Il Consiglio federale emana le disposizioni d’esecuzione.
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Nell'elaborazione delle disposizioni di esecuzione (art. 33 LPC) il Consiglio federale si orienta, per la determinazione del valore locativo dell'alloggio abitato dal proprietario o dall'usufruttuario e per la determinazione del reddito da sublocazione, ai principi della legislazione sull'imposta diretta cantonale del cantone di domicilio (cfr. art. 12 cpv. 1 OPC-AVS/AI).
“Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.”
“Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.”
art. 33 LPC autorizza il Consiglio federale, mediante disposizioni d'esecuzione, a emanare regole più dettagliate sulla rilevanza temporale ai fini del calcolo delle prestazioni complementari. Di norma sono determinanti i redditi computabili conseguiti nell'anno solare precedente e il patrimonio esistente al 1° gennaio dell'anno di riferimento.
Per la determinazione del valore locativo dell'alloggio occupato dal proprietario o dall'usufruttuario, nonché del reddito derivante dalla sublocazione, sono determinanti i principi dell'imposta diretta cantonale del cantone di domicilio; l'ordinanza del Consiglio federale si conforma a questi principi (art. 33 LPC in combinato disposto con l'art. 12 OPC-AVS/AI).
“Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.”
“Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.”
“Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er-gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.”
L’art. 33 LPC costituisÎ una facoltà generale di emanazione di disposizioni esecutive e rappresenta il fondamento della delega per tali disposizioni regolamentari. Per la disciplina della considerazione del reddito da attività lucrativa degli invalidi parziali sussiste inoltre un’autorizzazione specifiÊ nell’art. 9 cpv. 5 lett. c LPC.
“Auch der Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 ELV mangels einer (hinreichenden) Delegationsnorm im ELG gesetzeswidrig sei, kann nicht gefolgt werden (zur Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts betreffend unselbstständige Bundesratsverordnungen vgl. BGE 150 V 73 E. 6.2 und die zur Publikation vorgesehene E. 9.1 des Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024). Denn im ELG besteht (neben der allgemeinen Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 33 ELG) eine konkrete gesetzliche Grundlage für Art. 14a ELV: Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG ermächtigt den Bundesrat, die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen zu regeln. Dass die Vorschrift von Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ELV den Rahmen der insoweit delegierten Kompetenz offensichtlich überschreiten würde, ist - auch mit Blick auf Art. 11 lit. g ELG - nicht ersichtlich.”
“Auch der Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 ELV mangels einer (hinreichenden) Delegationsnorm im ELG gesetzeswidrig sei, kann nicht gefolgt werden (zur Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts betreffend unselbstständige Bundesratsverordnungen vgl. BGE 150 V 73 E. 6.2 und die zur Publikation vorgesehene E. 9.1 des Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024). Denn im ELG besteht (neben der allgemeinen Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 33 ELG) eine konkrete gesetzliche Grundlage für Art. 14a ELV: Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG ermächtigt den Bundesrat, die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen zu regeln. Dass die Vorschrift von Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ELV den Rahmen der insoweit delegierten Kompetenz offensichtlich überschreiten würde, ist - auch mit Blick auf Art. 11 lit. g ELG - nicht ersichtlich.”
“Auch der Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 ELV mangels einer (hinreichenden) Delegationsnorm im ELG gesetzeswidrig sei, kann nicht gefolgt werden (zur Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts betreffend unselbstständige Bundesratsverordnungen vgl. BGE 150 V 73 E. 6.2 und die zur Publikation vorgesehene E. 9.1 des Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024). Denn im ELG besteht (neben der allgemeinen Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 33 ELG) eine konkrete gesetzliche Grundlage für Art. 14a ELV: Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG ermächtigt den Bundesrat, die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen zu regeln. Dass die Vorschrift von Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ELV den Rahmen der insoweit delegierten Kompetenz offensichtlich überschreiten würde, ist - auch mit Blick auf Art. 11 lit. g ELG - nicht ersichtlich.”
Per il calcolo delle prestazioni complementari annuali sono, di regola, determinanti i redditi computabili conseguiti durante l'anno solare precedente e il patrimonio esistente al 1° gennaio dell'anno di percezione. Nella determinazione del patrimonio netto dal patrimonio lordo vanno detratti i debiti dell'avente diritto o del beneficiario che risultino inequivocabilmente documentati.
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG der in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers, welche einwandfrei belegt sind, vom rohen Vermögen abzuziehen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 E. 314).”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG der in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers, welche einwandfrei belegt sind, vom rohen Vermögen abzuziehen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 E. 314).”
