welche in Bestand und Höhe rechtsverbindlich, d.h. richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt worden sind. Über einen solchen Titel verfügt der EL-Ansprecher, der mit seinem Kind im selben Haushalt lebt und sowohl in natura als auch in Form von Geldleistungen für den Kindesunterhalt aufkommt, zumeist nicht, dies im Unterschied zum EL-Ansprecher, der von seinem Kind getrennt lebt und dessen Unterhaltspflicht in der Regel behördlich oder gerichtlich (oder allenfalls vertraglich) geregelt ist. Eine Benachteiligung des im selben Haushalt mit dem Kind lebenden EL-Ansprechers, dessen Unterhaltsleistungen (in natura und in Form von Geldleistungen) im Übrigen regelmässig höher ausfallen dürften als diejenigen des nicht im selben Haushalt lebenden EL-Ansprechers, lässt sich nicht rechtfertigen. Im Sinne einer Gleichbehandlung der beiden Versichertenkategorien ist es vielmehr angezeigt, seine Unterhaltsleistungen auch ohne rechtsverbindliche Festsetzung (bzw.”
“beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Verwaltung zu verpflichten, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Juli 2019 als Ausgabe die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG (SR 831.30) gemäss der in Rz. 3272.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) festgelegten Berechnungsweise zu berücksichtigen. Die Ergänzungsleistungen seien ab 1. Juli 2019 in der Höhe anzupassen und auszurichten. Mit Urteil vom 16. November 2020 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. BGE 147 V 441 S. 443 C. A.A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen, die Aufhebung des Urteils vom 16. November 2020 beantragen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die SVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stellt den Antrag, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, als festzustellen sei, dass Rz. 3272.04 WEL der Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 ELG nicht widerspreche und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die genannte Weisungsbestimmung biete. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.”
LPC art. 10 n. 150 La domanÚ dei Cantoni deve essere presentata all'Ufficio federale delle assicurazioni sociali e deve essere inoltrata entro il 30 giugno dell'anno precedente. Il Consiglio federale disciplina la procedura; il Dipartimento federale dell'interno stabilisÎ le modalità di calcolo e, entro e non oltre la fine di ottobre, indiÊ la diminuzione o l'aumento degli importi massimi per l'anno successivo.
“1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1.”
“Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das Eidgenössische Departement des Innern in einer Verordnung (Departement) fest: die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a); jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b). Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen (Abs. 2). Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 4).”
Citazione: LPC art. 10 n. 149 Per gli immobili di proprietà adibiti ad abitazione principale, secondo la giurisprudenza citata nel calcolo del diritto devono essere considerate come spese soltanto le spese effettivamente sostenute per l'alloggio — in particolare le spese di manutenzione dell'edificio e gli interessi ipotecari. Se inveÎ risulta che il valore locativo imputato supera il massimo del canone previsto per legge nonché i suddetti costi effettivi, ciò può determinare un'eccedenza di entrate fittizie che inciÞ sul calcolo delle prestazioni complementari.
“b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) im Ergebnis ein Einnahmenüberschuss resultieren kann. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat die versicherte Person gar keine Möglichkeit, ihre für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihr sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihr unterstellt, dass sie mit der Befriedigung ihres Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das bedeutet, dass die versicherte Person einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers – opfern muss, um weiterhin in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen zu können. Der aus der entsprechenden Anspruchsberechnung resultierende Betrag der Ergänzungsleistung reicht nicht aus, um den Existenzbedarf zu decken. Das würde indirekt auch dem mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz ELG (dem erhöhten Vermögensfreibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften) verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zusammengefasst ist festzustellen, dass auch die teleologische Auslegung gegen die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen – und damit auch gegen die gleichzeitige Anrechnung einer fiktiven (Kompensations-) Ausgabe in Höhe des effektiven Eigenmietwerts – spricht. Das Ergebnis einer umfassenden Interpretation zwingt demnach dazu, den Wortlaut insbesondere des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ernst zu nehmen und einem EL-Ansprecher, der in seiner eigenen Liegenschaft wohnt, nur die effektiv anfallenden Wohnkosten, nämlich die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltskosten, als Ausgaben anzurechnen, d.”
“b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) im Ergebnis ein Einnahmenüberschuss resultieren kann. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat die versicherte Person gar keine Möglichkeit, ihre für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihr sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihr unterstellt, dass sie mit der Befriedigung ihres Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das bedeutet, dass die versicherte Person einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers – opfern muss, um weiterhin in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen zu können. Der aus der entsprechenden Anspruchsberechnung resultierende Betrag der Ergänzungsleistung reicht nicht aus, um den Existenzbedarf zu decken. Das würde indirekt auch dem mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz ELG (dem erhöhten Vermögensfreibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften) verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zusammengefasst ist festzustellen, dass auch die teleologische Auslegung gegen die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen – und damit auch gegen die gleichzeitige Anrechnung einer fiktiven (Kompensations-) Ausgabe in Höhe des effektiven Eigenmietwerts – spricht. Das Ergebnis einer umfassenden Interpretation zwingt demnach dazu, den Wortlaut insbesondere des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ernst zu nehmen und einem EL-Ansprecher, der in seiner eigenen Liegenschaft wohnt, nur die effektiv anfallenden Wohnkosten, nämlich die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltskosten, als Ausgaben anzurechnen, d.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 148 Se il valore locativo imputato come reddito può superare il massimale legale del canone e la somma delle spese di manutenzione dell'edificio e degli interessi ipotecari, ciò comporta che i costi effettivi dell'immobile, non potendo essere computati, non vengono più compensati; alla persona assicurata viene pertanto imputato come reddito fittizio l'importo relativo alla parte eccedente.
“b ELG müsste also eine Gesetzeslücke aufweisen, die mit der Anordnung ausgefüllt werden müsste, dass eine betraglich dem Eigenmietwert entsprechende, völlig fiktive Ausgabe anzurechnen sei. Diese lückenfüllend geschaffene fiktive Ausgabenart fände ihre Rechtfertigung einzig darin, eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl die fiktive (Kompensations-) Ausgabe (die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf Fr. 13’200.-- bzw. Fr. 15’000.-- beschränkt ist) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) im Ergebnis ein Einnahmenüberschuss resultieren kann. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat die versicherte Person gar keine Möglichkeit, ihre für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihr sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihr unterstellt, dass sie mit der Befriedigung ihres Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das bedeutet, dass die versicherte Person einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers – opfern muss, um weiterhin in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen zu können.”
In caso di permanenza temporanê in un istituto o in ospedale (in particolare soggiorni inferiori a tre mesi), la persona interessata deve continuare ad essere considerata «che vive a domicilio» ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC; non deve essere effettuato il passaggio al calcolo secondo le disposizioni per gli istituti.
“und Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; Jöhl/Usinger-Egger, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1767 Rz 79-80). In diesem Sinn wird die Beschwerdegegnerin die Heimberechnung neu vorzunehmen haben, was insoweit zur Gutheissung der Beschwerde führt. Für die Zeit vom Heimeintritt bis Ende März 2019 sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte selig demgegenüber als zu Hause lebende Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG zu behandeln. Bei zu Hause wohnenden Personen kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei vorübergehendem Spital- und Heimaufenthalt für die Zeit der auswärtigen Unterbringung nicht auf eine andere Berechnungsweise (Heimkostenrechnung) gewechselt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.1; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz 79). In diesem Urteil des Bundesgerichts wurde festgehalten, dass eine Person bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt vom 13. Mai bis am 18. Juni 2006 zu Recht als zu Hause wohnend betrachtet und die Ergänzungsleistung entsprechend berechnet worden ist (vgl. Sachverhalt lit. A und E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung dieser Erwägungen neu zu berechnen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Höhe der anzurechnenden Heimkosten teilweise gutzuheissen.”
Il Consiglio federale disciplina la ripartizione dei comuni nelle tre regioni basandosi sulla suddivisione territoriale dell'Ufficio federale di statistiÊ (UST). Il Dipartimento federale dell'interno (DFI) stabilisÎ l'assegnazione concreta mediante un'ordinanza e la verifiÊ in caso di modifiÊ della suddivisione territoriale di riferimento. Secondo l'ordinanza, la Regione 1 corrisponÞ alla categoria 111 della tipologia comunale 2012 e comprenÞ, tra l'altro, i cinque grandi centri Berna, Zurigo, Basilê, Ginevra e Losanna; gli altri comuni sono assegnati, sulla base della tipologia città/campagna 2012, alle Regioni 2 (urbana e intermedia) o 3 (rurale). I Cantoni possono, conformemente all'art. 10 cpv. 1sexies LPC, richiedere un adeguamento degli importi massimi fino a ±10%.
“a) und für Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b) eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 16cbis ELV erlassen, der wie folgt lautet: Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 Abs. 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen.”
Secondo la norma di delega contenuta nell'art. 10 cpv. 2 lett. a LPC, i cantoni possono fissare, per le loro case per anziani e istituti di cura di competenza cantonale, un tetto da riconoscere nel calcolo delle prestazioni complementari (tetto LPC). Nel Cantone Basilê Campagna l'introduzione di tale tetto ha portato all'istituzione di contributi supplementari per colmare la lacuna di finanziamento tra il tetto stabilito e i costi effettivi delle case di riposo.
“Der Kanton Basel-Landschaft machte als letzter Kanton von der Delegationsnorm gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG Gebrauch, wonach er die bei der EL-Berechnung maximal anerkannten Tagestaxen (EL-Obergrenze) für sämtliche seiner kantonsinternen Alters- und Pflegeheime begrenzen kann. So beschloss der Landrat am 28. Januar 2016, dass der Kanton die invaliditätsbedingten EL übernimmt, d.h. die EL für alle IV-Rentnerinnen und -Rentner sowie für diejenigen AHV-Rentnerinnen und -Rentner, welche bereits vor dem AHV-Alter EL zur IV bezogen haben. Die Gemeinden finanzieren dagegen die altersbedingten EL, welche durch den Pflegeheimaufenthalt bedingt sind (vgl. Vorlage des Landrates "Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV/Zusatzbeiträge infolge der Umsetzung der EL-Obergrenze" vom 31. Mai 2016, Nr. 2016-167 [Vorlage Nr. 2016-167], Ziffer 1; Bericht der Finanzkommission an den Landrat vom 19. April 2017 [Bericht der Finanzkommission vom 19. April 2017], Ziffer 2.3). Um die Finanzierungslücke zwischen der vom Regierungsrat festgelegten Obergrenze und der effektiven Heimkosten zu decken, wurden im Zuge der Neuaufteilung der EL-Finanzierung die Zusatzbeiträge eingeführt.”
“Der Kanton Basel-Landschaft machte als letzter Kanton von der Delegationsnorm gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG Gebrauch, wonach er die bei der EL-Berechnung maximal anerkannten Tagestaxen (EL-Obergrenze) für sämtliche seiner kantonsinternen Alters- und Pflegeheime begrenzen kann. So beschloss der Landrat am 28. Januar 2016, dass der Kanton die invaliditätsbedingten EL übernimmt, d.h. die EL für alle IV-Rentnerinnen und -Rentner sowie für diejenigen AHV-Rentnerinnen und -Rentner, welche bereits vor dem AHV-Alter EL zur IV bezogen haben. Die Gemeinden finanzieren dagegen die altersbedingten EL, welche durch den Pflegeheimaufenthalt bedingt sind (vgl. Vorlage des Landrates "Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV/Zusatzbeiträge infolge der Umsetzung der EL-Obergrenze" vom 31. Mai 2016, Nr. 2016-167 [Vorlage Nr. 2016-167], Ziffer 1; Bericht der Finanzkommission an den Landrat vom 19. April 2017 [Bericht der Finanzkommission vom 19. April 2017], Ziffer 2.3). Um die Finanzierungslücke zwischen der vom Regierungsrat festgelegten Obergrenze und der effektiven Heimkosten zu decken, wurden im Zuge der Neuaufteilung der EL-Finanzierung die Zusatzbeiträge eingeführt.”
LPC art. 10 n. 144 Per il periodo da novembre 2018 a dicembre 2020 si appliÊ la versione valiÚ fino al 31 dicembre 2020. A partire dal 1° gennaio 2021, il premio dell'assicurazione malattie da riconoscere come spesa è determinato in base all'ammontare effettivo del premio; se del caso, va considerato un importo massimo previsto dalla legge.
“d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde. Damit wäre die Anwendung des neuen Rechts ungünstiger, weil ein höherer Einnahmenüberschuss eine grössere Entfernung von einem EL-Anspruch bedeutet. Folglich finden für die Zeit von November 2018 bis Dezember 2020 die bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung und für die Zeit ab 1. Januar 2021 hängt die abschliessende Beurteilung dieser Frage von der Höhe der effektiven Krankenkassenprämien ab, welche anhand der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden kann. Nachfolgend werden die Gesetzesbestimmungen daher - wo nicht anders erwähnt - in der bisherigen Fassung zitiert. Für den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2021 und die damit zusammenhänge Frage des anwendbaren Rechts wird die Beschwerdegegnerin die effektiv zu leistenden Krankenkassenprämien abzuklären haben.”
Gli usufrutti dei quali si sia rinunciato volontariamente devono essere computati nel reddito come valore annuo. Inoltre, in linê di principio devono essere considerati solo i redditi e i patrimoni effettivamente percepiti e di cui la persona avente diritto può disporre pienamente.
“des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). 1.2.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Februar 2024 bildet lediglich der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Januar 2024. Der Anspruch für den Zeitraum Januar 2022 bis Dezember 2023 wurde in diesem Entscheid nicht geprüft, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezieht, nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen kann auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 15. März 2024 eingetreten werden. 2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob resp. in welcher Höhe das frühere Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin in die Berechnung der EL einzurechnen ist. Die übrigen Elemente der Berechnung werden nicht bestritten und halten auch einer gerichtlichen Überprüfung stand. 3.1 Die jährliche EL entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG umschrieben. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (Art.”
“Die Ergänzungsleistungen (EL) bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. 1.3.4 hernach) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).”
Citazione: LPC art. 10 n. 142 Gli interessi passivi possono essere riconosciuti come spese di ottenimento ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. a LPC, nella misura in cui sia presente un reddito da lavoro da computare. In mancanza di tale reddito da lavoro, viene meno il riconoscimento come spese di ottenimento; la giurisprudenza non ha indicato un'altra base per il riconoscimento come spesa.
“Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit sie sich überhaupt auf das angefochtene Urteil beziehen (vgl. vorangehende E. 1.1.3) - ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Auf der Ausgabenseite stellt sich einzig die Frage nach der Anerkennung von Schuldzinsen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend auf den abschliessenden Charakter von Art. 10 ELG (vgl. BGE 147 V 441 E. 3.3; Urteil 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 E. 6.1) verwiesen und mangels eines anzurechnenden Erwerbseinkommens eine Berücksichtigung als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG verworfen. Eine andere Grundlage für die Anerkennung der Schuldzinsen als Ausgabe ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt die vorinstanzlich festgestellte Höhe der anerkannten Ausgaben (Fr. 39'099.-) für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Auf der Einkommensseite hat das kantonale Gericht die Frage nach der Anrechenbarkeit eines Vermögensverzehrs (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) offengelassen und deshalb auch keinen solchen angerechnet. Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von Fr. 3798.- bezieht sich auf den Vermögensverzehr, wie er zuvor von der Durchführungsstelle berücksichtigt worden war. Eine entsprechende Reduktion des vorinstanzlich festgestellten anrechenbaren Vermögens fällt daher ausser Betracht. Was die Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Generali Versicherungen im - unbestritten gebliebenen - Betrag von Fr.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 141 Le prestazioni complementari non comprendono automaticamente la presa in considerazione delle spese esterne per la cura dei figli. Secondo la giurisprudenza citata, la mancata considerazione di tali spese non dà luogo a un diritto a prestazioni fondato sull'obbligo di parità di trattamento nei confronti delle persone di riferimento con un figlio residente in un istituto; le prestazioni complementari non sono destinate a rimborsare, in ogni singolo caso, tutte le spese inevitabilmente necessarie per coprire il fabbisogno di sussistenza.
“Bei der Beschwerdeführerin wurden keine Ausgaben für die zeitweise Fremdbetreuung ihres Kindes berücksichtigt. Bei ihr und BGE 147 V 312 S. 320 ihrem Sohn ist aber ebenfalls gewährleistet, dass die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (maximal bis zum Höchstbetrag; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die weiteren Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 ELG gedeckt sind. Zudem wird von Gesetzes wegen auch bei EL-Bezügern mit im Heim lebenden Kindern eine Sozialhilfeabhängigkeit nicht generell ausgeschlossen (vgl. E. 6.3.3.1 hiervor) und diesfalls werden die mit der jährlichen Ergänzungsleistung nicht gedeckten externen Kinderbetreuungskosten ebenfalls nicht als Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG sowie den Ausführungsbestimmungen des Kantons St. Gallen vergütet (vgl. Urteil 9C_237/ 2020 vom 6. November 2020 E. 3.2, den Kanton St. Gallen betreffend, mit Hinweisen). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in einer gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossenden Weise ungleich behandelt wird im Vergleich zu Ergänzungsleistungsbezügern mit in einem Heim lebendem Kind. Die Beschwerdeführerin kann daher keinen Leistungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot herleiten und es hat bei der vom Gesetzgeber angelegten Ordnung sein Bewenden, dass durch die Ergänzungsleistungen nicht in jedem Einzelfall alle zur Deckung des Existenzbedarfs unausweichlich nötigen Leistungen vergütet werden (vgl.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 140 Se più persone aventi diritto o incluse nel calcolo comune convivono nello stesso nucleo domestico, l'importo massimo delle spese di locazione riconosciute è determinato separatamente per ciascuna di tali persone; la somma di tali importi riconosciuti è quindi divisa per il numero complessivo delle persone che vivono nel nucleo domestico. I supplementi sono concessi soltanto dalla seconÚ alla quarta persona.
“Seit der ELReform 2021 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL Rz. 3232.01). 3.2.2 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen 3 Regionen, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2'160.-- in der Region 1 und Fr. 1'800.-- in den Regionen 2 und 3 sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 1'920.-- in der Region 1, Fr. 1'800.-- in der Region 2 und Fr. 1'560.-- in der Region 3. Nach Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. Art. 10 Abs. 1ter Satz 2 ELG ermächtigt den Bundesrat, zur Bemessung des Höchstbetrages der anerkannten Mietkosten für Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. a) und für Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b) eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art.”
“Seit der ELReform 2021 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL Rz. 3232.01). 3.2.2 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen 3 Regionen, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2'160.-- in der Region 1 und Fr. 1'800.-- in den Regionen 2 und 3 sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 1'920.-- in der Region 1, Fr. 1'800.-- in der Region 2 und Fr. 1'560.-- in der Region 3. Nach Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. Art. 10 Abs. 1ter Satz 2 ELG ermächtigt den Bundesrat, zur Bemessung des Höchstbetrages der anerkannten Mietkosten für Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. a) und für Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b) eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art.”
Nel determinare il reddito da imputare proveniente da beni immobili, dal rendimento lordo (reale o ipotetico) devono essere dedotte, come spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC: una quota forfettaria per le spese di manutenzione dell'edificio e l'effettivo interesse ipotecario, al massimo fino all'ammontare del rendimento lordo. Ai fini del calcolo è irrilevante se la deduzione forfettaria per le spese di manutenzione dell'edificio venga sottratta direttamente dal rendimento o indicata separatamente come spesa riconosciuta; ciò non modifiÊ l'ammontare delle prestazioni complementari.
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art.”
“Ab Anfang 2018 wurde der Ertrag auf etwa 5 % vom Liegenschaftswert von rund Fr. 17'000.-- erhöht (ab Januar 2018 Fr. 861.--, ab Dezember 2018 Fr. 853.--), dafür aber auf der Ausgabenseite ein Liegenschaftsaufwand von Fr. 170.-- («Aufwand Immobilie»), mithin rund 20 % vom Ertrag, berücksichtigt (Urk. 7/V106/2 S. 5 ff.). Dieser mit einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaften ermittelte Ertrag entspricht einem durchschnittlichen Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft respektive der auf dem Grundstück stehenden Bauten, bei dem unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs für die Gebäudeunterhaltskosten von 20 % des Liegenschaftsertrages ein zur Anrechnung gelangender Nettobetrag von 4 % resultiert (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172; Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4). Dabei ist es rechnerisch unerheblich, ob der Aufwand für die Immobilie, der mit pauschal 20 % dem für die Steuern massgeblichen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV), direkt vom Ertrag abgezogen oder ob er separat bei den anerkannten Ausgaben aufgeführt wird; diese unterschiedliche Anrechnung des Pauschalabzuges von 20 % hat keine Auswirkung auf die Höhe der Zusatzleistungen. Dass in Serbien erhebliche höhere Gebäudeunterhaltskosten angefallen wären, wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiell behauptet. Insbesondere hat er weder substantiiert noch belegt, welche Auslagen er für die Arbeiter hat, welche er gemäss seinen Angaben (Urk. 1 S. 2 f.) für den Unterhalt der Liegenschaft bezahlt.”
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art.”
La giurisprudenza del Tribunale federale chiarisÎ che l'art. 10 cpv. 2 LPC non obbliga i Cantoni a fissare le tarifþ giornaliere in modo tale che i beneficiari di prestazioni complementari non debbano, di norma, ricorrere all'assistenza sociale. Gli stessi principi il Tribunale federale li ha applicati, per analogia, anche alle indennità giornaliere per i bambini accolti in famiglie affidatarie.
“Wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Das Bundesgericht hat sich in diesem Sinn in BGE 143 V 9, auf welchen das Urteil 9C_884/2018 (hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder im Kinder- und Jugendheim im Sinne von Art. 1a der kantonalen Verordnung) in E. 6 explizit Bezug nimmt, ausführlich mit den Tagestaxen und der Sozialhilfebedürftigkeit auseinandergesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder in Pflegefamilien im Sinne von Art. 1b der kantonalen Verordnung von dieser Rechtsprechung abzuweichen (Urteil 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2; zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. etwa BGE 145 V 50 E. 4.3.1 S. 54 f.; 143 V 269 E. 4 S. 277, je mit Hinweis). Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid kein solcher entnehmen.”
“Wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Das Bundesgericht hat sich in diesem Sinn in BGE 143 V 9, auf welchen das Urteil 9C_884/2018 (hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder im Kinder- und Jugendheim im Sinne von Art. 1a der kantonalen Verordnung) in E. 6 explizit Bezug nimmt, ausführlich mit den Tagestaxen und der Sozialhilfebedürftigkeit auseinandergesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder in Pflegefamilien im Sinne von Art. 1b der kantonalen Verordnung von dieser Rechtsprechung abzuweichen (Urteil 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2; zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. etwa BGE 145 V 50 E. 4.3.1 S. 54 f.; 143 V 269 E. 4 S. 277, je mit Hinweis). Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid kein solcher entnehmen.”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, il limite formulato nell'art. 10 cpv. 2 LPC (in particolare lett. a) si appliÊ alle strutture riconosciute dal Cantone come case di cura ai sensi dell'art. 39 cpv. 3 LAMal. Per case o ospedali non riconosciuti come tali, non sussiste pertanto un obbligo di diritto federale di fissare le tarifþ giornaliere in modo che i beneficiari di prestazioni complementari ivi dimoranti non debbano generalmente ricorrere all'assistenza sociale; su questo punto resta al Cantone la libertà di determinazione.
“a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E. 6.1 mit Hinweisen, insbesondere auf die Materialien). Dass daraus eine Ungleichbehandlung resultieren kann, wurde mithin bewusst in Kauf genommen. Damit findet die dem Kanton bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke, Sozialhilfe-Abhängigkeit zu verhindern, von vornherein keine Anwendung betreffend das Kinder- und Elternheim, in welchem der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum lebte, weil es sich dabei, wie unbestritten ist, nicht um ein anerkanntes Pflegeheim im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG handelt. Die EL-Durchführungsstelle hat sich somit zu Recht auf Art. 1a Abs. 2 VTP abgestützt, welche Bestimmung vor Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG standhält (vgl. dazu Urteil 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Es verhält sich nicht anders als im (auch von der Vorinstanz erwähnten, aber kritisierten [vgl. dazu E. 4.3]) Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019, auf welches an dieser Stelle verwiesen werden kann.”
“Wie die Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 V 9) zutreffend einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht.”
“a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E. 6.1 mit Hinweisen, insbesondere auf die Materialien). Dass daraus eine Ungleichbehandlung resultieren kann, wurde mithin bewusst in Kauf genommen. Damit findet die dem Kanton bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke, Sozialhilfe-Abhängigkeit zu verhindern, von vornherein keine Anwendung betreffend das Kinder- und Elternheim, in welchem der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum lebte, weil es sich dabei, wie unbestritten ist, nicht um ein anerkanntes Pflegeheim im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG handelt. Die EL-Durchführungsstelle hat sich somit zu Recht auf Art. 1a Abs. 2 VTP abgestützt, welche Bestimmung vor Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG standhält (vgl. dazu Urteil 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Es verhält sich nicht anders als im (auch von der Vorinstanz erwähnten, aber kritisierten [vgl. dazu E. 4.3]) Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019, auf welches an dieser Stelle verwiesen werden kann.”
A seguito del ricongiungimento della moglie o del marito, ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC, le spese computabili possono aumentare; nella causa citata ciò ha comportato, secondo le constatazioni vincolanti della giurisdizione inferiore, un aumento dell'importo del diritto alle prestazioni complementari del beneficiario, sensibilmente apprezzabile o considerevole.
“Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am 12. Juni 2022 das Rentenalter erreicht und ist somit nicht mehr im erwerbsfähigen Alter. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, um für ihren eigenen Unterhalt und allenfalls denjenigen des Beschwerdeführers aufzukommen. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zudem nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz über einen Rentenanspruch verfügt (und jedenfalls über keinen, der den Anspruch auf Ergänzungsleistungen substantiell zu reduzieren vermöchte). Im Fall des Nachzugs wären der Beschwerdeführer und seine Ehegattin somit weiterhin von Ergänzungsleistungen abhängig, wobei sich der Anspruch des Beschwerdeführers betragsmässig gemäss den unbestritten gebliebenen Fest-stellungen der Vorinstanz aufgrund der mit dem Nachzug seiner Ehefrau verbundenen höheren anrechenbaren Ausgaben noch erheblich erhöhen würde (Urteil der Vorinstanz E. 5.2.2 und E. 6.3.4.1; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 ELG).”
“Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am 12. Juni 2022 das Rentenalter erreicht und ist somit nicht mehr im erwerbsfähigen Alter. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, um für ihren eigenen Unterhalt und allenfalls denjenigen des Beschwerdeführers aufzukommen. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zudem nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz über einen Rentenanspruch verfügt (und jedenfalls über keinen, der den Anspruch auf Ergänzungsleistungen substantiell zu reduzieren vermöchte). Im Fall des Nachzugs wären der Beschwerdeführer und seine Ehegattin somit weiterhin von Ergänzungsleistungen abhängig, wobei sich der Anspruch des Beschwerdeführers betragsmässig gemäss den unbestritten gebliebenen Fest-stellungen der Vorinstanz aufgrund der mit dem Nachzug seiner Ehefrau verbundenen höheren anrechenbaren Ausgaben noch erheblich erhöhen würde (Urteil der Vorinstanz E. 5.2.2 und E. 6.3.4.1; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 ELG).”
LPC art. 10 n. 135 Nel computo delle spese riconosciute si tiene conto di un importo forfettario annuo per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico‑sanitarie. Tale importo forfettario deve corrispondere al premio medio cantonale o regionale per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico‑sanitarie (inclusa la copertura infortuni); è specifico per cantone o per regione di premio/di residenza.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Zu den anerkannten Ausgaben zählt insbesondere ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung bei den Ausgaben unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Damit gilt in jedem Kanton, bei verschiedenen Kantonen sogar in jeder Prämienregion, ein anderer Pauschalbetrag. Die jährlichen Pauschalbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) werden nach Art. 54a Abs. 3 ELV durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) spätestens Ende Oktober für das folgende Jahr festgelegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die krankenversicherungsrechtliche Massgeblichkeit des Tarifes am Wohnort ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nicht etwa auf den Wohnsitz im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung bei den Ausgaben unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Damit gilt in jedem Kanton, bei verschiedenen Kantonen sogar in jeder Prämienregion, ein anderer Pauschalbetrag. Die jährlichen Pauschalbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) werden nach Art. 54a Abs. 3 ELV durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) spätestens Ende Oktober für das folgende Jahr festgelegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die krankenversicherungsrechtliche Massgeblichkeit des Tarifes am Wohnort ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nicht etwa auf den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), sondern auf den Wohnort als Ort, wo eine Person ständig wohnt, ohne dort notwendigerweise ihren Wohnsitz zu haben, beziehungsweise auf den Aufenthaltsort, an welchem eine Person längere Zeit effektiv lebt und der nach ihrem Willen während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich Sinn und Zweck der Norm ist zu berücksichtigen, dass die pauschalierte Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien - wie beispielsweise auch die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf in Art.”
Per le persone che vivono presso il proprio domicilio, la prassi consiste nella verifiÊ dei canoni di locazione e delle spese accessorie riconosciute; tali spese (ad eccezione del fabbisogno vitale generale) devono essere comprovate mediante giustificativi, essendo di norma sufficiente il contratto di locazione per le spese di affitto. Comunicazioni relative ad aumenti del canone possono essere presentate quale prova di un futuro aumento delle spese di locazione riconosciute. Le spese che, nel periodo di competenza in questione, non sono effettivamente sostenute, restano escluse dal calcolo ZL-/LPC.
“En l’occurrence, le débat concerne, sur le plan matériel, les dépenses reconnues, régies, compte tenu du renvoi de l’art. 18 LPCFam, par l’art. 10 LPC, complété par les art. 11 ss (spéc. 12, 16a ss, voire 18) OPC-AVS/AI. A cet égard, l’art. 10 al. 1 LPC mentionne en particulier une somme (forfaitaire) destinée à couvrir les besoins vitaux des personnes vivant à leur domicile (let. a), ainsi que le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs (b). L’instruction de l’autorité intimée a porté pour l’essentiel sur ce dernier aspect. Cette même disposition prévoit encore de prendre en compte (let.”
“Betreffend die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) hat der Beschwerdeführer die Mitteilung der Stiftung E.___ vom 23. Februar 2021 zu einer Mietzinserhöhung ab September 2021 eingereicht (Urk. 18/6); er hat damit sinngemäss eine entsprechende Erhöhung der Mietausgaben in der ZL-Anspruchsberechnung beantragt. Da es sich dabei um eine Mietzinserhöhung im Jahr 2021 handelt, ist hier darauf einzugehen.”
“Anerkannte Ausgaben gemäss Art. 10 ELG - mit Ausnahme von jenen für den allgemeinen Lebensbedarf - müssen nachgewiesen werden (BGE 142 V 457 E. 4.3). Bei Mietzinsauslagen genügt dazu in der Regel der Mietvertrag. Steht dagegen fest, dass eine Ausgabe in der betreffenden Anspruchsperiode nicht anfällt, ist sie entsprechend dem Zweck der Zusatzleistungen, unter Berücksichtigung der zumutbaren Anstrengungen der ZL-beziehenden Person die gegenwärtigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten, ohne Sozialhilfe beziehen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 3.2), in der ZL-Berechnung nicht zu berücksichtigen. Denn mit den Leistungen gemäss ELG und ZLG soll der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 127 V 369 E. 5a). Hier hat der Beschwerdeführer spätestens mit E-Mail vom 24. April 2019 klargestellt, dass er die Mietzinse von Februar bis Mai 2019 nicht bezahlen werde (Urk. 12/558 S. 1 f.). Dementsprechend hat er - trotz korrekter Aufforderung der Beschwerdegegnerin am 3.”
Se il valore locativo imputato è conteggiato come reddito, esso può risultare così elevato che le spese effettive contemplate dall'art. 10 cpv. 3 LPC (manutenzione dell'edificio, interessi ipotecari) non vengono più prese in considerazione in modo efficaÎ. Ciò può determinare, nel calcolo del diritto alle prestazioni, un eccesso di reddito fittizio, impedendo alla persona assicurata di vedere le proprie effettive spese abitative coperte dalle prestazioni complementari. Questo solleva obiezioni teleologiche rispetto alla volontà sottesa alla legge.
“b ELG müsste also eine Gesetzeslücke aufweisen, die mit der Anordnung ausgefüllt werden müsste, dass eine betraglich dem Eigenmietwert entsprechende, völlig fiktive Ausgabe anzurechnen sei. Diese lückenfüllend geschaffene fiktive Ausgabenart fände ihre Rechtfertigung einzig darin, eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl die fiktive (Kompensations-) Ausgabe (die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf Fr. 13’200.-- bzw. Fr. 15’000.-- beschränkt ist) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) im Ergebnis ein Einnahmenüberschuss resultieren kann. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat die versicherte Person gar keine Möglichkeit, ihre für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihr sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihr unterstellt, dass sie mit der Befriedigung ihres Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das bedeutet, dass die versicherte Person einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers – opfern muss, um weiterhin in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen zu können.”
“b ELG angerechnet würde, eine fiktive Ausgabe im Betrag des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung jener Versicherten, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, gegenüber den Mietern zu verhindern. Auch der Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG müsste also eine Gesetzeslücke aufweisen, die mit der Anordnung ausgefüllt werden müsste, dass eine betraglich dem Eigenmietwert entsprechende, völlig fiktive Ausgabe anzurechnen sei. Diese lückenfüllend geschaffene fiktive Ausgabenart fände ihre Rechtfertigung einzig darin, eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl die fiktive (Kompensations-) Ausgabe (die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf Fr. 13’200.-- bzw. Fr. 15’000.-- beschränkt ist) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) im Ergebnis ein Einnahmenüberschuss resultieren kann. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat die versicherte Person gar keine Möglichkeit, ihre für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihr sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihr unterstellt, dass sie mit der Befriedigung ihres Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das bedeutet, dass die versicherte Person einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art.”
Il contributo forfettario per l'assicurazione malattia obbligatoria previsto dall'art. 10 cpv. 3 lett. d LPC va sostanzialmente qualificato come una riduzione individuale del premio (non come prestazione complementare «ordinaria»). Nella prassi tale contributo al premio può essere versato direttamente alla cassa malati; tuttavia un pagamento da parte dell'ufficio delle prestazioni complementari avviene solo nella misura in cui esiste un diritto alle prestazioni complementari (in particolare in caso di disavanzo di spesa).
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei den Ausgaben berücksichtigt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die massgebenden Beträge für die einzelnen Kantone fest, und zwar spätestens bis Ende Oktober für das nächste Jahr (Art. 54a Abs. 3 ELV). Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14.”
“Ebenfalls als Ausgabe anerkannt wird der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Vorliegend wurde den EL-Berechnung ab Oktober 2024 bis Dezember 2024 eine monatliche Prämie von Fr. 545.90 als Ausgabe berücksichtigt (vgl. die Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblätter; AB 1). Dies entspricht der effektiven monatlichen Prämie für das Jahr 2024 (vgl. die Police der C____ vom Oktober 2023; bei den Vorakten). Die Auszahlung des Prämienverbilligungsbetrages erfolgt direkt an den Krankenversicherer (vgl. § 25 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt; SG 834.410). Vorliegend entspricht der Prämienbeitrag der geschuldeten Prämie. Deswegen erscheint die Direktüberweisung der vollen Prämie von Fr. 546.-- an die C____ (vgl. Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblatt; AB 1) als richtig. 3.5. 3.5.1. Als weitere Ausgabe anerkannt sind gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Die Anerkennung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als Ausgaben ist dann möglich, wenn sie einerseits geschuldet sind und andererseits tatsächlich geleistet werden (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 511). 3.5.2. Nach der Rechtsprechung ist für die Berücksichtigung einer Ausgabe als familienrechtliche Unterhaltszahlung vorausgesetzt, dass sie richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist (BGE 147 V 441, 444 E. 3.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 E. 6.2.). Fehlt es an dieser Festlegung, gelten der Bestand und die Höhe der geleisteten Zahlungen nicht als rechtsverbindlich festgelegt. Werden gleichwohl Zahlungen geleistet, sind sie als nicht geschuldet zu qualifizieren und können demzufolge bei der EL-Ermittlung nicht als Ausgaben anerkannt werden (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 513).”
“00, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von CHF 13200.00 und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 lit. d ELG). Dieser beträgt im Kanton Basel-Stadt für Erwachsene CHF 7260.00 (Art. 1 und 5 Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). Bei versicherten Rentnern, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, richtet sich der Anspruch auf Prämienbeiträge ausschliesslich nach dem ELG (§ 17 Abs. 3 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV, SG 834.400]; § 18 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]). Bei Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, bildet ein Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Bestandteil der jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Wenn der Rekurrent Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, kann er folglich keine kantonalen Beiträge an die Krankenversicherungsprämien beziehen und muss er Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen, wenn er die Krankenversicherungsprämien nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann. Der Bruttomietzins des Rekurrenten beläuft sich auf mindestens CHF”
Citazione: LPC art. 10 n. 131 Le prestazioni complementari sono volte a coprire i bisogni correnti riconosciuti dall'art. 10 LPC. Se risulta - in particolare in caso di assenza di patrimonio - che i mezzi disponibili bastano soltanto a coprire tali spese correnti, ciò non giustifiÊ automaticamente l'obbligo di estinguere ulteriori oneri correnti arretrati.
“Il convient ensuite d’examiner la situation financière de la recourante. Il est admis qu’au moment de la demande de remise formulée en mai 2021, elle percevait des rentes d’invalidité des 1er et 2ème piliers, ainsi que des prestations complémentaires. Elle ne disposait pas de fortune. Il ressort des art. 2 et 3 de la loi fédérale du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI (LPC; RS 831.30) que les prestations complémentaires sont destinées à la couverture des besoins vitaux et comprennent une prestation annuelle, en espèces, ainsi que le remboursement des frais de maladie et d’invalidité qui correspond à une prestation en nature. L’art. 10 LPC précise que les dépenses reconnues dans le calcul de la prestation annuelle sont fixées sur la base d’un forfait destiné à la couverture des besoins vitaux auquel s’ajoutent pour l’essentiel les frais de logement et d’autres charges tels que les frais d’obtention du revenu, les cotisations aux assurances sociales et un montant pour l’assurance obligatoire des soins. Le forfait destiné à la couverture des besoins vitaux est supérieur aux normes de l’aide sociale et à celles applicables pour fixer le minimum vital du droit des poursuites. Il doit ainsi notamment permettre de couvrir également d’autres charges, telles que les impôts courants. Il résulte de ce qui précède que, sans fortune et disposant de ressources lui permettant de couvrir uniquement ses dépenses et charges courantes, mais sans plus, la recourante n’est pas en mesure de s’acquitter au surplus d’arriérés d’impôts relatifs à la période fiscale”
Le spese elencate nell'art. 10 LPC sono da considerarsi esaustive. Le spese non menzionate in detto articolo, di regola, non possono essere riconosciute separatamente come fabbisogni e devono essere coperte dalla somma forfettaria per il fabbisogno generale.
