RS 830.1 ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 13 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896). ↩
Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 17 giu. 2005 sul programma di sgravio 2004, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5427;FF 2005 659). ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 13 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896). ↩
Abrogato dall’all. n. 13 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, con effetto dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896). ↩
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Bei Feststellung des medizinischen Endzustands nach Art. 40 Abs. 1 MVG kann eine weiterhin bestehende teilkausale Mitwirkung der dienstlichen Verletzung anerkannt werden. Ein solcher Kausalitätsanteil (im entschiedenen Fall 10 %) kann für die Höhe der Invalidenrente berücksichtigt werden.
“Die Vorinstanz stellte fest, die Suva-MV habe ihre Haftung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. April 2007 anerkannt und gesetzliche Leistungen erbracht. Am 10. März 2009 hätten die Parteien einen Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG abgeschlossen, welcher den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente nicht umfasst habe. Sie erkannte sodann, dem orthopädischen Gutachten der PD Dr. med. B.________ vom 30. April 2021 samt Ergänzung vom 8. Juni 2022 komme Beweiswert zu, auch wenn es widersprüchlich erscheine, wenn einerseits per Mitte April 2009 ein Status quo sine eingetreten sein soll und andererseits die dienstliche Verschlimmerung des Vorzustandes weiterhin im Sinne einer (minimalen) Teilkausalität die linksseitigen Kniebeschwerden bewirkten. Bei Lichte betrachtet habe die Gutachterin den Eintritt des medizinischen Endzustands im Sinne von Art. 40 Abs. 1 MVG im April 2009 postuliert. So habe PD Dr. med. B.________ nachvollziehbar begründet, dass die weitere Entwicklung nach dem Fallabschluss zwar weit überwiegend durch die Summe des Vorzustandes und der nachdienstlichen Verletzungen des linken Knies geprägt worden sei, jedoch die militärdienstliche Verletzung - wenn auch quantitativ schwierig abgrenzbar - weiterhin mitgewirkt habe. Das kantonale Gericht kam gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen zum Schluss, dass der Kausalitätsanteil des militärversicherten Gesundheitsschadens an den linksseitigen Kniebeschwerden 10 % betrage. Allerdings habe sich PD Dr. med. B.________ bisher nicht mit einem allfälligen Integritätsschaden auseinandergesetzt, weshalb der medizinische Sachverhalt punktuell ungenügend abgeklärt sei und sich weitere Abklärungen in Form einer kreisärztlichen Beurteilung der Suva-MV oder einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme aufdränge. Zu diesem Zweck wies die Vorinstanz die Sache an die Beschwerdeführerin zurück.”
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den mutmasslichen Verdienst im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen. Massgeblich ist, was die versicherte Person nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte; in der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls um Teuerung und die reale Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft.
“Der versicherte Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre (vgl. Art. 40 Abs. 3 MVG bzw. E. 2.2.1 hiervor), deckt sich mit jenem des Valideneinkommens wie er auch in anderen Sozialversicherungszweigen Anwendung findet (vgl. Frésard/Moser-Szeless, a.a.O., S. 1164 N. 1001 f.; Franz Schlauri, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1110 f. N. 138 f.; Maeschi, a.a.O., Art. 40 N. 45 ff.). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Es ist grundsätzlich darauf abzustellen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdienen würde, nicht was sie als voll Erwerbstätige bestenfalls verdienen könnte (vgl.”
Bei teilweiser Invalidität wird die Rente anteilig nach dem versicherten Jahresverdienst bemessen; versichert ist der Jahresverdienst, der während der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre.
“Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG). Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 MVG).”
“Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG). Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 MVG).”
Bei voraussichtlich bleibender oder längerdauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist anstelle weiterer Taggeldleistungen eine Invalidenrente auszurichten. Die Höhe richtet sich nach dem mutmasslichen (versicherten) Jahresverdienst und dem Invaliditätsgrad (bei voller Invalidität 80 % des versicherten Jahresverdienstes; bei teilweiser Invalidität entsprechende Herabsetzung).
“Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG). Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 MVG).”
“Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG). Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 MVG).”
Ein Anspruch auf Invalidenrente nach Art. 40 Abs. 1 MVG entsteht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Gesundheitszustand als stabil gilt und keine namhafte Besserung mehr durch weitere Heilbehandlung zu erwarten ist (im entschiedenen Fall: ab Juli 2018).
“Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2012 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, könnte er daraus nichts zu seine Gunsten ableiten. Denn erst gemäss dem Bericht des Zentrums B.________ vom 4. Dezember 2017 war keine namhafte Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit im Sinn einer Verbesserung zu erwarten. Davor konnte mithin ein Rentenanspruch nicht entstehen (vgl. Art. 40 Abs. 1 MVG). Zu beachten ist weiter, dass beim Beschwerdeführer im November 2017 - mithin nach den Untersuchungen im Zentrum B.________ vom 17./18 Juli 2017 - neuerliche gesundheitliche Komplikationen auftraten. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass erst ab Juli 2018 ein stabiler und dauerhaft keinen namhaften Verbesserungen durch weitere Heilbehandlung mehr zugänglicher Gesundheitszustand vorgelegen habe, weshalb der Rentenanspruch per 1. Juli 2018 zu prüfen sei (vgl. E. 5.1 hiervor).”
“Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2012 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, könnte er daraus nichts zu seine Gunsten ableiten. Denn erst gemäss dem Bericht des Zentrums B.________ vom 4. Dezember 2017 war keine namhafte Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit im Sinn einer Verbesserung zu erwarten. Davor konnte mithin ein Rentenanspruch nicht entstehen (vgl. Art. 40 Abs. 1 MVG). Zu beachten ist weiter, dass beim Beschwerdeführer im November 2017 - mithin nach den Untersuchungen im Zentrum B.________ vom 17./18 Juli 2017 - neuerliche gesundheitliche Komplikationen auftraten. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass erst ab Juli 2018 ein stabiler und dauerhaft keinen namhaften Verbesserungen durch weitere Heilbehandlung mehr zugänglicher Gesundheitszustand vorgelegen habe, weshalb der Rentenanspruch per 1. Juli 2018 zu prüfen sei (vgl. E. 5.1 hiervor).”
Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
“Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG). Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 MVG).”
“Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80% des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG).”