Citazione: LPC art. 33 n. 3 Il Consiglio federale può applicare l'art. 27a OPC-AVS/AI o emanare disposizioni esecutive nel suo spirito. Se ciò sia avvenuto a titolo integrativo (per colmare una lacuna) oppure in base all'art. 33 LPC può rimanere aperto; in ogni caso un tale esercizio del suo potere discrezionale, nella misura in cui corrisponÞ al chiaro tenore letterale, di principio non è censurabile in seÞ giurisdizionale.
“-- abgezogen werden, auf den zudem nur ein eingeschränkter Kreis von Erbinnen und Erben (Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, die Kinder oder die Eltern) Anspruch hat. Aufzurechnen sind im Kanton Zürich schliesslich in gewissem Rahmen auch Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer (vgl. § 19 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 1971 [ZLG; SR-ZH 831.3]). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass sich weder aus dem ELG selbst noch aus den Materialien Hinweise entnehmen lassen, auf welchen Zeitpunkt hin der Nettonachlass im Detail zu berechnen ist. Eine Bindung des Verordnungsgebers an die Lösungen im zürcherischen Recht bestand nicht. Einziger Hinweis aus den parlamentarischen Beratungen an den Verordnungsgeber ist der mit dem Zweck der Ergänzungsleistung übereinstimmende Vermerk, dass nicht Erben von den (zu Lebzeiten ausgerichteten) Ergänzungsleistungen profitieren sollen. Ob der Bundesrat Art. 27a ELV in der Folge lückenfüllend (vgl. BGE 148 V 84 E. 7.1.2 S. 96) oder gestützt auf die ihm durch Art. 33 ELG allgemein eingeräumte Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen erlassen hat, kann vorliegend offen bleiben, weil wie nachfolgend darzulegen sein wird, so oder anders kein Anlass besteht, in das dem Bundesrat zustehende Ermessen einzugreifen und Art. 27a ELV deshalb im Sinne des klaren Wortlauts zur Anwendung kommt.”
l'art. 33 LPC autorizza il Consiglio federale a emanare disposizioni esecutive. Da ciò derivano in particolare norme riguardanti le basi rilevanti per la determinazione delle prestazioni complementari (ad es. i redditi computabili dell'anno civile precedente e il patrimonio al 1° gennaio), nonché disposizioni sull'inizio dell'applicazione e sulle eventuali norme transitorie.
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV).”
LPC art. 33 n. 1 Le disposizioni di esecuzione stabiliscono quali oneri siano considerati costi dichiarati per l'acquisizione del reddito; deducibili sono soltanto le spese espressamente indicate o direttamente necessarie per conseguire o mantenere la fonte di reddito. L'elenco delle spese riconosciute è tassativo.
“Als abzugsfähige Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 123 V 258 E. 2 S. 260, 111 V 128 E. 3c S. 128, 101 V 94 E. 3 S. 94; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Januar 2020, 9C_486/2019, E. 3.4.2.1 mit Hinweis; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 227). Die Annahme von Gewinnungskosten setzt dabei nicht voraus, dass eine Aufwendung im konkreten Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass diese nach der "Verkehrsauffassung" mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens im Zusammenhang stehen (BGE 108 V 220 E. 3b S. 221; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 13. März 2002, P 53/01, E. 3b). Dabei können nach Gesetz (vgl. Art. 11a ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 und Art. 33 ELG) und Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 18. September 2014, 9C_400/2014) lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden. Der Gesetzgeber hat die anerkannten Ausgaben einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6 und 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung; Müller, a.a.O., N. 225; Rz.”
“Als abzugsfähige Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 123 V 258 E. 2 S. 260, 111 V 128 E. 3c S. 128, 101 V 94 E. 3 S. 94; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Januar 2020, 9C_486/2019, E. 3.4.2.1 mit Hinweis; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 227). Die Annahme von Gewinnungskosten setzt dabei nicht voraus, dass eine Aufwendung im konkreten Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass diese nach der "Verkehrsauffassung" mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens im Zusammenhang stehen (BGE 108 V 220 E. 3b S. 221; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 13. März 2002, P 53/01, E. 3b). Dabei können nach Gesetz (vgl. Art. 11a ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 und Art. 33 ELG) und Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 18. September 2014, 9C_400/2014) lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden. Der Gesetzgeber hat die anerkannten Ausgaben einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6 und 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung; Müller, a.a.O., N. 225; Rz.”
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