“L'assicurata ha dunque implicitamente chiesto che queste altre spese siano riconosciute ed aggiunte nel foglio di calcolo PC quale suo fabbisogno, poiché la somma considerata come limite di reddito non è sufficiente per fare fronte a tutte le sue esigenze. Quanto alle spese di riscaldamento, di elettricità e di acqua, ai costi di manutenzione della casa e alle altre spese così come enumerate e comprovate dalla ricorrente, si evidenzia che non possono essere tutte riconosciute come fabbisogno. Infatti, le spese riconosciute per la prestazione complementare annua sono elencate singolarmente e in modo esaustivo nell'art. 10 LPC (DTF 147 V 441 consid. 3.3; STF 9C_149/2022 del 31 maggio 2022, consid. 6.1; STF 9C_945/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 5.1; SVR 2011 EL Nr. 2). Questa disposizione è di diritto federale imperativo (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zurigo 1995, pag. 135; Carigiet/Koch, Ergänzungs-leistungen zur AHV/IV, Supplemento, Zurigo 2000, pag. 83; N. 3001 DPC), perciò non è possibile derogarvi. Di conseguenza, tutte le spese che non risultano nell'elenco di cui al citato art. 10 LPC non possono essere riconosciute nel fabbisogno degli assicurati. È dunque con il fabbisogno generale vitale per le persone che vivono a casa che si deve sopperire a tutto quanto non è possibile far fronte tramite i costi speciali previsti dalla legge (p. es. il vitto, i vestiti, il mobilio, il telefono, il canone radio-TV, la responsabilità civile, l'acqua, il gas, l'elettricità, i rifiuti, l'automobile, la tassa di circolazione, ecc.; Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, pag. 23 N. 74, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basilea 1998), essendo un importo che è appositamente destinato a coprire il fabbisogno minimo degli assicurati (STCA 33.2016.10 del 16 febbraio 2017). Ciò significa che, oltre al fabbisogno vitale, alla pigione lorda e/o al valore locativo con le spese accessorie forfettarie, alle spese per il conseguimento del reddito, alle spese di manutenzione di fabbricati e agli interessi ipotecari, ai premi versati alle assicurazioni sociali della Confederazione, all'importo annuo per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (ma non anche per l'assicurazione malattia complementare), alle pensioni alimentari versate in virtù del diritto di famiglia e alle spese nette per la custodia complementare alla famiglia di figli che non hanno ancora compiuto gli 11 anni di età (art.”
“L'assicurata ha dunque implicitamente chiesto che queste altre spese siano riconosciute ed aggiunte nel foglio di calcolo PC quale suo fabbisogno, poiché la somma considerata come limite di reddito non è sufficiente per fare fronte a tutte le sue esigenze. Quanto alle spese di riscaldamento, di elettricità e di acqua, ai costi di manutenzione della casa e alle altre spese così come enumerate e comprovate dalla ricorrente, si evidenzia che non possono essere tutte riconosciute come fabbisogno. Infatti, le spese riconosciute per la prestazione complementare annua sono elencate singolarmente e in modo esaustivo nell'art. 10 LPC (DTF 147 V 441 consid. 3.3; STF 9C_149/2022 del 31 maggio 2022, consid. 6.1; STF 9C_945/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 5.1; SVR 2011 EL Nr. 2). Questa disposizione è di diritto federale imperativo (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zurigo 1995, pag. 135; Carigiet/Koch, Ergänzungs-leistungen zur AHV/IV, Supplemento, Zurigo 2000, pag. 83; N. 3001 DPC), perciò non è possibile derogarvi. Di conseguenza, tutte le spese che non risultano nell'elenco di cui al citato art. 10 LPC non possono essere riconosciute nel fabbisogno degli assicurati. È dunque con il fabbisogno generale vitale per le persone che vivono a casa che si deve sopperire a tutto quanto non è possibile far fronte tramite i costi speciali previsti dalla legge (p. es. il vitto, i vestiti, il mobilio, il telefono, il canone radio-TV, la responsabilità civile, l'acqua, il gas, l'elettricità, i rifiuti, l'automobile, la tassa di circolazione, ecc.; Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, pag. 23 N. 74, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basilea 1998), essendo un importo che è appositamente destinato a coprire il fabbisogno minimo degli assicurati (STCA 33.2016.10 del 16 febbraio 2017). Ciò significa che, oltre al fabbisogno vitale, alla pigione lorda e/o al valore locativo con le spese accessorie forfettarie, alle spese per il conseguimento del reddito, alle spese di manutenzione di fabbricati e agli interessi ipotecari, ai premi versati alle assicurazioni sociali della Confederazione, all'importo annuo per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (ma non anche per l'assicurazione malattia complementare), alle pensioni alimentari versate in virtù del diritto di famiglia e alle spese nette per la custodia complementare alla famiglia di figli che non hanno ancora compiuto gli 11 anni di età (art.”
“- al mese come indicato dall'assicurato nella richiesta delle prestazioni complementari, non avendo egli comprovato di versare questo importo ai beneficiari del diritto di abitazione. Anzi, a questo proposito, sollecitato dalla Cassa (doc. 10), l'interessato ha dichiarato che questo importo è una media fra le varie spese relative alla casa di cui egli si assume i costi per un totale di Fr. 26'200.- annui, somma che, a suo dire, va poi suddivisa con il nucleo familiare dei genitori e che porta la sua quota mensile ad essere di circa Fr. 1'200.- (doc. 11). Quanto alle spese degli interessi ipotecari, degli ammortamenti, dell'assicurazione sullo stabile, di riscaldamento, di elettricità e di acqua, i costi di manutenzione della casa e del giardino così come enumerati e quantificati dal ricorrente, si evidenzia che non possono essere tutte riconosciute come fabbisogno. Infatti, le spese riconosciute per la prestazione complementare annua sono elencate singolarmente e in modo esaustivo nell'art. 10 LPC (DTF 147 V 441 consid. 3.3; STF 9C_149/2022 del 31 maggio 2022, consid. 6.1; STF 9C_945/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 5.1; SVR 2011 EL Nr. 2). Questa disposizione è di diritto federale imperativo (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zurigo 1995, pag. 135; Carigiet/Koch, Ergänzungs-leistungen zur AHV/IV, Supplemento, Zurigo 2000, pag. 83; N. 3001 DPC), perciò non è possibile derogarvi. Di conseguenza, tutte le spese che non risultano nell'elenco di cui al citato art. 10 LPC non possono essere riconosciute nel fabbisogno degli assicurati. È dunque con il fabbisogno generale vitale per le persone che vivono a casa (Fr. 19'610.- nel 2022) che si deve sopperire a tutto quanto non è possibile far fronte tramite i costi speciali previsti dalla legge (quali il vitto, i vestiti, il mobilio, il telefono, il canone radio-TV, la responsabilità civile, l'acqua, la luce, i rifiuti, l'automobile, ecc.; cfr. Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, pag. 23 N. 74, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basilea 1998), essendo un importo che è appositamente destinato a coprire il fabbisogno minimo degli assicurati (STCA 33.”
Si considerano spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. c LPC i contributi alle assicurazioni sociali federali; i premi dell'assicurazione malattia ne sono esclusi.
“Als anerkannte Ausgaben gelten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG bei allen Personen unter anderem die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung. Dabei handelt es sich um zwingendes Bundesrecht (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 467).”
“Als anerkannte Ausgaben gelten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG bei allen Personen unter anderem die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung. Dabei handelt es sich um zwingendes Bundesrecht (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 467).”
“Als anerkannte Ausgaben gelten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG bei allen Personen unter anderem die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung. Dabei handelt es sich um zwingendes Bundesrecht (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 467).”
In caso di soggiorno permanente o prolungato (più di tre mesi) in una casa di riposo o in ospedale non vengono automaticamente prese in considerazione le intere tarifþ contrattuali di ricovero o giornaliere. Rilevanti sono unicamente gli importi effettivamente riconosciuti come spese ai sensi dell'art. 10 LPC.
“Das Bundesgericht hat in den zwei nach dem hier angefochtenen Entscheid ergangenen, den Kanton St. Gallen betreffenden Urteilen 9C_431/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3 und 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 dargelegt, weshalb sich aus dem von der Vorinstanz für ausschlaggebend erachteten koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe nichts anderes ergibt (und mithin auch ihre Kritik am Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 unbegründet ist). Danach gehen die entsprechenden vorinstanzlichen Überlegungen allesamt von der unbegründet gebliebenen und mit der Rechtsprechung (E. 4.2) nicht im Einklang stehenden Prämisse aus, es sei die gesamte Tagestaxe als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG anzurechnen. Sie lassen ausser Acht, dass in die Ermittlung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen nach Art. 9 ELG nicht sämtliche, sondern nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben einfliessen. Weiterungen dazu erübrigen sich.”
“6 explizit Bezug nimmt, ausführlich mit den Tagestaxen und der Sozialhilfebedürftigkeit auseinandergesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder in Pflegefamilien im Sinne von Art. 1b der kantonalen Verordnung von dieser Rechtsprechung abzuweichen (Urteil 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2; zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. etwa BGE 145 V 50 E. 4.3.1 S. 54 f.; 143 V 269 E. 4 S. 277, je mit Hinweis). Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid kein solcher entnehmen. So überzeugen die vorinstanzlichen Ausführungen zum koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe nicht. Sie gehen allesamt von der im Entscheid unbegründet gebliebenen und in Widerspruch zu der dargelegten Rechtsprechung stehenden Prämisse aus, es sei die gesamte - in casu unbestritten keine Einrichtung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG betreffende - Tagestaxe gemäss Pflegevertrag als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG anzurechnen. Die Vorinstanz lässt damit ausser Acht, dass die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG nicht dem Betrag entspricht, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben. Eine "verkürzte Darstellung" ist darin nicht zu erblicken, ebensowenig wie eine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 ELG (vgl. zum Ganzen zit. Urteil 9C_237/2020, a.a.O.).”
“1 ELG), zusätzlich die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten, darunter diejenigen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; seit 1. Januar 2021 werden unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten auch Kosten für vorübergehende, bis drei Monate dauernde Aufenthalte in einem Heim oder Spital erfasst [neuer Art. 14 Abs. 1 lit. b bis ELG]). Grundsätzlich EL-berechtigte Personen (vgl. Art. 4-6 ELG), die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG; vgl. BGE 142 V 457 E. 4). Für Personen, die dauernd oder längere Zeit (seit 1. Januar 2021: länger als drei Monate) in einem Heim oder Spital leben, werden die gesetzlich umschriebenen Kosten als anerkannte Ausgaben in die Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung einbezogen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. zur Abgrenzung fortan Art. 14 Abs. 1 lit. b bis zweiter Halbsatz). Die Kantone bezeichnen die Krankheits- und Behinderungskosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können; sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken und bis zu einem bestimmten Mindestmass Höchstbeträge festlegen (Art. 14 Abs. 2 und 3 ELG). Gemäss Art. 4bis Abs. 5 des sanktgallischen Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 (sGS 351.5) regelt die Regierung die Einzelheiten durch Verordnung. Danach werden die Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim für höchstens 60 Aufenthaltstage (ab Anfang 2021: drei Monate) je Kalenderjahr übernommen, wenn vorübergehend ein erhöhter Pflegeaufwand nötig ist und dieser zu Hause oder im angestammten Heim nicht gewährt werden kann (Art. 6a Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [VKB; sGS 351.”
In caso di controversia sullo status di ricovero ai sensi dell'art. 10 cpv. 2 LPC, per l'inquadramento giuridico rilevano i fatti così come si sono sviluppati fino all'emanazione del provvedimento di opposizione impugnato; tale momento costituisÎ il limite temporale del controllo giurisdizionale.
“Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung der EL für die Zeit ab 1. Januar 2022 als zu Hause lebende Person (Art. 10 Abs. 1 ELG) oder als Person, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebt (Art. 10 Abs. 2 ELG), zu betrachten ist. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juli 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2). 4.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
“Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung der EL für die Zeit ab 1. Januar 2022 als zu Hause lebende Person (Art. 10 Abs. 1 ELG) oder als Person, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebt (Art. 10 Abs. 2 ELG), zu betrachten ist. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juli 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2). 4.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
Le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC devono, in linê di principio, essere determinate su base annua; una riduzione proporzionale delle spese su base mensile non è ammessa. Nel prendere in considerazione oneri concreti, occorre inoltre fare riferimento alla prevalente probabilità del loro effettivo pagamento.
“Selon le droit applicable au moment où les faits déterminants se sont produits (soit en l'espèce les dispositions de la LPC et de l'OPC-AVS/AI dans leur teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2020 [cf. ATF 144 V 210 consid. 4.3.1] dès lors que la décision administrative litigieuse a été prise le 10 décembre 2020), les prestations complémentaires se composent notamment de la prestation complémentaire annuelle (art. 3 al. 1 let. a LPC) qui est une prestation en espèces (art. 3 al. 2 LPC) payée mensuellement (art. 19 al. 1 LPGA). Le calcul de la prestation complémentaire annuelle en ce qui concerne les revenus déterminants, dont fait partie le produit de la fortune immobilière (art. 11 al. 1 let. b LPC), se fonde en principe sur les revenus obtenus au cours de l'année précédant celle pour laquelle la prestation est servie (art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI). Les dépenses reconnues se déterminent également sur une base annuelle (cf. art. 10 al. 1 LPC). Les premiers juges ont dès lors violé le droit fédéral en réduisant le montant du produit de la fortune immobilière et des frais d'entretien immobilier proportionnellement au nombre de mois durant lesquels l'intimée, en 2014, avait perçu des prestations complémentaires et, en 2019, était restée propriétaire du bien immobilier non-déclaré. En conséquence, le recours est manifestement fondé. Il doit être dès lors admis selon la procédure simplifiée de l'art. 109 al. 2 let. b LTF. Il convient ainsi d'annuler l'arrêt cantonal et de confirmer la décision sur opposition du 10 décembre 2020 en tant qu'ils portent sur les prestations complémentaires fédérales. On précisera que la modification par la juridiction cantonale du taux de change appliqué pour l'année 2019 ne change rien au fait que l'intimée n'a pas droit à des prestations complémentaires pour ladite année; le montant à restituer reste inchangé. Le présent arrêt rend en outre sans objet la demande d'effet suspensif.”
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Soweit es sich bei den Einkünften, auf die verzichtet worden ist, um Erwerbseinkünfte handelt, gilt bei der Anrechnung ebenfalls die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Freibetrag und Beschränkung auf zwei Drittel; BGE 117 V 287 E. 3c sowie Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 3482.04). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art.”
“Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wird, müsste der EL-Anspruch ohne eine Hoch- bzw. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben auf das ganze Jahr monatlich berechnet werden (vgl. ebenfalls S. 6 der Beschwerdeantwort). Oder anders formuliert, dürfte auch bei den Ausgaben nur der monatliche Betrag eingesetzt werden. Ein derartiges Vorgehen wäre nicht nur weniger praktikabel, sondern unter Umständen auch unvorteilhafter für die versicherte Person. 3.3. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des anrechenbaren Erwerbseinkommens grundsätzlich als richtig zu erachten (zur Berechnung des für den Monat Januar 2009 anzunehmenden Erwerbseinkommens vgl. Erwägung 5.1.1. hiernach). Es ist daher im Folgenden noch zu prüfen, ob im Rahmen der EL-Berechnung weitere Mietauslagen berücksichtigt werden können. 4. 4.1. Zu den anerkannten Ausgaben einer Person, die zu Hause wohnt, gilt unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der EL-Berechnung sei ab Januar 2009 bis Juni 2009 auf der Ausgabenseite ein Mietzins von Fr. 350.-- zugrunde zu legen; dies entspreche dem Betrag, den sie bezahlt habe, als sie bei ihrer Tante in [...] gewohnt habe (vgl. die Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, die Bezahlung eines Mietzinses für die fragliche Zeit könne nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). 4.3. 4.3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
Per le case unifamiliari il valore locativo imputato deve essere determinato, secondo l'Istruzione 2009, al 3,5% del valore del terreno e del valore di costruzione. Da tale importo va detratta una somma forfettaria del 20% a titolo di manutenzione dell'edificio (cfr. art. 10 cpv. 3 lett. b LPC; art. 16 OPC-AVS/AI; Istruzione 2009).
“WEL). Hierbei ist vom Eigenmietwert auszugehen, wie er nach der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009, SR 631.32) zu ermitteln ist. Für Einfamilienhäuser beläuft sich dieser Wert auf 3,50 % des Land- und Zeitbauwertes (Rz. 60) beziehungsweise im Fall von Gebäuden im Baurecht auf 3,50 % des Zeitbauwertes (Rz. 75 ff.). Aus der sinngemässen Anwendung dieser Regelung resultiert ein Betrag von jährlich Fr. 175.-- (3,5 % von Fr. 5'000.--), der dem Beschwerdeführer als Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG bei der Bemessung der laufenden Zusatzleistungen (Dezember 2021) anzurechnen ist. Davon abzuziehen ist die Pauschale von 20 % für den Gebäudeunterhalt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 ELV; vgl. vorstehend E. 3.2), also ein Betrag von Fr. 35.--, womit sich der anzurechnende Einkommensbetrag noch auf Fr. 140.-- beläuft.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 124 In caso di condizioni abitative temporanî o instabili (p. es. soggiorni in albergo), le spese di alloggio riconosciute possono essere ammesse fino all'importo massimo applicabile per la corrispondente regione del canone di locazione; nella decisione citata ciò è stato applicato alla regione 2.
“für das Frühstück [Urk. 8/2/54 S. 4 und 13]) entsprechen dem Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses für Gemeinden der Region 2 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; im Anhang 1 der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen und gestützt auf Art. 10 Abs. 1quater ELG sowie Art. 26 und 26 a ELV erlassenen Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (LS 831.301.114) wird die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Aufgrund der bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juli 2021 verfügbaren Informationen musste davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in einer instabilen Wohnsituation befinden werde und sich die Mietkosten für den Aufenthalt in Hotels und ähnlichen Unterkünften etwa im Rahmen der mit der Verfügung vom 19. April 2021 anerkannten, höchstmöglichen Ausgaben bewegen würden. Damit war damals entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle eine zu einer Leistungsanpassung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV berechtigende, voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der anerkannten Ausgaben nicht ausgewiesen.”
“für das Frühstück [Urk. 8/2/54 S. 4 und 13]) entsprechen dem Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses für Gemeinden der Region 2 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; im Anhang 1 der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen und gestützt auf Art. 10 Abs. 1quater ELG sowie Art. 26 und 26 a ELV erlassenen Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (LS 831.301.114) wird die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Aufgrund der bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juli 2021 verfügbaren Informationen musste davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in einer instabilen Wohnsituation befinden werde und sich die Mietkosten für den Aufenthalt in Hotels und ähnlichen Unterkünften etwa im Rahmen der mit der Verfügung vom 19. April 2021 anerkannten, höchstmöglichen Ausgaben bewegen würden. Damit war damals entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle eine zu einer Leistungsanpassung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV berechtigende, voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der anerkannten Ausgaben nicht ausgewiesen.”
LPC art. 10 n. 123 Per le persone che vivono in abitazione privata, tra le spese riconosciute figurano l'importo annuo per il fabbisogno generale, il canone di locazione dell'alloggio e i relativi oneri accessori. Se la persona assicurata o un'altra persona inclusa nel calcolo è proprietaria, al posto del canone viene considerato il valore locativo dell'immobile.
“Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Juni 2019 eine Neuberechnung der EL vor. Unter diesen Umständen beurteilt sich die vorliegende Beschwerde nach den bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2023 Anspruch auf EL hat. 3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). Als Einnahmen anrechenbar sind Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art.”
“Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2022 berechnete die Ausgleichskasse die den Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Juni 2022 bis Oktober 2022 sowie ab November 2022, womit die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. Die Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). 2.2 Nach Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art.”
“1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 4.2 Das Gesetz unterscheidet bei den Ergänzungsleistungen zwischen einer Berechnung für zu Hause lebende Personen (Art. 10 Abs. 1 ELG) und einer solchen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen werden ausgabeseitig ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird. 4.3 Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Auf dieser Delegationsgrundlage hat er in Art. 25a Abs. 1 ELV geregelt, dass als kantonal bewilligtes und anerkanntes Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Diese Norm entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil des Bundesgerichts vom 8.”
I costi relativi a garage o posti auto non rientrano, secondo l'orientamento giurisprudenziale prevalente e la prassi amministrativa, tra i canoni di locazione e le spese accessorie riconoscibili ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. b LPC; tali costi, di norma, non vengono riconosciuti.
“1ter ELG unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung. Y.___ liegt in der Region 2, womit maximal Fr. 9'450.-- jährlich als Ausgabe anerkannt werden können. Die Parkplatzgebühr von Fr. 120.-- wurde in der Anspruchsberechnung von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt, dienen Ergänzungsleistungen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und diese hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 8, in: SZS 2014 S. 63). Die Wohnung ist ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient. Der Einstellplatz befindet sich in einer Tiefgarage und ist nicht Bestandteil der Wohnung und dient folglich nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin. Die Kosten für diesen Einstellplatz können daher nicht Teil der Miet- und Nebenkosten der Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bilden (vgl. auch Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz. 63). Ausgehend von einem jährlichen Mietzins von Fr. 30'000.-- (12 x Fr. 2'500.--) nahm die Beschwerdegegnerin nach Erhalt dieser Untermietverträge für die Zeiten der ausgewiesenen, längerfristigen Untermiete den hälftigen Mietzins (Fr. 15'000.--) für die unbestritten gebliebenen Untervermietungszeiten von März bis Oktober 2020 als Ausgabe in die Berechnung auf, wobei dieser – wie erwähnt – auf das jährliche Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- reduziert wurde (vgl. Urk. 8/64/7-9), womit im Ergebnis der Beschwerdeführerin für diese Periode nach damalig gültigem Recht ein Mietzins von jährlich Fr. 13'200.-- beziehungsweise von monatlich Fr. 1'100.-- berücksichtigt wurde, was nicht zu beanstanden ist. Für die Berechnungsperioden 2021 bis 2023 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für Januar und Februar 2021 (Urk. 8/64/11), Mai bis September 2021 (Urk.”
“Unter den Mietnebenkosten können nur die Nebenkosten berücksichtigt werden, die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Ein Garagen- oder Abstellplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus und dient daher offenkundig nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis (vgl. Entscheide des BGer vom 25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2, und vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5 ff. mit diversen Hinweisen). Die darauf entfallenden Kosten können daher grundsätzlich nicht Teil der Miet- und Nebenkosten der Wohnung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bilden (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz. 63). Von der Verwaltung werden daher die Kosten für Garagen(-Abstellplätze) in der Regel nicht anerkannt (vgl. WEL Rz. 3235.01).”
“Unter den Mietnebenkosten können nur die Nebenkosten berücksichtigt werden, die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Dabei handelt es sich einzig um die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängenden Nebenkosten, wohingegen die Kosten für eine Garage oder einen Autoabstellplatz nicht anerkannt werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 3235.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz. 63). Ein Garagenplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus (Entscheide des Bundesgerichts vom 25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2 und vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5).”
“Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei handelt es sich einzig um die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängende Nebenkosten, wohingegen die Kosten für eine Garage oder einem Autoabstellplatz nicht anerkannt werden (WEL, Rz. 3235.01; vgl. auch Jöhl/Ursinger-Egger, a.a.O. S. 1752 Rz. 63). Ein Garagenplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2, vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5).”
Riferimento: LPC art. 10 n. 121 Il canone di locazione e le spese accessorie sono riconosciuti come spese ai sensi dell'art. 10 LPC entro i limiti degli importi massimi ivi previsti. In caso di conguaglio finale delle spese accessorie non si tiene conto né di un credito né di una richiesta di pagamento supplementare. Le disposizioni dell'OPC-AVS/AI nonché le norme cantonali possono essere applicate per analogia.
“Tale ammontare corrisponde alla differenza fra le PC incassate e le prestazioni complementari di diritto nel medesimo lasso di tempo. 2.6. In virtù dell'art. 4 cpv. 1 lett. a LPC, le persone domiciliate e dimoranti abitualmente in Svizzera hanno diritto alle prestazioni complementari se ricevono una rendita di vecchiaia dell'AVS. L'importo della prestazione complementare annua è pari alla quota delle spese riconosciute che eccede i redditi computabili (art. 9 cpv. 1 vLPC). Secondo il nuovo art. 9 cpv. 1 LPC, l'importo della prestazione complementare annua è pari alla quota delle spese riconosciute che eccede i redditi computabili, ma almeno al più elevato dei seguenti importi: a. la riduzione dei premi massima stabilita dal Cantone per le persone che non beneficiano né delle prestazioni complementari né dell'aiuto sociale; b. il 60 per cento dell'importo forfettario per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie di cui all'articolo 10 capoverso 3 lettera d. L'art. 10 LPC prevede una lista esaustiva di spese riconosciute e il suo cpv. 1, alla lettera b, nel vecchio e nel nuovo tenore, riconosce alle persone che non vivono durevolmente o per un lungo periodo in un istituto o in un ospedale (persone che vivono a casa), la pigione di un appartamento e le relative spese accessorie; in caso di conguaglio per le spese accessorie, non si tiene conto né del saldo attivo né di quello passivo; l'importo massimo annuo riconosciuto è di Fr. 13'200.- per le persone sole fino al 31 dicembre 2020 e di Fr. 16'440.- nella regione 1, di Fr. 15'900.- nella regione 2 e Fr. 14'520.- nella regione 3 dal 2021. L'OPC-AVS/AI definisce le spese accessorie riconosciute e le norme determinanti sono cambiate solo nell'importo del forfait. art. 16a Forfait per spese accessorie 1 Nei confronti di persone che abitano un immobile di loro proprietà, per le spese accessorie è previsto soltanto un forfait. 2 Il capoverso 1 si applica pure alle persone che beneficiano di un usufrutto o sono titolari di un diritto di abitazione sull'immobile che esse abitano.”
“Le dispositif cantonal prévoit ainsi un régime qui poursuit des buts similaires à ceux de la loi fédérale du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI (LPC ; RS 831.30) et qui, de surcroît, s’en inspire largement. C’est dans ce sens que l’art. 16 LPCFam définit le cercle des ayants-droits à la rente-pont. Le calcul de la rente-pont est défini à l’art. 18 LPCFam, qui précise: 1 Les prestations cantonales de la rente-pont sont calculées conformément aux critères de la prestation complémentaire annuelle au sens de la LPC[F] . Le Conseil d'Etat précise les composantes du calcul de la rente-pont. 2 … 3 Le Conseil d'Etat fixe les modalités d'octroi par règlement. Le règlement du 17 août 2011 d'application de la LPCFam (RLPCFam; BLV 850.053.1) prévoit que les dispositions du chapitre I, lettre A, section II de l'OPC-AVS/AI (RS 831.301) sont, sauf dispositions contraires de la LPCFam ou du règlement, applicables par analogie à la fixation des dépenses reconnues et du revenu déterminant (art. 34 al. 1 RLPCFam [dans sa teneur en vigueur avant le 1er juillet 2021]). L'art. 10 LPC est donc applicable par analogie à la détermination des dépenses reconnues, alors que l’art. 11 LPC est par ailleurs applicable à la détermination du revenu déterminant (art. 35a al. 2 RLPCFam). On notera que le règlement est encore complété par les Directives concernant l'application de la loi sur les prestations complémentaires cantonales pour familles et les prestations cantonales de la rente-pont et de son règlement (DPCFam), valables dès le 1er octobre 2011 (ces directives ont connu diverses versions successives).”
“Par surabondance de droit, on rappellera que quoi qu'il en soit, un éventuel défaut pourrait être réparé, le recourant ayant bénéficié de la possibilité de s’exprimer devant une autorité de recours jouissant d’un plein pouvoir d’examen, à savoir la Cour de céans (ATF 142 II 218 consid. 2.8.1 ; 137 I 195 29 consid. 2.3.2 ; 135 I 279 consid. 2.6.1), en exposant exhaustivement ses griefs. 4. a) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, dès lors qu’elles remplissent l’une des conditions de l’art. 4 al. 1 LPC. Selon l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. Sont pris en compte en règle générale pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle, les revenus déterminants obtenus au cours de l’année civile précédente et l’état de la fortune le 1er janvier de l’année pour laquelle la prestation est servie (art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI [ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301]). b/aa) Les dépenses reconnues sont énumérées à l’art. 10 LPC. bb) Pour les personnes qui ne vivent pas en permanence ni pour une longue période dans un home ou dans un hôpital (personnes vivant à domicile), les dépenses reconnues comprennent notamment les montants destinés à la couverture des besoins vitaux. En 2013 et 2014, le montant forfaitaire s'élevait à 19'210 fr. pour les personnes seules, à 28'815 fr. pour les couples et à 10'035 fr. pour les enfants ayant droit à une rente d’orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI ; la totalité du montant déterminant étant prise en compte pour les deux premiers enfants, les deux tiers pour deux autres enfants et un tiers pour chacun des enfants suivants (art. 10 al. 1 let. a LPC, dans sa teneur du 1er janvier 2013 au 31 décembre 2014 ; RO 2007 6055). En 2019 et 2020, le montant forfaitaire était fixé à 19'450 fr. pour les personnes seules et à 29'175 fr. pour les couples (art. 10 al. 1 let. a LPC, dans sa teneur du 1er janvier 2019 au 31 décembre 2020 ; RO 2018 3535). cc) Il convient d’ajouter aux dépenses reconnues le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs, limités au montant annuel maximal de 13'200 fr.”
L'importo forfettario ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC copre il fabbisogno vitale generale e comprenÞ, secondo la giurisprudenza, tipicamente i costi per alimentazione, vestiario, cura personale, energia, comunicazione, trasporti o tempo libero. Gli articoli per l'igiene nonché le spese insorte a seguito della pandemia sono da imputare al fabbisogno vitale generale e, in linê di principio, non possono essere riconosciute in aggiunta all'importo forfettario previsto dalla legge.
“Soweit der Beschwerdeführer in seinem Einwand geltend gemacht hatte, er benötige höhere Ergänzungsleistungen aufgrund zusätzlicher Auslagen (vgl. AB 91), ist darauf hinzuweisen, dass aArt. 10 ELG – in erschöpfender Weise – die anerkannten Ausgaben aufzählt. Für zu Hause lebende Personen umfassen diese insbesondere einen Pauschalbetrag zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs (aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Dieser Betrag umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Energieverbrauch (Strom, Gas usw.), Kommunikation, Transport oder Freizeit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2012, 9C_945/2011, E. 5.1; siehe auch Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1748 Rz. 57 und S.1761 Rz. 72). Demzufolge sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Hygieneprodukte (vgl. AB 91) dem allgemeinen Lebensbedarf nach aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) zuzuordnen, wobei es sich beim betreffenden, gesetzlich festgelegten Betrag um eine absolute Höchstgrenze handelt (Entscheid des BGer vom 12. Oktober 2017, 9C_223/2017, E. 4.4). Mithin kann kein zusätzlicher Betrag zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag anerkannt werden.”
“Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zielt schliesslich zum Vornherein ins Leere, soweit er damit für das Bundesgericht und andere rechtsanwendene Behörden verbindliche Gesetzesbestimmung rügt (vgl. Art. 190 BV). Daher sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die im Zusammenhang mit der Pandemie angefallenen Ausgaben nicht beim allgemeinen Lebensbedarf unter dem Titel von Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG anrechenbar, bemisst sich dieser doch nach fixen Beträgen (vgl. BGE 142 V 402 E. 5.2).”
“Alleine die lediglich vorübergehend bestandene Pflicht zum Tragen einer Hygienemaske im öffentlichen Verkehr sowie am Arbeitsplatz vermag keinen unmittelbaren Zusammenhang im voranstehend umschriebenen Sinne (vgl. vorne E. 2.3.2) zwischen der von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgeübten Erwerbstätigkeit als … und den geltend gemachten Auslagen für Hygienemasken zu begründen. Denn diese Pflicht und die damit zusammenhängenden geringfügigen Auslagen ergaben sich nicht unmittelbar, das heisst nicht direkt aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers selbst, sondern sie waren einzig durch die behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie begründet (vgl. vorne E. 3.1). Insoweit handelt es sich bei den geltend gemachten Auslagen für Hygienemasken – die im Übrigen auch für private Zwecke benutzt werden können und auch aus diesem Grund keinen unmittelbaren respektive primären Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers haben (vgl. Beschwerdeantwort S. 4) – um Kosten, welche unter den abschliessend geregelten (vgl. vorne E. 2.3.2) allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 ELG fallen und demnach nicht zusätzlich berücksichtig bzw. angerechnet werden können. Für eine separate Kostenübernahme für Hygienemasken durch die Beschwerdegegnerin besteht damit keine gesetzliche Grundlage. Nachdem der Grosse Rat des Kantons Bern eine kostenlose Abgabe von Hygienemasken im Rahmen der Sozialhilfe abgelehnt hat (vgl. vorne E. 3.1) erschiene die Übernahme der – zwischenzeitlich markant gesunkenen – Kosten für Hygienemasken im Bereich der Ergänzungsleistungen auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht angebracht. Inwieweit der besagte negative Beschluss auch gegenüber EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern Wirkung entfaltet, kann hier mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine Kostenübernahme im Bereich der Ergänzungsleistungen offen bleiben. Mit der Beschwerdegegnerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (AB 156bis) erfolgte Kostenübernahme von Fr. 51.-- für Arbeitskleidung grundsätzlich zu Unrecht erfolgte. Denn bei den erworbenen Kleidungsstücken handelt es sich offenkundig nicht um berufsspezifische Arbeitskleider, sondern vielmehr um Alltagsmode (vgl.”
I premi dell'assicurazione malattia obbligatoria sono abitualmente considerati nella prassi come spese computabili ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC. Nella determinazione del fabbisogno spesso si applicano importi forfetari per i premi; tuttavia, in base alla nuova disciplina, l'importo forfetario del premio può essere preso in considerazione al massimo nella misura del premio effettivamente dovuto.
“Gerade bei längerer früherer Anwesenheit in der Schweiz dürfen die Anforderungen an die finanziellen Mittel nicht zu hoch angesetzt werden. Wie sich sogleich zeigt, liegt der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, aber dennoch im Rahmen ihres Ermessens. 5.4 Die Beschwerdeführerin erhält eine monatliche AHV-Rente in Höhe von Fr. 1'094.-. Gemäss Saldomeldung der Bank H vom 5. Juni 2023 verfügt sie zudem über ein Vermögen in Höhe von rund Fr. 230'000.-. Nachdem die Beschwerdeführerin sich das Pensionskassenguthaben ihres verstorbenen Ehemanns auszahlen liess, steht ihr – anders als vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz angenommen – keine Pensionskassenrente zu. Die anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 20'100.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inklusive Unfalldeckung in Höhe von rund Fr. 5'500.- (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]) und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG gelten Mietkosten in Höhe von jährlich maximal Fr. 17'580.- als anrechenbar. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin bestätigte zwar schriftlich, dass die Beschwerdeführerin kostenlos bei ihr wohnen könne. Rechtlich dazu verpflichtet, die Beschwerdeführerin bei sich wohnen zu lassen, ist diese jedoch nicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass künftig zusätzliche Kosten für die Wohnungsmiete anfallen. Wäre dies der Fall, müsste die Beschwerdeführerin jedes Jahr einen beträchtlichen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden. Die Beschwerdeführerin ist 64 Jahre alt, mithin für eine Rentnerin verhältnismässig jung. Mit ihrer Rente und ihrem Vermögen könnte sie ihre Ausgaben lediglich während knapp acht Jahren decken.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehört neben einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und einem Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) der auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.-- und für Ehepaare auf Fr. 15‘000.--. Das revidierte Recht sieht zum einen höhere Höchstbeträge für den Mietzins vor; zum anderen sind die Höchstbeträge unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag entsprechend der Haushaltsgrösse erhöht (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG] sowie in Verbindung mit dem Anhang 1 dieser Verordnung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt nach Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 des revidierten ELG der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.”
“1 lit. b Ziff. 1 ELG [Stand 1. Januar 2022] i.V.m. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 14. Juni 2021 [SR 831.301.114] wonach sich Murten in der Region 2 befindet). Es wird aber bereits in der Berechnung nach altem Recht nicht der Maximalbetrag berücksichtigt, sondern nur der Anteil des Beschwerdeführers an der gesamten Miete, da er mit seiner Ehefrau, dem Sohn und dessen Ehefrau wohnt (CHF 23'580.- ./. 4 = CHF 5'895.-, vgl. Vorakten Nr. 20). Daran würde sich auch bei Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen nichts ändern. Gleiches gilt für die zu berücksichtigenden Ausgaben für die obligatorische Krankenversicherung. Dem Beschwerdeführer wurde bereits unter altem Recht die Prämienpauschale angerechnet (siehe Vorakten Nr. 20). Unter neuem Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG [Stand 1. Januar 2022]) ist die Prämienpauschale, höchstens jedoch die tatsächliche Prämie, zu berücksichtigen. Die tatsächliche Prämie des Beschwerdeführers betrug bereits im Jahr 2019 CHF”
“4 3.4.1 Hinreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.4.2 Die anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin 1 bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'610.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der ihrer tatsächlichen Prämie von inzwischen rund Fr. 4'500.- entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]), und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wie hoch dieser Beitrag angesichts der Zusicherung der Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdeführerin 1 bei sich wohnen zu lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu zeigen sein wird – noch offenbleiben. 3.4.3 Das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin 1 besteht zunächst aus einer jährlichen AHV-Witwenrente von Fr. 15'516.-. Weiter verfügt sie über ein Bankguthaben von EUR 50'365.21, wovon sie sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel, also Fr. 5'000.-, als Einnahmen anrechnen lassen kann. Die Beschwerdeführerin 1 brachte zudem bereits im Rekursverfahren vor, als Alleinerbin ihres Ehemanns sei sie Eigentümerin seines gesamten Nachlasses, welcher aus 26 Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt 63'255 m2 und aus zwei Wohnhäusern mit einer Fläche von total 824 m2 bestehe und einen Marktwert von EUR 831'000.”
LPC art. 10 n. 118 Per le persone che vivono in casa vale quanto segue: se viene redatto un rendiconto finale delle spese accessorie, né addebiti aggiuntivi né rimborsi devono essere considerati. Le spese accessorie fatturate separatamente che non sono previste dal contratto di locazione (p. es. costi per acqua/servizi fognari) non sono riconosciute come spese.
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 13’200 Franken bei alleinstehenden Personen; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als Einnahmen werden unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37’500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).”
“Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996; BBL 1997 I 1197 ff., 1201). Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden, wurde ausdrücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale in Höhe der Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; vgl. Art. 16b ELV). Mithin sind separat in Rechnung gestellte, d.h. im Mietvertrag nicht vereinbarte Nebenkosten wie z.B. Wasser-/Abwasserkosten, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2008, 8C_741/2008 sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 3. Mai 2005, P 58/04, E. 2.2; siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 186).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 ELG bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 16‘440 Franken in der Region 1, 15‘900 Franken in der Region 2 und 14‘520 Franken in der Region 3, wobei eine allfällige Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder durch eine Nach- noch durch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).”
Riferimento: LPC art. 10 n. 117 Finché un ritorno effettivo nella propria abitazione è ancora ipotizzabile, il canone di locazione e le spese accessorie possono continuare a essere riconosciuti come spese per un periodo limitato durante la permanenza in casa di riposo o in ospedale; un obbligo immediato di dare disdetta del contratto di locazione sarebbe sproporzionato. Secondo le direttive amministrative, ciò è in linê di principio possibile per un massimo di un anno dall'inizio della permanenza; se un ritorno non è più realizzabile, il canone e le spese accessorie vengono riconosciuti solo per un periodo limitato (in precedenza fino a tre mesi; dal 1.1.2022, durante il termine di disdetta fino a sei mesi).
“Les directives administratives admettent, dans certaines limites, de prendre également en considération le loyer et les frais accessoires de l’appartement pendant le séjour dans le home tant qu’un retour à domicile est envisageable, mais pour une durée d’une année au plus depuis le début du séjour dans le home ou l’hôpital. Lorsqu’un tel retour n’est plus envisageable, le loyer et les frais accessoires sont encore reconnus comme dépenses pour une durée limitée à trois mois au plus, selon les directives administratives dans leur teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2021, et, durant le délai de résiliation, pour une durée de six mois au plus, selon celles en vigueur depuis le 1er janvier 2022 (Directives concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, ch. 3390.01 et 3390.02). La prise en considération d’un loyer et des frais accessoires pendant une durée limitée, en plus des taxes journalières pour le séjour dans un home ou un hôpital, est conforme à la loi, bien que cette dépense ne soit pas explicitement mentionnée à l’art. 10 LPC. Si un retour à domicile est encore sérieusement envisageable, il serait en effet manifestement disproportionné de contraindre la personne concernée à résilier son bail. D’un strict point de vue financier, une telle contrainte n’entraînerait en outre aucune économie, dès lors qu’après la fin du séjour dans le home ou l’hôpital, la personne concernée devrait retrouver un logement, selon toute probabilité à des conditions moins favorables. Une fois posé le constat qu’un retour à domicile n’est plus possible, il est raisonnable d’exiger de la personne concernée qu’elle résilie son bail. Un délai raisonnable doit toutefois lui être imparti à cet effet, avant de procéder à la révision de son droit aux prestations. 4. a) En l’espèce, il ressort du procès-verbal d’une séance de réseau de soin du 16 juillet 2021 que la justice de paix avait mandaté deux médecins traitants de l’assurée pour faire un rapport sur l’avancement de la procédure relative à son placement à des fins d’assistance. Depuis l’entrée dans l’établissement médico-social, tout le personnel soignant, avec les médecins, étaient en faveur d’un retour à domicile progressif.”
LPC art. 10 n. 116 Se il premio effettivo dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico‑sanitarie è superiore al premio medio cantonale o regionale, ai fini del calcolo delle prestazioni complementari si considera quale spesa un importo forfettario annuo pari a tale premio medio.
“Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die Ergänzungsleistungsberechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 134; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3). Nach bisher geltendem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien ein jährlicher Pauschalbetrag für die OKP (inkl. Unfalldeckung) in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Nach neuem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien ebenfalls ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe berücksichtigt, sofern die tatsächliche Prämie höher als die Durchschnittsprämie ist (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die kantonale Durchschnittsprämie beträgt im Kanton Basel-Stadt für das Jahr 2021 für eine erwachsene Person Fr. 611.-- pro Monat (Art. 5 der Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2020 über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die Ergänzungsleistungsberechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 134; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3). Nach bisher geltendem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien ein jährlicher Pauschalbetrag für die OKP (inkl. Unfalldeckung) in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Nach neuem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien ebenfalls ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe berücksichtigt, sofern die tatsächliche Prämie höher als die Durchschnittsprämie ist (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die kantonale Durchschnittsprämie beträgt im Kanton Basel-Stadt für das Jahr 2021 für eine erwachsene Person Fr. 611.-- pro Monat (Art. 5 der Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2020 über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1).”
Si considerano costi di ottenimento unicamente le spese sostenute direttamente per conseguire o per mantenere la fonte di reddito. A tali oneri appartengono in particolare le spese per il tragitto casa‑lavoro (spese di trasporto). I costi per l'utilizzo di un veicolo privato possono essere considerati in via eccezionale quando l'uso dei mezzi pubblici non è ragionevole (ad es. per motivi di salute o per collegamenti inadeguati).
“Als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020, 9C_486/2019, E. 3.4.2.1 mit Hinweis). Als notwendige Gewinnungskosten sind daher nur die Auslagen für den Arbeitsweg vom Wohnort zur Arbeitsstätte miteinzubeziehen.”
“d ELG sind ebenfalls korrekt gewesen (vgl. EL-act. 17, 27, 30-6). Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG). Der Beschwerdeführer hat bei der B.___ in den Monaten Mai bis August 2019 einen Monatslohn brutto von Fr. 2'000.-- bzw. abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge einen Monatslohn netto von Fr. 1'690.-- erzielt (EL-act. 30). In der EL-Anspruchsberechnung ist deshalb für die Zeit ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Jahreslohn von Fr. 20'280.-- (Fr. 1'690.-- x 12) zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat als Gewinnungskosten Berufsauslagen von Fr. 4'680.-- (Fr. 1'600.-- als Mehrkosten der Verpflegung und Fr. 3'080.-- für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Arbeitsweg) in Abzug gebracht. Sie hat diese Beträge der Steuerveranlagung des Kantons St. Gallen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 entnommen. Gewinnungskosten werden bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Aufgrund der überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers, dass das Zurücklegen des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seine gesundheitlichen Beschwerden am Bein verschlechtern würde, ist die Berücksichtigung der Kosten für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs nicht zu beanstanden. Gemäss Rz”
“In den dem Einspracheentscheid vom 19. April 2019 zugrunde liegenden Berechnungen hat die Beschwerdegegnerin das effektive Einkommen ab April 2014 auf Fr. 7887.- abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 518.- festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht zusätzlich noch Gewinnungskosten für den Arbeitsweg von Fr. 1050.-, die bei der Steuerveranlagung berücksichtigt worden seien, geltend, da er als Zeitschriftenausträger in den frühen Morgenstunden tätig sei. Damit haben sich weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt. Nachdem Gewinnungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG grundsätzlich bis maximal zur Höhe des Bruttolohnes zu berücksichtigen sind, sind in Ergänzung des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2 BGG) aufgrund der unbestritten gebliebenen und plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers Fahrspesen von Fr. 1050.- vom Erwerbseinkommen abzuziehen.”
Nel determinare il reddito da attività lucrativa da computare è, in linê di principio, determinante il reddito effettivamente conseguito. Per gli invalidi parziali, tuttavia, l'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI preveÞ importi minimi forfettari che vanno computati a seconÚ del grado d'invalidità (p. es. rendita per un quarto, per metà, per tre quarti). Se il reddito effettivamente conseguito non raggiunge tali soglie o non viene esercitata alcuna attività lucrativa, può farsi riferimento a un reddito ipotetico — in particolare quello del coniuge; la presunzione di rinuncia al reddito può essere confutata mediante la prova di difficoltà estranî all'invalidità (p. es. età, formazione, conoscenze linguistiche, situazione del mercato del lavoro).
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Zu berücksichtigen ist praxisgemäss auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E.”
“und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf beträgt gemäss dem vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 gültigen Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG Fr. 19'210.-. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die Versicherte tatsächlich realisieren könnte. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, stellt eine Tatfrage dar, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 141 V 343 E. 3.3 und”
Per le persone che vivono in case di riposo o in ospedali possono essere riconosciuti, ai sensi dell'art. 10 cpv. 2 lett. d LPC, importi forfettari annuali per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico‑sanitarie. Come base di calcolo possono essere adottati i premi medi del DFI (EDI) (cfr. la prassi ZL.2019.00088, nella quale è stato applicato un importo forfettario annuale di Fr. 5'460.–).
“Bei der Festlegung der anerkannten Ausgaben sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin richtigerweise einen jährlichen allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, wie er in Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG für das Jahr 2018 festgelegt war. Ebenfalls korrekt ist die Anerkennung von jährlichen Mietzinsausgaben in der Höhe des Maximalbetrags von Fr. 13'200.--, der alleinstehenden Personen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG zugestanden werden kann. Denn die tatsächlichen Auslagen für die Wohnungsmiete lagen auch nach dem Umzug des Beschwerdeführers in eine günstigere Wohnung per 1. Februar 2018 (vgl. den Mietvertrag vom 30. November 2017, Urk. 15/32) noch über diesem Betrag. Schliesslich ist auch der Betrag von Fr. 5'460.-- richtig festgelegt, den die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 lit. d ELG als jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einsetzte. Er ergibt sich aus der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 1. November 2017 und aus der Verordnung des EDI über die Prämienregionen vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2018; Prämienregion 2 für Y.___ im Kanton Zürich).”
Le spese nette per la necessaria e documentata assistenza extrafamiliare complementare dei bambini che non hanno ancora compiuto l'11° anno di età possono essere, ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. f LPC, considerate spese riconosciute autonome. In seÞ di accertamento del diritto vanno considerati l'obbligo di mitigare il danno e l'offerta locale di servizi di assistenza.
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). Als Einnahmen anrechenbar sind Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs.”
“Dementsprechend wird auch gemäss familienrechtlicher Rechtsprechung lediglich während dem ersten Lebensjahr des Kindes eine persönliche Betreuung durch die Eltern als notwendig erachtet (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Darüber hinaus deckt sich dies auch mit der Handhabung im Sozialhilferecht, wonach in den SKOS-Richtlinien festgehalten wird, dass der berufliche (Wieder-)Einstieg nach einer Geburt unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen so früh wie möglich zu planen ist und eine Erwerbstätigkeit erwartet wird, spätestens wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (Kapitel C 6.4-6.5 der SKOS-Richtlinien). Die Stadt Y.___ verfügt über ein umfangreiches Kinderbetreuungsangebot. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in der Lage gewesen wären beziehungsweise sind, während der Zeit, welche die Ehefrau für die Ausübung des angerechneten 70%-Pensums benötigt, einen Betreuungsplatz für A.___ zu finden, liegen keine vor. Da die notwendigen Fremdbetreuungskosten für Kinder unter elf Jahren – was vorliegend auf den Sohn des Beschwerdeführers zutrifft – gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG als eigenständige Ausgabenposition in der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV berücksichtigt werden können, sobald sie ausgewiesen sind, sind sodann auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine trotz Erfüllung der Schadenminderungspflicht allenfalls erforderliche Fremdbetreuung aus finanzieller Hinsicht nicht zumutbar sein sollte, was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machte.”
La versione modificata dell'art. 10 cpv. 1ter LPC è entrata in vigore il 1º gennaio 2021. Secondo le disposizioni transitorie citate in [0], le nuove norme sono applicabili al caso ivi considerato; nel procedimento concreto esse riguardavano un diritto a decorrere da luglio 2021, perché la ricorrente non percepiva prestazioni complementari al momento della riforma.
“Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) bereits eine jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben, Art. 10 Abs. 1ter ELG nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgesehen ist. Da vorliegend der Leistungsanspruch ab Juli 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EL-Reform nicht Bezügerin von Ergänzungsleistungen war, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert.”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, il limite contenuto nell'art. 10 cpv. 2 LPC — ossia che la tarifú giornaliera deve essere fissata in modo tale che i beneficiari di prestazioni complementari, di regola, non siano dipendenti dall'assistenza sociale — è limitato alle istituzioni riconosciute dal Cantone come case di cura ai sensi dell'art. 39 cpv. 3 LAMal. Per altri istituti o ospedali che non sono riconosciuti come tali case di cura, tale obbligo non si appliÊ nella stessa misura.
“Wie die Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 V 9) zutreffend einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art.”
“3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E. 6.1 mit Hinweisen, insbesondere auf die Materialien). Dass daraus eine Ungleichbehandlung resultieren kann, wurde mithin bewusst in Kauf genommen. Damit findet die dem Kanton bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke, Sozialhilfe-Abhängigkeit zu verhindern, von vornherein keine Anwendung betreffend das Kinder- und Elternheim, in welchem der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum lebte, weil es sich dabei, wie unbestritten ist, nicht um ein anerkanntes Pflegeheim im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG handelt. Die EL-Durchführungsstelle hat sich somit zu Recht auf Art.”
LPC art. 10 n. 109 Per le persone che vivono stabilmente o per oltre tre mesi in un istituto o in ospedale, i relativi costi sono considerati, ai fini della determinazione della prestazione complementare annua, come spese di istituto. Se sussiste un tale soggiorno prolungato in istituto o in ospedale, va, ove necessario, procedere al passaggio a un calcolo basato sulle spese di istituto.
“1 ELG), zusätzlich die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten, darunter diejenigen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; seit 1. Januar 2021 werden unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten auch Kosten für vorübergehende, bis drei Monate dauernde Aufenthalte in einem Heim oder Spital erfasst [neuer Art. 14 Abs. 1 lit. b bis ELG]). Grundsätzlich EL-berechtigte Personen (vgl. Art. 4-6 ELG), die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG; vgl. BGE 142 V 457 E. 4). Für Personen, die dauernd oder längere Zeit (seit 1. Januar 2021: länger als drei Monate) in einem Heim oder Spital leben, werden die gesetzlich umschriebenen Kosten als anerkannte Ausgaben in die Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung einbezogen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. zur Abgrenzung fortan Art. 14 Abs. 1 lit. b bis zweiter Halbsatz). Die Kantone bezeichnen die Krankheits- und Behinderungskosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können; sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken und bis zu einem bestimmten Mindestmass Höchstbeträge festlegen (Art. 14 Abs. 2 und 3 ELG). Gemäss Art. 4bis Abs. 5 des sanktgallischen Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 (sGS 351.5) regelt die Regierung die Einzelheiten durch Verordnung. Danach werden die Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim für höchstens 60 Aufenthaltstage (ab Anfang 2021: drei Monate) je Kalenderjahr übernommen, wenn vorübergehend ein erhöhter Pflegeaufwand nötig ist und dieser zu Hause oder im angestammten Heim nicht gewährt werden kann (Art. 6a Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [VKB; sGS 351.”
“Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Rehabilitation aus medizinischen und versicherungstechnischen Gründen habe unterbrochen werden müssen. Eine Rückkehr zu seinen Eltern sei ausgeschlossen, da deren Wohnung nicht rollstuhlgängig und es ihm nicht mehr möglich sei, Treppen zu steigen. Die Finanzierung des Studios ist bei Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung am 28. April 2020 beim F.___ in Abklärung gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat ab dem 1. März 2020 keinen Mietzins mehr angerechnet. Sie hat jedoch nicht abgeklärt, wer für die Miete des Studios aufgekommen ist. Folglich ist nicht beurteilbar, ob die Nichtanrechnung eines Mietzinses korrekt gewesen ist. Die Sache ist deshalb auch zu weiteren Abklärungen betreffend die Finanzierung der Studiomiete und damit einen ab 1. März 2020 anrechenbaren Mietzins zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer möglicherweise von einer Person, die eine längere Zeit in einem Spital gelebt hat (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG), auszugehen ist. Der Rehabilitationsaufenthalt im F.___ ist nämlich unterbrochen worden; das Wiederaufnahmedatum ist infolge der Corona-Pandemie ungewiss gewesen. Sollte ein länger dauernder Spitalaufenthalt vorgelegen haben (ein solcher setzt einen Spitalaufenthalt von mindestens drei Monaten voraus; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 79, m.w.H.). wäre auf eine "Heimberechnung" umzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat für den Monat Februar 2020 "Einnahmen diverse" von Fr. 2'340.-- angerechnet und dies mit einer "Einsparung" von Verpflegungskosten begründet. Sie hat angegeben, bei einem Spitalaufenthalt übernehme die Krankenversicherung bis auf einen Spitalbeitrag von Fr. 15.-- pro Tag sämtliche Kosten. Da in der Lebensbedarfspauschale ein Betrag von Fr.”
Citazione: LPC art. 10 n. 108 Per il calcolo delle prestazioni complementari legate alla famiglia (PCFam) si applicano per analogia le norme federali della LPC (mutatis mutandis). Il diritto cantonale rinvia, quanto al reddito rilevante e alle spese riconosciute, alle disposizioni corrispondenti della LPC, lasciando aperte le eventuali adattazioni previste nelle norme cantonali; alla base si trova lo stesso principio di calcolo (copertura delle spese riconosciute mediante i redditi rilevanti entro un importo massimo previsto dalla legge).
“En tant qu'éléments de la motivation de la décision, les aspects du rapport juridique en cause ne peuvent en principe être considérés comme jugés et entrés en force de chose jugée - n'étant alors plus susceptibles d'être soumis à l'examen du juge - que lorsqu'il a été statué de manière définitive (par une décision entrée en force de chose jugée) sur le rapport juridique litigieux dans son ensemble (ici, l'éventuelle restitution des PCFam indûment touchées). Partant, la chambre de céans est appelée à se prononcer sur le calcul du droit aux PCFam du 1er janvier au 30 novembre 2023 dans son ensemble et non pas uniquement sur les éléments de calcul qui ont été contestés au stade de l'opposition (cf. ATAS/680/2018 du 9 août 2018 consid. 5-6 et les références citées, rendu en matière de prestations complémentaires à l'AVS/AI, applicable mutatis mutandis à la présente procédure). En effet, d'une part, le droit cantonal renvoie de manière explicite à la LPC pour le calcul du revenu déterminant (l'art. 36E LPCC renvoie à l'art. 11 LPC) ainsi que pour le calcul des dépenses reconnues (l'art. 36F LPCC renvoie à l'art. 10 LPC), sous réserve des adaptations spécifiques prévues aux articles 36E et 36F LPCC. D'autre part, « [l]e principe retenu pour le calcul des prestations complémentaires familiales est le même que celui des prestations fédérales et cantonales complémentaires à l'AVS/AI : le montant de la prestation correspond à la part des dépenses reconnues non couverte par les revenus déterminants. Un plafond du montant de prestations pouvant être versé est prévu, c'est-à-dire un maximum absolu, quel que soit le nombre de bénéficiaires dans un groupe familial » (cf. exposé des motifs du projet de loi du 11 février 2011 modifiant la LPCC [PL 10600 p. 22]). 5.2 Le litige porte en définitive sur le bien-fondé de la demande de restitution de CHF 152.- à titre de PCFam pour la période du 1er janvier au 30 novembre 2023, singulièrement sur le montant du loyer à comptabiliser pour la période du 1er janvier au 31 juillet 2023, sur le montant du gain d'activité de B______, ainsi que sur le montant des allocations de formation et bourse d'études dès le 1er juillet 2023.”
I Cantoni possono limitare, mediante istruzioni o disposizioni tariffarie, le spese di ricovero in case di riposo e in ospedale riconoscibili ai sensi dell'art. 10 cpv. 2 LPC. Le istruzioni cantonali d'esecuzione fissano a tal fine importi massimi per la tarifú giornaliera computabile. Secondo le istruzioni citate, il mero fatto che una persona necessiti di un'assistenza più intensiva durante il soggiorno in istituto non giustifiÊ di per sé un allontanamento da tali disposizioni.
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Laut den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (im Folgenden: Weisungen) wird die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit. d ZLV maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Versorgertaxe festgesetzt (Ziff. 2.3.4). Für Personen in zusatzleistungsrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV beträgt die anerkannte Heimtaxe maximal Fr. 175..”
“der Weisungen anzurechnen ist. Dass die anrechenbare Tagestaxe in Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV unter derjenigen für Kinder- und Jugendheime liegt, ist darauf zurückzuführen, dass die Betreuung Erwachsener in der Regel weniger aufwändig ist als diejenige von Kindern und Jugendlichen und keine Erziehung mehr notwendig ist, womit diese Heime mit weniger Personal geführt werden können. Dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Zentrum Z.___ einer intensiven Betreuung bedurfte, rechtfertigt es nicht, von den Verwaltungsweisungen abzuweichen, schreibt doch auch Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Vermeidung einer Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall vor. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht eine Tagestaxe von Fr.”
Secondo il Tribunale delle assicurazioni non esiste una base legale per computare il valore locativo imputato sul lato delle spese come spesa reale; la spesa fittizia ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC servirebbe inveÎ a compensare l'imputazione (a giudizio del Tribunale) non consentita del valore locativo imputato sul lato delle entrate.
“Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2020 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, da verschiedene Berechnungspositionen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Eigenmietwertanrechnung. Der Fall zeigt klar auf, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung des Eigenmietwertes auf der Ausgabenseite gibt, sondern dass die fiktive Ausgabe ausschliesslich der Kompensation einer unsinnigen und unzulässigen Eigenmietwertanrechnung auf der Einnahmenseite dient. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2020, EL 2019/20). Entscheid vom 6. November 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/20 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
“Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2020 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, da verschiedene Berechnungspositionen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Eigenmietwertanrechnung. Der Fall zeigt klar auf, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung des Eigenmietwertes auf der Ausgabenseite gibt, sondern dass die fiktive Ausgabe ausschliesslich der Kompensation einer unsinnigen und unzulässigen Eigenmietwertanrechnung auf der Einnahmenseite dient. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2020, EL 2019/20). Entscheid vom 6. November 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/20 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
Riferimento: LPC art. 10 n. 105 Nella procedura di liquidazione possono essere prese in considerazione, in luogo del massimale del canone di locazione, anche le effettive spese di ricovero in casa di riposo/ospedale (quota giornaliera secondo l'attestato tariffario, maggiorata delle spese personali), ai fini del calcolo, nella misura in cui ciò risulti appropriato.
“Andererseits beantragt er, dass ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 weiterhin die Tagestaxe gemäss aktuellstem Tarifausweis (act. IIA 108), ausmachend Fr. 49'275.-- pro Jahr (Fr. 135.-- [act. IIA 208] x 365 Tage) samt Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 4'404.-- (Fr. 367.-- x 12 Monate [Art. 6 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; EV ELG; BSG 841.311]), insgesamt Fr. 53'679.-- (Fr. 49'275.-- + Fr. 4'404.-- [vgl. auch act. IIA 109 S. 1]) statt das Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) samt allgemeinem Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), insgesamt Fr. 32'650.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 19'450.--) angerechnet wird. Bei ansonsten unveränderten Faktoren würde sich die EL dadurch um Fr. 10'515.-- erhöhen ([Fr. 53'679.-- - Fr. 32'650.--] / 12 Monate x 6 Monate). Zusammen mit der strittigen Rückforderung ergibt dies einen Streitwert von Fr. 19'320.-- (Fr. 10'515.-- + Fr. 8'805.--), weshalb die Beurteilung der Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
Riferimento: LPC art. 10 n. 104 Se con il titolare delle prestazioni complementari vivono in concubinato persone che non sono comprese nel calcolo delle prestazioni complementari, il canone d'affitto va ripartito. Ciò signifiÊ che dal canone computabile del richiedente delle prestazioni complementari deve essere effettuata una detrazione per la quota di canone della convivente.
“Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Die Rechtsgrundlage für die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit Beihilfen findet sich in § 22 Abs. 2 EG/ELG. 3.2. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Der Anspruch auf kantonale BH richtet sich nach § 14 EG/ELG. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 Satz 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt sind u.a. die mit den EL-Berechtigten im Konkubinat lebenden Personen (Carigiet Erwin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, Randziffer [Rz.] 440; Rz. 3121.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, ab Januar 2023 in Kraft stehende Fassung]). Es hat daher auch für Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E.”
Per le persone non esercitanti un'attività lucrativa, i contributi minimi AVS/AI/APG effettivamente fatturati e versati tempestivamente devono essere riconosciuti come spese ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. c LPC; ciò vale anche per gli invalidi parziali. Nella misura in cui i contributi obbligatori di assicurazione sociale sono già considerati nella determinazione del reddito da lavoro, si appliÊ l'art. 11a OPC-AVS/AI.
“Davon zu unterscheiden ist jedoch die vorliegende Konstellation, in welcher es um Sozialversicherungsbeiträge geht, welche die Beschwerdeführerin effektiv zu leisten hatte und die ihr daher zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht mehr zur Verfügung standen. Mit Blick auf das unter E. 2.3 hiervor Dargelegte sind Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes bei allen Personen - damit auch bei Teilinvaliden, denen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist - als Ausgaben anzuerkennen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). Eine präzisierende Einschränkung besteht dort, wo obligatorische Sozialversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, so gemäss Art. 11a ELV bei Erwerbstätigen. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts geht es daher nicht an, den von der Beschwerdeführerin effektiv geleisteten AHV/IV/ EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gänzlich ausser Acht zu lassen. Hierauf läuft die Beurteilung der Vorinstanz jedoch - wie zu Recht gerügt - hinaus, indem unter Bezugnahme darauf, dass es sich beim hypothetischen Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV um ein "Nettoeinkommen" handle, eine Berücksichtigung abgelehnt wird. Ein "Nettobetrag" (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 538) kann jedoch einzig in der Hinsicht angenommen werden, als dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV - im Gegensatz zur Berechnung bei Erwerbstätigen (siehe vorne) - nicht abzuziehen sind.”
“Eine präzisierende Einschränkung besteht dort, wo obligatorische Sozialversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, so gemäss Art. 11a ELV bei Erwerbstätigen. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts geht es daher nicht an, den von der Beschwerdeführerin effektiv geleisteten AHV/IV/ EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gänzlich ausser Acht zu lassen. Hierauf läuft die Beurteilung der Vorinstanz jedoch - wie zu Recht gerügt - hinaus, indem unter Bezugnahme darauf, dass es sich beim hypothetischen Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV um ein "Nettoeinkommen" handle, eine Berücksichtigung abgelehnt wird. Ein "Nettobetrag" (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 538) kann jedoch einzig in der Hinsicht angenommen werden, als dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV - im Gegensatz zur Berechnung bei Erwerbstätigen (siehe vorne) - nicht abzuziehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anwendbar bleibt (vgl. Urteile 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 4.2, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49; P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 3-6; P 61/88 vom 10. Juli 1989 E. 5; siehe auch ZAK 1987 S. 544 ff.). In administrativer Hinsicht hat dies keinen erheblichen Zusatzaufwand zur Folge. Anstatt von einem "Nettobetrag" respektive "Nettoeinkommen" ist es daher - wie das BSV zu Recht vorbringt - angezeigt, bei den Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV von "Pauschalbeträgen" zu sprechen. Dies jedoch lediglich im dargelegten Sinne. Die Gesetzeslage lässt keine andere Würdigung zu. BGE 150 V 7 S. 12 Soweit die WEL anders als soeben dargelegt interpretiert werden muss, verstösst sie gegen zwingendes Bundesrecht (E. 2.3.3 hiervor) und ist daher nicht anwendbar (vgl. BGE 133 V 450 E. 2.2.4 mit Hinweis).”
“Die vorinstanzlichen Erwägungen verletzen Recht. In Nachachtung von Art. 107 Abs. 1 BGG ist für den Zeitraum vom 1. Januar und bis zum 31. Juli 2021 dem von der Beschwerdeführerin geleisteten AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG Rechnung zu tragen, sofern dieser 2021 in Rechnung gestellt und rechtzeitig geleistet worden ist (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 106). Die Sache ist an den Beschwerdegegner zur diesbezüglichen Prüfung und allfälligen Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2021 zurückzuweisen. Die Beschwerde ist begründet.”
“Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt haben, hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2021 nach den neurechtlichen Bestimmungen ermittelt (siehe Verfügung vom 29. Oktober 2021, EL-act. 28). Demzufolge beurteilt sich auch ein allfälliger EL-Anspruch ab dem 1. Oktober 2022 nach den neurechtlichen Bestimmungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a und b genannten Beträge (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10, 11 und 11a ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) ermittelt. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG werden bei allen Personen die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung) als Ausgaben anerkannt. Die Beschwerdegegnerin hat bis zum 30. September 2022 für beide Ehegatten je einen Nichterwerbstätigenbeitrag an die AHV/IV/EO in der Höhe von Fr. 529.-- (insgesamt Fr. 1'058.--) bei den Ausgaben angerechnet. Die Beitragspflicht für den Nichterwerbstätigenbeitrag endet am letzten Tag des Monats, in welchem die versicherte Person das”
Riferimento: LPC art. 10 n. 102 Per la valutazione dell'obbligo di mitigare il danno può essere richiamata la giurisprudenza cantonale (cfr. Tribunale delle assicurazioni di San Gallo, 21.10.2021, EL 2020/23). In base a tale giurisprudenza, un reddito da lavoro ipotetico (p. es. della moglie) va imputato soltanto nella misura in cui con esso verrebbe coperto il fabbisogno vitale comune. I costi per l'utilizzo del proprio veicolo e le maggiori spese per il vitto possono essere considerati costi di ottenimento del reddito.
“Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG. Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers. Da der Ausgabenüberschuss bei einer EL-Anspruchsberechnung ohne eine Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht so gross gewesen ist, dass die Ehefrau einer Vollerwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen, hat die Schadenminderungspflicht nur in dem Umfang bestanden, als die Ehefrau mit einem Erwerbseinkommen den gemeinsamen Existenzbedarf exakt hätte decken können. Benutzung des eigenen Fahrzeugs und Mehrkosten der Verpflegung als Gewinnungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2021, EL 2020/23). Entscheid vom 21. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
L'elenco delle spese riconosciute nell'art. 10 LPC è esaustivo. I maggiori costi dovuti alla pandemia o altre spese straordinarie possono quindi essere considerati come spese solo nella misura in cui possono essere ricondotti alle fattispecie indicate nell'art. 10.
“Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Aufzählung der anzuerkennen Ausgaben betreffend die jährliche Ergänzungsleistung in Art. 10 ELG abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3). Durch die Pandemie bedingte Mehrkosten können somit bei der Festlegung der jährlichen Ergänzungsleistung nur insoweit berücksichtigt werden, als sich diese Ausgaben unter Art. 10 ELG subsumieren lassen. Die vorinstanzliche Erwägung, die amtlichen Durchführungsstellen könnten von klaren gesetzlichen Vorgaben nicht abweichen, ist somit nicht zu beanstanden. Mit Blick darauf kann der Beschwerdeführer aus dem Vorwort der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) nichts zu seinen Gunsten ableiten, wonach bei den Anwendern der WEL der gesunde Menschenverstand gefragt sei.”
LPC art. 10 n. 100 Per le persone che vivono a domicilio vengono riconosciute, in particolare, come spese riconosciute un importo annuo per il fabbisogno vitale generale nonché i costi legati all'alloggio, in particolare il canone di locazione e le spese accessorie ad esso connesse.
“Il n’est pas tenu compte, dans le calcul de la prestation complémentaire annuelle, des enfants dont les revenus déterminants dépassent les dépenses reconnues (art. 9 al. 4 LPC). c) Les dépenses comprennent notamment les montants destinés à la couverture des besoins vitaux, soit par année 20'100 fr. pour les personnes seules (let. a ch. 1) et 10'515 fr. pour les enfants ayant droit à une rente d’orphelin âgés de 11 ans et plus (let. a ch. 3), et le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs, le montant maximal reconnu étant de 17'580 fr. dans la région 1, 17'040 fr. dans la région 2 et 15'540 fr. dans la région 3 pour une personne vivant seule (let. b ch. 1) et, si plusieurs personnes vivent dans le même ménage, un supplément de 3'240 fr. dans la région 1, 3'180 fr. dans la région 2 et 3'240 fr. dans la région 3 pour la deuxième personne, un supplément de 2'280 fr. dans la région 1 et de 1'920 fr. dans les régions 2 et 3 pour la troisième personne, respectivement un supplément de 2'100 fr. dans la région 1, 1'980 fr. dans la région 2 et 1'680 fr. dans la région 3 pour la quatrième personne (let. b ch. 2) (art. 10 al. 1 LPC). Les dépenses comprennent en outre les cotisations aux assurances sociales de la Confédération, à l’exclusion des primes d’assurance-maladie (let. c) et le montant forfaitaire pour l’assurance obligatoire des soins correspondant au montant de la prime moyenne cantonale ou régionale pour l’assurance obligatoire des soins (couverture accidents comprise) (let. d) (art. 10 al. 3 LPC). d) La prestation complémentaire annuelle pour enfants donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI, est calculée comme suit (art. 7 al. 1 OPC-AVS/AI) : a. si les enfants vivent avec les parents, un calcul global de la prestation complémentaire est opéré ; b. si les enfants vivent avec un seul des parents ayant droit à une rente ou pouvant prétendre l’octroi d’une rente complémentaire de l’AVS, la prestation complémentaire est calculée globalement en tenant compte de ce parent ; c. si l’enfant ne vit pas chez ses parents, ou s’il vit chez celui des parents qui n’a pas droit à une rente, ni ne peut prétendre à l’octroi d’une rente complémentaire, la prestation complémentaire doit être calculée séparément.”
“10), les personnes qui remplissent les conditions d’octroi d’une rente de vieillesse peuvent obtenir, à partir de 63 ans révolus, le versement anticipé de la totalité de la rente ou d’un pourcentage de celle-ci compris entre 20 et 80 % (al. 1, 1re phrase). Aucune rente pour enfant n’est octroyée pendant la durée du versement anticipé de la rente (al. 3). b) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, dès lors qu’elles remplissent l’une des conditions de l’art. 4 al. 1 LPC. Tel est notamment le cas des personnes qui perçoivent une rente de vieillesse de l’assurance-vieillesse et survivants (art. 4 al. 1 let. a LPC). c) Selon l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. Les dépenses reconnues sont précisées à l’art. 10 LPC. Pour les personnes vivant à domicile, elles comprennent un montant destiné à la couverture des besoins vitaux ainsi que les frais relatifs au logement (art. 10 al. 1 LPC). D’autres frais sont en outre reconnus pour toutes les personnes, tels le montant pour l’assurance obligatoire des soins et les pensions alimentaires versées en vertu du droit de la famille (art. 10 al. 3 let. d et e LPC). Quant aux revenus déterminants, ils sont définis à l’art. 11 LPC. Sont visées notamment les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI, ainsi que les pensions alimentaires prévues par le droit de la famille (art. 11 al. 1 let. d et h LPC). d) L’art. 8 al. 1 OPC-AVS/AI (ordonnance fédérale du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301) précise qu’il n’est pas tenu compte des dépenses reconnues, des revenus déterminants ni de la fortune des enfants mineurs qui ne peuvent ni prétendre à une rente d’orphelin ni donner droit à une rente pour enfant de l’assurance-vieillesse et survivants ou de l’assurance-invalidité. Cette exclusion ne signifie cependant pas que les frais que le bénéficiaire des prestations complémentaires alloue pour l’entretien d’un enfant mineur ne doivent pas être pris en compte dans le calcul global de son droit.”
Se gli obblighi di mantenimento sono stati espressamente pattuiti tenendo conto di un futuro diritto alle prestazioni complementari, tali obblighi non devono essere computati nel calcolo delle prestazioni complementari (PC).
“Die am 3. April 2019 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung (AB 4) wurde am 20. März 2019 kurz vor dem AHV-Rentenvorbezug des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2019 (AB 1 S. 6, AB 8) und damit im Wissen um den Wegfall des Haupterwerbseinkommens per 30. Juni 2019 (AB 5) bzw. unter Einbezug eines späteren EL-Anspruchs des Beschwerdeführers abgeschlossen. Da Unterhaltsverpflichtungen bei den Ergänzungsleistungen nicht angerechnet werden können, wenn sie – wie vorliegend – unter Einbezug eines späteren EL-Anspruchs festgelegt worden sind (vgl. E. 4.1 hiervor), können die gestützt auf die Trennungsvereinbarung vom 20. März 2019 geleisteten Hypothekarzinsen (AB 17 S. 4 f.) nicht unter dem Titel der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG berücksichtigt werden. Die EL-Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als korrekt.”
“Die am 3. April 2019 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung (AB 4) wurde am 20. März 2019 kurz vor dem AHV-Rentenvorbezug des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2019 (AB 1 S. 6, AB 8) und damit im Wissen um den Wegfall des Haupterwerbseinkommens per 30. Juni 2019 (AB 5) bzw. unter Einbezug eines späteren EL-Anspruchs des Beschwerdeführers abgeschlossen. Da Unterhaltsverpflichtungen bei den Ergänzungsleistungen nicht angerechnet werden können, wenn sie – wie vorliegend – unter Einbezug eines späteren EL-Anspruchs festgelegt worden sind (vgl. E. 4.1 hiervor), können die gestützt auf die Trennungsvereinbarung vom 20. März 2019 geleisteten Hypothekarzinsen (AB 17 S. 4 f.) nicht unter dem Titel der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG berücksichtigt werden. Die EL-Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als korrekt.”
Anche in caso di soggiorno in una forma abitativa collettiva adeguata, secondo la prassi può essere effettuato un calcolo in istituto; ciò è rilevante per la distinzione tra «persone che vivono a casa» ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC e un calcolo in istituto.
“Ein Wegfall der Bindungswirkung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung zwischen einer Hilflosenentschädigung der IV (mit Kürzung auf ¼ bei einem Heimaufenthalt) und der Hilflosenentschädigung der AHV (ungekürzte Ausrichtung und Besitzstand) auf einem sachlichen Punkt beruhe. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Eine Bindungswirkung bestehe deshalb, da die Hilflosenentschädigung der AHV grundsätzlich unter denselben Bedingungen ausgerichtet werde wie jene der IV. Auch die Bemessung der Hilflosigkeit erfolge gemäss Art. 66bis AHVV nach den entsprechenden Bestimmungen der IV. Der weite Heimbegriff der IV (vgl. Art. 35ter IVV) im Vergleich zur AHV würde deshalb zu stossenden Ungleichheiten führen, denn die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung und Bemessung der Hilflosigkeit in beiden Versicherungszweigen seien sinngemäss gleich, jedoch gehe der Heimbegriff auseinander. So werde eine versicherte Person im AHV-Alter mit Aufenthalt in einer kollektiven Wohnsituation, welche die Voraussetzungen der IV an sich erfüllen würde, erheblich schlechter gestellt, da sich bei dieser die Berechnung der EL nach den Grundsätzen für Zuhause lebende Personen richte (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG). Diese Unterscheidung führe zu keinem sinnvollen Resultat, da sie bedeute, dass Versicherte im AHV-Alter in einer nicht anerkannten, aber sehr zweckmässigen kollektiven Wohnsituation in ein formell anerkanntes Alters- und Pflegeheim übertreten müssten, welches oftmals deutlich teurer sei. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Heimberechnung ausgeschlossen sein solle, wenn die EL von Versicherten, welche bisher eine reguläre Hilflosenentschädigung der IV erhalten haben, beim Bezug der AHV-Rente nicht gekürzt werde, gehe fehl, weil damit diese Personen mit Erreichen des AHV-Alters bei der EL nur noch als Zuhause lebende Personen anerkannt würden. Der Aufenthalt von Personen mit mittlerer Hilflosigkeit in einer anerkannten kollektiven Wohnform nach Art. 35ter IVV solle daher in jedem Fall und zwar unabhängig davon, ob die Person das AHV-Alter bereits erreicht habe, zu einer Heimberechnung führen. Die Unterscheidung, ob die Hilflosenentschädigung von der IV oder der AHV ausbezahlt werde, könne kein sinnvolles Kriterium sein, um die EL unterschiedlich zu berechnen.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 97 Attuazione a livello di ordinanza: il Consiglio federale disciplina la procedura; il Dipartimento federale dell'interno (DFI) stabilisÎ mediante un'ordinanza l'assegnazione dei comuni nonché le modalità di calcolo e di determinazione per le riduzioni o gli aumenti dei massimali dei canoni di locazione.
“1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1.”
“1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1.”
Per la verifiÊ del diritto alle prestazioni complementari è necessario che le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC superino i redditi computabili ai sensi dell'art. 11 LPC; l'importo della differenza corrisponÞ alla prestazione complementare annua (art. 9 LPC). Inoltre il diritto sussiste soltanto se il patrimonio netto non supera la soglia patrimoniale legale (p.es. Fr. 100'000.-- per persone sole, Fr. 200'000.-- per coppie sposate, Fr. 50'000.-- per orfani aventi diritto alla rendita o per determinati figli), come esposto nelle decisioni citate.
“In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Ausgleichskasse bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers das von ihm gewährte Darlehen von insgesamt Fr. 164'779.-- zu Recht als Vermögen berücksichtigt hat. Nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der Anrechnung des Mietzinses. 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--, bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.--(Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Übrigen ist Art. 9a Abs. 3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Indessen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Hinsichtlich des Vermögens wird der Anspruch ferner durch eine Vermögensschwelle begrenzt, die nicht überschritten werden darf. Nach dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 9a Abs. 1 ELG beträgt diese Vermögensschwelle 100’000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit.”
“Januar 2021 geltenden Normen anzuwenden, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2021 hinaus Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat und dabei insbesondere, ob die Ausgleichskasse das Reinvermögen der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat. 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--, bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.-- (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Übrigen ist Art. 9a Abs. 3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG).”
Relazioni esclusivamente con parenti residenti in Svizzera, legami economici o proprietà immobiliare in Svizzera non sono sufficienti per ritenere l'esistenza di un «rapporto personale particolare» con la Svizzera; la sussistenza di tali rapporti deve essere valutata alla luÎ di tutte le circostanze del caso concreto. Per la valutazione di mezzi finanziari sufficienti, l'art. 25 OASA rinvia all'importo che dà diritto alla percezione delle prestazioni complementari; in tale determinazione della soglia devono essere considerati gli importi riconosciuti come spese dall'art. 10 LPC.
“Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3). 4.3 Hinreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.4 Der Entscheid, ob einer ausländischen Person gestützt auf Art. 28 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht. 5.2 Sie hielt sich während über 20 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf, während rund zwölf Jahren war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ihre erwachsenen Kinder und ihre Enkelkinder leben hier und sie reichte drei Referenzschreiben sowie eine Liste mit 74 Freundinnen und Freunden beziehungsweise Bekannten ein, darunter auch zahlreiche Schweizer Bürgerinnen und Bürger.”
“Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).”
“Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.3 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit.”
LPC art. 10 n. 94 Per l'applicazione dell'art. 10 cpv. 3 lett. a LPC deve essere adottata la definizione fiscale dei costi di formazione e di perfezionamento orientati alla professione. Di conseguenza, la retta scolastiÊ per una formazione nella scuola secondaria II non è considerata una spesa deducibile ai fini della produzione del reddito.
“Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt, von den Einkünften abgezogen werden (Ziff. 2; siehe auch Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 33 DBG N 36b f.). Diese steuerrechtliche Definition der Gewinnungskosten in der Form von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ist für die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG zu übernehmen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1784 Rz. 101). Bei der Ausbildung von Tochter B.___ handelt es sich um eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II und somit nicht um abzugsfähige Gewinnungskosten. Auch wenn Tochter B.___ also ab 1. August 2016 weiterhin in die Anspruchsberechnung einzubeziehen wäre (was zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, siehe hierzu Erw. 2.12), so könnte das Schulgeld nicht als Gewinnungskosten von ihrem Praktikumslohn in Abzug gebracht werden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass es dem Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar sei, ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu erzielen. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei spätestens ab 1. August 2016 aus der Berechnung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist ab Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Im Rahmen der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Revision ist keine Anpassung des hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt.”
“Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt, von den Einkünften abgezogen werden (Ziff. 2; siehe auch Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 33 DBG N 36b f.). Diese steuerrechtliche Definition der Gewinnungskosten in der Form von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ist für die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG zu übernehmen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1784 Rz. 101). Bei der Ausbildung von Tochter B.___ handelt es sich um eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II und somit nicht um abzugsfähige Gewinnungskosten. Auch wenn Tochter B.___ also ab 1. August 2016 weiterhin in die Anspruchsberechnung einzubeziehen wäre (was zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, siehe hierzu Erw. 2.12), so könnte das Schulgeld nicht als Gewinnungskosten von ihrem Praktikumslohn in Abzug gebracht werden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass es dem Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar sei, ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu erzielen. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei spätestens ab 1. August 2016 aus der Berechnung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist ab Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Im Rahmen der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Revision ist keine Anpassung des hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt.”
“Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt, von den Einkünften abgezogen werden (Ziff. 2; siehe auch Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 33 DBG N 36b f.). Diese steuerrechtliche Definition der Gewinnungskosten in der Form von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ist für die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG zu übernehmen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1784 Rz. 101). Bei der Ausbildung von Tochter B.___ handelt es sich um eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II und somit nicht um abzugsfähige Gewinnungskosten. Auch wenn Tochter B.___ also ab 1. August 2016 weiterhin in die Anspruchsberechnung einzubeziehen wäre (was zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, siehe hierzu Erw. 2.12), so könnte das Schulgeld nicht als Gewinnungskosten von ihrem Praktikumslohn in Abzug gebracht werden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass es dem Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar sei, ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu erzielen. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei spätestens ab 1. August 2016 aus der Berechnung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist ab Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Im Rahmen der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Revision ist keine Anpassung des hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt.”
LPC art. 10 n. 93 Secondo la prassi amministrativa, a partire dal mese dell'ingresso in una casa di riposo o in ospedale deve essere effettuato un calcolo relativo al ricovero, quando al momento dell'ingresso sia ormai certo che la persona interessata non farà più ritorno a casa.
“Die Vorinstanz behandelt den vom 19. Dezember 2019 bis zum 5. Januar 2020 dauernden Hospizaufenthalt der am 5. Januar 2020 verstorbenen A.________ als vorübergehenden Aufenthalt im Sinn von Art. 6a VKB, dessen Kosten Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG sind (und nicht Ausgaben von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen nach Art. 10 Abs. 2 ELG). Das BSV gibt in seiner Vernehmlassung zu bedenken, zum Zeitpunkt des Heimeintritts habe davon ausgegangen werden müssen, dass eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich sein würde. Damit erscheine es fraglich, ob von einem "vorübergehend" erhöhten Pflegeaufwand ausgegangen werden könne, und ob Art. 6a VKB anwendbar sei. Sollte dies zu verneinen sein, kämen ausschliesslich die bundesrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt von einer EL-Berechnung für zu Hause lebende Personen (Art. 10 Abs. 1 ELG) zu einer Berechnung für im Heim lebende Personen (Art. 10 Abs. 2 ELG) zu wechseln sei, sei (bisher) weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. aber nunmehr Art. 14 Abs. 1 lit. b bis zweiter Halbsatz). Nach der Verwaltungspraxis sei ab dem Monat des Eintritts (hier: Dezember 2019) eine "Heimberechnung" vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts feststehe, dass die EL-beziehende Person nicht mehr nach Hause zurückkehren wird (Ziff.”
I pagamenti diretti alle casse malattia (ai sensi dell'art. 21a LPC) costituiscono — sebbene non siano versati direttamente all'assicurato — parte delle prestazioni complementari annuali. I premi delle casse malattia sono considerati spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 e devono essere considerati nel calcolo delle prestazioni complementari.
“Strittig ist weiter die Rückforderung der direkt an die Krankenversicherer ausbezahlten EL (Beschwerde S. 1). Wie aus den EL-Verfügungen vom 7. Januar 2021 (AB 59) und 12. März 2021(AB 63) entnommen werden kann, erfolgte ab 1. Januar 2021 eine EL-Auszahlung von monatlich Fr. 493.-- direkt an den Krankenversicherer. Krankenkassenprämien – in der Höhe der vom Bund festgelegten kantonalen Durchschnittsprämie – stellen EL-rechtlich Teil der anerkannten Ausgaben dar (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), die in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Indes ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 21a ELG nicht dem EL-Bezüger, sondern direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen. Nichtdestotrotz bildet diese Direktauszahlung Teil der jährlichen EL im Sinne von Art. 3 Abs. 1 (lit.”
“Strittig ist weiter die Rückforderung der direkt an die Krankenversicherer ausbezahlten EL (Beschwerde S. 1). Wie aus den EL-Verfügungen vom 7. Januar 2021 (AB 59) und 12. März 2021(AB 63) entnommen werden kann, erfolgte ab 1. Januar 2021 eine EL-Auszahlung von monatlich Fr. 493.-- direkt an den Krankenversicherer. Krankenkassenprämien – in der Höhe der vom Bund festgelegten kantonalen Durchschnittsprämie – stellen EL-rechtlich Teil der anerkannten Ausgaben dar (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), die in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Indes ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 21a ELG nicht dem EL-Bezüger, sondern direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen. Nichtdestotrotz bildet diese Direktauszahlung Teil der jährlichen EL im Sinne von Art. 3 Abs. 1 (lit.”
Gli importi stabiliti nell'art. 10 LPC sono importi forfetari uniformi a livello nazionale; una valutazione individuale degli affitti effettivi (più elevati) da parte dei cantoni non è pertanto possibile.
“Schliesslich kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein effektiver Mietzins von Fr. 13758.00 p.a. für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu verwenden sei, nicht zugestimmt werden. Zwar verweist der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht auf die Tatsache, dass die Miet- und Nebenkosten bei den Ergänzungsleistungen seit vielen Jahren nichtmehr erhöht wurden und gleichzeitig die Mieten teilweise deutlich gestiegen sind (vgl. Beschwerde, S. 2). Dennoch handelt es sich bei den in Art. 10 ELG festgelegten Beträgen um Bundesrecht im Sinne schweizweit einheitlicher Pauschalen, welche vom Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2021 festgelegt wurden, so dass eine Anrechnung effektiver Mietzinse im Einzelfall durch die einzelnen Kantone nicht möglich ist.”
Per le tarifþ giornaliere/rette d'istituto di strutture che non rientrano nell'art. 39 cpv. 3 LAMal, queste sono, nel diritto LPC, in linê di principio considerate come spese. Esse cessano di essere considerate come spese necessarie al sostentamento soltanto se i redditi computabili non coprono gli importi per il fabbisogno vitale generale (art. 10 cpv. 1 lett. a n. 1), il canone di locazione massimo (art. 10 cpv. 1 lett. b n. 1) e le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC.
“a ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Bei ihnen werden gemäss Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ELG für das Heim die Tagestaxen als Ausgaben anerkannt. Diese Bestimmung verpflichtet die Kantone aber nicht, die Tagestaxen bei anderen Einrichtungen als Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die EL-Bezüger - in der Regel - keine Sozialhilfe beziehen müssen ( BGE 143 V 9 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 191 E. 5.5.4). Das Ziel, eine durch einen Pflegeheimaufenthalt bewirkte Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern, kann somit nicht gleichgesetzt werden mit jenem, eine solche für alle invaliden Personen zu vermeiden ( BGE 138 I 225 E. 3.6.2). Entsprechend gelten Taxen für Institutionen, die nicht unter Art. 39 Abs. 3 KVG fallen, erst dann nicht als existenzsichernd im EL-rechtlichen Sinne, wenn die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, für den höchstmöglichen Mietzins nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und für die anerkannten Ausgaben von Art. 10 Abs. 3 ELG durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind (Art. 13 Abs. 2 ELG; BGE 143 V 9 E. 6.1; vgl. auch Urteile 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.3 und 9C_884/ 2018 vom 1. Mai 2019 E. 7.3).”
Citazione: LPC art. 10 n. 89 Dalla riforma LPC a decorrere dal 1° gennaio 2021, l'importo massimo computabile per canone di locazione e oneri accessori è determinato in base alla regione del canone (regioni 1–3), alla tipologia abitativa e alla dimensione del nucleo familiare. Il nuovo modello sostituisÎ così i massimali forfettari in vigore fino alla fine del 2020 e comporta importi massimi annui differenziati per regione e, complessivamente, più elevati (cfr. in particolare le indicazioni sui massimi precedenti e sui nuovi importi regionali).
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgabe anzurechnen. Das bis Ende 2020 geltende Recht sah für alleinstehende Personen noch ein Mietzinsmaximum von Fr. 13’200.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) vor resp. ein solches von Fr. 15’000.-- für Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Seit 1. Januar 2021 ist der anrechenbare Höchstbetrag einerseits abhängig von der Mietzinsregion (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) und andererseits von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei diesbezüglich wiederum unterschieden werden muss, ob für diese Personen insgesamt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolgt (Art. 10 Abs. 1bis ELG) oder nicht (Art. 10 Abs. 1ter ELG) resp. ob nur für einzelne Personen eine gemeinsame Berechnung erfolgt (Art. 16cbisELV) (vgl. zum Ganzen Karin Anderer, Die Revision der Ergänzungsleistungen (EL) - Ein Überblick, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2020, S.”
“Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19’610.-- und für Ehepaare Fr. 29’415.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.108]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Gesetz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 Rz. 67). Mit der EL-Reform kommt ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushaltsgrösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum), Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) geregelt.”
In caso di locazione o ai fini della determinazione del valore, quale reddito lordo va preso a base il canone di locazione potenziale, conforme al mercato. Tra le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 vanno detratti da tale importo la quota forfettaria cantonale per la manutenzione del fabbricato e gli interessi ipotecari effettivi; gli interessi ipotecari possono essere considerati al massimo fino all'ammontare del reddito lordo.
“dans la LPC en vigueur depuis le 1er janvier 2021 (ci-après également : nLPC ; art. 10 al. 1 let. a ch. 1). Il convient d’y ajouter le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs, limités au montant annuel maximal pour les personnes seules. Ce montant s’élevait à 13'200 fr. dans l’ancien droit (art. 10 al. 1 let. b ch. 1 aLPC) et à 15'900 fr. dans le nouveau droit, pour la région 2, pertinente en l’espèce (art. 10 al. 1 let. b ch. 1 nLPC ; cf. ordonnance du DFI du 12 mars 2020 puis 14 juin 2021 concernant la répartition des communes dans les trois régions de loyer définies par la LPC ; RS 831.301.114). Cette disposition s’applique par analogie pour déterminer la valeur locative, dont il y a lieu de tenir compte en lieu et place du loyer pour les personnes qui habitent dans un immeuble sur lequel elles ou une autre personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire ont un droit de propriété, un usufruit ou un droit d’habitation (art. 10 al. 1 let. c nLPC). Sont en outre notamment reconnus comme dépenses, selon l’art. 10 al. 3 LPC (ancienne et nouvelle versions), les frais d’entretien des bâtiments et les intérêts hypothécaires, jusqu’à concurrence du rendement brut de l’immeuble (let. b). d) Conformément à l’art. 11 al. 1 aLPC, les revenus déterminants comprennent notamment le produit de la fortune mobilière et immobilière (let. b), ainsi qu’un dixième de la fortune nette pour les personnes seules bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où dite fortune dépasse 37'500 francs. L’art. 11 al. 1 nLPC dispose que les revenus déterminants comprennent notamment le produit de la fortune mobilière et immobilière, y compris la valeur annuelle d’un usufruit ou d’un droit d’habitation ou la valeur locative annuelle d’un immeuble dont le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire, et qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins (let. b), ainsi qu’un dixième de la fortune nette pour les personnes seules bénéficiaires de rentes de vieillesse dans la mesure où dite fortune dépasse 30'000 francs.”
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art.”
LPC art. 10 n. 87 Il canone di locazione e le spese accessorie ad esso connesse dell'alloggio precedente possono essere considerate come spese supplementari per un periodo massimo di un anno, purché l'alloggio venga mantenuto e sia ancora possibile il ritorno a casa.
“Da es sich um eine erstmalige Leistungszusprache (und nicht um ein Revisionsverfahren nach Art. 17 abs. 2 ATSG) handelt, ist die Anspruchsberechnung umfassend zu überprüfen. Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben u.a. ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (Art. 10 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden als Ausgaben die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). Nicht jeder definitive Heim- oder Spitaleintritt kann jedoch so geplant werden, dass er nahtlos an die Aufgabe der Wohnung anschliesst. Deshalb ist es möglich, dass nach dem Heim- oder Spitaleintritt für eine begrenzte Zeit noch Kosten für die Wohnung anfallen. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG erweisen sich insoweit als lückenhaft. Die Lücke ist durch eine Kombination der Heimberechnung gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG mit der Abzugsfähigkeit der Kosten der Wohnung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu füllen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1776, Rz. 92). Gemäss den Verwaltungsweisungen sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung beibehalten wird (Rz.”
Pagamenti periodici alla figlia, che in realtà costituiscono corrispettivi per prestazioni di assistenza e lavori domestici, non costituiscono costi di locazione riconoscibili e pertanto non possono essere riconosciuti come spese ai sensi dell'art. 10 LPC. L'art. 10 contiene un elenco esaustivo delle spese riconoscibili; perciò tali pagamenti, qualificabili come corrispettivo per prestazioni personali rese, non sono computabili ai sensi dell'art. 10 LPC.
“La richiesta di prestazioni complementari, le due revisioni periodiche e le dichiarazioni di imposta dell'assicurato e della figlia - peraltro, paragonando la scrittura di questi documenti, sembra che siano stati tutti compilati da __________ e soltanto firmati dall'interessato -, portano a concludere che, sostanzialmente, il versamento di Fr. 550.- non era dovuto quale controprestazione per la locazione dell'appartamento al piano terra nella casa di proprietà della figlia. Il fatto che, formalmente, l'assicurato abbia versato per anni tale importo sul conto corrente della figlia con la causale "affitto", si scontra, nella realtà delle cose, con gli esposti elementi, che comprovano, invece, una differente situazione e non è dunque decisivo in base al principio della verosimiglianza preponderante che regola la valutazione delle prove nella procedura delle assicurazioni sociali quale quella in esame. L'importo mensile di Fr. 550.- non può quindi essere riconosciuto quale spesa per la locazione, ma va qualificato quale rimborso per i servizi che la figlia gli prestava, come preparare i pasti, fare le pulizie, il bucato, stirare, comprare i vestiti e altri beni. Queste spese, non specificatamente previste dall'art. 10 LPC - le spese riconosciute dall'art. 10 LPC sono elencate in modo esaustivo nella legge (DTF 147 V 441 consid. 3.3; SVR 2011 EL Nr. 2; STCA”
Abitare gratuitamente presso parenti non comporta automaticamente l'azzeramento dei costi di locazione riconosciuti. Se esiste un contratto di locazione con un parente, il canone concordato viene considerato solo se è stato effettivamente pagato e non è manifestamente abusivo. Pagamenti effettuati formalmente ai parenti possono, anziché essere qualificati come canone di locazione, essere considerati remunerazione per prestazioni effettivamente rese e, in tal caso, non sono da riconoscere come costi di locazione ai sensi dell'art. 10 LPC.
“Zunächst sind die anerkannten Ausgaben einschliesslich der Wohnkosten zu bestimmen (Art. 10 ELG). – Allgemeiner Lebensbedarf: Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG beläuft sich der Betrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 20ʹ100.-- pro Jahr. – Mietzins und Nebenkosten: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Mietkosten nicht mit null Franken zu beziffern, weil sie bei ihrer Tochter und deren Familie kostenlos wohnen dürfe (vgl. Beschwerde S. 9; Stellungnahme vom”
“3 OPC-AVS/AI), et de les répartir entre les membres de la communauté domestique (TFA P 75/02 du 16 février 2005 consid. 5.2.1). Toutefois, si un contrat de bail a été conclu entre le propriétaire ou l’usufruitier de l’immeuble et l’assuré ou d’autres membres de la communauté d’habitation, il convient de se fonder sur le loyer prévu dans ce contrat (jusqu’au maximum autorisé par l’art. 10 al. 1 let. b LPC). Le risque qu’un loyer supérieur aux normes du marché ait été convenu dans l’optique de toucher des prestations complémentaires ne doit toutefois pas être sous-estimé (TFA P 75/02 du 16 février 2005 précité, consid. 4.3). Le loyer convenu n’est dès lors pris en compte que s’il est effectivement payé et s’il n’est pas manifestement abusif (TF 9C_638/2009 du 12 juillet 2010 consid. 2). Si tel n’est pas le cas, il doit être estimé sur la base de la valeur locative conformément à l’art. 12 OPC-AVS/AI (cf. Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, n° 24 ad art. 10 LPC, p. 93 et références citées ; cf. également : ch. 3231.05 DPC [Directives concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI] dans leur teneur en vigueur dès le 1er janvier 2023). 7. a) En l’espèce, il n’est pas contesté que le fils de la recourante, exclu du calcul des prestations complémentaires effectué par l’intimée, est propriétaire du logement qu’il occupe avec sa mère depuis 2001. b) Il est également établi que la recourante a conclu avec son fils un contrat de bail valable dès le 1er janvier 2006, portant sur un logement en PPE de 93 m2 sis à [...]. Ce contrat prévoit le versement d’un loyer net annuel de 11'400 fr., auquel s’ajoutent 3'000 fr. d’acompte de chauffage et d’eau chaude, ainsi que 1'800 fr. mentionnés sous rubrique « Divers », pour un total de 16'200 fr. par an. On peut, avec l’intimée, exclure d’emblée que ce loyer serait abusif, compte tenu du prix des logements pratiqués dans la région où est domiciliée la recourante. c) Cela étant, il n’apparaît pas possible, en l’état du dossier, de déterminer précisément les montants effectivement acquittés par la recourante au titre de loyer, celle-ci ayant refusé de donner suite à la demande de pièces formulées par l’intimée le 22 décembre 2022.”
“La richiesta di prestazioni complementari, le due revisioni periodiche e le dichiarazioni di imposta dell'assicurato e della figlia - peraltro, paragonando la scrittura di questi documenti, sembra che siano stati tutti compilati da __________ e soltanto firmati dall'interessato -, portano a concludere che, sostanzialmente, il versamento di Fr. 550.- non era dovuto quale controprestazione per la locazione dell'appartamento al piano terra nella casa di proprietà della figlia. Il fatto che, formalmente, l'assicurato abbia versato per anni tale importo sul conto corrente della figlia con la causale "affitto", si scontra, nella realtà delle cose, con gli esposti elementi, che comprovano, invece, una differente situazione e non è dunque decisivo in base al principio della verosimiglianza preponderante che regola la valutazione delle prove nella procedura delle assicurazioni sociali quale quella in esame. L'importo mensile di Fr. 550.- non può quindi essere riconosciuto quale spesa per la locazione, ma va qualificato quale rimborso per i servizi che la figlia gli prestava, come preparare i pasti, fare le pulizie, il bucato, stirare, comprare i vestiti e altri beni. Queste spese, non specificatamente previste dall'art. 10 LPC - le spese riconosciute dall'art. 10 LPC sono elencate in modo esaustivo nella legge (DTF 147 V 441 consid. 3.3; SVR 2011 EL Nr. 2; STCA”
Un elevato valore locativo imputato può raggiungere tale misura che le spese per la manutenzione dell'edificio e gli interessi ipotecari riconosciuti in base all'art. 10 cpv. 3 LPC non vengono più di fatto compensate. Ciò comporta il rischio che la persona assicurata non possa includere nel calcolo del diritto le spese effettive di abitazione sostenute e risulti così svantaggiata.
“b ELG müsste also eine Gesetzeslücke aufweisen, die mit der Anordnung ausgefüllt werden müsste, dass eine betraglich dem Eigenmietwert entsprechende, völlig fiktive Ausgabe anzurechnen sei. Diese lückenfüllend geschaffene fiktive Ausgabenart fände ihre Rechtfertigung einzig darin, eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl die fiktive (Kompensations-) Ausgabe (die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf Fr. 13’200.-- bzw. Fr. 15’000.-- beschränkt ist) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) im Ergebnis ein Einnahmenüberschuss resultieren kann. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat die versicherte Person gar keine Möglichkeit, ihre für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihr sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihr unterstellt, dass sie mit der Befriedigung ihres Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das bedeutet, dass die versicherte Person einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers – opfern muss, um weiterhin in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen zu können.”
“b ELG angerechnet würde, eine fiktive Ausgabe im Betrag des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung jener Versicherten, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, gegenüber den Mietern zu verhindern. Auch der Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG müsste also eine Gesetzeslücke aufweisen, die mit der Anordnung ausgefüllt werden müsste, dass eine betraglich dem Eigenmietwert entsprechende, völlig fiktive Ausgabe anzurechnen sei. Diese lückenfüllend geschaffene fiktive Ausgabenart fände ihre Rechtfertigung einzig darin, eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl die fiktive (Kompensations-) Ausgabe (die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf Fr. 13’200.-- bzw. Fr. 15’000.-- beschränkt ist) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) im Ergebnis ein Einnahmenüberschuss resultieren kann. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat die versicherte Person gar keine Möglichkeit, ihre für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihr sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihr unterstellt, dass sie mit der Befriedigung ihres Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das bedeutet, dass die versicherte Person einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 83 Per le persone che vivono presso il proprio domicilio, nel calcolo delle prestazioni complementari per il fabbisogno vitale generale si deve prendere come riferimento l'importo forfettario previsto dall'art. 10 cpv. 1 LPC. Le effettive spese di mantenimento, inveÎ, non sono determinanti e, secondo le considerazioni esposte, non danno luogo a un adeguamento in seÞ di revisione delle prestazioni in corso.
“Gemäss dem Art. 190 BV sind Bundesgesetze aber für die rechtsanwendenden Behörden und für die Gerichte verbindlich, weshalb sie ungeachtet einer allfälligen Verfassungswidrigkeit angewendet werden müssen. Sowohl die EL-Durchführungsstellen als auch die kantonalen Versicherungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht sind folglich gezwungen, die effektiven Ausgaben eines EL-Bezügers für den allgemeinen Lebensbedarf zu ignorieren und stattdessen auf den vom Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG vorgegebenen fiktiven Sachverhalt abzustellen, die Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf eines Alleinstehenden beliefen sich (aktuell) auf 20’100 Franken. Das hat auch zur Folge, dass Veränderungen der tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf nie zu einer revisionsweisen Anpassung einer laufenden Ergänzungsleistung führen können, weil die tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf gar nicht massgebend im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG sind, da ja auf den vom Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG vorgegebenen Betrag abgestellt werden muss. Da dieser Betrag per 1. Januar 2022 keine Änderung erfahren hat, wäre es gesetzwidrig, wenn bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2022 ein höherer Betrag berücksichtigt würde. Die massgebende effektive Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat sich per 1. Januar 2022 von 4’672.80 Franken auf 4’594.80 Franken pro Jahr reduziert. Der Mietzins ist unverändert höher als der gesetzliche Maximalbetrag von 15’900 Franken gewesen. Auch die Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge haben per 1. Januar 2022 keine Änderung erfahren. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Januar 2022 keine neuen Einnahmen erzielt und er ist nicht zu Vermögen gekommen. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Ergänzungsleistung deshalb zu Recht per 1. Januar 2022 um 80 Franken (= 4’672.80 – 4’594.80 Franken) pro Jahr respektive um 6.50 Franken pro Monat reduziert. Die bestehenden Steuerforderungen könnten als Schulden berücksichtigt werden, was sich aber nur auf die Ergänzungsleistung auswirken würde, wenn dem Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2021 ein den gesetzlichen Freibetrag übersteigendes Vermögen respektive ein entsprechender hypothetischer Vermögensverzehr sowie Vermögenserträge angerechnet worden wäre.”
LPC art. 10 n. 82 Per la determinazione del patrimonio computabile, nonché per valutare se i debiti debbano essere detratti dal patrimonio lordo, fanno stato i principi di valutazione e di deduzione stabiliti dalla legislazione sull'imposta cantonale diretta del cantone di domicilio.
“Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (BGE 142 V 311 E. 3.3).”
Nel calcolo della prestazione complementare annua si appliÊ un importo forfettario per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie; ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 lett. b LPC il limite minimo per la prestazione complementare annua è pari al 60% di tale importo forfettario (cfr. art. 10 cpv. 3 lett. d LPC).
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.”
I ricalcoli già non impugnati delle prestazioni complementari non sono, in linê di principio, più riesaminabili in procedimenti successivi. Gli adeguamenti delle prestazioni, salvo le norme procedurali applicabili, di norma entrano in vigore dall'inizio del mese in cui è stata comunicata la modifiÊ; al più presto decorrono dal mese in cui la modifiÊ si è verificata, e al più tardi dall'inizio del mese successivo all'adozione del nuovo provvedimento. Un adeguamento può essere omesso in caso di una variazione annua inferiore a 120 franchi (soglia di non rilevanza). Rif.: LPC art. 10 n. 80
“Compte tenu de l’objet du litige tel que défini, la présente procédure n’est pas le lieu pour examiner les décisions recalculant les prestations complémentaires antérieures et en cours qui n’ont pas fait l’objet d’un recours, ni d’une opposition, de sorte que les griefs les concernant échappent à l’examen de la Cour et sont donc irrecevables, sans qu’il ne se justifie de les examiner. 3. a) Selon l’art. 4 al. 1 let. abis LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires dès lors qu’elles ont droit à une rente de veuve ou de veuf de l’AVS tant qu’elles n’ont pas atteint l’âge de la retraite au sens de l’art. 21 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants (LAVS). Conformément à l’art. 4 al. 1 let. c LPC, ont également droit à des prestations complémentaires les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse dès lors qu’elles ont droit à une rente ou à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité (AI) ou perçoivent des indemnités journalières de l’AI sans interruption pendant six mois au moins. b) En vertu de l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). Aux termes de l’art. 11 al. 1 let. d LPC, les revenus déterminants comprennent les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI. 4. a) Selon l’art. 25 al. 1 let. d OPC-AVS/AI (ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301), la prestation annuelle doit être augmentée, réduite ou supprimée lors d’un contrôle périodique, si l’on constate un changement des dépenses reconnues, des revenus déterminants et de la fortune ; on pourra renoncer à adapter la prestation complémentaire annuelle, lorsque la modification est inférieure à 120 francs par an. La nouvelle décision doit porter effet dès le début du mois au cours duquel le changement a été annoncé, mais au plus tôt à partir du mois dans lequel celui-ci est survenu et au plus tard dès le début du mois qui suit celui au cours duquel la nouvelle décision à été rendue.”
art. 10 cpv. 2 lett. a LPC considera la retta giornaliera in case e ospedali quale spesa computabile. I Cantoni possono limitare i costi computabili per case e ospedali; tale facoltà di limitazione ha lo scopo, di regola, di evitare una dipendenza dall'assistenza sociale a seguito di un soggiorno in istituto.
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Diese Bestimmung ist sinngemäss auch bei Kindern anwendbar, welche unter Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1). Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Das Zentrum Z.___, Mutter-Kind-Units, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in der strittigen Periode untergebracht war, ist eine vom Amt für Jugend- und Berufsberatung im Sinne von § 1 lit. d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 8/150 und Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime des Amtes für Jugend und Berufsberatung). Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Während die Heimtaxe für Personen in weiteren zusatzrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV maximal Fr.”
“3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E. 6.1 mit Hinweisen, insbesondere auf die Materialien). Dass daraus eine Ungleichbehandlung resultieren kann, wurde mithin bewusst in Kauf genommen. Damit findet die dem Kanton bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke, Sozialhilfe-Abhängigkeit zu verhindern, von vornherein keine Anwendung betreffend das Kinder- und Elternheim, in welchem der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum lebte, weil es sich dabei, wie unbestritten ist, nicht um ein anerkanntes Pflegeheim im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG handelt. Die EL-Durchführungsstelle hat sich somit zu Recht auf Art. 1a Abs. 2 VTP abgestützt, welche Bestimmung vor Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG standhält (vgl. dazu Urteil 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Es verhält sich nicht anders als im (auch von der Vorinstanz erwähnten, aber kritisierten [vgl. dazu E. 4.3]) Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019, auf welches an dieser Stelle verwiesen werden kann.”
L'importo forfettario per il fabbisogno vitale generale (art. 10 cpv. 1 LPC) è considerato un limite massimo assoluto stabilito dalla legge; in esso sono compresi, tra l'altro, i costi per alimentazione, vestiario, cura della persona (incl. articoli per l'igiene) nonché energia, comunicazione, trasporti e tempo libero. Eventuali maggiori costi effettivi che superino tale importo non possono essere riconosciuti oltre a quanto previsto dal forfait.
“Soweit der Beschwerdeführer in seinem Einwand geltend gemacht hatte, er benötige höhere Ergänzungsleistungen aufgrund zusätzlicher Auslagen (vgl. AB 91), ist darauf hinzuweisen, dass aArt. 10 ELG – in erschöpfender Weise – die anerkannten Ausgaben aufzählt. Für zu Hause lebende Personen umfassen diese insbesondere einen Pauschalbetrag zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs (aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Dieser Betrag umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Energieverbrauch (Strom, Gas usw.), Kommunikation, Transport oder Freizeit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2012, 9C_945/2011, E. 5.1; siehe auch Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1748 Rz. 57 und S.1761 Rz. 72). Demzufolge sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Hygieneprodukte (vgl. AB 91) dem allgemeinen Lebensbedarf nach aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) zuzuordnen, wobei es sich beim betreffenden, gesetzlich festgelegten Betrag um eine absolute Höchstgrenze handelt (Entscheid des BGer vom 12. Oktober 2017, 9C_223/2017, E. 4.4). Mithin kann kein zusätzlicher Betrag zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag anerkannt werden.”
LPC art. 10 n. 77 Negli immobili abitati dal proprietario, le spese di manutenzione dell'edificio e gli interessi ipotecari sono computati come spese riconosciute fino al massimo dell'ammontare del reddito lordo dell'immobile. Il reddito lordo corrisponÞ al valore locativo (pieno), che a sua volta è considerato reddito.
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern werden unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mitwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber werden bei Eigentümern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), eine Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV sowie der Mietwert der Liegenschaft bis zum Höchstbetrag des Mietzinses (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG) als anerkannte Ausgaben angerechnet, wobei der Jahresmietwert der Liegenschaft im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
“Wird der Eigenmietwert als (fiktive) Einnahme in der vollen Höhe angerechnet, muss dieser bei den (fiktiven) (Mietzins-)Ausgaben ebenfalls in der vollen Höhe angerechnet werden, denn der Begriff des Eigenmietwerts ist unabhängig davon, ob er die anrechenbaren Einnahmen oder die anerkannten Ausgaben betrifft, derselbe. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der bundesgerichtlichen Praxis den Eigenmietwert weder als Ausgaben- noch als Einnahmenposition berücksichtigt. Korrekt wäre gewesen, den Eigenmietwert von Fr. 6'000.-- als (Mietzins-)Ausgabe und als Einnahme zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass das Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.--, das auch bei einer im Wohnrecht bewohnten Liegenschaft zu beachten ist (Art. 16a Abs. 4 aELV), nicht erreicht worden ist (vgl. E. 2.3), ist die Nichtberücksichtigung des Eigenmietwerts aber nicht von Relevanz. Die Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt. Als weitere Ausgaben werden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Der Bruttoertrag entspricht dem (vollen) Eigenmietwert (BGE 138 V 21, E. 4.2.3). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV, Rz”
“der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL] in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Als Ausgaben werden in Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG).”
l'art. 10 cpv. 1 indiÊ, per le persone che vivono a domicilio, in particolare, le spese riconosciute: il fabbisogno annuo generale (lett. a), il canone di locazione di un alloggio comprensivo delle spese accessorie (lett. b) e il valore locativo di un immobile di cui la persona assicurata o una persona compresa è proprietaria, usufruttuaria o titolare di un diritto di abitazione (lett. c).
“Unter diesen Umständen beurteilt sich die vorliegende Beschwerde nach den bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2023 Anspruch auf EL hat. 3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). Als Einnahmen anrechenbar sind Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art.”
Le indennità per necessità di assistenza non sono considerate, nella determinazione delle prestazioni complementari, come reddito computabile. Ciò deriva dalla finalità della prestazione, assimilabile a un indennizzo risarcitorio; essa deve coprire i costi supplementari derivanti dalla necessità di assistenza e non sostituire il fabbisogno vitale (cfr. art. 11 cpv. 3 lett. d LPC e la relativa dottrina e motivazione della decisione).
“Die gesetzgeberische Absicht hinsichtlich der Ergänzungsleistungen besteht darin, den in Art. 4 ELG aufgeführten Personengruppen ein gewisses Mindesteinkommen zuzusichern (vgl. BBl 1964 II 682; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1703 f. N. 4 f.). Demgegenüber verfolgt die Hilflosenentschädigung den gesetzlichen Zweck, die aufgrund der Hilflosigkeit angenommenen Kosten zu ersetzen. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu und sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der "Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen" – nicht Ersatzeinkommen dar (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 4.4). Die Hilflosenentschädigung soll damit jene Kosten abdecken, die einer hilflosen Person zusätzlich zum Existenzbedarf anfallen und folglich im Rahmen der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 ELG berücksichtigt werden. Diesen unterschiedlichen Funktionen der Leistungen folgend hält Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG denn auch klar fest, dass Hilflosenentschädigungen bei der EL-Festsetzung nicht anzurechnen sind. Würde die Hilflosenentschädigung hingegen als (Ersatz-)Einnahme mitberücksichtigt, würde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsprechend tiefer ausfallen, womit die Hilflosenentschädigung entgegen ihrem Zweck im Ergebnis der Deckung des Existenzbedarfs dienen würde (vgl. auch Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1904 N. 219 und S. 1916 f. N. 229). Damit übereinstimmend ist denn auch in der einschlägigen Wegleitung – abgesehen von einer hier nicht bestehenden Ausnahme (vgl. dazu E. 3.2.2. hiernach) – (grundsätzlich) keine Anrechnung von Hilflosenentschädigungen bei der Bestimmung von Ergänzungsleistungen vorgesehen (vgl. vorne E. 2.4).”
Una prassi cantonale precedente (p.es. il Tribunale delle assicurazioni di San Gallo: determinazione mensile basata sul surplus di entrate) sosteneva un'interpretazione diversa. Il Tribunale federale ha però chiarito che le spese pertinenti — con riferimento all'art. 10 LPC — devono essere valutate con riferimento all'anno; pertanto è determinante la determinazione su base annua.
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.02.2022 Art. 14 Abs. 6 ELG. Auslegung des Begriffs "Einnahmenüberschuss". In systematischer Hinsicht stellen Krankheits- und Behinderungskosten anerkannte Ausgaben dar, die nicht in Art. 10 ELG, sondern in Art. 14 ELG geregelt sind und die (indirekt) in die Anspruchsberechnung gemäss Art. 9 ELG einbezogen werden. Sinn und Zweck der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist die Sicherung des Existenzbedarfs im entsprechenden Monat. Dies setzt voraus, dass der Einnahmenüberschuss pro Monat berechnet und die diesen monatlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Eine rechtsgleiche Behandlung ist nur gewährleistet, wenn die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich abgerechnet werden und wenn auf den Einnahmenüberschuss pro Monat abgestellt wird. Nach der teleologischen, der systematischen und der verfassungskonformen Auslegung des Art. 14 Abs. 6 ELG sind jene Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten, die den Einnahmenüberschuss pro Monat übersteigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2022, EL 2020/45). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2022. Entscheid vom 2.”
“Die vorinstanzlich postulierte Andersbehandlung der Krankheits- und Behinderungskosten wäre auf eine Rechtsgrundlage angewiesen. Eine solche fehlt indessen; sie lässt sich auch nicht aus der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Auslegung herleiten: Namentlich spielt keine Rolle, dass die jährliche Ergänzungsleistung (als Geldleistung) monatlich ausbezahlt wird (Art. 19 Abs. 1 ATSG; vgl. Art. 12 ELG). Zum einen versteht sich die Vergütung der Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthalts als Sachleistung, die die jährliche Ergänzungsleistung ergänzt resp. einen rein krankheits- oder behinderungsbedingten Ausgabenüberschuss ausgleicht. Zum andern ist die Unterscheidung in Geld- und Sachleistung unerheblich, wenn es wie hier nicht um die Art der Ausrichtung, sondern um die Grundlagen der Anspruchsbeurteilung und die Berechnungsweise geht. Die getrennte Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt nur zur Vereinfachung des Verfahrens; folgerichtig werden Krankheits- und Behinderungskosten analog zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG berücksichtigt (BGE 142 V 457 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit dem BSV sind die Krankheits- und Behinderungskosten in systematischer Hinsicht daher den anerkannten Ausgaben bei der jährlichen Ergänzungsleistung gleichzustellen, bei der die Vergleichsbeträge stets auf das laufende oder das Vorjahr bezogen sind (vgl. Art. 23 ELV). Auch für die Revision der Ergänzungsleistung (zufolge einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen) sind die auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen massgebend (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Mithin ist aus der Zweiteilung der Ergänzungsleistungen in jährliche Ergänzungsleistung und Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 142 V 457 E. 4.2.2) gerade nicht abzuleiten, dass Art. 14 Abs. 6 ELG einen monatlichen Einnahmenüberschuss meint und die vorübergehenden Heimkosten im Monat ihrer Entstehung umgehend gedeckt sein müssten. Hier wie dort ist der Existenzbedarf nicht unterjährig zu bestimmen, sondern anhand der Verhältnisse im ganzen Vorjahr oder laufenden Jahr (vgl.”
art. 10 cpv. 2 LPC non stabilisÎ come i Cantoni debbano impedire la nascita di una dipendenza dall'assistenza sociale fra i beneficiari delle prestazioni complementari residenti in case di riposo; i Cantoni dispongono a tal riguardo di un ampio margine di discrezionalità.
“Die Existenzsicherung als zentrale Aufgabe der EL stellt also eine Bundesaufgabe dar. Die Finanzierung von Betreuungs- und Hotelleriekosten im Pflegeheim, welche die Ausgaben für die Existenzsicherung einer zuhause lebenden Person übersteigen, gehört demgegenüber zu den kantonalen Aufgaben (vgl. Bericht des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 über die Zuständigkeit für die Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung). Aus diesem Grund führt der Bund auch kein einziges Spital oder Pflegeheim (vgl. Andreas Dummermuth, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV: Entwicklung und Tendenzen, in: SZS 111, S. 128). Der Umfang der Existenzsicherung ist im bundesrechtlichen ELG festgelegt (vgl. Vorlage an den Landrat, Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV/Neuaufteilung der Ergänzungsleistungen vom 1. September 2015, 2015-329 [Vorlage Nr. 2015-329], Ziffer 9). Die Art und Weise der Restfinanzierung der über die bundesrechtliche Existenzsicherung hinausgehenden Kosten ist dagegen den Kantonen überlassen. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG einzig vor, dass die kantonale Ordnung nicht dazu führen darf, dass im Heim wohnende EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger Sozialhilfe beantragen müssen. Es bestimmt aber nicht, auf welche Weise sie eine Sozialhilfeabhängigkeit verhindern müssen. Auch das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung fest, dass das ELG nicht vorschreibe, auf welche Weise die Kantone das Entstehen einer Sozialhilfeabhängigkeit vermeiden müssen. Sie verfügten - so das Bundesgericht - in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.5.1 und”
“Die Existenzsicherung als zentrale Aufgabe der EL stellt also eine Bundesaufgabe dar. Die Finanzierung von Betreuungs- und Hotelleriekosten im Pflegeheim, welche die Ausgaben für die Existenzsicherung einer zuhause lebenden Person übersteigen, gehört demgegenüber zu den kantonalen Aufgaben (vgl. Bericht des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 über die Zuständigkeit für die Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung). Aus diesem Grund führt der Bund auch kein einziges Spital oder Pflegeheim (vgl. Andreas Dummermuth, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV: Entwicklung und Tendenzen, in: SZS 111, S. 128). Der Umfang der Existenzsicherung ist im bundesrechtlichen ELG festgelegt (vgl. Vorlage an den Landrat, Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV/Neuaufteilung der Ergänzungsleistungen vom 1. September 2015, 2015-329 [Vorlage Nr. 2015-329], Ziffer 9). Die Art und Weise der Restfinanzierung der über die bundesrechtliche Existenzsicherung hinausgehenden Kosten ist dagegen den Kantonen überlassen. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG einzig vor, dass die kantonale Ordnung nicht dazu führen darf, dass im Heim wohnende EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger Sozialhilfe beantragen müssen. Es bestimmt aber nicht, auf welche Weise sie eine Sozialhilfeabhängigkeit verhindern müssen. Auch das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung fest, dass das ELG nicht vorschreibe, auf welche Weise die Kantone das Entstehen einer Sozialhilfeabhängigkeit vermeiden müssen. Sie verfügten - so das Bundesgericht - in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.5.1 und”
Citazione: LPC art. 10 n. 72 Nella prassi si richiama l'attenzione sul fatto che, in caso di un possibile ricovero in una casa di riposo o in un istituto di cura, i costi possono essere considerevoli (nei casi citati si menzionano costi pari a diverse centinaia di migliaia di franchi) e che, pertanto, dovrebbero essere disponibili o garantiti mezzi finanziari e/o beni patrimoniali sufficienti affinché la persona interessata non debba ricorrere all'assistenza sociale o alle prestazioni complementari.
“Es müssen genügend Mittel (Renten, Vermögen) vorhanden sein, damit die betreffende Person bis an ihr Lebensende ohne Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und ohne Ergänzungsleistungen ihr Leben in der Schweiz finanzieren kann (Erwerbslose Wohnsitznahme aus Drittstaaten, Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2019, Ziff. 3.2, www.ma.zh.ch > Praxis > Praxis Migrationsamt > Drittstaaten, auch zum Folgenden). Aufgrund der zunehmenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu regeln (BVGr, 17. Februar 2012, C-1156/2012 E. 7.4 ff.). Da bei einer Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Aufenthalt in einem Pflegeheim erfahrungsgemäss Kosten von mehreren Hunderttausend Franken auflaufen können, müssen diese mit entsprechenden Vermögenswerten sichergestellt werden. 3.6 Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit a ELG gilt für alleinstehende Personen ein Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.-. Die anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 19'610.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der seiner tatsächlichen jährlichen Prämie von Fr. 5'016.- entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]), und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wie hoch dieser Beitrag angesichts der Zusicherung der Beschwerdeführerin, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu zeigen sein wird – offenbleiben. Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers besteht aus einer monatlichen Rente von 214.”
“Es müssen genügend Mittel (Renten, Vermögen) vorhanden sein, damit die betreffende Person bis an ihr Lebensende ohne Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und ohne Ergänzungsleistungen ihr Leben in der Schweiz finanzieren kann (Erwerbslose Wohnsitznahme aus Drittstaaten, Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2019, Ziff. 3.2, www.ma.zh.ch > Praxis > Praxis Migrationsamt > Drittstaaten, auch zum Folgenden). Aufgrund der zunehmenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu regeln (BVGr, 17. Februar 2012, C-1156/2012 E. 7.4 ff.). Da bei einer Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Aufenthalt in einem Pflegeheim erfahrungsgemäss Kosten von mehreren Hunderttausend Franken auflaufen können, müssen diese mit entsprechenden Vermögenswerten sichergestellt werden. 3.6 Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit a ELG gilt für alleinstehende Personen ein Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.-. Die anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 19'610.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der seiner tatsächlichen jährlichen Prämie von Fr. 5'016.- entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]), und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wie hoch dieser Beitrag angesichts der Zusicherung der Beschwerdeführerin, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu zeigen sein wird – offenbleiben. Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers besteht aus einer monatlichen Rente von 214.”
Le spese per malattia e per disabilità sono trattate, nel calcolo annuale, in modo analogo alle spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC. Sul piano sistematico sono equiparate alle spese riconosciute; per la loro valutazione occorre fare riferimento agli importi annuali.
“Die vorinstanzlich postulierte Andersbehandlung der Krankheits- und Behinderungskosten wäre auf eine Rechtsgrundlage angewiesen. Eine solche fehlt indessen; sie lässt sich auch nicht aus der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Auslegung herleiten: Namentlich spielt keine Rolle, dass die jährliche Ergänzungsleistung (als Geldleistung) monatlich ausbezahlt wird (Art. 19 Abs. 1 ATSG; vgl. Art. 12 ELG). Zum einen versteht sich die Vergütung der Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthalts als Sachleistung, die die jährliche Ergänzungsleistung ergänzt resp. einen rein krankheits- oder behinderungsbedingten Ausgabenüberschuss ausgleicht. Zum andern ist die Unterscheidung in Geld- und Sachleistung unerheblich, wenn es wie hier nicht um die Art der Ausrichtung, sondern um die Grundlagen der Anspruchsbeurteilung und die Berechnungsweise geht. Die getrennte Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt nur zur Vereinfachung des Verfahrens; folgerichtig werden Krankheits- und Behinderungskosten analog zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG berücksichtigt (BGE 142 V 457 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit dem BSV sind die Krankheits- und Behinderungskosten in systematischer Hinsicht daher den anerkannten Ausgaben bei der jährlichen Ergänzungsleistung gleichzustellen, bei der die Vergleichsbeträge stets auf das laufende oder das Vorjahr bezogen sind (vgl. Art. 23 ELV). Auch für die Revision der Ergänzungsleistung (zufolge einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen) sind die auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen massgebend (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Mithin ist aus der Zweiteilung der Ergänzungsleistungen in jährliche Ergänzungsleistung und Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 142 V 457 E. 4.2.2) gerade nicht abzuleiten, dass Art. 14 Abs. 6 ELG einen monatlichen Einnahmenüberschuss meint und die vorübergehenden Heimkosten im Monat ihrer Entstehung umgehend gedeckt sein müssten. Hier wie dort ist der Existenzbedarf nicht unterjährig zu bestimmen, sondern anhand der Verhältnisse im ganzen Vorjahr oder laufenden Jahr (vgl.”
“Die vorinstanzlich postulierte Andersbehandlung der Krankheits- und Behinderungskosten wäre auf eine Rechtsgrundlage angewiesen. Eine solche fehlt indessen; sie lässt sich auch nicht aus der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Auslegung herleiten: Namentlich spielt keine Rolle, dass die jährliche Ergänzungsleistung (als Geldleistung) monatlich ausbezahlt wird (Art. 19 Abs. 1 ATSG; vgl. Art. 12 ELG). Zum einen versteht sich die Vergütung der Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthalts als Sachleistung, die die jährliche Ergänzungsleistung ergänzt resp. einen rein krankheits- oder behinderungsbedingten Ausgabenüberschuss ausgleicht. Zum andern ist die Unterscheidung in Geld- und Sachleistung unerheblich, wenn es wie hier nicht um die Art der Ausrichtung, sondern um die Grundlagen der Anspruchsbeurteilung und die Berechnungsweise geht. Die getrennte Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt nur zur Vereinfachung des Verfahrens; folgerichtig werden Krankheits- und Behinderungskosten analog zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG berücksichtigt (BGE 142 V 457 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit dem BSV sind die Krankheits- und Behinderungskosten in systematischer Hinsicht daher den anerkannten Ausgaben bei der jährlichen Ergänzungsleistung gleichzustellen, bei der die Vergleichsbeträge stets auf das laufende oder das Vorjahr bezogen sind (vgl. Art. 23 ELV). Auch für die Revision der Ergänzungsleistung (zufolge einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen) sind die auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen massgebend (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Mithin ist aus der Zweiteilung der Ergänzungsleistungen in jährliche Ergänzungsleistung und Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 142 V 457 E. 4.2.2) gerade nicht abzuleiten, dass Art. 14 Abs. 6 ELG einen monatlichen Einnahmenüberschuss meint und die vorübergehenden Heimkosten im Monat ihrer Entstehung umgehend gedeckt sein müssten. Hier wie dort ist der Existenzbedarf nicht unterjährig zu bestimmen, sondern anhand der Verhältnisse im ganzen Vorjahr oder laufenden Jahr (vgl.”
Conformemente alla disposizione regolamentare (art. 26 OPC-AVS/AI) la regione 1 corrisponÞ alla categoria 111 della tipologia comunale e comprenÞ i cinque grandi centri Berna, Zurigo, Basilê, Ginevra e Losanna.
“a) und für Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b) eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 16cbis ELV erlassen, der wie folgt lautet: Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 Abs. 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen.”
“Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird für eine allein lebende Person ein Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- in der Region 1 anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen Regionen anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik (Art. 10 Abs. 1quater ELG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 ELV umfasst die Region 1 die Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.”
Le spese elencate nell'art. 10 LPC sono regolate in via esclusiva; solo le voci indicate nell'art. 10 devono essere tenute in considerazione ai fini dell'accertamento del diritto e del calcolo delle prestazioni. Ciò signifiÊ che non tutti i costi effettivamente sostenuti sono rimborsabili e che le spese riconosciute dalla legge definiscono al contempo il minimo vitale rilevante ai fini delle prestazioni complementari.
“Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die EL-Berechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3). Bei zu Hause lebenden Personen werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis maximal zum jährlichen Höchstbetrag als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).”
“Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (Fr. 2'964.-- + Fr. 5'923.-- = Fr. 8'887.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444; siehe auch Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2013, 9C_69/ 2013, E. 6.1 in fine, vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.3 und vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 7.2 sowie Rz.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).”
“Mit der Verfügung des ASB vom 6. Januar 2021 wurde sowohl bei der Berechnung nach altem Recht als auch bei der Berechnung nach neuem Recht als Ausgabe die Durchschnittsprämie von Fr. 611.-- im Monat bzw. Fr. 7'332.-- im Jahr angerechnet, da das Gesetz die Berücksichtigung einer Prämie für die OKP oberhalb des Pauschalbetrags der kantonalen Durchschnittsprämie nicht vorsieht. Zudem kann mangels Auflistung in Art. 10 ELG die Prämie für die Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin nicht als Ausgabe angerechnet werden; die Auflistung in Art. 10 ELG ist abschliessend.”
Una detrazione forfettaria per la manutenzione degli immobili ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC è presa in considerazione solo se è presente o deve essere assunto in via fittizia un reddito fondiario (p. es. proventi da locazione o valore locativo imputato). In mancanza di tale reddito fondiario — per esempio nel caso di fabbricati mobili privi di valore locativo imputato — la detrazione forfettaria non può essere riconosciuta.
“Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, in diskriminierungsfreier Auslegung von Art. 16 Abs. 1 ELV müssten auch ihm Gebäudeunterhaltskosten als anerkannte Ausgaben zugebilligt werden, und zwar nicht nur in der Höhe des für die direkte Steuer anwendbaren kantonalen Pauschalabzugs von 20 % des Eigenmietwerts (vgl. Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [BSG 661.312.51]), sondern einer „realistischen“ Pauschale von Fr. 5'000.-- (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 2.2.5.5/36 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es bestehe kein Anspruch auf einen solchen Abzug, weil die Fahrnisbaute keinen Eigenmietwert aufweise und folglich kein Ertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG resultiere (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7; Duplik S. 2 f. Ziff. 4). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG setzt der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten – in Form eines Pauschalabzuges (Art. 16 ELV) – einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine triftigen Gründe dafür, dass diese Regelung nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht (vgl. E. 2.4 hiervor). Liesse man die Gebäudeunterhaltskosten ohne anzurechnenden Liegenschaftsertrag zum Abzug zu, würde die daraus resultierende Ergänzungsleistung nicht der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen, sondern – zweckwidrig – der Erhaltung des Vermögensstandes (BGE 142 V 311 E. 4 S. 316). Mobile Unterkünfte werden nicht im Grundbuch eingetragen (Art. 677 Abs. 1 und 2 ZGB) und steuerrechtlich nicht als Grundstücke (oder anderes unbewegliches Vermögen) qualifiziert (Art. 52 StG e contrario). Dementsprechend resultiert aus einer Fahrnisbaute auch kein Liegenschaftsertrag bzw.”
La ripartizione dei comuni nelle tre regioni dei canoni è stabilita dal Consiglio federale, sulla base della suddivisione territoriale dell'UST (Ufficio federale di statistiÊ), nell'ordinanza (art. 26 OPC-AVS/AI). La regione 1 corrisponÞ alla categoria 111 della tipologia comunale (compresi i cinque grandi centri); per gli altri comuni vale la tipologia città/campagna 2012: regione 2 = «urbano» e «intermedio», regione 3 = «rurale». I Cantoni possono, conformemente all'art. 10 cpv. 1sexies LPC, richiedere una riduzione o un aumento degli importi massimi fino al 10 per cento.
“a) und für Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b) eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 16cbis ELV erlassen, der wie folgt lautet: Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 Abs. 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG [SR 831.30]). Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt 16 440 Franken in der Region 1, 15 900 Franken in der Region 2 und 14 520 Franken in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Nach Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1 quinquies ELG).”
Nelle prassi cantonali descritte nelle fonti sono stati introdotti contributi aggiuntivi per colmare la lacuna di finanziamento tra il tetto massimo stabilito per la tarifú giornaliera e i costi effettivi dell'istituto; in tal modo è stata adempiuta la prescrizione del Tribunale federale ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. a LPC, secondo cui con un tale tetto deve essere evitata una dipendenza dall'assistenza sociale in relazione a un soggiorno in istituto.
“a ELG Gebrauch, wonach er die bei der EL-Berechnung maximal anerkannten Tagestaxen (EL-Obergrenze) für sämtliche seiner kantonsinternen Alters- und Pflegeheime begrenzen kann. So beschloss der Landrat am 28. Januar 2016, dass der Kanton die invaliditätsbedingten EL übernimmt, d.h. die EL für alle IV-Rentnerinnen und -Rentner sowie für diejenigen AHV-Rentnerinnen und -Rentner, welche bereits vor dem AHV-Alter EL zur IV bezogen haben. Die Gemeinden finanzieren dagegen die altersbedingten EL, welche durch den Pflegeheimaufenthalt bedingt sind (vgl. Vorlage des Landrates "Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV/Zusatzbeiträge infolge der Umsetzung der EL-Obergrenze" vom 31. Mai 2016, Nr. 2016-167 [Vorlage Nr. 2016-167], Ziffer 1; Bericht der Finanzkommission an den Landrat vom 19. April 2017 [Bericht der Finanzkommission vom 19. April 2017], Ziffer 2.3). Um die Finanzierungslücke zwischen der vom Regierungsrat festgelegten Obergrenze und der effektiven Heimkosten zu decken, wurden im Zuge der Neuaufteilung der EL-Finanzierung die Zusatzbeiträge eingeführt. Dadurch wurde die bundesgerichtliche Vorgabe gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG erfüllt, wonach mit der Einführung einer Obergrenze der Tagestaxe eine So-zialhilfeabhängigkeit im Zusammenhang mit einem Heimaufenthalt grundsätzlich verhindert werden soll.”
Citazione: LPC art. 10 n. 65 Se vengono sostenute spese in misura eccessiva o non necessaria (in particolare le spese per il conseguimento del reddito), nell'ambito dell'obbligo di attenuare il danno deve essere riconosciuta solo la parte di tali spese che sarebbe stata indispensabile per conseguire il reddito.
“Die Folge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ist in dieselbe: Anstelle der realen Einnahmen oder Ausgaben werden jene hypothetischen Einnahmen oder Ausgaben bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt, die bei einer (fiktiven) Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht zufliessen respektive anfallen würden. Verzichtet ein EL-Bezüger beispielsweise auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens, ist ihm in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (bei der ausserordentlichen Ergänzungsleistung Art. 7 ELG/SG i.V.m. den beiden genannten Bestimmungen des ELG) jenes hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen, das er erzielen könnte, wenn er seine Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllen würde. Liegt ein Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben vor, beispielsweise wenn sich ein EL-Bezüger nicht auf die zur Erzielung seines Erwerbseinkommens unbedingt notwendigen Gewinnungskosten beschränkt, ist bei der Anspruchsberechnung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG (für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen Art. 7 ELG/SG i.V.m. den genannten Bestimmungen des ELG) nur jener Teil der Gewinnungskosten zu berücksichtigen, der zur Erzielung des Erwerbseinkommens unbedingt notwendig gewesen wäre. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung zur richtigen, den Gesetzeswortlaut teilweise ignorierenden Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. So hat es etwa in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 (9C_429/2013) festgehalten, dass eine Studentin in Erfüllung ihrer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre, bei ihrem Vater statt in einer eigenen Wohnung zu leben, um so ihre Mietzinsausgaben und damit ihren Bedarf nach einer Ergänzungsleistung möglichst tief zu halten. (Im Sinne eines obiter dictum wird darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dazu zwingt, sämtliche Ausgabenpositionen konsequent auf ein allfälliges Sparpotential zu prüfen.) Die im August 2018 durchgeführten Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass der Beschwerdeführer ab September 2014 entgegen der im Mietvertrag verwendeten Formulierung nicht eine Wohnung mit zwei Zimmern und einem Sitzplatz sowie zusätzlich ein „Attika-Zimmer“ bewohnt hat, sondern dass ihm lediglich ein weniger als 20 Quadratmeter grosser Wohnraum und ein kleines Abteil im Estrich zur Verfügung gestanden haben.”
Per l'applicazione dell'art. 10 cpv. 1 LPC non esiste una prassi amministrativa uniforme in materia di camere ammobiliate: in decisioni e istruzioni cantonali è stato talvolta operato una detrazione forfettaria del 20% sul canone di locazione. Contemporaneamente la giurisprudenza ha osservato in singoli casi che il canone dell'alloggio e dell'arredamento può essere riconosciuto come un'unità economiÊ (p. es. quando l'assicurato, senza l'arredamento, non disponeva di un'altra possibilità di alloggio ragionevole), sicché il canone relativo all'arredamento va considerato integralmente. È stato inoltre eccepito che la detrazione forfettaria non abbia una base materiale sufficiente e possa dar luogo a un trattamento discriminatorio.
“Oktober 2020 bezieht sich unbestrittenermassen auf den Beschwerdeführer alleine, da dieser während diesem Zeitraum von seiner Ehefrau getrennt in einem laut Mietvertrag möblierten Zimmer an der A.___-Strasse lebte. Dies hat zur Folge, dass bei der Bemessung des anzurechnenden Mietzinses Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG Anwendung findet. Der maximal anerkannte Mietzins pro Jahr beträgt in diesem Fall Fr. 13'200.--. Mit der im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 25. November 2019 ging die Beschwerdegegnerin vom im Mietvertrag vom 8. November 2019 festgehaltenen monatlichen Mietzins von Fr. 980.-- aus und berücksichtigte indes nur 80 % (Fr. 787.--) davon als anrechenbare Ausgaben des Beschwerdeführers in der Berechnung der Zusatzleistungen, das heisst Fr. 9'408.-- pro Jahr (Urk. 16/1/5-6). Dies begründete sie damit, dass gemäss einer vom kantonalen Sozialamt bestätigten Praxis bei der Miete von möblierten Zimmern ein Abzug von 20 %, das heisst in diesem Fall von monatlich Fr. 196.-- vorzunehmen sei, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur Mietkosten für die Wohnung und damit verbundene Nebenkosten berücksichtigt werden könnten, nicht jedoch Kosten für die Miete von Möbeln oder Fernsehgeräten (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer hält einerseits dagegen, sein Zimmer sei lediglich mit einem Fernsehgerät und einem Bettgestell eingerichtet gewesen, so dass nicht von einem möblierten Zimmer ausgegangen werden könne, und er bestreitet andererseits die Zulässigkeit eines solchen Abzuges im Allgemeinen (Urk. 1 S. 3 ff.).”
“Rechtsprechung und Doktrin machen einen Abzug unter der Ausgabenposition "Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten" - ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe - immer von der konkreten Wohnsituation abhängig; sie dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 8). Fraglich ist somit, ob die Miete des Zimmers inklusive Möbel - wobei vom Beschwerdeführer bestritten wurde, dass das Zimmer tatsächlich in dem im Mietvertrag festgehaltenen Umfang möbliert war (Urk. 1 S. 4) - alleine der Deckung des existentiellen Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers diente. Zwar mag es zutreffen, dass die Miete von Möbelstücken oder eines Fernsehgerätes nicht in jedem Fall der Gewährleistung der existentiellen Wohnbedürfnisse dient und somit aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu decken wäre. Indessen ist vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Möbel nicht zusätzlich zu einer Wohnung mietete, sondern bewusst eine möblierte 1-Zimmerwohnung gemietet hat. Er war gemäss Trennungsvereinbarung vom 20. Februar 2019 gehalten, so schnell wie möglich aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, und es erwies sich gemäss seinen Angaben für ihn als IV-Rentner als schwierig, überhaupt eine Wohngelegenheit zu finden (Urk. 9/7/2). Im Zeitpunkt seines Auszuges standen dem Beschwerdeführer überdies keine Möbel und keine Hausratsgegenstände zur Verfügung, da diese gemäss der Trennungsvereinbarung in der ehelichen Wohnung zu verbleiben hatten (Urk. 16/3). In dem Sinne handelt es sich bei der Miete von Wohnung und Möbeln um eine Einheit, mithin um eine existenzielle Notwendigkeit. In der Situation war es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, vor der Miete eines neuen (unmöblierten) Domizils Hausrat und Mobiliar neu anzuschaffen und aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu finanzieren.”
“Die Weisung führe daher zu einer unzulässigen Diskriminierung von Versicherten, die allein ein möbliertes Zimmer mieten könnten. Der Hinweis, dass der Abzug gerechtfertigt sei, da im Mietzins auch die Miete für die Möbel und das Fernsehgerät enthalten seien, rechtfertige einen Abzug von 20 % keineswegs, sondern sei völlig unverhältnismässig (Urk. 1 S. 5). Sodann fehle eine rechtliche Grundlage für die lediglich reduzierte Übernahme der Mietkosten bei der Miete von möblierten Zimmern. Die Praxis, die nur zwischen Mietwohnungen und möblierten Zimmern unterscheide, lasse keine jedem Einzelfall gerecht werdende Sachbeurteilung zu, da sämtliche Mieter von möblierten Zimmern ohne gesetzliche Grundlage anders als andere Mieter behandelt würden. Eine Bindung des Gerichts an die kantonale Praxis sei entsprechend bereits im Grundsatz zu verneinen. Zusätzlich dürften einschränkende materiellrechtliche Regelungen ohnehin nicht in Form eines Kreisschreibens (oder wie vorliegend unter Hinweis auf eine Praxis des kantonalen Sozialamtes) eingeführt werden. Die materiellrechtliche Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, wonach der Mietzins bis zu einem Maximalbetrag im Monat in der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen sei, werde jedoch erheblich geändert, wenn für Mieter von möblierten Zimmern nur ein um 20 % reduzierter Mietzins als Ausgabe berücksichtigt werde (Urk. 1 S. 6). Die wirtschaftliche Situation der Ehefrau habe sich im Jahr 2020 aus verschiedenen Gründen mehrfach verändert. Der Einspracheentscheid sei diesbezüglich ergangen, ohne im Einspracheverfahren Abklärungen zu treffen und das Ergebnis abzuwarten, und sei daher entsprechend verfrüht. Die erst im Einspracheverfahren angeforderten Unterlagen seien am 23. März 2021 der Beschwerdegegnerin eingereicht worden und es sei davon auszugehen, dass diesbezüglich erneut ein pendente lite Entscheid erfolgen werde, der allenfalls auch im Rahmen dieses Verfahrens mitzuprüfen sei (Urk. 1 S. 7).”
Per le persone ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC, il canone di locazione di un alloggio e le spese accessorie ad esso connesse, ovvero il valore locativo, rientrano tra le spese riconosciute. La prestazione complementare annua si determina come la differenza tra le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 e i redditi computabili.
“1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert unter dieser Grenze, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Strittig und zu prüfen ist der Leistungbzw. Rückforderungsanspruch von Januar 2020 (Verfügung vom 1. April 2022/Einspracheentscheid vom 27. September 2022; Verfahren 745 23 214) bis August 2023 (Verfügung vom 25. August 2023/Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023; Verfahren 745 23 332). 3.1 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als anrechenbare Einnahmen gelten unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Differenzbetrag zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den (höheren) anerkannten Ausgaben entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art.”
“Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2022 berechnete die Ausgleichskasse die den Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Juni 2022 bis Oktober 2022 sowie ab November 2022, womit die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. Die Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). 2.2 Nach Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art.”
Nella causa sottoposta, a carico di un ricorrente parzialmente invalido, nel quadro del calcolo delle prestazioni complementari è stato applicato, ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 lett. c OPC-AVS/AI, il computo di due terzi dell'importo massimo previsto per il fabbisogno vitale di una persona sola. La questione se tale computo si applichi concretamente è stata oggetto del procedimento.
“Streitgegenstand des Einspracheverfahrens, für das die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beantragt worden ist, bildet einzig die Frage, ob in den Berechnungen im Hinblick auf einen allfälligen EL-Anspruch zu Recht einerseits für den teilinvaliden Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV zwei Drittel des Höchstanspruchs für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 ELG und andererseits für seine nichtinvalide Ehefrau (bis 31. Dezember 2020 in Anwendung von aArt. 11 Abs. 1 lit. g und ab 1. Januar 2021 in Anwendung von Art. 11a Abs. 1 ELG) Fr. 46'350.-- brutto als Erwerbseinkommen, auf das ganz oder teilweise verzichtet worden ist, angerechnet wurden (vgl. AB 11 S. 3 f. und AB 12 S. 3 f.). Angesichts der diesbezüglich nicht komplexen Rechtsfragen und der entsprechenden rechtlichen Grundlagen mit gefestigter Rechtsprechung (siehe die ausführlichen Erklärungen hierzu in den angefochtenen Verfügungen [AB 11 S. 3 f. und AB 12 S. 3 f.]) stellen sich in diesem Zusammenhang keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 61 I Cantoni possono limitare la diaria giornaliera computabile al momento dell'ammissione in istituto e devono provvedere affinché un soggiorno in una casa di riposo, di regola, non conduÊ alla dipendenza dagli aiuti sociali. Le disposizioni esecutive cantonali prevedono talvolta importi massimi a scaglioni o riferiti alla singola struttura; così alcuni provvedimenti cantonali indicano indennità giornaliere fissate concretamente (p. es. Fr. 135.--/giorno in un provvedimento).
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Laut den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (im Folgenden: Weisungen) wird die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit. d ZLV maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Versorgertaxe festgesetzt (Ziff. 2.3.4). Für Personen in zusatzleistungsrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit.”
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt. Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (aArt. 10 Abs. 2 lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Version). Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 ff. EV ELG Ausführungsbestimmungen zur Abgeltung der Spital- und Heimkosten erlassen. Für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern belegen, werden nach Art. 3 Abs. 1 EV ELG als Ausgaben folgende täglichen Höchstbeträge anerkannt: a Pflegestufe 0: Fr. 163.-- b Pflegestufe 1: Fr.”
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim Vermögensstand per 31. Dezember 2022 seien die zu diesem Zeitpunkt noch unbezahlten Heimrechnungen der Monate August sowie Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 66'521.30 abzuziehen (BB 1), mindestens seien die in der Steuererklärung pro 2022 ausgewiesenen Schulden in der Höhe von Fr. 50'304.-- zu berücksichtigen (AB 67 S. 4; vgl. Beschwerde S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt gelten als Lebenshaltungskosten und stellen damit anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit.a ELG dar (vgl. E. 2.4 hiervor). Diese sind im Kanton Bern auf eine Tagespauschale von Fr. 135.-- limitiert und gelten damit gleichsam von den Ergänzungsleistungen als gedeckt. Das heisst, diese Auslagen sind mit der jährlichen Ergänzungsleistung zu bezahlen, womit eine (zusätzliche) Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden am Ende des Kalenderjahres etwa in Form eines Abzugs vom Vermögen ausgeschlossen ist. Vielmehr können einzig (noch) über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten bzw. daraus resultierende Schulden bei der Berechnung des Netto-Vermögens in Abzug gebracht werden. Dies erfordert jedoch, dass die gegenüber dem Heim bestehende Schuld zu substanziieren ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013, E. 6.1 f.). Der Beschwerdeführer vermag keine weiteren Angaben zur Zusammensetzung der Schulden zu machen (vgl. Beschwerde S. 1), sodass nicht erstellt ist, ob und allenfalls inwieweit in der mit Steuererklärung pro 2022 ausgewiesenen Schuld in der Höhe von Fr.”
All'ingresso in istituto va verificato se i costi sostenuti nel mese d'ingresso debbano essere qualificati come costi annuali correnti di assistenza o come spese una tantum relative all'istituto. In determinati casi la prassi può discostarsi dalla situazione di fatto reale e fare riferimento a una situazione fittizia (p. es. cessazione fittizia del contratto di locazione); le spese possono essere di conseguenza ridotte. Tale procedura segue la prassi WEL ed è da intendersi come un'analogia integrativa all'art. 11 cpv. 1 lett. g LPC.
“Entscheid Versicherungsgericht, 30.03.2023 Art. 10 ELG. Art. 14 ELG. Kosten eines Heimaufenthaltes im Monat des Heimeintrittes: Ausgabenposition bei der Berechnung der jährliche Ergänzungsleistung oder Krankheits- und Behinderungskosten? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. März 2023, EL 2022/29). Entscheid vom 30. März 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/29 Parteien 1. A.___, 2. B.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV”
“WEL ordnet für jene Fälle, in denen ein in ein Heim eintretender EL-Bezüger den Mietvertrag für seine Wohnung nicht sofort kündigt und deshalb über die Dauer der Kündigungsfrist (längstens über sechs Monate seit dem Wechsel zur Heimberechnung) hinaus einen Mietzins schuldet, das Abweichen vom realen Sachverhalt (Mietzins weiterhin geschuldet) und das Abstellen auf einen fiktiven Sachverhalt (Mietzins nicht mehr geschuldet) an. Das ELG sieht das Abstellen auf einen fiktiven Sachverhalt nur im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (hier praxisgemäss weiter anwendbare altrechtliche Fassung gültig bis Ende 2020), also in jenen Fällen vor, in denen ein EL-Bezüger auf eine Einnahme oder auf einen Vermögenswert verzichtet. Der Art. 10 ELG (Regelung der anerkannten Ausgaben) muss allerdings lückenfüllend um eine dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG analoge Regelung ergänzt werden, denn eine Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht liegt nicht nur bei einem Verzicht auf eine Einnahme oder auf einen Vermögenswert, sondern auch bei übersetzten Ausgaben vor (vgl. den Entscheid EL 2015/31 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 11. Oktober 2016, E. 1.1). Der Rz.”
La revisione ha introdotto massimali più elevati per il canone annuo riconosciuto; tali massimali sono graduati per regione di canone di locazione e per la dimensione del nucleo familiare rilevante e valgono quali massimali annuali per i costi di locazione riconosciuti ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehört neben einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und einem Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) der auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.-- und für Ehepaare auf Fr. 15‘000.--. Das revidierte Recht sieht zum einen höhere Höchstbeträge für den Mietzins vor; zum anderen sind die Höchstbeträge unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag entsprechend der Haushaltsgrösse erhöht (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG] sowie in Verbindung mit dem Anhang 1 dieser Verordnung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehört neben einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und einem Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) der auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.-- und für Ehepaare auf Fr. 15‘000.--. Das revidierte Recht sieht zum einen höhere Höchstbeträge für den Mietzins vor; zum anderen sind die Höchstbeträge unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag entsprechend der Haushaltsgrösse erhöht (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG] sowie in Verbindung mit dem Anhang 1 dieser Verordnung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt nach Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 des revidierten ELG der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.”
“15 (S. 6 f.) und ab 1. Januar 2023 sei wiederum kein Vermögensverzehr anzurechnen (S. 7 f.). Darüber hinaus sei für die fragliche Zeit kein Erwerbseinkommen anzurechnen, da sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2022 und 2023 noch nicht bekannt sei respektive für das Jahr 2022 ebenfalls von einem Verlust seiner beiden Unternehmungen ausgegangen werden müsse (S. 8). Ebenfalls sei das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau viel zu hoch bewertet bzw. berechnet. Seine Frau arbeite in den beiden Firmen mit. Damit sei ihr die Aufgabe zugunsten einer anderen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, weshalb ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (S. 8 f.). 3. 3.1 Auf der Ausgabenseite beanstandete der Beschwerdeführer die angerechneten Ausgaben der Wohnungsmiete (Urk. 1). Zu prüfen ist deshalb, welcher Mietzins dem Beschwerdeführer ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 respektive für die Zeit ab 1. Januar 2023 anzurechnen ist. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden Kosten des jährlichen Bruttomietzinses einer Wohnung als Ausgabe anerkannt. Da auch bei der Miete der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung gilt, wird der effektive Mietzins aber nur berücksichtigt, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet. Seit der ELReform 2021 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL Rz. 3232.01). 3.2.2 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art.”
La prestazione complementare annuale corrisponÞ all'importo per cui le spese riconosciute (art. 10 LPC) superano i redditi computabili (art. 11 LPC). Un eccesso di spese costituisÎ al contempo il presupposto del diritto e il parametro determinante per l'entità della prestazione. Inoltre l'art. 9 cpv. 1 LPC contiene disposizioni minime (almeno l'importo più elevato tra quelli indicati alle lett. a e b).
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.”
LPC art. 10 n. 57 I contributi di assicurazione sociale esteri (cotisations) non sono considerati nel calcolo delle prestazioni complementari. La giurisprudenza considera le prestazioni complementari come prestazioni non contributive, finanziate dallo Stato di domicilio; pertanto le deduzioni estere non vengono prese in considerazione.
“2 sont octroyées exclusivement dans l’Etat membre dans lequel l’intéressé réside et conformément à sa législation. Ces prestations sont servies par l’institution du lieu de résidence et à sa charge. Cette disposition s’applique aux prestations spéciales en espèces à caractère non contributif relevant d’une législation qui, de par son champ d’application personnel, ses objectifs et/ou ses conditions d’éligibilité, possède les caractéristiques à la fois de la législation en matière de sécurité sociale et d’une assistance sociale (cf. art. 70 al. 2 dudit règlement). c) Il ne fait pas de doute que les prestations complémentaires constituent des prestations sociales à caractère non contributif au sens de l’art. 70 du Règlement (CE) n° 883/2004 ci-dessus, lequel prévoit l’application de la législation de l’Etat de résidence. Or, ainsi que l’a souligné l’intimée, le droit suisse – applicable in casu – ne prévoit pas la possibilité de procéder à la déduction des cotisations étrangères dans le calcul prestations complémentaires (cf. art. 10 LPC). Le caractère non contributif des prestations complémentaires, couvertes par les finances publiques, exclut précisément la prise en compte de toutes cotisations étrangères, sans distinction quant à la nationalité du bénéficiaire de ces prestations. On ne saurait dès lors retenir une quelconque violation du principe de l’égalité de traitement (cf. également : ATF 141 V 396 consid. 7.1 et références citées). 11. a) Relativement au dernier grief du recourant, selon lequel la créance de l’intimée devrait être déclarée irrécouvrable, il se prévaut – une nouvelle fois – de l’arrêt du 30 juillet 2018 de la Cour des poursuites et faillites du Tribunal cantonal prononçant le caractère insaisissable de ses revenus et de sa police d’assurance-vie. b) On rappellera que cette question a été précédemment examinée par la Cour de céans dans un arrêt rendu le 6 septembre 2022 en la cause PC 26/20 – 32/2022, entériné par le Tribunal fédéral (TF 9C_483/2022 du 28 août 2023). La Cour de céans a relevé que l’arrêt de la Cour des poursuites et faillites du 30 juillet 2018 ne permettait en aucun cas de conclure à une modification significative de la situation financière du recourant (PC 26/20 – 32/2022 consid.”
Citazione: LPC art. 10 n. 56 Il tenore letterale e un'interpretazione sistematiÊ escludono l'accettazione del valore locativo imputato come spesa computabile ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC. Il canone di locazione è infatti riconosciuto come spesa, mentre il valore locativo imputato non è un canone e non costituisÎ un onere effettivo in denaro. Pertanto, computare il valore locativo imputato come spesa implicherebbe l'introduzione di una voÎ di spesa fittizia e risulterebbe problematico dal punto di vista interpretativo.
“Wahrig, Deutsches Wörterbuch, herausgegeben von Renate Wahrig-Burfeind, Neuausgabe 2006). Grammatikalisch betrachtet deckt Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG also die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in der Form des Eigenmietwerts einer Liegenschaft nicht ab. Es fehlt der konkrete Geldfluss, der mit dem Wort Einkünfte gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG spricht ebenfalls gegen die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Einnahme, denn das frühere Recht der ausserordentlichen Altersrenten mit Einkommensgrenzen hat die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme nur aus einer Besonderheit der Definition der anerkannten Ausgaben heraus angeordnet, die es im Recht der Ergänzungsleistungen nicht gibt (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, S. 1754 Fn. 65). Systematisch betrachtet kann die Frage einer allfälligen Anrechnung eines Eigenmietwertes gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nur unter Einbezug des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beantwortet werden. Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke voraussetzen. Zusätzlich müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, eine fiktive Ausgabe im Betrag des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung jener Versicherten, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, gegenüber den Mietern zu verhindern.”
“Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke voraussetzen. Zusätzlich müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, eine fiktive Ausgabe im Betrag des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung jener Versicherten, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, gegenüber den Mietern zu verhindern. Auch der Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG müsste also eine Gesetzeslücke aufweisen, die mit der Anordnung ausgefüllt werden müsste, dass eine betraglich dem Eigenmietwert entsprechende, völlig fiktive Ausgabe anzurechnen sei. Diese lückenfüllend geschaffene fiktive Ausgabenart fände ihre Rechtfertigung einzig darin, eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl die fiktive (Kompensations-) Ausgabe (die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf Fr. 13’200.-- bzw. Fr. 15’000.-- beschränkt ist) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art.”
“Wahrig, Deutsches Wörterbuch, herausgegeben von Renate Wahrig-Burfeind, Neuausgabe 2006). Grammatikalisch betrachtet deckt Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG also die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in der Form des Eigenmietwerts einer Liegenschaft nicht ab. Es fehlt der konkrete Geldfluss, der mit dem Wort Einkünfte gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG spricht ebenfalls gegen die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Einnahme, denn das frühere Recht der ausserordentlichen Altersrenten mit Einkommensgrenzen hat die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme nur aus einer Besonderheit der Definition der anerkannten Ausgaben heraus angeordnet, die es im Recht der Ergänzungsleistungen nicht gibt (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, S. 1754 Fn. 65). Systematisch betrachtet kann die Frage einer allfälligen Anrechnung eines Eigenmietwertes gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nur unter Einbezug des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beantwortet werden. Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke voraussetzen. Zusätzlich müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, eine fiktive Ausgabe im Betrag des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung jener Versicherten, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, gegenüber den Mietern zu verhindern.”
Le ritenute alla fonte sui redditi da pensione non sono considerate spese documentate per l'acquisizione del reddito ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC e, pertanto, non sono deducibili come tali.
“Bei der Quellensteuer von 15 % auf die kanadischen Rentenbetreffnisse handelt es sich indes nicht um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV. Denn die auf Renteneinkommen geschuldeten Steuern stellen keine ausgewiesenen Gewinnungskosten beziehungsweise keine Ausgaben dar, welche die Erzielung eines Einkommens mit sich bringen und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine erst nach der Erzielung des Renteneinkommens anfallende Steuerschuld, die nur mittelbar mit dem Erwerb des Renteneinkommens zusammenhängt. Aus diesem Grund stellen die auf den kanadischen Rentenbetreffnissen erhobene Quellensteuern, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5), keine ausgewiesenen Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV dar.”
“Bei der Quellensteuer von 15 % auf die kanadischen Rentenbetreffnisse handelt es sich indes nicht um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV. Denn die auf Renteneinkommen geschuldeten Steuern stellen keine ausgewiesenen Gewinnungskosten beziehungsweise keine Ausgaben dar, welche die Erzielung eines Einkommens mit sich bringen und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine erst nach der Erzielung des Renteneinkommens anfallende Steuerschuld, die nur mittelbar mit dem Erwerb des Renteneinkommens zusammenhängt. Aus diesem Grund stellen die auf den kanadischen Rentenbetreffnissen erhobene Quellensteuern, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5), keine ausgewiesenen Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV dar.”
Per i beneficiari di un’indennità per necessità di assistenza o di un’indennità giornaliera dell'AI, i contributi di mantenimento in materia familiare per i figli minorenni che vivono nello stesso nucleo familiare possono essere considerati, anche senza una determinazione giuridicamente vincolante, come spesa ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC. L'ammontare computabile corrisponÞ alla differenza tra l'importo effettivamente erogato di prestazioni complementari e l'importo di prestazioni complementari che risulterebbe da un calcolo congiunto con il figlio (art. 9 cpv. 2 LPC); tale somma non deve tuttavia, in pratiÊ, superare i contributi di mantenimento effettivamente versati.
“Regeste Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG; Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Eine gemeinsame EL-Berechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG findet bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, nicht statt (ebenso wenig wie gemäss BGE 139 V 307 bei Taggeldbezügern [E. 3.2]). Bei Personen, die ihre EL aufgrund einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV erhalten, ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG und Rz. 3272.04 WEL für im selben Haushalt lebende minderjährige Kinder auch ohne rechtsverbindliche Festlegung und damit abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (E. 3.3.1) ein familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag als Ausgabe zu berücksichtigen. Seine Höhe entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Betrag und dem EL-Betrag, den eine gemeinsame EL-Berechnung mit dem Kind nach Art. 9 Abs. 2 ELG ergeben würde, wobei die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht überschriten werden dürfen (E. 4.4).”
“WEL entgegen, wonach auch in der EL-Berechnung der Bezüger einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV ausgabenseitig ein entsprechender Unterhaltsbeitrag für Kinder zu berücksichtigen ist, dies in Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG.”
“Satz 1 WEL heisst) als Ausgabe anzurechnen. Bei dieser Sachlage bestehen hinsichtlich der ausgabenseitigen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen, welche die Bezüger einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV an ihre Kinder erbringen, gute Gründe für eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen - die neue Lösung muss besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauen entsprechen ( BGE 146 I 105 E. 5.2.2; BGE 145 V 50 E. 4.3.1; BGE 141 II 297 E. 5.5.1; BGE 140 V 538 E. 4.5 mit Hinweisen) - sind erfüllt: Die Bestimmung BGE 147 V 441 S. 449 des Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG hat zum Zweck, einen aufgrund von Unterhaltspflichten erhöhten Existenzbedarf auszugleichen. Soll sie diesen auch bei Bezügern einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV erfüllen, deren Kinder nach Art. 9 Abs. 2 ELG ausser Rechnung fallen, darf bei ihnen an dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis der rechtsverbindlichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge nicht länger festgehalten werden. Es kann den EL-Ansprechern, die eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV beziehen und mit ausser Rechnung fallenden Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, nicht zugemutet werden, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder einzig deshalb rechtsverbindlich festsetzen zu lassen, damit diese im Rahmen der EL-Berechnung berücksichtigt werden können. Dies widerspräche im Übrigen auch dem seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden neuen Kindesunterhaltsrecht, welches den Unterhaltsanspruch des Kindes unter anderem durch die Förderung einvernehmlicher Lösungen stärken (vgl. BBl 2014 529 ff.”
“aufgezeigte, durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung der Bezüger von Hilflosenentschädigungen und Taggeldleistungen der IV. Sie hält damit eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung BGE 147 V 441 S. 450 der Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG bereit, gegen welche sich nichts einwenden lässt. Zu beachten bleibt, dass der Betrag praxisgemäss maximal den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen entsprechen darf (vgl. E. 3.3.2 hiervor), welche Grenze in Rz.”
L'assegnazione di un comune a una delle tre regioni determina gli importi massimi per il canone di locazione riconosciuto. In caso di situazione abitativa instabile, i costi di locazione effettivamente riconosciuti — e quindi i conseguenti diritti alle prestazioni ovvero eventuali adeguamenti delle prestazioni — possono essere influenzati dalla classificazione regionale (cfr. decisione sull'applicazione dell'ordinanza fondata sull'art. 10 cpv. 1quater LPC).
“für das Frühstück [Urk. 8/2/54 S. 4 und 13]) entsprechen dem Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses für Gemeinden der Region 2 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; im Anhang 1 der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen und gestützt auf Art. 10 Abs. 1quater ELG sowie Art. 26 und 26 a ELV erlassenen Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (LS 831.301.114) wird die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Aufgrund der bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juli 2021 verfügbaren Informationen musste davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in einer instabilen Wohnsituation befinden werde und sich die Mietkosten für den Aufenthalt in Hotels und ähnlichen Unterkünften etwa im Rahmen der mit der Verfügung vom 19. April 2021 anerkannten, höchstmöglichen Ausgaben bewegen würden. Damit war damals entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle eine zu einer Leistungsanpassung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV berechtigende, voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der anerkannten Ausgaben nicht ausgewiesen.”
“für das Frühstück [Urk. 8/2/54 S. 4 und 13]) entsprechen dem Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses für Gemeinden der Region 2 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; im Anhang 1 der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen und gestützt auf Art. 10 Abs. 1quater ELG sowie Art. 26 und 26 a ELV erlassenen Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (LS 831.301.114) wird die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Aufgrund der bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juli 2021 verfügbaren Informationen musste davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in einer instabilen Wohnsituation befinden werde und sich die Mietkosten für den Aufenthalt in Hotels und ähnlichen Unterkünften etwa im Rahmen der mit der Verfügung vom 19. April 2021 anerkannten, höchstmöglichen Ausgaben bewegen würden. Damit war damals entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle eine zu einer Leistungsanpassung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV berechtigende, voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der anerkannten Ausgaben nicht ausgewiesen.”
Citazione: LPC art. 10 n. 52 Una parte considerevole di talune spese accessorie indicate nel contratto di locazione — in particolare i consumi di elettricità e di acqua, lo smaltimento dei rifiuti nonché i canoni per il collegamento a radio e televisione via cavo — rientra nel fabbisogno vitale generale ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. a LPC. Tali importi non vengono pertanto conteggiati separatamente tra le spese accessorie ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. b LPC.
“f./32 ff.) ausgeschlossen wäre, weil die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16b Abs. 1 ELV allein bei Liegenschaftseigentümern zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann würden auch bei der eventualiter beantragten (Replik S. 4 Ziff. 2/9) Kumulierung von – wiederum allein den Mietern zuzubilligenden – Heizkostenpauschale und effektiven Nebenkosten Letztere jedenfalls nicht in der im Mietvertrag aufgeführten Höhe (Fr. 1'560.--; act. I 3 S. 1 und S. 4) berücksichtigt, da ein erheblicher Teil der dort genannten Nebenkosten (namentlich der Strom- und Wasserverbrauch, die Kehrichtbeseitigung, die Gebühren für einen Radio- und Kabelfernsehanschluss [act. I 3 S. 3]) zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zählt und nicht (nochmals) über die Nebenkosten gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt würde (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 491; Jöhl/Usinger-egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1761 N. 72).”
“f./32 ff.) ausgeschlossen wäre, weil die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16b Abs. 1 ELV allein bei Liegenschaftseigentümern zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann würden auch bei der eventualiter beantragten (Replik S. 4 Ziff. 2/9) Kumulierung von – wiederum allein den Mietern zuzubilligenden – Heizkostenpauschale und effektiven Nebenkosten Letztere jedenfalls nicht in der im Mietvertrag aufgeführten Höhe (Fr. 1'560.--; act. I 3 S. 1 und S. 4) berücksichtigt, da ein erheblicher Teil der dort genannten Nebenkosten (namentlich der Strom- und Wasserverbrauch, die Kehrichtbeseitigung, die Gebühren für einen Radio- und Kabelfernsehanschluss [act. I 3 S. 3]) zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zählt und nicht (nochmals) über die Nebenkosten gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt würde (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 491; Jöhl/Usinger-egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1761 N. 72).”
“f./32 ff.) ausgeschlossen wäre, weil die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16b Abs. 1 ELV allein bei Liegenschaftseigentümern zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann würden auch bei der eventualiter beantragten (Replik S. 4 Ziff. 2/9) Kumulierung von – wiederum allein den Mietern zuzubilligenden – Heizkostenpauschale und effektiven Nebenkosten Letztere jedenfalls nicht in der im Mietvertrag aufgeführten Höhe (Fr. 1'560.--; act. I 3 S. 1 und S. 4) berücksichtigt, da ein erheblicher Teil der dort genannten Nebenkosten (namentlich der Strom- und Wasserverbrauch, die Kehrichtbeseitigung, die Gebühren für einen Radio- und Kabelfernsehanschluss [act. I 3 S. 3]) zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG zählt und nicht (nochmals) über die Nebenkosten gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt würde (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 491; Jöhl/Usinger-egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1761 N. 72).”
Per le persone che, al momento dell'entrata in vigore della modifiÊ del 22 marzo 2019, percepivano già su base annua le prestazioni complementari (PC), l'art. 10 cpv. 1ter LPC si appliÊ soltanto dopo il decorso del termine di tre anni previsto nelle disposizioni transitorie.
“Da nach dem Gesagten die Unrichtigkeit der unter Berücksichtigung der Mietausgaben einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaushalt) erfolgten Leistungszusprache vom 17. Januar 2023 (act. II 95) gerade nicht zweifellos feststeht bzw. als einziger Schluss denkbar ist, fällt eine wiedererwägungsweise Leistungsanpassung ausser Betracht. Im Übrigen fragt sich, ob der ebenfalls per 1. Januar 2021 in Kraft getretene, auf einer separaten Änderung vom 20. Dezember 2019 basierende Art. 10 Abs. 1ter ELG – entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. act. II 99/2 f.) – vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von EL, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 bereits eine jährliche EL bezogen haben, was auf den Beschwerdeführer zutrifft (act. II 9, 15, 18, 30, 49, 66, 70, 75, 85, 94), Art. 10 Abs. 1ter ELG (erst) nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgesehen ist. Mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 3.7 hiernach) kann dies vorliegend allerdings offen bleiben.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 50 Per gli immobili abitati dal proprietario valeva fino alla fine del 2020 una quota forfettaria per le spese accessorie di Fr. 1'680.--. Dal 1° gennaio 2021 la quota forfettaria è di Fr. 2'520.--.
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgabe anzurechnen. Das bis Ende 2020 geltende Recht sah für Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen eine Nebenkostenpauschale in Höhe von Fr. 1'680.-- vor (aArt. 16a Abs. 3 ELV). Seit 1. Januar 2021 beträgt die Pauschale Fr. 2'520.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV).”
Citazione: LPC art. 10 n. 49 Il legislatore ha rinunciato ad adeguare il limite delle spese per il conseguimento del reddito applicabile nell'ambito delle prestazioni complementari alle restrizioni previste parallelamente nell'imposta federale diretta.
“Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber, welcher in der Vergangenheit mit der Änderung vom 4. Oktober 1985 von Art. 3 Abs. 4 lit. a aELG vom 19. März 1965 (2. ELG-Revision), womit die gegenwärtig in Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG statuierte Regelung, wonach die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens begrenzt werden, erlassen wurde, den Abzug der Gewinnungskosten bereits einmal begrenzte. Aufgrund dessen hätte er zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607), womit die vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesene Fassung von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, wonach die Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- begrenzt wurden, eine erneute Begrenzung der Gewinnungskosten im Bereich der Ergänzungsleistung beschliessen können, wenn er dies hätte tun wollen. Auf Grund des Umstandes, dass der Gesetzgeber davon absah, eine mit Regelung im Bereich der direkten Bundesseteuer übereinstimmende Regelung im Bereich der Ergänzungsleistung zu erlassen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Gewinnungskosten für Fahrten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort bewusst keine mit der Regelung der Berufskosten für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort im Bereich der direkten Bundessteuer übereinstimmende Regelung treffen wollte.”
“Des Weitern ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber, welcher in der Vergangenheit mit der Änderung vom 4. Oktober 1985 von Art. 3 Abs. 4 lit. a aELG vom 19. März 1965 (2. ELG-Revision), womit die gegenwärtig in Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG statuierte Regelung, wonach die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens begrenzt werden, erlassen wurde, den Abzug der Gewinnungskosten bereits einmal begrenzte. Aufgrund dessen hätte er zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607), womit die vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesene Fassung von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, wonach die Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- begrenzt wurden, eine erneute Begrenzung der Gewinnungskosten im Bereich der Ergänzungsleistung beschliessen können, wenn er dies hätte tun wollen. Auf Grund des Umstandes, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hatte, eine mit Regelung im Bereich der direkten Bundesseteuer übereinstimmende Regelung im Bereich der Ergänzungsleistung zu erlassen, ist indes davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Gewinnungskosten für Fahrten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort bewusst keine mit der Regelung der Berufskosten für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort im Bereich der direkten Bundessteuer übereinstimmende Regelung treffen wollte.”
Secondo l'art. 10 cpv. 1 lett. c LPC, un decimo del patrimonio netto che ecceÞ la franchigia determinata è da considerare come reddito. Una riduzione del patrimonio di cirÊ Fr. 230'000 comporta quindi una diminuzione del reddito imputato di cirÊ Fr. 23'000, con la conseguente influenza sul calcolo delle prestazioni.
“Es resultieren damit als nicht hinreichend ausgewiesene Ausgaben Fr. 268'000. im Jahr 2012, Fr. 81'000.-- im Jahr 2013 und Fr. 313'000.-- (davon Fr. 102'000.-- an die beiden Kinder) im Jahr 2016 sowie Fr. 9'200.-- im Jahr 2017, mithin total Fr. 671'200.--. Selbst wenn man davon Fr. 300'000.-- (5 x Fr. 60'000.--) als auch ohne Belege anzuerkennende jährliche Lebenshaltungskosten (vorstehend E. 1.5) sowie die jährliche Verminderung um Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17a ELV (vorstehend E. 1.6), entsprechend Fr. 40'000. (4 x Fr. 10'000.--), in Abzug bringt, verbleibt noch immer ein Betrag von Fr. 331'200.--, an dessen Anrechnung als Verzichtsvermögen kein Weg vorbeiführt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG ist ein Zehntel des einen bestimmten Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einkommen anzurechnen. Reduziert sich das anrechenbare Verzichtsvermögen von Fr. 561'200.-- im Jahr 2017 und von Fr. 551'200.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) auf Fr. 331'200.-- im Jahr 2017 und Fr. 321'200.-- im Jahr 2018, mithin um rund Fr. 230'000.--, so reduziert sich das anrechenbare Einkommen um 1/10 davon, mithin Fr. 23'000.. Dies genügt nicht, um den Einnahmenüberschuss von Fr. 49'652.-- im Jahr 2017 und von Fr. 43'143.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) zum Verschwinden zu bringen.”
LPC art. 10 n. 47 L'indennità forfettaria per il fabbisogno generale è determinata in via fittizia. Copre in via fittizia tutte le spese relative al fabbisogno generale; né l'entità reale del fabbisogno né le sue variazioni influiscono pertanto sull'ammontare della prestazione complementare.
“Entscheid Versicherungsgericht, 19.12.2023 Art. 10 ELG. Ergänzungsleistung. Lebensbedarfspauschale. Die allgemeine Lebensbedarfspauschale deckt fiktiv sämtliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf ab, weshalb weder die tatsächliche Höhe des Lebensbedarfs noch allfällige Veränderungen einen Einfluss auf den Betrag der Ergänzungsleistung haben können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2023, EL 2023/32). Entscheid vom 19. Dezember 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2023/32 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
“Entscheid Versicherungsgericht, 19.12.2023 Art. 10 ELG. Ergänzungsleistung. Lebensbedarfspauschale. Die allgemeine Lebensbedarfspauschale deckt fiktiv sämtliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf ab, weshalb weder die tatsächliche Höhe des Lebensbedarfs noch allfällige Veränderungen einen Einfluss auf den Betrag der Ergänzungsleistung haben können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2023, EL 2023/32). Entscheid vom 19. Dezember 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2023/32 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
Secondo la giurisprudenza richiamata, per le persone che percepiscono l'indennità per impotenza dell'AI o l'indennità giornaliera dell'AI è possibile esclusivamente la deduzione, sul lato delle uscite, dei contributi di mantenimento versati ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC. Un calcolo congiunto del diritto ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 LPC non si appliÊ in questo caso.
“Vorab ist klarzustellen, dass im Fall des Beschwerdeführers einzig die ausgabenseitige Anrechnung geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG und nicht etwa eine gemeinsame Anspruchsberechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG in Frage steht. Denn Letztere fällt nach der in E. 3.2 dargelegten Rechtsprechung ausser Betracht, weil die Tochter des Beschwerdeführers, der eine Hilflosenentschädigung der IV (und keine Rente) bezieht, weder Anspruch auf eine Waisen- noch auf eine Kinderrente hat (vgl. dazu auch Rz.”
Nella determinazione delle prestazioni complementari ai sensi dell'art. 10 LPC, sono determinanti le disposizioni della LPC e dell'OPC-AVS/AI in vigore dal 1° gennaio 2021, nella misura in cui sono applicabili.
“Am 1. Januar 2021 sind die Änderungen vom 22. März 2019 des ELG und vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall sind die aktuellen Bestimmungen anzuwenden (vgl. allgemein BGE 148 V 162 E. 3.2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8), zumal sich aus den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nichts anderes ergibt. Gemäss Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben regelt auf Gesetzesstufe Art. 10 ELG, während Art. 11 ELG die anrechenbaren Einnahmen aufführt.”
“Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2022 berechnete die Ausgleichskasse die den Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Juni 2022 bis Oktober 2022 sowie ab November 2022, womit die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. Die Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit.”
Citazione: LPC art. 10 n. 44 Secondo la nuova disposizione, per i premi dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie nel calcolo delle spese va in generale considerato un importo forfettario annuo pari al premio medio cantonale o regionale; tale importo forfettario costituisÎ tuttavia soltanto il limite massimo. In realtà può essere computato al massimo il premio individualmente dovuto. Per «premio effettivo» si intenÞ il premio approvato dall'autorità di vigilanza.
“Nach bis zum 31. Dezember 2023 geltendem Recht wurde für die Krankenversicherungsprämien der Grundversicherung ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Ab dem 1. Januar 2024 wird für die Krankenversicherungsprämien als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie berücksichtigt, höchstens jedoch die tatsächliche (individuell anfallende) Prämie (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).”
“oder als der vom Kanton gewährte Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (lit. b). Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach ELG war nach der bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nunmehr der tatsächlichen Prämie, und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat.”
“Da die tatsächliche Prämie von Fr. 5'422.-- unter dem Pauschalbetrag von Fr. 6'204.-- liegt, zog die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG als anerkannte Ausgabe richtigerweise die erstere heran (vgl. E. 2.4 vorne). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm «zum ersten [M]al nur ein [T]eil der Krankenkassenprämie berücksichtigt» worden sei (Beschwerde Abs. 3), trifft nach dem Gesagten somit nicht zu. Soweit er sich dabei auf die Prämie für die Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) im Betrag von Fr.”
“1 lit. b Ziff. 1 ELG [Stand 1. Januar 2022] i.V.m. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 14. Juni 2021 [SR 831.301.114] wonach sich Murten in der Region 2 befindet). Es wird aber bereits in der Berechnung nach altem Recht nicht der Maximalbetrag berücksichtigt, sondern nur der Anteil des Beschwerdeführers an der gesamten Miete, da er mit seiner Ehefrau, dem Sohn und dessen Ehefrau wohnt (CHF 23'580.- ./. 4 = CHF 5'895.-, vgl. Vorakten Nr. 20). Daran würde sich auch bei Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen nichts ändern. Gleiches gilt für die zu berücksichtigenden Ausgaben für die obligatorische Krankenversicherung. Dem Beschwerdeführer wurde bereits unter altem Recht die Prämienpauschale angerechnet (siehe Vorakten Nr. 20). Unter neuem Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG [Stand 1. Januar 2022]) ist die Prämienpauschale, höchstens jedoch die tatsächliche Prämie, zu berücksichtigen. Die tatsächliche Prämie des Beschwerdeführers betrug bereits im Jahr 2019 CHF”
LPC art. 10 n. 43 In caso di assistenza prestata in famiglia, il diritto cantonale può prevedere una diaria forfettaria massima che viene considerata in luogo dell'importo giornaliero concordato con la famiglia che presta assistenza.
“Strittig ist, ob in der gesonderten Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit a ELG) für das Jahr 2017 als Ausgabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG der mit der Pflegefamilie vereinbarte Tagesansatz von Fr. 180.- oder die maximale Tagespauschale nach kantonalem (Verordnungs-) Recht von Fr. 33.- zu berücksichtigen ist.”
art. 10 cpv. 2 lett. a LPC si appliÊ esclusivamente alle case di riposo che sono considerate tali ai sensi del diritto federale; per le strutture che non sono riconosciute come casa di riposo secondo il diritto cantonale o che non dispongono di un'autorizzazione cantonale all'esercizio, tale disposizione di norma non trova applicazione. I cantoni restano autorizzati a limitare i costi di degenza in case di riposo e in ospedale computabili ai fini delle prestazioni complementari.
“3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E. 6.1 mit Hinweisen, insbesondere auf die Materialien). Dass daraus eine Ungleichbehandlung resultieren kann, wurde mithin bewusst in Kauf genommen. Damit findet die dem Kanton bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke, Sozialhilfe-Abhängigkeit zu verhindern, von vornherein keine Anwendung betreffend das Kinder- und Elternheim, in welchem der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum lebte, weil es sich dabei, wie unbestritten ist, nicht um ein anerkanntes Pflegeheim im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG handelt. Die EL-Durchführungsstelle hat sich somit zu Recht auf Art. 1a Abs. 2 VTP abgestützt, welche Bestimmung vor Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG standhält (vgl. dazu Urteil 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Es verhält sich nicht anders als im (auch von der Vorinstanz erwähnten, aber kritisierten [vgl. dazu E. 4.3]) Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019, auf welches an dieser Stelle verwiesen werden kann.”
“Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Laut den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (im Folgenden: Weisungen) wird die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit. d ZLV maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Versorgertaxe festgesetzt (Ziff.”
Le imposte correnti o arretrate non sono riconosciute, ai sensi dell'art. 10 LPC, come spese deducibili separatamente; sono incluse nel forfait per il fabbisogno vitale generale. Un importo d'imposta arretrato può tuttavia — nella misura in cui sia stato accertato come debito — essere preso in considerazione nel calcolo del patrimonio (detrazione dalla massa patrimoniale considerata).
“WEL sowie Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1789 N. 108; betreffend Steuern BGer 9C_822/2009, E. 3.3 und 8C_140/2008, E. 7.2 sowie SZS 2009 S. 406). Die abschliessende Aufzählung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG verbietet es, nicht aufgezählte, aber vergleichbare Ausgaben – wie beispielsweise die Steuern – zusätzlich zum Abzug zuzulassen. All jene zusätzlichen Ausgaben, die einer versicherten Person, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital lebt, entstehen und denen diese nicht oder nur unter Inkaufnahme eines erheblichen Nachteils ausweichen kann, die aber in Art. 10 ELG nicht separat aufgezählt sind, bilden somit Teil des allgemeinen Lebensbedarfs (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1777 f. N. 93). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, das ELG weise eine auszufüllende Lücke auf, weil ohne separate Berücksichtigung ihrer laufenden Steuern und der Prämien für ihre Krankenzusatzversicherung ihr Existenzbedarf nicht gedeckt sei, verkennt sie das Grundkonzept der Ergänzungsleistungen: Die Ergänzungsleistungen bezwecken nicht die einzelfallgerechte Deckung jedes konkreten Existenzbedarfs, sondern die Deckung eines durchschnittlichen Existenzbedarfs.”
“Le montant destiné à la couverture des besoins vitaux entend couvrir les moyens d'existence journaliers nécessaires. Il doit donc permettre au bénéficiaire de PC de faire face à toutes les dépenses qui ne sont pas spécifiquement mentionnées à l'art. 10 LPC. Le montant forfaitaire prévu à ce titre est donc notamment destiné à financer les frais de nourriture, d'habillement, de soins corporels, de consommation d'énergie (électricité, gaz, etc.), de communication, de transport, de loisirs, etc. (arrêt du Tribunal fédéral 9C_945/2011 du 11 juillet 2012 consid. 5.1 et les références citées ; cf. Rapport du Conseil fédéral : Prestations complémentaires à l'AVS/AI : Accroissement des coûts et besoins de réforme (2013), p. 70). Le bénéficiaire n'a pas à prouver les frais encourus pour ces postes dans le mesure où le montant prévu pour ceux-ci est forfaitaire (Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, ch. 2 ad art. 10 aLPC). Selon la jurisprudence, les impôts – courants ou arriérés – ne font pas partie des dépenses reconnues énumérées à l'art. 10 LPC. Il convient néanmoins d'admettre qu'ils sont compris, indépendamment de leur importance, dans le montant forfaitaire destiné aux besoins vitaux. Si son existence est établie à satisfaction, un arriéré d'impôts peut, le cas échéant, être déduit de la fortune prise en considération au sens de l'art. 11 al. 1 let. c LPC (arrêt du Tribunal fédéral 9C_945/2011 du 11 juillet 2012 consid. 5.1 et les références citées). 7.3 Il y a dessaisissement lorsque la personne concernée a renoncé à des éléments de revenu ou de fortune sans obligation juridique et sans avoir reçu en échange une contre-prestation équivalente, ces deux conditions étant alternatives (ATF 140 V 267 consid. 2.2 et les références ; 134 I 65 consid. 3.2 et les références ; 131 V 329 consid. 4.2 et les références). Pour vérifier s'il y a contre-prestation équivalente et pour fixer la valeur d'un éventuel dessaisissement, il faut comparer la prestation et la contre-prestation à leurs valeurs respectives au moment de ce dessaisissement (ATF 120 V 182 consid.”
La prassi cantonale diverge nella determinazione dell'importo che il cantone deve stabilire per le spese personali ai sensi dell'art. 10 cpv. 2 LPC. Il Cantone San Gallo preveÞ importi forfettari graduati (p. es. per il soggiorno in una casa per anziani un terzo, per il soggiorno in una casa di cura un quarto dell'importo applicabile alle persone sole; art. 3 cpv. 1 LPC SG). Nel Cantone Vaud è previsto un importo mensile forfettario di Fr. 275.--. Nel Cantone Zurigo la determinazione avviene in base alle esigenze personali entro una fascia (minimo Fr. 178.-- fino a massimo Fr. 540.-- al mese) e si orienta al livello BESA nonché alle linî guiÚ comunali; aumenti fino al massimo sono possibili solo in casi eccezionali.
“Wird der EL-Anspruch bei Ehepaaren gesondert berechnet, weil ein Ehegatte oder beide in einem Heim leben, werden die anerkannten Ausgaben demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie hälftig angerechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 1c Abs. 1 ELV). Die Eheleute sind im Juli 2018 ins Heim eingetreten. Der Mietzins für die Mietwohnung hat somit beide Ehegatten zu gleichen Teilen betroffen, weshalb er ab 1. Juli 2018 je zur Hälfte in den separaten Heimberechnungen der Eheleute als Ausgabe hätte angerechnet werden müssen. Da es sich beim EL-Anspruch trotz der separaten Heimberechnungen für die Eheleute weiterhin um einen gemeinsamen Anspruch gehandelt hat, spielt es im Ergebnis für den EL-Anspruch jedoch keine Rolle, ob der Mietzins in der Heimberechnung des Ehemannes oder den Eheleuten je zur Hälfe angerechnet wird. Bei in Heimen lebenden Personen wird als Ausgabe unter anderem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Im Kanton St. Gallen beträgt dieser bei einem Aufenthalt in einem Betagtenheim ein Drittel und bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim ein Viertel des für Alleinstehende geltenden Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 3 Abs. 1 ELG SG). Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG hat im Jahr 2018 Fr. 19'290.-- betragen. Die Beschwerdeführerin ist ab dem Heimeintritt (2. Juli 2018) bis mindestens Februar 2019 in der Pflegestufe 2 eingeteilt gewesen (EL-act. 14-4). Bei der Pflegestufe 2 gilt der Heimaufenthalt als Aufenthalt in einem Betagtenheim. Ab dem 1. November 2018 ist in der Heimberechnung der Beschwerdeführerin somit weiterhin ein Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 6'432.-- (und nicht von Fr. 4'824.--) zu berücksichtigen. Diesen Fehler hat die Beschwerdegegnerin mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. Januar 2019 denn auch korrigiert. Die übrigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen sind nicht strittig und erweisen sich als korrekt.”
“Au nombre de celles-ci figurent notamment, outre les dettes hypothécaires, les petits crédits contractés auprès d’une banque, les prêts entre privés, les arriérés d’impôts et ceux qui auraient été dus sur un avoir de prévoyance non réclamé qui a néanmoins été pris en compte dans le calcul de la prestation complémentaire. Pour leur prise en considération, il suffit que ces dettes soient effectivement survenues ; peu importe qu’elles soient exigibles ou non. En revanche, les dettes incertaines dont le montant n’est pas établi n’entrent pas en ligne de compte (ATF 140 V 201 consid. 4.2 – 4.4 et les références citées ; cf. également : Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, n. 43 et 46 ad art. 11 LPC, p. 143 et 145). Une dette influençant la substance économique de la fortune peut être prise le compte dans le calcul des prestations complémentaires, pour autant que le débiteur doive s’attendre, au degré de la vraisemblance prépondérante, à ce que le créancier la fera effectivement valoir (ATF 142 V 311 consid. 3.3). 6. a) S’agissant des dépenses, l’art. 10 al. 2 LPC prévoit que pour les personnes qui vivent en permanence ou pour une longue période dans un home ou un hôpital, les dépenses reconnues comprennent la taxe journalière (let. a) et un montant arrêté par les cantons, pour les dépenses personnelles (let. b). b) Dans le canton de Vaud, l’art. 3a LVPC (loi cantonale du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; BLV 831.21) prévoit un montant mensuel de 275 fr. pour une personne séjournant dans un établissement médico-social ou home non médicalisé à mission gériatrique et/ou psychiatrique de l'âge avancé. 7. En l’espèce, s’agissant de la fortune déterminante pour le calcul des prestations complémentaires dès le 1er septembre 2019, la recourante ne conteste pas, au stade de la présente procédure, les montants pris en compte au titre de la fortune brute par l’intimée. Ceux-ci peuvent au demeurant être confirmés. Eu égard en revanche aux dettes retenues par l’intimée, on ne saurait suivre son raisonnement selon lequel seules les dettes qui auraient fait l’objet d’un acte de défaut de biens seraient déductibles.”
“April 2019 telefonisch mitgeteilt, die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann könnten nicht mehr nach Hause zurückkehren. Letzterer sei schwer krank und die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht mehr zuhause leben. Daher habe sie den Kurzaufenthaltszuschlag für das Heim ab dem Folgemonat (1. Mai 2019) aus der Berechnung genommen. Der Mietzins der Wohnung könne längstens bis Ende August 2019 (drei Monate nach Überführung des Kurzzeitaufenthalts in einen Langzeitaufenthalt) angerechnet werden (Urk. 2/1 S. 3). Infolge Kündigung des Mietvertrags mit Mietzinsbezahlung bis Ende Juni 2019 sei der Mietzins bis dahin anzurechnen (Urk. 2/1 S. 4). Weiter erläuterte die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung der für den Monat Februar 2019 angerechneten Heimtaxe von monatlich Fr. 3'096.-- (Urk. 2/1 S. 4). Dabei entspreche es ihrer Praxis, im Eintrittsmonat nur die effektiven Heimkosten in der Berechnung zu berücksichtigen. So sehe es auch die im Januar 2021 in Kraft tretende Fassung des ELG vor (Urk. 2/1 S. 4). Der Betrag für die persönlichen Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG sei in Anwendung von § 2 der zürcherischen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) und § 11 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person zu bemessen und auf mindestens Fr. 178.-- und höchstens Fr. 540.-- pro Monat festzulegen (Urk. 2/1 S. 4-5). Dabei berücksichtige die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kommunalen Richtlinien neben dem Vermögen das Ausmass der Pflegebedürftigkeit, weshalb der verstorbene Ehegatte bei BESA-Stufe 3 Anspruch auf den Maximalbetrag habe, die Beschwerdeführerin hingegen bei BESA-Stufe 4 nur auf 80 % des Maximums, mithin auf Fr. 504.-- pro Monat. Erhöhungen auf das Maximum seien nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die persönlichen Auslagen im Umfang von mindestens Fr. 540.-- pro Monat belegt würden (Urk. 2/1 S. 5). Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Prämienregion hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid fest, diese richte sich gemäss Rz”
Le disposizioni cantonali relative alle prestazioni complementari di carattere familiare (PCFam/LPCFam) rinviano, secondo il regolamento d'esecuzione applicabile, all'obbligo di applicare analogicamente le norme del capitolo I A, sezione II dell'OPC-AVS/AI — in particolare art. 10 LPC —, salvo diversa disposizione espressa, per la determinazione delle spese riconosciute. La prassi e le ordinanze cantonali si fondano pertanto regolarmente sui principi contenuti nell'art. 10 LPC/OPC-AVS/AI.
“Le droit à la rente-pont fait partie des prestations complémentaires cantonales pour les familles. L’art. 16 LPCFam définit le cercle des ayants droit et l’art. 18 LPCFam définit le calcul des prestations, en référence aux critères de la prestation complémentaire annuelle au sens de la loi fédérale du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI (LPC; RS 831.30). Le Conseil d’Etat fixe les modalités d’octroi par règlement (art. 18 al. 3 LPCFam). Le règlement d'application de la LPCFam du 17 août 2011 (RLPCFam; BLV 850.053.1) prévoit que les dispositions du chapitre I, lettre A, section II de l'ordonnance sur les prestations complémentaires à l’AVS/AI du 15 janvier 1971 (OPC-AVS/AI; RS 831.301) sont, sauf dispositions contraires de la LPCFam ou du règlement, applicables par analogie à la fixation des dépenses reconnues et du revenu déterminant (art. 34 al. 1 RLPCFam). L'art. 10 LPC est applicable par analogie à la détermination des dépenses reconnues et les art. 11 et 11a LPC à celle du revenu déterminant (art. 35a RLPCFam). Le règlement est encore complété par les Directives concernant l'application de la loi sur les prestations complémentaires cantonales pour familles et les prestations cantonales de la rente-pont et de son règlement (DPCFam), valables dès le 1er octobre”
“Le dispositif cantonal prévoit ainsi un régime qui poursuit des buts similaires à ceux de la loi fédérale du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI (LPC ; RS 831.30) et qui, de surcroît, s’en inspire largement. C’est dans ce sens que l’art. 16 LPCFam définit le cercle des ayants-droits à la rente-pont. Le calcul de la rente-pont est défini à l’art. 18 LPCFam, qui précise: 1 Les prestations cantonales de la rente-pont sont calculées conformément aux critères de la prestation complémentaire annuelle au sens de la LPC[F] . Le Conseil d'Etat précise les composantes du calcul de la rente-pont. 2 … 3 Le Conseil d'Etat fixe les modalités d'octroi par règlement. Le règlement du 17 août 2011 d'application de la LPCFam (RLPCFam; BLV 850.053.1) prévoit que les dispositions du chapitre I, lettre A, section II de l'OPC-AVS/AI (RS 831.301) sont, sauf dispositions contraires de la LPCFam ou du règlement, applicables par analogie à la fixation des dépenses reconnues et du revenu déterminant (art. 34 al. 1 RLPCFam [dans sa teneur en vigueur avant le 1er juillet 2021]). L'art. 10 LPC est donc applicable par analogie à la détermination des dépenses reconnues, alors que l’art. 11 LPC est par ailleurs applicable à la détermination du revenu déterminant (art. 35a al. 2 RLPCFam). On notera que le règlement est encore complété par les Directives concernant l'application de la loi sur les prestations complémentaires cantonales pour familles et les prestations cantonales de la rente-pont et de son règlement (DPCFam), valables dès le 1er octobre 2011 (ces directives ont connu diverses versions successives).”
LPC art. 10 n. 38 Per i costi di abitazione valgono importi massimi annuali (variabili a seconÚ della regione e della situazione abitativa). Tali limiti vanno intesi come importi massimi; deve essere riconosciuto un canone di locazione contrattualmente convenuto inferiore.
“Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Wohnung in ..., wodurch ihr Wohnort in der zweiten Region liegt, deren Höchstbetrag für anrechenbare Wohnkosten Fr. 15'900.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV i.V.m. Anhang 1 zur Verordnung EDI). Der von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf jährlich Fr. 10'080.-- inkl. Nebenkosten festgesetzte Mietzins liegt darunter (wie im Übrigen auch unter dem vor dem 1. Januar 2021 geltenden Wert [aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG]). Der Höchstbetrag ist kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse zu berücksichtigen ist; es handelt sich um den Maximalwert (vgl. hiervor E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht den Betrag anerkannt, der in dem mit der Anmeldung eingereichten Vertrag enthalten ist und jahrelang unbestritten blieb. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin berechneten EL-Anspruch sein Bewenden.”
“2) setzte die Beschwerdegegnerin angesichts des tatsächlichen Mietzinses des Beschwerdeführers von Fr. 1'750.-- im Monat beziehungsweise Fr. 21'000.-- im Jahr (Mietvertrag in Urk. 9/141) in Anwendung von altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG den Höchstbetrag für allein lebende Personen von Fr. 13‘200.-- ein, den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bemass sie gestützt auf altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG nach der Durchschnittsprämie der Prämienregion 1 des Kantons Zürich von Fr. 6‘252.-- (Art. 3 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen), und der Betrag von Fr. 19‘610.-- für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von altArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG gründet auf Art. 1 lit. a der Verordnung 21 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Im Rahmen der Berechnung nach dem revidierten Recht (Urk. 9/V41 S. 4) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für den allgemeinen Lebensbedarf wiederum den Betrag von Fr. 19‘610.-- nach dem in dieser Hinsicht unverändert gebliebenen Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG. Des Weiteren gelangte sie in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG (in Verbindung mit der einschlägigen Verordnung) zum Einbezug des neuen Höchstbetrages von Fr. 16‘440.-- für den Mietzins. Den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung schliesslich bemass sie gestützt auf die revidierte Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG und Art. 16d ELV anhand der Prämie von monatlich Fr.”
“Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und ein Fünfzehntel (Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner) beziehungsweise ein Zehntel (Altersrentnerinnen und –rentner) desjenigen Reinvermögens, das den Betrag von Fr. 37'500.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 60'000.-- (Ehepaare) übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 37 Il DFI stabilisÎ l'assegnazione dei comuni in un'ordinanza; tale attuazione è disciplinata dall'art. 26 OPC-AVS/AI, essendo la suddivisione basata sulla tipologia territoriale o dei comuni dell'Ufficio federale di statistiÊ (UST). Il DFI verifiÊ l'assegnazione quando l'UST modifiÊ la suddivisione territoriale su cui si fonÚ.
“2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar. Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art.”
Per l'applicazione dell'art. 10 cpv. 1bis LPC, l'intero canone di locazione (comprese le spese accessorie) è suddiviso in parti uguali tra le persone conviventi nello stesso nucleo domestico che sono aventi diritto o incluse nel calcolo congiunto.
“Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG ist [...] der Region 2 zuzuordnen. 3.4. Die monatlichen Mietzinsmaxima betragen ab dem 1. Januar 2021 nach Haushaltsgrösse und Region für alleinlebende Personen pro Jahr Fr. 16440.00 in der Region 1 (d.h. Fr. 1370.00 pro Monat), Fr. 15'900.00 in der Region 2 (d.h. Fr. 1325.00 pro Monat) und 14520.00 Franken in der Region 3 (Fr. 1210.00, vgl. zum Ganzen Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird dieser Betrag für die zweite Person zusätzlich um Fr. 3000.00 jährlich in allen 3 Regionen erhöht (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 erster Spiegelstrich). 3.5. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bis ELG). Entsprechend hält Rz. 3231.03 der Wegleitung fest, dass wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass sich mit der EL-Reform die Mietzinsmaxima nach der Haushaltsgrösse richten würden. Für eine Person, die wie der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebe, werde nach neuem Recht als maximaler Mietzins für die Region 1 Fr. 810.00, für die Region 2 Fr. 787.50 und für die Region 3 Fr. 730.00 pro Monat als berücksichtigt. Dies bedeute für den Beschwerdeführer, dass bei ihm aufgrund seiner Wohnsituation in einer Wohngemeinschaft und der Zuordnung zur Region 2 gemäss neuem Recht ein Mietzinsmaximum von Fr. 787.50 pro Monat resp. Fr. 9450.00 pro Jahr anrechenbar wäre. 4.2. Allerdings führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass für Personen, die vor dem 1.”
Secondo l'art. 10 cpv. 3 LPC, la detrazione delle spese di manutenzione dell'immobile richieÞ l'esistenza di un reddito immobiliare almeno pari (valore locativo imputato). I fabbricati mobili, secondo la giurisprudenza citata, non costituiscono un reddito immobiliare/valore locativo imputato; pertanto le detrazioni forfettarie (p.es. Fr. 5'000.–) che presuppongono un tale reddito non sono riconoscibili per i fabbricati mobili.
“Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, in diskriminierungsfreier Auslegung von Art. 16 Abs. 1 ELV müssten auch ihm Gebäudeunterhaltskosten als anerkannte Ausgaben zugebilligt werden, und zwar nicht nur in der Höhe des für die direkte Steuer anwendbaren kantonalen Pauschalabzugs von 20 % des Eigenmietwerts (vgl. Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [BSG 661.312.51]), sondern einer „realistischen“ Pauschale von Fr. 5'000.-- (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 2.2.5.5/36 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es bestehe kein Anspruch auf einen solchen Abzug, weil die Fahrnisbaute keinen Eigenmietwert aufweise und folglich kein Ertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG resultiere (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7; Duplik S. 2 f. Ziff. 4). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG setzt der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten – in Form eines Pauschalabzuges (Art. 16 ELV) – einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine triftigen Gründe dafür, dass diese Regelung nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht (vgl. E. 2.4 hiervor). Liesse man die Gebäudeunterhaltskosten ohne anzurechnenden Liegenschaftsertrag zum Abzug zu, würde die daraus resultierende Ergänzungsleistung nicht der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen, sondern – zweckwidrig – der Erhaltung des Vermögensstandes (BGE 142 V 311 E. 4 S. 316). Mobile Unterkünfte werden nicht im Grundbuch eingetragen (Art. 677 Abs. 1 und 2 ZGB) und steuerrechtlich nicht als Grundstücke (oder anderes unbewegliches Vermögen) qualifiziert (Art. 52 StG e contrario). Dementsprechend resultiert aus einer Fahrnisbaute auch kein Liegenschaftsertrag bzw. Eigenmietwert (Art. 25 Abs. 1 lit. b StG e contrario). Der Beschwerdeführer geht somit fehl in seiner Argumentation, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Eigentümer einer Liegenschaft Gebäudeunterhaltskosten geltend machen könne, während der Eigentümer einer Fahrnisbaute leer ausgehe (Beschwerde S.”
“Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, in diskriminierungsfreier Auslegung von Art. 16 Abs. 1 ELV müssten auch ihm Gebäudeunterhaltskosten als anerkannte Ausgaben zugebilligt werden, und zwar nicht nur in der Höhe des für die direkte Steuer anwendbaren kantonalen Pauschalabzugs von 20 % des Eigenmietwerts (vgl. Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [BSG 661.312.51]), sondern einer „realistischen“ Pauschale von Fr. 5'000.-- (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 2.2.5.5/36 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es bestehe kein Anspruch auf einen solchen Abzug, weil die Fahrnisbaute keinen Eigenmietwert aufweise und folglich kein Ertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG resultiere (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7; Duplik S. 2 f. Ziff. 4). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG setzt der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten – in Form eines Pauschalabzuges (Art. 16 ELV) – einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine triftigen Gründe dafür, dass diese Regelung nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht (vgl. E. 2.4 hiervor). Liesse man die Gebäudeunterhaltskosten ohne anzurechnenden Liegenschaftsertrag zum Abzug zu, würde die daraus resultierende Ergänzungsleistung nicht der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen, sondern – zweckwidrig – der Erhaltung des Vermögensstandes (BGE 142 V 311 E. 4 S. 316). Mobile Unterkünfte werden nicht im Grundbuch eingetragen (Art. 677 Abs. 1 und 2 ZGB) und steuerrechtlich nicht als Grundstücke (oder anderes unbewegliches Vermögen) qualifiziert (Art. 52 StG e contrario). Dementsprechend resultiert aus einer Fahrnisbaute auch kein Liegenschaftsertrag bzw.”
Nella prassi gli uffici esecutivi fondano il riconoscimento dei costi di locazione ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC sulle Istruzioni dell'UFAS (WEL) e sugli allegati in esse contenuti (in particolare l'allegato 5 / 5.2). Riconoscono il canone di locazione annuo e le relative spese accessorie solo fino agli importi massimi indicati nelle tabelle; i costi effettivi di locazione eccedenti tali limiti non vengono considerati nel calcolo delle prestazioni. Nei provvedimenti presentati sono inoltre stati considerati per intero come reddito computabile anche i proventi derivanti da sublocazione.
“der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023; act. II 96/2); der Beschwerdeführer wohnt in … (vgl. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114]). Der Beschwerdeführer beantragt, es seien weiterhin die Mietausgaben für eine Einzelperson (allein lebend) anzurechnen, was zur Folge hätte, dass der maximale Mietzinsabzug für eine allein lebende Person in der Mietzinsregion 2 von Fr. 17'040.-- jährlich berücksichtigt werden könnte (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung; Anhang 5, Ziff.”
“Die Beschwerdegegnerin rechnete die tatsächlichen Wohnkosten der Beschwerdeführerin von Fr. 26'640.-- im Umfang des bei alleinstehenden Personen in der Mietzinsregion 3 – die Beschwerdeführerin wohnt in ... (vgl. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114]) – jährlich anerkannten Höchstbetrages von Fr. 15'540.-- an (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose). Die Mietzinseinnahmen aus der Untervermietung von Fr. 17'400.-- rechnete sie voll als Einnahmen an.”
“Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst aus, es könne auf der Ausgabenseite nicht der effektive Mietzins von Fr. 33'780.-- berücksichtigt werden, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Rz. 3231.01 beziehungsweise Rz. 3232.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, zitiert in der jeweils gültigen Fassung) der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) nur bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgaben anerkannt werden könne. Gemäss Tabelle im Anhang 5.2 der WEL könne für den Wohnort des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 maximal Fr. 18'900.-- und für das Jahr 2022 Fr. 20'220.-- als Mietzinsausgaben angerechnet werden (S. 2 oben). Gestützt auf die eingereichte Bewertung des Fahrzeugs Toyota Typ Hiace 2.7 werde dieses aus der Berechnung genommen, womit der Wert des Lexus in der Höhe von Fr. 7'711.-- verbleibe (S. 2 Mitte). Auch sei – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau nicht zu hoch angesetzt, zumal sie 51 Jahre alt sei, seit 2012 in der Schweiz lebe und weder familienrechtliche Betreuungs- bzw.”
“Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen). 3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlossen am 6. August 2020 als Mieter einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmerwohnung in B.___ zu einem monatlichen Mietzins von brutto Fr. 2'815.-- (Urk. 6/8). Die Wohnung wird vom Ehepaar bewohnt. Per 1. April 2023 erfolgte eine Mietzinsanpassung auf monatlich brutto Fr. 2'938.-- (Urk. 6/121). 3.4 Die Beschwerdegegnerin anerkannte gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG einen jährlichen Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zum maximalen Betrag von Fr. 18'900.-- respektive von Fr. 20'220.-- ab Januar 2023 (Urk. 6/109-116), womit der höhere, effektive Mietzins zulasten des Beschwerdeführers geht. Aufgrund dieser abschliessenden Regelung hinsichtlich Mietkosten verbleibt für das Begehren des Beschwerdeführers, den vollständigen Mietzins im Betrag von Fr. 33'780.-- (12 x Fr. 2'815.--; vgl. vorstehend E. 3.3) anzuerkennen, kein Raum. Ausserdem ist die Begründung des Abstellens auf den effektiven Mietzins nicht nachvollziehbar. Denn für seine Geschäftstätigkeit der beiden Firmen «Z.___» und der «Y.___» stehen dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben eine Geschäftsräumlichkeit inklusive zweier Lagerräume zur Verfügung (vgl. Urk. 1 S. 8), was sich auch aus den eingereichten Bilanzen (vgl. z.B. Urk. 6/101/12) sowie den Handelsregisterauszügen (Urk. 6/59-60) ergibt, womit das Argument, die Wohnung diene auch zu Geschäftszwecken, nicht zu überzeugen vermag.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 33 L'assegnazione dei comuni alle tre regioni dei canoni di locazione avviene sulla base della tipologia comunale / tipologia urbano‑rurale 2012 ed è stabilita in un'ordinanza del DFI. Il DFI disciplina nell'ordinanza anche le modalità di calcolo nonché i termini (domanÞ entro il 30 giugno presso l'UFAS; determinazioni o adeguamenti degli importi massimi entro la fine di ottobre per l'anno successivo).
“26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art.”
“Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen). 3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlossen am 6. August 2020 als Mieter einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmerwohnung in B.”
L'immobile adibito ad abitazione, utilizzato dal beneficiario o da una persona inclusa nel calcolo, non è considerato come componente del patrimonio rilevante ai fini delle prestazioni complementari e non deve pertanto essere preso in considerazione; è quindi considerato anche inespropriabile ai sensi dell'art. 92 cpv. 1 n. 9a LP.
“La LPCC et la LPC prévoient que le logement est garanti par le paiement des loyers, des charges ou des intérêts hypothécaires. La valeur de l'immeuble servant d'habitation au bénéficiaire de prestations complémentaires est exclue de sa fortune déterminante pour le calcul des prestations complémentaires (art. 9a al. 2 LPC). Il en découle que le bien immobilier dont est propriétaire le bénéficiaire de prestations complémentaires et qui lui sert de logement est insaisissable au sens de l'art. 92 al. 1 ch. 9a LP car il "fait partie" des prestations complémentaires. 5.2.1 En application de l'art. 92 al. 1 ch. 9a LP, sont insaisissables les prestations au sens de l'art. 12 de la fédérale du 19 mars 1965 sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité [recte, actuellement : art. 20 de la loi fédérale du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI]. 5.2.2 A teneur de l'art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. Selon l'art. 10 LPC, les dépenses reconnues entrant dans le calcul de la prestation complémentaire se composent notamment : "des montants destinés à la couverture des besoins vitaux, soit, par année ( ), du loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs ( ) ou de la valeur locative, en lieu et place du loyer, pour les personnes qui habitent dans un immeuble sur lequel elles ou une autre personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire ont un droit de propriété, un usufruit ou un droit d’habitation ( )". L'art. 9a LPC – dont le titre est "conditions relatives à la fortune" et qui figure dans les dispositions relatives au droit aux prestations complémentaires ainsi qu'à leur calcul – a la teneur suivante : 1 Les personnes dont la fortune nette est inférieure aux seuils suivants ont droit à des prestations complémentaires : ( ). 2 L'immeuble qui sert d'habitation au bénéficiaire de prestations complémentaires ou à une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations et dont l'une de ces personnes au moins est propriétaire n'est pas considéré comme un élément de fortune nette au sens de l'al.”
Secondo la decisione citata non esiste una base giuridiÊ per computare il valore locativo imputato come spesa ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC. L'«uscita fittizia» descritta nella decisione, al contrario, è intesa come strumento correttivo volto a compensare un'imputazione non consentita del valore locativo nella componente delle entrate.
“Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2020 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, da verschiedene Berechnungspositionen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Eigenmietwertanrechnung. Der Fall zeigt klar auf, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung des Eigenmietwertes auf der Ausgabenseite gibt, sondern dass die fiktive Ausgabe ausschliesslich der Kompensation einer unsinnigen und unzulässigen Eigenmietwertanrechnung auf der Einnahmenseite dient. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2020, EL 2019/20). Entscheid vom 6. November 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/20 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
L'art. 10 cpv. 3 lett. d LPC preveÞ un importo forfettario annuo per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico‑sanitarie; tale importo forfettario è considerato dalla giurisprudenza come forfait annuo tra le spese riconosciute.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Die jeweilige Aufzählung in den genannten Bestimmungen ist abschliessend, namentlich der gesetzliche Höchstbetrag für die jährliche Miete und die jährliche Pauschale für die Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. d ELG.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 29 Può sorgere una controversia su quale quota delle spese di abitazione debba essere considerata come spesa riconosciuta; in particolare, nella causa 9C_103/2021 si è dibattuto se riconoscere un terzo o la metà delle spese di abitazione.
“Streitig und zu prüfen ist einzig, welcher Anteil der Wohnkosten bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2019 als anerkannte Ausgabe berücksichtigt werden muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG [je in der bis Ende 2020 geltenden Fassung] sowie Art. 16c ELV [SR 831.301]). Während das kantonale Gericht nur einen Drittel in Anschlag gebracht hat, besteht der Versicherte auf Anrechnung der Hälfte der Wohnkosten.”
La «clausola del 60%» si riferisÎ al 60% dell'importo forfettario per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. d LPC. Questo valore costituisÎ, insieme alla riduzione dei premi fissata al massimo dal Cantone, una delle due grandezze di confronto che determinano l'entità minima della prestazione complementare annua.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.”
“In der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.”
Nelle famiglie affidatarie non devono essere automaticamente riconosciute le tarifþ giornaliere più elevate concordate nel contratto privato di assistenza ai sensi dell'art. 10 cpv. 2 LPC. Rilevanti sono inveÎ le tarifþ giornaliere riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC ovvero il forfait giornaliero fissato dal Cantone (nella giurisprudenza citata, in particolare Fr. 33.–); le spese che superano tali importi non sono state lì considerate spese ammesse ai sensi dell'art. 10 cpv. 2 LPC.
“Strittig ist, ob in der gesonderten Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit a ELG) für das Jahr 2017 als Ausgabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG der mit der Pflegefamilie vereinbarte Tagesansatz von Fr. 180.- oder die maximale Tagespauschale nach kantonalem (Verordnungs-) Recht von Fr. 33.- zu berücksichtigen ist.”
“6 explizit Bezug nimmt, ausführlich mit den Tagestaxen und der Sozialhilfebedürftigkeit auseinandergesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder in Pflegefamilien im Sinne von Art. 1b der kantonalen Verordnung von dieser Rechtsprechung abzuweichen (Urteil 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2; zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. etwa BGE 145 V 50 E. 4.3.1 S. 54 f.; 143 V 269 E. 4 S. 277, je mit Hinweis). Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid kein solcher entnehmen. So überzeugen die vorinstanzlichen Ausführungen zum koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe nicht. Sie gehen allesamt von der im Entscheid unbegründet gebliebenen und in Widerspruch zu der dargelegten Rechtsprechung stehenden Prämisse aus, es sei die gesamte - in casu unbestritten keine Einrichtung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG betreffende - Tagestaxe gemäss Pflegevertrag als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG anzurechnen. Die Vorinstanz lässt damit ausser Acht, dass die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG nicht dem Betrag entspricht, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben. Eine "verkürzte Darstellung" ist darin nicht zu erblicken, ebensowenig wie eine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 ELG (vgl. zum Ganzen zit. Urteil 9C_237/2020, a.a.O.).”
“Hat die Beschwerdeführerin mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung die den Betrag von Fr. 33.- übersteigenden Kosten für den Aufenthalt in der Pflegefamilie zu Recht nicht als Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG anerkannt, erübrigen sich zum Vornherein Weiterungen zu der vorinstanzlich aufgeworfenen Frage, ob dieser Ausgabe anrechenbare Einnahmen im Sinne von Art. 11 ELG gegenüberstehen.”
Riferimento: LPC, art. 10 n. 26 Se successivamente interviene una convivenza (co‑habitation), la situazione abitativa deve essere nuovamente presa in considerazione per i periodi di calcolo pertinenti. I beneficiari sono tenuti a comunicare tali cambiamenti senza indugio; l'obbligo di comunicazione sussiste già in caso di variazioni rilevanti delle condizioni personali o patrimoniali. Le modifiche nelle condizioni di convivenza possono comportare un adeguamento (aumento, riduzione o cessazione) delle prestazioni, in particolare perché la quota d'affitto da computare deve essere ricalcolata e ripartita.
“Conformément aux principes généraux en matière de droit transitoire, le nouveau droit est applicable au cas particulier, au vu de la date de la décision litigieuse et de la période concernée (ATF 144 V 210 consid. 4.3.1 ; 138 V 176 consid. 7.1 ; TF 9C_881/2018 du 6 mars 2019 consid. 4.1). 2. Le litige porte sur la prise en compte, dans le plan de calcul relatif au loyer, de la cohabitation de la recourante avec son compagnon N.________ sur la période allant de janvier 2021 à septembre 2022. La recourante conteste que ce dernier ait partagé son logement durant ce laps de temps, mais admet en revanche que ce dernier cohabite avec elle depuis le mois de septembre 2022. 3. a) Selon l’art. 4 al. 1 let. c LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires dès lors qu’elles ont droit à une rente ou à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité (AI) ou perçoivent des indemnités journalières de l’AI sans interruption pendant six mois au moins. En vertu de l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). b) La prestation complémentaire annuelle doit être augmentée, réduite ou supprimée lors de chaque changement survenant au sein d’une communauté de personnes comprises dans le calcul de la prestation complémentaire annuelle (art. 25 al. 1 let. a OPC-AVS/AI). Selon l’art. 16c al. 1 OPC-AVS/AI, lorsque des appartements ou des maisons familiales sont aussi occupés par des personnes non comprises dans le calcul des PC, le loyer doit être réparti entre toutes les personnes. Les parts de loyer des personnes non comprises dans le calcul des PC ne sont pas prises en compte lors du calcul de la prestation complémentaire annuelle. c) L’ayant droit doit communiquer sans retard à l’organe cantonal compétent tout changement dans la situation personnelle et toute modification sensible dans sa situation matérielle (art. 24 OPC-AVS/AI ; art. 31 al. 1 LPGA). Pour qu’il y ait violation de l’obligation de renseigner, il faut qu’il y ait un comportement fautif ; une légère négligence suffit déjà (ATF 112 V 97 consid.”
Citazione: LPC art. 10 n. 25 Nel calcolo congiunto le spese riconosciute e i redditi computabili non vengono trattati separatamente, ma per i coniugi non separati o per le persone incluse nel calcolo congiunto vengono sommati e costituiscono così la base per la determinazione della prestazione complementare annua.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz”
Le modifiche che incidono sul diritto alle prestazioni complementari o sul calcolo di tali prestazioni (p. es. variazioni della situazione abitativa) devono essere comunicate senza ritardo all’autorità competente. Tale obbligo di comunicazione deriva dall’art. 31 LPGA ovvero dall’art. 24 OPC-AVS/AI ed è rilevante anche per le situazioni pertinenti ai sensi dell’art. 10 LPC.
“Or cette critique réitérée au stade de la présente procédure de recours judiciaire est sans objet, l’opposition du 17 juillet 2023 de l’assurée ayant été partiellement admise sur ce point dans la décision sur opposition du 11 août 2023 déférée. Cela étant, le recours porte en définitive sur le principe de la restitution de la somme de 5'534 fr. ensuite du mariage à l’étranger de la recourante en septembre 2022, élément ayant une incidence sur le calcul des prestations complémentaires de l’intéressée pour la période litigieuse courant de novembre 2022 à juin 2023 y compris. 3. a) Conformément à l’art. 4 al. 1 let. c LPC, ont droit à des prestations complémentaires les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse dès lors qu’elles ont droit à une rente ou à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité (AI) ou perçoivent des indemnités journalières de l’AI sans interruption pendant six mois au moins. En vertu de l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). Les dépenses reconnues et les revenus déterminants des conjoints et des personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d’orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI sont additionnés. Il en va de même pour des orphelins faisant ménage commun (art. 9 al. 2 LPC). b) Selon l’art. 31 al. 1 LPGA, l’ayant droit, ses proches ou les tiers auxquels une prestation est versée sont tenus de communiquer à l’assureur ou, selon le cas, à l’organe compétent toute modification importante des circonstances déterminantes pour l’octroi d’une prestation. Pour les prestations complémentaires de droit fédéral, cette règle est énoncée à l’art. 24 OPC-AVS/AI (ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301), selon lequel l’ayant droit ou son représentant légal ou, le cas échéant, le tiers ou l’autorité à qui la prestation complémentaire est versée, doit communiquer sans retard à l’organe cantonal compétent tout changement dans la situation personnelle et toute modification sensible dans la situation matérielle du bénéficiaire de la prestation (TF 6B_791/2013 du 3 mars 2014 consid.”
Le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 LPC possono essere aumentate mediante l'inclusione di un figlio avente diritto nella determinazione del fabbisogno; ciò può comportare un disavanzo rispetto ai redditi computabili e, di conseguenza, un maggiore diritto alle prestazioni complementari (esempio di calcolo concreto vedi fonte).
“Den nachgereichten Unterlagen zufolge verdiente die Beschwerdeführerin im April 2022 Fr. 2'832.25 netto (zuzüglich eines Ferienguthabens von Fr. 251.15) und im Mai 2022 – bei siebentägiger Krankheitsabwesenheit – Fr. 2'116.05 netto zuzüglich Fr. 187.45 Ferienguthaben. 3.2.3 Bewegt sich das Einkommen der Beschwerdeführerin weiterhin in der bisherigen Höhe, lässt sich damit sowie mit dem Renteneinkommen ihres Ehemanns der gemäss SKOS-Richtlinien zu bemessende künftige Bedarf der dreiköpfigen Familie von Fr. 3'867.51 ohne Weiteres decken. Sollte das Kind der Beschwerdeführerin dagegen künftig bei der Bemessung des Ergänzungsleistungsanspruchs von B berücksichtigt werden (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG, SR 831.30] in Verbindung mit Art. 22ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [SR 831.10]), resultierte bei einer Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben der dreiköpfigen Familie gemäss Art. 10 ELG und ihrer anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 446.- pro Monat bzw. – bei Einsetzung des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bisher angenommenen hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin – ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 252.- pro Monat und erhöhte sich der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers entsprechend. Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG) Anrechenbare Krankenkassenprämien: Fr. 9'564.40 Miete: Fr. 9'600.00 Lebensbedarf: Fr. 36'615.00 Total Ausgaben: Fr. 55'779.40 Anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) Rente: Fr. 18'420.00 Kinderzulagen: Fr.”
LPC art. 10 n. 22 Nella prassi il rimborso chilometrico per le spese di viaggio documentate è fissato a 0,70 CHF per chilometro, conformemente alla prassi applicabile. In occasione di controlli periodici, talvolta si rinuncia ad adeguare le prestazioni se la variazione è inferiore a 120 CHF all'anno.
“WEL, wonach sich die Kilometerentschädigung nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer richtet und gegenwärtig auf 70 Rappen festzulegen ist, festgehalten, dass es sich um eine überzeugende, dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung handle (Urk. 7/17 E. 4.10). Die Festlegung der Kilometerentschädigung auf 70 Rappen steht denn auch in Übereinstimmung mit Art. 11a ELV, wonach es sich nur bei den ausgewiesenen Fahrkosten um Gewinnungskosten und mithin um anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG handelt.”
“Compte tenu de l’objet du litige tel que défini, la présente procédure n’est pas le lieu pour examiner les décisions recalculant les prestations complémentaires antérieures et en cours qui n’ont pas fait l’objet d’un recours, ni d’une opposition, de sorte que les griefs les concernant échappent à l’examen de la Cour et sont donc irrecevables, sans qu’il ne se justifie de les examiner. 3. a) Selon l’art. 4 al. 1 let. abis LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires dès lors qu’elles ont droit à une rente de veuve ou de veuf de l’AVS tant qu’elles n’ont pas atteint l’âge de la retraite au sens de l’art. 21 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants (LAVS). Conformément à l’art. 4 al. 1 let. c LPC, ont également droit à des prestations complémentaires les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse dès lors qu’elles ont droit à une rente ou à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité (AI) ou perçoivent des indemnités journalières de l’AI sans interruption pendant six mois au moins. b) En vertu de l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). Aux termes de l’art. 11 al. 1 let. d LPC, les revenus déterminants comprennent les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI. 4. a) Selon l’art. 25 al. 1 let. d OPC-AVS/AI (ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301), la prestation annuelle doit être augmentée, réduite ou supprimée lors d’un contrôle périodique, si l’on constate un changement des dépenses reconnues, des revenus déterminants et de la fortune ; on pourra renoncer à adapter la prestation complémentaire annuelle, lorsque la modification est inférieure à 120 francs par an. La nouvelle décision doit porter effet dès le début du mois au cours duquel le changement a été annoncé, mais au plus tôt à partir du mois dans lequel celui-ci est survenu et au plus tard dès le début du mois qui suit celui au cours duquel la nouvelle décision à été rendue.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 21 Dal 1.1.2021 le spese per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico‑sanitarie sono riconosciute o per l'importo del premio effettivamente versato o fino a un importo massimo stabilito per legge (a seconÚ della regione dei premi). Ciò può comportare che il calcolo, secondo il nuovo diritto rispetto al diritto anteriore, risulti più favorevole o meno favorevole ai fini dell'accertamento del diritto (cfr. esempio per la regione dei premi 2 con importo massimo di Fr. 5'640.--).
“April 2021, die am gleichen Tag wie der dazugehörige Einspracheentscheid erging, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen hinsichtlich der Anspruchsperiode ab Januar 2021 nach dem neuen Recht bestimmt (Urk. 5/2 S. 13), da dies im Vergleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach altem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer sei (Urk. 5/3). Aus der Vergleichsrechnung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nach neuem Recht um Fr. 14'489.-- verfehlt (Urk. 5/2 S. 13), währenddem nach altem Recht seine Einnahmen die Ausgaben lediglich um Fr. 9'765.-- übersteigen (Urk. 5/3 S. 2). Die nach neuem Recht unvorteilhaftere Berechnung rührt allerdings daher, dass in der Berechnung nach neuem Recht die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde. Damit wäre die Anwendung des neuen Rechts ungünstiger, weil ein höherer Einnahmenüberschuss eine grössere Entfernung von einem EL-Anspruch bedeutet.”
Gli importi massimi riconosciuti per il canone annuo di locazione ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC sono determinati in modo differenziato in base alla tipologia di abitazione, alla regione dei canoni e alla dimensione del nucleo familiare. Se più persone convivono nello stesso nucleo, l'importo massimo viene aumentato a scaglioni; per la seconÚ fino alla quarta persona sono previsti supplementi regionali.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehört neben einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und einem Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) der auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Höchstbetrag für den Mietzins belief sich nach altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.-- und für Ehepaare auf Fr. 15‘000.--. Das revidierte Recht sieht zum einen höhere Höchstbeträge für den Mietzins vor; zum anderen sind die Höchstbeträge unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag entsprechend der Haushaltsgrösse erhöht (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG] sowie in Verbindung mit dem Anhang 1 dieser Verordnung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art.”
“15 (S. 6 f.) und ab 1. Januar 2023 sei wiederum kein Vermögensverzehr anzurechnen (S. 7 f.). Darüber hinaus sei für die fragliche Zeit kein Erwerbseinkommen anzurechnen, da sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2022 und 2023 noch nicht bekannt sei respektive für das Jahr 2022 ebenfalls von einem Verlust seiner beiden Unternehmungen ausgegangen werden müsse (S. 8). Ebenfalls sei das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau viel zu hoch bewertet bzw. berechnet. Seine Frau arbeite in den beiden Firmen mit. Damit sei ihr die Aufgabe zugunsten einer anderen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, weshalb ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (S. 8 f.). 3. 3.1 Auf der Ausgabenseite beanstandete der Beschwerdeführer die angerechneten Ausgaben der Wohnungsmiete (Urk. 1). Zu prüfen ist deshalb, welcher Mietzins dem Beschwerdeführer ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 respektive für die Zeit ab 1. Januar 2023 anzurechnen ist. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden Kosten des jährlichen Bruttomietzinses einer Wohnung als Ausgabe anerkannt. Da auch bei der Miete der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung gilt, wird der effektive Mietzins aber nur berücksichtigt, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet. Seit der ELReform 2021 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL Rz. 3232.01). 3.2.2 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art.”
LPC art. 10 n. 19 Il DFI stabilisÎ l'assegnazione dei comuni in un'ordinanza. Per la suddivisione degli altri comuni è determinante la tipologia città/campagna 2012: la regione 2 comprenÞ le categorie «urbano» e «intermedio», la regione 3 la categoria «rurale».
“Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen). 3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlossen am 6. August 2020 als Mieter einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmerwohnung in B.”
“Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen). 3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlossen am 6. August 2020 als Mieter einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmerwohnung in B.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 18 In caso di separazione pronunciata dal giudiÎ, di procedimenti di divorzio o di separazione pendenti, di una separazione di fatto ininterrotta di almeno un anno o se la separazione di fatto è presumibilmente destinata a protrarsi a lungo, i coniugi sono considerati separati e le prestazioni complementari devono essere calcolate separatamente. (Calcolo separato inveÎ di una determinazione congiunta.)
“3 OPC-AVS/AI, che concerne i coniugi separati, " 1 Se una rendita dell'assicurazione per la vecchiaia e i superstiti o dell'assicurazione per l'invalidità è versata a entrambi i coniugi o se una rendita completiva dell'assicurazione per la vecchiaia e i superstiti è versata a un coniuge secondo l'articolo 22bis capoverso 2 della legge federale del 20 dicembre 1946 sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (LAVS), ciascuno dei coniugi ha un diritto proprio a prestazioni complementari in caso di separazione legale. 2 I coniugi che non hanno diritto né a una rendita né al versamento di una rendita completiva dell'assicurazione per la vecchiaia e i superstiti, non possono esigere l'assegnazione di prestazioni complementari se vivono separati. 4 I coniugi sono considerati come viventi separati secondo i capoversi 1 e 2 a. se la separazione è stata pronunciata con una decisione giudiziaria o b. se è in corso un'istanza di divorzio o di separazione, o c. se la separazione di fatto dura ininterrottamente da almeno un anno, o d. se è reso credibile che la separazione di fatto durerà relativamente a lungo.". Per quanto qui di rilevanza, va segnalato che per le spese riconosciute l'art. 10 LPC prevede in particolare che: " 1 Per le persone che non vivono durevolmente o per oltre tre mesi in un istituto o in un ospedale (persone che vivono a casa), le spese riconosciute sono le seguenti: a. importo destinato alla copertura del fabbisogno generale vitale, per anno: 1. 19 610 franchi per le persone sole, 2. 29 415 franchi per i coniugi, (…) b. la pigione di un appartamento e le relative spese accessorie; in caso di conguaglio per le spese accessorie, non si tiene conto né del saldo attivo né di quello passivo; l'importo massimo annuo riconosciuto è il seguente: 1. 16 440 franchi nella regione 1, 15 900 franchi nella regione 2 e 14 520 franchi nella regione 3 per le persone che vivono sole (…) c. in luogo della pigione, il valore locativo dell'immobile nel caso di persone che abitano un immobile di cui esse stesse o un'altra persona compresa nel calcolo delle prestazioni complementari sono proprietarie, usufruttuarie o usuarie; la lettera b si applica per analogia.”
“c), ou s’il est rendu vraisemblable que la séparation de fait durera relativement longtemps (let. d). c) A la suite d’une séparation, les deux époux sont considérés comme des personnes seules. Dès lors, le conjoint qui remplit personnellement les conditions de l’art. 4 LPC peut avoir droit à une prestation complémentaire. Si l’un ou les deux rempli(ssen)t ces conditions, la prestation complémentaire doit faire l’objet d’un calcul séparé. Il s’agit d’une dérogation au principe du calcul commun applicable aux époux vivant ensemble (Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, n° 19 ad art. 9 LPC, p. 64). 4. a) En vertu de l'art. 3 al. 1 LPC, les prestations complémentaires se composent de la prestation complémentaire annuelle (let. a) et du remboursement des frais de maladie et d'invalidité (let. b). L’art. 9 al. 1 LPC prévoit que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). b) Font notamment partie des dépenses reconnues les montants destinés à la couverture des besoins vitaux, le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs, ainsi qu’un montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins et les pensions alimentaires versées en vertu du droit de la famille (art. 10 al. 1, let. a et let. b, ainsi qu’al. 3, let. d et e, LPC). c) Les revenus déterminants comprennent généralement des ressources et des biens dont l’ayant droit a la maîtrise. L’art. 11 al. 1 LPC prévoit notamment la prise en compte du produit de la fortune mobilière et immobilière (let. b), ainsi que des ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (let. g). 5. a) Par dessaisissement, il faut entendre, en particulier, la renonciation à des éléments de revenu ou de fortune sans obligation juridique ni contre-prestation équivalente (ATF 134 I 65 consid. 3.2 ; 131 V 329 consid. 4.2). Il n’existe pas de limite temporelle à la prise en compte d’un dessaisissement dès lors qu’une telle mesure vise justement à éviter l’octroi abusif de prestations complémentaires (ATF 120 V 182 consid.”
LPC art. 10 n. 17 In caso di forma di convivenza comune, il canone effettivo di locazione va ripartito in parti uguali tra le persone segnalate come appartenenti al nucleo domestico nell'OCPM. Ai fini del calcolo delle prestazioni, per ciascuna persona si considera il canone pro rata (canone totale diviso per il numero di persone indicate nel nucleo domestico).
“Ainsi, en l’absence d’éléments concrets quant à un changement de domicile, cette seule déclaration ne suffit pas à renverser la présomption de fait créée par l’inscription de l’OCPM. Il convient donc de se fonder sur les données de l’OCPM, selon lesquelles, durant la période litigieuse, soit du 1er septembre 2021 au 31 août 2023, l’appartement était occupé par treize personnes, y compris la recourante (soit B______, depuis le ______ 1974, C______ depuis le ______ 1981, G______, depuis le ______ 1991, I______, depuis le ______ 1995, J______, depuis le ______ 1998, A______, depuis le ______ 1998, K______, depuis le ______ 2001, L______ depuis le ______ 2001, M______, depuis le ______ 2004, O______, depuis le ______ 2018, E______, depuis le ______ 2018, N______, depuis le ______ 2018 et P______, depuis le ______ 2020). Or, en pareilles circonstances, et conformément aux dispositions précitées, le loyer effectif, dont il n’est pas contesté qu’il n’atteint pas le montant maximal reconnu pour des personnes vivant en communauté d’habitation (cf. art. 10 al. 1ter LPC), est réparti à parts égales entre toutes les personnes, soit treize au total. Le recourant ne conteste, enfin, pas le montant du loyer de CHF 30'072.- (charges comprises) présenté au SPC. C’est partant à juste titre que, pour la période du 1er septembre 2021 au 30 novembre 2022, le SPC a tenu compte, dans les dépenses reconnues de la recourante, d’un loyer de CHF 2'313.25 (CHF 30'072.- /13), en lieu et place du loyer de CHF 4'296.- (CHF 30'072.- /7) retenu dans la décision initiale. En revanche, s’agissant de la période subséquente, soit du 1er décembre 2022 au 31 août 2023, l’intimé n’a pas pris en compte de loyer dans ses calculs de prestations. Or, à teneur du dossier, la recourante était toujours domiciliée à l’appartement sis à la rue Q______, à R______ durant cette période. Interpellé à ce sujet, l’intimé a relevé qu’il s’agissait d’une erreur de saisie informatique, si bien qu’il convient d’admettre le recours sur ce point et de renvoyer la cause à l’intimé pour nouveau calcul de prestations cantonales et fédérales pour la période du 1er décembre 2022 au 31 août 2023, en tenant compte d’un loyer annuel, charges comprises, de CHF 2'313.”
“Ainsi, en l’absence d’éléments concrets quant à un changement de domicile, cette seule déclaration ne suffit pas à renverser la présomption de fait créée par l’inscription de l’OCPM. Il convient donc de se fonder sur les données de l’OCPM, selon lesquelles, durant la période litigieuse, soit du 1er septembre 2021 au 31 août 2023, l’appartement était occupé par treize personnes, y compris la recourante (soit B______, depuis le ______ 1974, C______ depuis le ______ 1981, G______, depuis le ______ 1991, I______, depuis le ______ 1995, J______, depuis le ______ 1998, K______, depuis le ______ 1998, A______, depuis le ______ 2001, L______ depuis le ______ 2001, M______, depuis le ______ 2004, O______, depuis le ______ 2018, E______, depuis le ______ 2018, N______, depuis le ______ 2018 et P______, depuis le ______ 2020). Or, en pareilles circonstances, et conformément aux dispositions précitées, le loyer effectif, dont il n’est pas contesté qu’il n’atteint pas le montant maximal reconnu pour des personnes vivant en communauté d’habitation (cf. art. 10 al. 1ter LPC), est réparti à parts égales entre toutes les personnes, soit treize au total. La recourante ne conteste, enfin, pas le montant du loyer de CHF 30'072.- (charges comprises) présenté au SPC. C’est partant à juste titre que le SPC a tenu compte d’un loyer de CHF 2'313.25 (CHF 30'072.- / 13), en lieu et place du loyer de CHF 4'296.- (CHF 30'072.- / 7) retenu dans la décision initiale, et qu’il a réclamé le montant de CHF 3’612.- à titre de prestations complémentaires fédérales et cantonales perçues à tort entre le 1er septembre 2021 et le 31 août 2023. Le recours doit ainsi être rejeté. S’agissant des allégations de la recourante quant à sa bonne foi et au fait qu’elle n’est pas en mesure de rembourser cette somme, elles peuvent être considérées comme une demande de remise qui, en tant que telle, doit être traitée par le SPC après l’entrée en force du présent arrêt. La cause sera donc transmise à l’intimé pour raison de compétence. 6. Au vu de ce qui précède, le recours sera rejeté et transmis à l’intimé dans le sens des considérants.”
“Ainsi, en l’absence d’éléments concrets quant à un changement de domicile, la seule déclaration de la sœur du recourant ne suffit pas à renverser la présomption de fait créée par l’inscription de l’OCPM. Il convient donc de se fonder sur les données de l’OCPM, selon lesquelles, durant la période litigieuse, soit du 1er septembre 2021 au 31 août 2023, l’appartement était occupé par treize personnes, y compris le recourant (soit B______, depuis le ______ 1974, C______ depuis le 23 juin 1981, G______, depuis le ______ 1991, I______, depuis le ______1995, J______, depuis le ______1998, K______, depuis le ______1998, M______, depuis le ______2001, L______ depuis le ______2001, A______, depuis le ______2004, O______, depuis le ______ 2018, E______, depuis le ______ 2018, N______, depuis le ______ et P______, depuis le ______ 2020). Or, en pareilles circonstances, et conformément aux dispositions précitées, le loyer effectif, dont il n’est pas contesté qu’il n’atteint pas le montant maximal reconnu pour des personnes vivant en communauté d’habitation (cf. art. 10 al. 1ter LPC), est réparti à parts égales entre toutes les personnes, soit treize au total. Le recourant ne conteste, enfin, pas le montant du loyer de CHF 30'072.- (charges comprises) présenté au SPC. C’est partant à juste titre que le SPC a tenu compte d’un loyer de CHF 2'313.25 (CHF 30'072.- / 13), en lieu et place du loyer de CHF 4'296.- (CHF 30'072.- / 7) retenu dans la décision initiale, et qu’il a réclamé le montant de CHF 4'492 à titre de prestations complémentaires fédérales et cantonales perçues à tort entre le 1er septembre 2021 et le 31 août 2023. Le recours doit ainsi être rejeté. S’agissant des allégations du recourant quant à sa bonne foi et au fait qu’il n’est pas en mesure de rembourser cette somme, elles peuvent être considérées comme une demande de remise qui, en tant que telle, doit être traitée par le SPC après l’entrée en force du présent arrêt. La cause sera donc transmise à l’intimé pour raison de compétence. 6. Au vu de ce qui précède, le recours sera rejeté et transmis à l’intimé dans le sens des considérants.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 16 Secondo l'art. 10 cpv. 1 lett. c LPC, un decimo del patrimonio netto che ecceÞ l'importo della franchigia determinata va computato come reddito. Se una rettifiÊ (p. es. a causa di spese non sufficientemente documentate) determina una diminuzione del patrimonio di rinuncia computabile, il reddito computabile si riduÎ di conseguenza di un decimo di tale diminuzione patrimoniale.
“Es resultieren damit als nicht hinreichend ausgewiesene Ausgaben Fr. 268'000. im Jahr 2012, Fr. 81'000.-- im Jahr 2013 und Fr. 313'000.-- (davon Fr. 102'000.-- an die beiden Kinder) im Jahr 2016 sowie Fr. 9'200.-- im Jahr 2017, mithin total Fr. 671'200.--. Selbst wenn man davon Fr. 300'000.-- (5 x Fr. 60'000.--) als auch ohne Belege anzuerkennende jährliche Lebenshaltungskosten (vorstehend E. 1.5) sowie die jährliche Verminderung um Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17a ELV (vorstehend E. 1.6), entsprechend Fr. 40'000. (4 x Fr. 10'000.--), in Abzug bringt, verbleibt noch immer ein Betrag von Fr. 331'200.--, an dessen Anrechnung als Verzichtsvermögen kein Weg vorbeiführt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG ist ein Zehntel des einen bestimmten Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einkommen anzurechnen. Reduziert sich das anrechenbare Verzichtsvermögen von Fr. 561'200.-- im Jahr 2017 und von Fr. 551'200.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) auf Fr. 331'200.-- im Jahr 2017 und Fr. 321'200.-- im Jahr 2018, mithin um rund Fr. 230'000.--, so reduziert sich das anrechenbare Einkommen um 1/10 davon, mithin Fr. 23'000.. Dies genügt nicht, um den Einnahmenüberschuss von Fr. 49'652.-- im Jahr 2017 und von Fr. 43'143.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) zum Verschwinden zu bringen.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 15 Se l'autorità competente constata nel corso dell'anno solare che una persona interessata vive in una forma abitativa comunitaria, può adeguare il parametro annuo riconosciuto per il canone di locazione nel corso dell'anno solare; nella presente decisione è stato effettuato un tale ricalcolo con effetto dal 1° agosto 2023.
“II 95) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausgaben jeweils einen Wohnungsmietzins von Fr. 12'420.-- (pro Jahr) und damit zusammenhängende Nebenkosten von Fr. 2'940.-- (pro Jahr; act. II 80/7, 95/6; vgl. auch EL-Berechnungen ab Januar 2022 und Januar 2023; act. II 84, 93), entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers (act. II 97, 83/1 f., 87/4). Sie ging damit beim Beschwerdeführer hinsichtlich Wohnsituation von einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaushalt) aus. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (act. II 96), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (act. II 99), berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch per 1. August 2023 neu und berücksichtigte dabei Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten) von (noch) Fr. 10'110.-- (pro Jahr). Zur Begründung führte sie aus, sie habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer "…" lebe, deshalb könne maximal der Mietzinsansatz für eine "Einzelperson in einer Wohngemeinschaft" berücksichtigt werden (act. II 96/2). Die Beschwerdegegnerin ging damit nunmehr von einer gemeinschaftlichen Wohnform aus (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG) und nahm im Laufe des Kalenderjahres 2023 eine Anpassung der EL vor.”
“II 95) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausgaben jeweils einen Wohnungsmietzins von Fr. 12'420.-- (pro Jahr) und damit zusammenhängende Nebenkosten von Fr. 2'940.-- (pro Jahr; act. II 80/7, 95/6; vgl. auch EL-Berechnungen ab Januar 2022 und Januar 2023; act. II 84, 93), entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers (act. II 97, 83/1 f., 87/4). Sie ging damit beim Beschwerdeführer hinsichtlich Wohnsituation von einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaushalt) aus. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (act. II 96), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (act. II 99), berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch per 1. August 2023 neu und berücksichtigte dabei Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten) von (noch) Fr. 10'110.-- (pro Jahr). Zur Begründung führte sie aus, sie habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer "…" lebe, deshalb könne maximal der Mietzinsansatz für eine "Einzelperson in einer Wohngemeinschaft" berücksichtigt werden (act. II 96/2). Die Beschwerdegegnerin ging damit nunmehr von einer gemeinschaftlichen Wohnform aus (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG) und nahm im Laufe des Kalenderjahres 2023 eine Anpassung der EL vor.”
Per gli istituti che non rientrano nell'art. 39 cpv. 3 LAMal (case non soggette alla LAMal), le tarifþ giornaliere sono riconosciute come spese; tuttavia, nel diritto delle prestazioni complementari (LPC) esse non sono considerate «essenziali per il sostentamento» solo quando i redditi computabili non coprono gli importi per il fabbisogno vitale generale ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. a n. 1, il canone di locazione massimo previsto dall'art. 10 cpv. 1 lett. b n. 1 e le spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 LPC (cfr. art. 13 cpv. 2 LPC; BGE 147 V 312 E. 6.3.3.1).
“a ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Bei ihnen werden gemäss Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ELG für das Heim die Tagestaxen als Ausgaben anerkannt. Diese Bestimmung verpflichtet die Kantone aber nicht, die Tagestaxen bei anderen Einrichtungen als Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die EL-Bezüger - in der Regel - keine Sozialhilfe beziehen müssen ( BGE 143 V 9 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 191 E. 5.5.4). Das Ziel, eine durch einen Pflegeheimaufenthalt bewirkte Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern, kann somit nicht gleichgesetzt werden mit jenem, eine solche für alle invaliden Personen zu vermeiden ( BGE 138 I 225 E. 3.6.2). Entsprechend gelten Taxen für Institutionen, die nicht unter Art. 39 Abs. 3 KVG fallen, erst dann nicht als existenzsichernd im EL-rechtlichen Sinne, wenn die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, für den höchstmöglichen Mietzins nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und für die anerkannten Ausgaben von Art. 10 Abs. 3 ELG durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind (Art. 13 Abs. 2 ELG; BGE 143 V 9 E. 6.1; vgl. auch Urteile 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.3 und 9C_884/ 2018 vom 1. Mai 2019 E. 7.3).”
Se i congiunti concedono il diritto di abitazione gratuito, questo può non essere preso in considerazione in ragione dell'assenza di un obbligo giuridico; se la copertura delle spese abitative non è garantita in modo permanente, possono essere considerati in futuro i costi di locazione che si presenteranno oppure una quota proporzionale del canone, ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC.
“Wie sich sogleich zeigt, liegt der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, aber dennoch im Rahmen ihres Ermessens. 5.4 Die Beschwerdeführerin erhält eine monatliche AHV-Rente in Höhe von Fr. 1'094.-. Gemäss Saldomeldung der Bank H vom 5. Juni 2023 verfügt sie zudem über ein Vermögen in Höhe von rund Fr. 230'000.-. Nachdem die Beschwerdeführerin sich das Pensionskassenguthaben ihres verstorbenen Ehemanns auszahlen liess, steht ihr – anders als vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz angenommen – keine Pensionskassenrente zu. Die anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 20'100.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inklusive Unfalldeckung in Höhe von rund Fr. 5'500.- (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]) und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG gelten Mietkosten in Höhe von jährlich maximal Fr. 17'580.- als anrechenbar. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin bestätigte zwar schriftlich, dass die Beschwerdeführerin kostenlos bei ihr wohnen könne. Rechtlich dazu verpflichtet, die Beschwerdeführerin bei sich wohnen zu lassen, ist diese jedoch nicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass künftig zusätzliche Kosten für die Wohnungsmiete anfallen. Wäre dies der Fall, müsste die Beschwerdeführerin jedes Jahr einen beträchtlichen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden. Die Beschwerdeführerin ist 64 Jahre alt, mithin für eine Rentnerin verhältnismässig jung. Mit ihrer Rente und ihrem Vermögen könnte sie ihre Ausgaben lediglich während knapp acht Jahren decken. Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG zu erteilen noch im Rahmen seines Ermessensspielraums und ist nicht rechtsverletzend.”
“Gemäss den Meldeverhältnissen, einem eingereichten Mietvertrag und seinen eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer derzeit kostenlos mit seinem Sohn C und D in einer 5 ½-Zimmerwohnung, während seine Krankenkassenkosten gemäss Bestätigung vom 26. Januar 2023 von Sohn E übernommen werden. Die vom Beschwerdeführer selbst erzielten Einkünfte von total Fr. 2'450.- (AHV- und BVG-Rente) reichen allerdings kaum aus, dessen Bedarf nach ELG zu decken: Allein der ihm zustehende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beträgt Fr. 20'100.- im Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Hinzu kommen anteilsgemässe Mietkosten und die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (abzüglich eines allfälligen Prämienverbilligungsanspruchs), da nach dargelegter Rechtslage die freiwillige Übernahme dieser Kosten durch die Kinder des Beschwerdeführers nicht dauerhaft gesichert erscheint und deshalb grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss (vgl. dazu auch die Rekursantwort des Migrationsamts vom 2. März 2023). Sowohl ausgehend von den jährlichen Höchstbeträgen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG als auch unter Berücksichtigung einer anteiligen Beteiligung an den effektiven Mietkosten von Fr. 2'100.- (inkl. Nebenkosten und exkl. Garagenmiete) reichen die eigenen Mittel des Beschwerdeführers nicht aus, dessen Aufenthalt in der Schweiz dauerhaft aus eigener Kraft zu finanzieren, was grundsätzlich einer Zulassung nach Art. 28 AIG entgegensteht.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 12 Dal reddito lordo da lavoro vanno detratte le spese di conseguimento del reddito indicate. In presenza di un reddito fortemente variabile, la prestazione complementare deve essere ricalcolata mese per mese; oneri maggiori o ricavi ridotti devono essere considerati soltanto a partire dal mese della comunicazione.
“___ AG erhalten hat und falls ja, wie hoch dieser gewesen ist. Laut der mit Urteil vom 24. Mai 2016 (EL 2014/51) eingeführten Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen muss die Ergänzungsleistung Monat für Monat neu berechnet werden, wenn das Einkommen starken Schwankungen unterliegt, da nur so gewährleistet werden kann, dass sie dem jeweils aktuellen Existenzbedarf des EL-Bezügers entspricht. Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem Lohn des vergangenen Monats die Ausgaben im nächsten Monat gedeckt werden. Beispielsweise wird der am 25. April ausgerichtete Lohn für den April nicht zur Deckung des Bedarfs im April, sondern zur Deckung des Bedarfs im Mai verwendet (Erw. 3.4). Da die Einkommen der Ehefrau aus allen Erwerbstätigkeiten starken Schwankungen unterworfen sind, hätte die Beschwerdegegnerin diese Praxisänderung sofort umsetzen müssen. Dies wird sie nachholen müssen (Art. 56 Abs. 2 VRP). Vom Bruttoerwerbseinkommen sind die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG i.V.m. Art. 11a ELV). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat erstmals im Beschwerdeverfahren (siehe Rz. 11 Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2018) Berufsauslagen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau geltend gemacht. Da höhere Ausgaben oder tiefere Einnahmen erst ab dem Meldemonat (hier Mai 2018) zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV), stellt sich die Frage nach einem Abzug allfälliger Gewinnungskosten vom Erwerbseinkommen der Ehefrau im vorliegenden Verfahren, in welchem die Sachverhaltsentwicklung bis und mit Juli 2017 Streitgegenstand ist, nicht. Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. August 2016 einen Praktikumslohn von Tochter B.___ von Fr. 13'000.-- pro Jahr in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Aus dem eingereichten Praktikumsvertrag (EL-act. 47-13 f., D. 1) geht hervor, dass der Bruttolohn ab 1. August 2016 Fr. 1'000.--/Fr. 1'200.-- pro Monat zzgl.”
LPC art. 10 n. 11 Se i premi sono già stati pagati da terzi (p.es. dall'Ufficio di assistenza sociale) alla cassa malati, la relativa voÎ di spesa va considerata nel calcolo della prestazione complementare, affinché il pagamento già effettuato dal terzo costituisÊ una base per una decisione amministrativa.
“Die Beschwerdegegnerin hat also nicht einmal versucht, die Anweisungen des Gerichts umzusetzen und dadurch den rechtlich massgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Wäre das Gericht davon ausgegangen, dass weitere Abklärungen unverhältnismässig aufwändig wären und/oder keine weiteren Erkenntnisse bringen würden, hätte es diese weiteren Abklärungen nicht angeordnet. Ob eine Parteiaussage glaubhaft ist oder nicht, kann erst beurteilt werden, wenn sie eingeholt worden ist. Selbstverständlich müssen die Aussagen der beteiligten Personen kritisch gewürdigt werden. Die Beschwerdegegnerin wird also die im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 angeordneten weiteren Abklärungen (Erw. 1) noch nachholen müssen (marktübliche Mietzinse der Wohnungen/des Hauses im massgebenden Zeitraum, Nutzungsanteil der Beschwerdeführerin). Bei allen Personen wird als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Bezüglich der kantonalen Durchschnittsprämie für das Jahr 2014 hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss argumentiert, sie habe den entsprechenden Teilbetrag der Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 schon längst dem Sozialamt überwiesen (das die Krankenkassenprämien für das Jahr 2014 vorfinanziert hatte), weshalb die kantonale Durchschnittsprämie in der Anspruchsberechnung für das Jahr 2014 nicht mehr als Ausgabe zu berücksichtigen sei. Gerade weil die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Drittauszahlung vorgenommen hat, muss die entsprechende Ausgabenposition in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, denn nur so kann die verfügungsmässige Grundlage für die bereits erfolgte Drittauszahlung geschaffen werden. Würde man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, hätte sie dem Sozialamt eine Zahlung überwiesen, die sich auf keine Verfügung stützen könnte, was augenscheinlich als gesetzwidrig qualifiziert werden müsste. Die Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 muss notwendigerweise auch jenen Teil umfassen, der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt.”
Nel diritto transitorio la versione previgente dell'art. 10 cpv. 3 lett. d LPC poteva, nel calcolo comparativo, comportare un riconoscimento più elevato dei premi dell'assicurazione malattia e dunque un diritto più elevato alle prestazioni complementari.
“1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt. Auf die strittigen Ergänzungsleistungsansprüche der Zeit bis Ende 2020 gelangen nach den dargelegten übergangsrechtlichen Grundsätzen das ELG und die ELV zur Anwendung, wie sie vor der Revision per 1. Januar 2021 in Kraft gestanden sind. Für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Januar 2021 nahm die Beschwerdegegnerin die übergangsrechtlich vorgeschriebene Vergleichsrechnung vor und gelangte dabei unter Anwendung des alten Rechts zu einem höheren Anspruch als unter Anwendung des revidierten Rechts (vgl. das Schreiben am Ende der Verfügung vom 18. November 2021, Urk. 6/139). Der höhere altrechtliche Ergänzungsleistungsanspruch gründet darauf, dass das alte Recht einen höheren Betrag als anerkannte Ausgabe für die Krankenkasse zuliess (altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG im Vergleich zu revArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und dass bei der Anrechnung des Vermögens altrechtlich ein höherer Freibetrag statuiert war als neurechtlich (altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG im Vergleich zu revArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Im Übrigen ergab die Vergleichsrechnung identische Werte, soweit diese zur Beeinflussung des Anspruchs geeignet waren. Die Anwendbarkeit des alten Rechts auf den Ergänzungsleistungsanspruch des Jahres 2021 hält daher der gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen Stand. Somit sind alle vorliegend strittigen Ergänzungsleistungsansprüche nach dem bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Recht festzulegen. Nachfolgend werden daher das ELG und die ELV in den bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassungen zitiert, soweit nichts anderes vermerkt ist.”
“1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt. Auf die strittigen Ergänzungsleistungsansprüche der Zeit bis Ende 2020 gelangen nach den dargelegten übergangsrechtlichen Grundsätzen das ELG und die ELV zur Anwendung, wie sie vor der Revision per 1. Januar 2021 in Kraft gestanden sind. Für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Januar 2021 nahm die Beschwerdegegnerin die übergangsrechtlich vorgeschriebene Vergleichsrechnung vor und gelangte dabei unter Anwendung des alten Rechts zu einem höheren Anspruch als unter Anwendung des revidierten Rechts (vgl. das Schreiben am Ende der Verfügung vom 18. November 2021, Urk. 6/139). Der höhere altrechtliche Ergänzungsleistungsanspruch gründet darauf, dass das alte Recht einen höheren Betrag als anerkannte Ausgabe für die Krankenkasse zuliess (altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG im Vergleich zu revArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und dass bei der Anrechnung des Vermögens altrechtlich ein höherer Freibetrag statuiert war als neurechtlich (altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG im Vergleich zu revArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Im Übrigen ergab die Vergleichsrechnung identische Werte, soweit diese zur Beeinflussung des Anspruchs geeignet waren. Die Anwendbarkeit des alten Rechts auf den Ergänzungsleistungsanspruch des Jahres 2021 hält daher der gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen Stand. Somit sind alle vorliegend strittigen Ergänzungsleistungsansprüche nach dem bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Recht festzulegen. Nachfolgend werden daher das ELG und die ELV in den bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassungen zitiert, soweit nichts anderes vermerkt ist.”
Citazione: LPC art. 10 n. 9 Se i premi dell'assicurazione malattia o importi forfettari vengono versati direttamente all'assicuratore, tali importi non compaiono nel calcolo delle spese riconoscibili ai fini delle prestazioni complementari. Ciò può determinare una riduzione delle spese computabili e influire sul diritto alle prestazioni complementari (cfr. prassi ZL.2021.00044).
“Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302). 1.2 Hier bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. November 2018 den Gegenstand des Verfahrens (Urk. 2). Laut der Verfügung vom 8. April 2021, die am gleichen Tag wie der dazugehörige Einspracheentscheid erging, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen hinsichtlich der Anspruchsperiode ab Januar 2021 nach dem neuen Recht bestimmt (Urk. 5/2 S. 13), da dies im Vergleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach altem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer sei (Urk. 5/3). Aus der Vergleichsrechnung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nach neuem Recht um Fr. 14'489.-- verfehlt (Urk. 5/2 S. 13), währenddem nach altem Recht seine Einnahmen die Ausgaben lediglich um Fr. 9'765.-- übersteigen (Urk. 5/3 S. 2). Die nach neuem Recht unvorteilhaftere Berechnung rührt allerdings daher, dass in der Berechnung nach neuem Recht die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs.”
“April 2021, die am gleichen Tag wie der dazugehörige Einspracheentscheid erging, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen hinsichtlich der Anspruchsperiode ab Januar 2021 nach dem neuen Recht bestimmt (Urk. 5/2 S. 13), da dies im Vergleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach altem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer sei (Urk. 5/3). Aus der Vergleichsrechnung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nach neuem Recht um Fr. 14'489.-- verfehlt (Urk. 5/2 S. 13), währenddem nach altem Recht seine Einnahmen die Ausgaben lediglich um Fr. 9'765.-- übersteigen (Urk. 5/3 S. 2). Die nach neuem Recht unvorteilhaftere Berechnung rührt allerdings daher, dass in der Berechnung nach neuem Recht die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde. Damit wäre die Anwendung des neuen Rechts ungünstiger, weil ein höherer Einnahmenüberschuss eine grössere Entfernung von einem EL-Anspruch bedeutet.”
Le spese riconosciute elencate nell'art. 10 LPC — in particolare la quota forfettaria annua per il fabbisogno vitale, il canone di locazione (comprese le spese accessorie), le spese per l'acquisizione del reddito, i contributi alle assicurazioni sociali (esclusi i premi dell'assicurazione malattia) nonché l'importo separato per l'assicurazione malattia obbligatoria — vengono considerate nel confronto con i redditi computabili. Se il confronto porta a un'eccedenza di reddito, ciò può comportare il recupero delle prestazioni complementari già versate.
“1 OPC-AVS/AI [ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301]). Le revenu annuel provenant de l’exercice d’une activité lucrative est calculé en déduisant du revenu brut les frais d’obtention du revenu dûment établis, ainsi que les cotisations dues aux assurances sociales obligatoires et prélevées sur le revenu (art. 11a OPC-AVS/AI). Si, au cours de l’année civile, les revenus déterminants subissent, pour une période vraisemblablement assez longue, une diminution sensible ou une augmentation notable, la prestation complémentaire est calculée en fonction des nouveaux éléments de revenus, convertis en revenus annuels, et de la fortune existant à la date à laquelle la modification est intervenue (ch. 3414.02 DPC [Directives de l'Office fédéral des assurances sociales concernant les prestations complémentaires à l'AVS et l'AI [ci-après : DPC], valables dès le 1er avril 2011, état au 1er janvier 2025]). d) L'art. 10 LPC énumère les dépenses reconnues pour les personnes qui ne vivent pas en permanence ni pour une période de plus de trois mois dans un home ou dans un hôpital (personnes vivant à domicile). Ces dépenses comprennent en particulier les montants destinés à la couverture des besoins vitaux (art. 10 al. 1 let. a LPC), le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs (art. 10 al. 1 let. b LPC), les frais d’obtention du revenu (art. 10 al. 3 let. a LPC), les cotisations aux assurances sociales de la Confédération, à l’exclusion des primes d’assurance-maladie (art. 10 al. 3 let. c LPC), le montant pour l’assurance obligatoire des soins (art. 10 al. 3 let. d LPC) ainsi que les pensions alimentaires versées en vertu du droit de la famille (art. 10 al. 3 let. e LPC). Le montant forfaitaire destiné à la couverture des besoins vitaux (art. 10 al. 1 let. a LPC) a pour but de couvrir les moyens d'existence journaliers nécessaires afin de permettre au bénéficiaire d'une prestation complémentaire de faire face à toutes les dépenses qui ne sont pas spécifiquement mentionnées au titre des dépenses reconnues.”
“Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Juni 2019 eine Neuberechnung der EL vor. Unter diesen Umständen beurteilt sich die vorliegende Beschwerde nach den bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2023 Anspruch auf EL hat. 3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit.”
“60 mit dem Faktor zwölf auf ein Jahr hochzurechnen. Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben resultiere ein Einnahmeüberschuss, weshalb die im Januar 2022 ausbezahlten Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'861.-- zurückzufordern seien (Einspracheentscheid vom 19. April 2022 und Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022). 2.3. Streitig und zu prüfen ist folglich, ob das ASB die Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Leistungsperiode Januar 2022 korrekt vorgenommen hat und die Rückforderung zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten jährlichen Ausgaben die anerkannten jährlichen Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt wird, ist in Art. 11 ELG geregelt. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgehalten. 3.3. Bei Ehepaaren, bei welchen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 4 und 5 ELV gesondert berechnet (Art. 3a ELV). 3.4. Zu Unrecht ausgerichtete EL-Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).”
art. 10 cpv. 2 LPC non crê un diritto a che le tarifþ giornaliere coprano integralmente i costi effettivi di ricovero in casa di riposo né a che i beneficiari delle prestazioni complementari siano di regola esentati dall'assistenza sociale. La giurisprudenza ammette che le tarifþ giornaliere possano essere fissate in modo tale che risulti comunque necessaria l'assistenza sociale.
“Wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Das Bundesgericht hat sich in diesem Sinn in BGE 143 V 9, auf welchen das Urteil 9C_884/2018 (hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder im Kinder- und Jugendheim im Sinne von Art. 1a der kantonalen Verordnung) in E. 6 explizit Bezug nimmt, ausführlich mit den Tagestaxen und der Sozialhilfebedürftigkeit auseinandergesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder in Pflegefamilien im Sinne von Art. 1b der kantonalen Verordnung von dieser Rechtsprechung abzuweichen (Urteil 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2; zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. etwa BGE 145 V 50 E. 4.3.1 S. 54 f.; 143 V 269 E. 4 S. 277, je mit Hinweis). Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid kein solcher entnehmen.”
“Wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, hat sich das Bundesgericht in BGE 143 V 9, auf welchen das Urteil 9C_884/2018 in E. 6 explizit Bezug nimmt, ausführlich mit den Tagestaxen und der Sozialhilfebedürftigkeit auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichte die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssten. Diese eingeschränkte Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG könne dazu führen, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bestehe und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten. Dies könne dort der Fall sein, wo eine Tagestaxe die tatsächlichen Heimkosten (bei Weitem) nicht decke, was von Verfassung wegen (Art. 190 BV) hinzunehmen sei. Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht im erwähnten, ebenfalls den Kanton St. Gallen betreffenden Urteil 9C_884/2018 (dort hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder im Kinder- und Jugendheim im Sinne von Art. 1a der kantonalen Verordnung). Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall (hinsichtlich der Tagespauschalen für Kinder in Pflegefamilien im Sinne von Art.”
LPC art. 10 n. 6 Secondo le istruzioni amministrative, il canone di locazione e le spese accessorie ad esso collegate per l'alloggio possono essere considerati come spese supplementari per un periodo massimo di un anno, a condizione che il ritorno a casa sia ancora possibile e che l'alloggio venga mantenuto.
“Da es sich um eine erstmalige Leistungszusprache (und nicht um ein Revisionsverfahren nach Art. 17 abs. 2 ATSG) handelt, ist die Anspruchsberechnung umfassend zu überprüfen. Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben u.a. ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (Art. 10 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden als Ausgaben die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). Nicht jeder definitive Heim- oder Spitaleintritt kann jedoch so geplant werden, dass er nahtlos an die Aufgabe der Wohnung anschliesst. Deshalb ist es möglich, dass nach dem Heim- oder Spitaleintritt für eine begrenzte Zeit noch Kosten für die Wohnung anfallen. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG erweisen sich insoweit als lückenhaft. Die Lücke ist durch eine Kombination der Heimberechnung gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG mit der Abzugsfähigkeit der Kosten der Wohnung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu füllen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1776, Rz. 92). Gemäss den Verwaltungsweisungen sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung beibehalten wird (Rz.”
Riferimento: LPC art. 10 n. 5 Nelle forme abitative collettive va considerata come costo abitativo computabile soltanto la quota di affitto imputabile alla persona avente diritto; la detrazione del canone deve essere limitata alla parte dell'alloggio non subaffittata, in modo che i subaffittuari non siano cofinanziati indirettamente dalle prestazioni complementari.
“Allein die so auf die Beschwerdeführerin entfallenden Mietkosten von Fr. 9'240.-- sind in deren EL-Berechnung als anrechenbare Wohnkosten zu berücksichtigen. So wird denn auch der Forderung entsprochen, wonach der Mietzinsabzug nur für jenen Teil der Wohnung vorgenommen werden kann, der nicht untervermietet ist (ZAK 1983 S. 262 E. 4b; vgl. Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 163). Mit der vorliegenden Aufteilung des Mietzinses werden die Untermieter des Wohnhauses auch nicht indirekt durch die Ergänzungsleistungen mitfinanziert. Dieser Betrag bewegt sich zudem weit unter dem jährlich anerkannten Höchstbetrag von Fr. 15'540.-- für Einpersonenhaushalte (vgl. E. 4.2 hiervor) und auch unter dem jährlich anerkannten Höchstbetrag von Fr. 9'390.-- für Einzelpersonen in gemeinschaftlichen Wohnformen (Art. 10 Abs. 1ter ELG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose).”
LPC art. 10 n. 4 Secondo le istruzioni amministrative, il canone di locazione e le spese accessorie ad esso collegate per l'alloggio possono essere considerati spese aggiuntive per un periodo massimo di un anno, a condizione che l'alloggio venga mantenuto e che sia ancora possibile il rientro a casa.
“Da es sich um eine erstmalige Leistungszusprache (und nicht um ein Revisionsverfahren nach Art. 17 abs. 2 ATSG) handelt, ist die Anspruchsberechnung umfassend zu überprüfen. Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben u.a. ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (Art. 10 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden als Ausgaben die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). Nicht jeder definitive Heim- oder Spitaleintritt kann jedoch so geplant werden, dass er nahtlos an die Aufgabe der Wohnung anschliesst. Deshalb ist es möglich, dass nach dem Heim- oder Spitaleintritt für eine begrenzte Zeit noch Kosten für die Wohnung anfallen. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG erweisen sich insoweit als lückenhaft. Die Lücke ist durch eine Kombination der Heimberechnung gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG mit der Abzugsfähigkeit der Kosten der Wohnung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu füllen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1776, Rz. 92). Gemäss den Verwaltungsweisungen sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung beibehalten wird (Rz.”
Principio: Per le persone che vivono a domicilio, ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC sono in linê di massima riconosciuti come spese soltanto il canone di locazione dell'alloggio e le spese accessorie connesse; i posti auto vengono di norma esclusi. Eccezione: Se un posto auto è utilizzato insieme a un'unità abitativa mobile come unità necessaria e imprescindibile per soddisfare il bisogno abitativo, il canone pagato per il posto auto può essere riconosciuto per analogia come spesa.
“: 4 x 2) veranschlagte. Der Mietzins für den Parkplatz (vgl. Urk. 12/8b) muss unberücksichtigt bleiben, da gemäss der abschliessenden gesetzlichen Aufzählung nur der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden können (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG e contrario). Anhaltspunkte für unberücksichtigt gebliebene Ausgabenposten, welche im Katalog von Art. 10 ELG vorgesehen sind, finden sich in den Akten nicht. Dass die Beschwerdegegnerin von jährlichen anerkannten Ausgaben für die Periode ab Juli 2022 von Fr. 47'453.40 (Urk. 12/V2) ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Die Diskrepanz zu den eigenen Berechnungen der Beschwerdeführenden (Urk. 3) findet ihre Erklärung darin, dass die Ergänzungsleistungen auf Deckung des Existenzbedarfs und nicht der tatsächlichen Ausgaben ausgerichtet sind (vgl. E. 1.2).”
“Da bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens fingiert wird, dass die betreffende Person tatsächlich erwerbstätig ist, ist konsequenterweise auch in diesem Fall die Unfalldeckung der betreffenden Person in der EL-Berechnung nicht als Ausgabe zu berücksichtigen. Aus dem gleichen Grund werden Personen, denen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, auch keine Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV/IV/EO als Ausgabe angerechnet. Selbstverständlich müssen die UV-Beiträge dafür aber vom anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen abgezogen werden. Natürlich ist die Unfalldeckung bei der Krankenkassenprämie der Ehefrau nur dann in der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens acht Stunden pro Woche zumutbar ist, d.h. wenn sie über den Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert wäre (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum haben, wird anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG); lit. b gilt sinngemäss. Gemäss 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei zu Hause lebenden Personen als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt. Der jährliche Höchstbetrag beträgt bei zwei im gleichen Haushalt lebenden Personen in der Region 2 (B.___) Fr. 18'900.-- (Fr. 15'900.-- + Fr. 3000.--) (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 ELV i.V.m. Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen, SR 831.301.114). Der Mietwert der Liegenschaft des Ehepaares beläuft sich auf Fr. 15'720.-- und liegt somit unter dem jährlichen Höchstbetrag. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus (Mietwert Fr. 15'360.-- pro Jahr) und einen Parkplatz im Freien (Mietwert Fr. 360.-- pro Jahr). Die Beschwerdegegnerin hat als Ausgabe zu Recht lediglich den Mietwert des Einfamilienhauses in der Höhe von Fr. 15'360.-- berücksichtigt, da der Parkplatz nicht dem Wohnzweck dient. Dabei ist unbeachtlich, ob der Parkplatz von der Liegenschaft getrennt vermietet werden könnte oder nicht (vgl.”
“Was die Mietkosten für den Stellplatz von jährlich Fr. 3'240.-- (12 x Fr. 270.--; act. I 3 S. 1) anbelangt, besteht zwischen den Parteien nunmehr Einigkeit (Beschwerde S. 12 Ziff. 2.2.5.1/31). Der Stellplatz bildet mit der mobilen Unterkunft eine notwendige, d.h. zur Erfüllung des Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers und seiner Familie unabdingbare Einheit. Der für den Stellplatz anfallende Mietzins stellt quasi ein Pendant zum „Mietzins einer Wohnung“ (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dar. Es liegt somit auf der Hand, den Beschwerdeführer in diesem Punkt wie einen Mieter zu behandeln. Demnach liess die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Miete des Stellplatzes zu Recht in analoger Anwendung (vgl. zum Analogieschluss BGE 130 V 71 E. 3.2.1 S. 75) von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie in Nachachtung von Rz.”
LPC art. 10 n. 2 Nel computo di un reddito ipotetico da lavoro sono considerate ammissibili soltanto le spese che effettivamente contribuiscono alla riduzione del danno. Nel caso deciso, l'obbligo di mitigare il danno è stato inoltre ritenuto sussistente unicamente nella misura in cui il reddito ipotetico avrebbe coperto il fabbisogno di sussistenza comune.
“Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG. Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers. Da der Ausgabenüberschuss bei einer EL-Anspruchsberechnung ohne eine Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht so gross gewesen ist, dass die Ehefrau einer Vollerwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen, hat die Schadenminderungspflicht nur in dem Umfang bestanden, als die Ehefrau mit einem Erwerbseinkommen den gemeinsamen Existenzbedarf exakt hätte decken können. Benutzung des eigenen Fahrzeugs und Mehrkosten der Verpflegung als Gewinnungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2021, EL 2020/23). Entscheid vom 21. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
“Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG. Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers. Da der Ausgabenüberschuss bei einer EL-Anspruchsberechnung ohne eine Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht so gross gewesen ist, dass die Ehefrau einer Vollerwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen, hat die Schadenminderungspflicht nur in dem Umfang bestanden, als die Ehefrau mit einem Erwerbseinkommen den gemeinsamen Existenzbedarf exakt hätte decken können. Benutzung des eigenen Fahrzeugs und Mehrkosten der Verpflegung als Gewinnungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2021, EL 2020/23). Entscheid vom 21. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
Secondo il tenore letterale e l'interpretazione sistematiÊ, il valore locativo fittizio non rientra nel «canone di locazione» di un alloggio ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 LPC. Il valore locativo non è una spesa effettiva in denaro e, perciò, la dottrina citata non lo considera una spesa coperta dall'art. 10 cpv. 1; considerazioni teleologiche sostengono altresì tale orientamento.
“Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke voraussetzen. Zusätzlich müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, eine fiktive Ausgabe im Betrag des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung jener Versicherten, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, gegenüber den Mietern zu verhindern. Auch der Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG müsste also eine Gesetzeslücke aufweisen, die mit der Anordnung ausgefüllt werden müsste, dass eine betraglich dem Eigenmietwert entsprechende, völlig fiktive Ausgabe anzurechnen sei. Diese lückenfüllend geschaffene fiktive Ausgabenart fände ihre Rechtfertigung einzig darin, eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl die fiktive (Kompensations-) Ausgabe (die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf Fr. 13’200.-- bzw. Fr. 15’000.-- beschränkt ist) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art.”
“Wahrig, Deutsches Wörterbuch, herausgegeben von Renate Wahrig-Burfeind, Neuausgabe 2006). Grammatikalisch betrachtet deckt Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG also die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in der Form des Eigenmietwerts einer Liegenschaft nicht ab. Es fehlt der konkrete Geldfluss, der mit dem Wort Einkünfte gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG spricht ebenfalls gegen die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Einnahme, denn das frühere Recht der ausserordentlichen Altersrenten mit Einkommensgrenzen hat die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme nur aus einer Besonderheit der Definition der anerkannten Ausgaben heraus angeordnet, die es im Recht der Ergänzungsleistungen nicht gibt (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, S. 1754 Fn. 65). Systematisch betrachtet kann die Frage einer allfälligen Anrechnung eines Eigenmietwertes gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nur unter Einbezug des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beantwortet werden. Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke voraussetzen. Zusätzlich müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, eine fiktive Ausgabe im Betrag des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung jener Versicherten, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, gegenüber den Mietern zu verhindern.”
“Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke voraussetzen. Zusätzlich müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, eine fiktive Ausgabe im Betrag des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung jener Versicherten, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, gegenüber den Mietern zu verhindern. Auch der Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG müsste also eine Gesetzeslücke aufweisen, die mit der Anordnung ausgefüllt werden müsste, dass eine betraglich dem Eigenmietwert entsprechende, völlig fiktive Ausgabe anzurechnen sei. Diese lückenfüllend geschaffene fiktive Ausgabenart fände ihre Rechtfertigung einzig darin, eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl die fiktive (Kompensations-) Ausgabe (die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf Fr. 13’200.-- bzw. Fr. 15’000.-- beschränkt ist) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art.”