51 commentaries
Bei nach Dienstende festgestellten oder gemeldeten Gesundheitsschädigungen haftet die Militärversicherung nur, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Schädigung während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen beziehungsweise Rückfälle einer bereits versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
“Gemäss Art. 5 MVG erstreckt sich die MV auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird (Abs. 1). Die MV haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt: a. dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Abs. 2). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die MV für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Abs. 3). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art.”
“6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG). 2.4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an. Somit gelangt vorliegend die Haftungsbestimmung von Art. 5 MVG zur Anwendung. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt. 2.5 Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Sie erlischt bei einer Haftung nach Art. 5 MVG, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer Verschlimmerung erlischt sie beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("Status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2020, E. 3.2 mit Hinweis). 3. Die Leistungen der Militärversicherung bestehen gemäss Art. 8 MVG unter anderem aus der Heilbehandlung (lit. a) und aus Taggeldern (lit. e). Nach Art. 16 Abs. 1 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er laut Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes.”
Art. 5 Abs. 1 MVG umfasst auch Gesundheitsschädigungen, die erst nach deren Entstehung durch spätere Feststellung oder Anmeldung bekannt werden; das spätere Auftreten der Meldung oder Feststellung schliesst die Haftung der Militärversicherung nicht aus.
“Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird (Art. 5 Abs. 1 MVG). Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG).”
“Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich zu bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 7. April 2022 kann daher direkt Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden. 1.2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt folgt aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100). 1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) haftet die Militärversicherung nach den Be-stimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MVG). 2.2.2. Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art.”
Die Militärversicherung kann für den Bezug von Medikamenten während des Militärdienstes Leistungen erbringen; dies gilt auch dann, wenn die obligatorische Krankenpflegeversicherung infolge eines mehr als 60 Tage dauernden Dienstes ruht.
“Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2022 Art. 5 MVG. Art. 3 Abs. 4 KVG. Haftung der Militärversicherung. Vordienstliche Gesundheitsbeeinträchtigung. Ruhen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung während eines mehr als 60 Tage dauernden Militärdienstes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2022, MV 2022/1). Entscheid vom 28. März 2022 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. MV 2022/1 Parteien A.___ AG Beschwerdeführerin, gegen B.___ Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt C.___, Beigeladener, Gegenstand Leistungspflicht für Medikamentenbezug während Militärdienst (i.S. C.___)”
Erweist sich die Verschlimmerung als dauernd oder als richtunggebend, besteht die Haftung der Militärversicherung auf unbestimmte Zeit. Ist die Verschlimmerung lediglich vorübergehend, kann die Haftung zeitlich begrenzt werden; Voraussetzung dafür ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist. Als behoben gilt die Verschlimmerung, wenn entweder der Status quo ante oder der Status quo sine erreicht ist.
“Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Maeschi, a.a.O., N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen, S. 89 f.). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der Status quo ante (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der Status quo sine (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen, S. 90).”
“Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Maeschi, a.a.O., N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen, S. 89 f.). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der Status quo ante (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der Status quo sine (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen, S. 90).”
Die Militärversicherung haften grundsätzlich für alle Folgen, die mit der im Dienst in Erscheinung getretenen Gesundheitsschädigung in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen. Die Haftung endet, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer geltend gemachten Verschlimmerung entfällt die Haftung beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er zum Zeitpunkt des Dienstantritts bestand (Status quo ante) oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre (Status quo sine).
“Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Sie erlischt bei einer Haftung nach Art. 5 MVG, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer Verschlimmerung erlischt sie beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("Status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2020, E. 3.2 mit Hinweis).”
“Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Sie erlischt bei einer Haftung nach Art. 5 MVG, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer Verschlimmerung erlischt sie beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("Status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2020, E. 3.2 mit Hinweis).”
Bei unklarer Verursachung oder zeitlichem Auftreten kann die Militärversicherung die Haftung ausschliessen, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht worden sein konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a). Zusätzlich muss sie den Beweis erbringen, dass die Schädigung während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b). Wird lit. a erbracht, lit. b jedoch nicht, haftet die Militärversicherung für die während des Dienstes eingetretene oder verschlimmerte Verschlechterung (Art. 5 Abs. 3).
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi-gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
“1 Satz 1 MVG haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung grundsätzlich nach dem Kontemporalitätsprinzip (BGE 111 V 370 E. 1a; vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG). 2.3 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG). 2.4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an.”
Erbringt die Militärversicherung den Beweis gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG allein, führt dies noch nicht zwingend zu einem vollständigen Haftungsausschluss. Für den vollständigen Haftungsausschluss ist zusätzlich der Beweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. b erforderlich. Wird lit. a erbracht, aber lit. b nicht, haftet die Militärversicherung für die während des Dienstes eingetretene Verschlimmerung; der Beweis nach lit. b ist zudem für die Bemessung des versicherten Schadens massgebend (Art. 5 Abs. 3 MVG).
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
“Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung grundsätzlich nach dem Kontemporalitätsprinzip (BGE 111 V 370 E. 1a; vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
“Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit. b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
Zum Haftungsausschluss nach Art. 5 Abs. 2 MVG gehört eine kumulative Beweisführung: Die Militärversicherung hat zunächst darzulegen, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a). Zusätzlich muss sie den Beweis erbringen, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird lit. a erbracht, aber lit. b nicht, so haftet die Militärversicherung für die während des Dienstes eingetretene Verschlimmerung; diese Verschlimmerung ist für die Bemessung des versicherten Schadens massgeblich (Art. 5 Abs. 3 MVG).
“Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
“Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt folgt aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100). 1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) haftet die Militärversicherung nach den Be-stimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MVG). 2.2.2. Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.”
“Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit. b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
Die Militärversicherung trägt den Sicherheitsbeweis hinsichtlich Vordienstlichkeit bzw. Nichtverursachung bzw. Nichtverschlimmerung während des Dienstes; bei Zweifeln ist zugunsten der versicherten Person zu entscheiden.
“Kontemporalität bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin auch für Krankheiten haftet, die ohne näheren Zusammenhang zum Militärdienst gleichzeitig (kontemporal) mit dem Dienst in Erscheinung treten und gemeldet oder sonstwie festgestellt werden, solange nicht mit Sicherheit bewiesen werden kann, dass die Krankheit vor dem Dienst bestanden hat. In dieser Hinsicht ist die Militärversicherung einzigartig und weder mit der Unfallversicherung noch mit der beruflichen Vorsorge vergleichbar. Zufolge des Kontemporalitätsprinzip kommt anders als im Recht der Unfallversicherung dem Status quo sine mangels einer kausalen Verknüpfung zu einem bestimmten Ereignis nicht die gleiche Bedeutung zu. Die Militärversicherung kann sich deshalb insbesondere nicht mit der Argumentation aus der Haftung befreien, die Erkrankung sei zwar während des Militärdienstes eingetreten, wäre jedoch auch ohne diesen (zu einem späteren Zeitpunkt) eingetreten. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers bleibt der Militärversicherung einzig der Sicherheitsbeweis für die Vordienstlichkeit oder Nichtverursachung während des Dienstes (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) einerseits und die Nichtverschlimmerung bzw. Nichtbeschleunigung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG) andererseits. Mit dieser Regelung soll jeder Zweifel in Bezug auf die Erfüllung des Sicherheitsbeweises der versicherten Person zugute kommen (BGer 8C_185/2019, E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. E. 2.2 hiervor). Insoweit ist auch ein Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten, namentlich im Bereich der beruflichen Vorsorge, nicht möglich. Für den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität wird in der beruflichen Vorsorge verlangt, dass eine Erkrankung sich mit einer minimalen Einschränkung (von 20 %) in der Arbeitsfähigkeit während der Versicherungsunterstellung bemerkbar gemacht hat (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1). Geht der entsprechende Konnex während einer gewissen Zeit zufolge Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit verloren, so endet die Leistungspflicht (vgl. BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Eine gleichartige Regelung fehlt im Recht der Militärversicherung (vgl. E. 2.2.1 hiervor).”
Erbringt die Militärversicherung den Beweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. a (sicher vordienstlich), dagegen nicht denjenigen nach lit. b (dass während des Dienstes keine Verschlimmerung eingetreten ist), so haftet die Militärversicherung für die während des Dienstes eingetretene Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung.
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi-gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
Vordienstlich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 MVG ist eine Gesundheitsschädigung, die bereits vor Beginn des Dienstes bestanden hat. Es muss sich um einen Unfall (bzw. Unfallfolgen) oder eine Krankheit handeln; eine blosse Krankheitsdisposition genügt nicht. Die Gesundheitsschädigung muss sich in irgendeiner Form — etwa durch Symptome oder Beschwerden — gezeigt oder ärztlich festgestellt worden sein. Einer Behandlungsbedürftigkeit oder einer Arbeits‑ bzw. Erwerbsunfähigkeit bedarf es nicht.
“Vordienstlich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG ist eine Gesundheitsschädigung, wenn sie bereits vor Beginn des Dienstes bestanden hat. Es muss sich um einen Unfall (bzw. Unfallfolgen) oder eine Krankheit handeln; eine blosse Krankheitsdisposition stellt noch keine Gesundheitsschädigung dar. Die Gesundheitsschädigung muss in irgendeiner Form (Symptome oder Beschwerden) in Erscheinung getreten oder ärztlich festgestellt worden sein. Einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bedarf es nicht (Maeschi, a.a.O., Art. 5 N. 25). Bei Krankheiten mit unbekannter Ursache, wie beispielsweise bei multipler Sklerose oder Morbus Bechterew, beginnt die Krankheit mit dem Auftreten der typischen Symptome und Beschwerden (Maeschi, a.a.O., Art. 5 N. 28.7).”
“Vordienstlich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG ist eine Gesundheitsschädigung, wenn sie bereits vor Beginn des Dienstes bestanden hat. Es muss sich um einen Unfall (bzw. Unfallfolgen) oder eine Krankheit handeln; eine blosse Krankheitsdisposition stellt noch keine Gesundheitsschädigung dar. Die Gesundheitsschädigung muss in irgendeiner Form (Symptome oder Beschwerden) in Erscheinung getreten oder ärztlich festgestellt worden sein. Einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bedarf es nicht (Maeschi, a.a.O., Art. 5 N. 25).”
“Vordienstlich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG ist eine Gesundheitsschädigung, wenn sie bereits vor Beginn des Dienstes bestanden hat. Es muss sich um einen Unfall beziehungsweise Unfallfolgen oder eine Krankheit handeln; eine blosse Krankheitsdisposition stellt noch keine Gesundheitsschädigung dar. Die Gesundheitsschädigung muss in irgendeiner Form (Symptome oder Beschwerden) in Erscheinung getreten oder ärztlich festgestellt worden sein. Einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit bedarf es nicht (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 25 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen, S. 85). Bei Krankheiten mit unbekannter Ursache, wie beispielsweise bei multipler Sklerose oder Morbus Bechterew, beginnt die Krankheit mit dem Auftreten der typischen Symptome oder Beschwerden (Maeschi, a.a.O., N”
Die Militärversicherung trägt die Beweislast nach Art. 5 Abs. 2 MVG. Sie muss darlegen, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht wurde, und zusätzlich, dass sie während des Dienstes sicher weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
“Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird (Art. 5 Abs. 1 MVG). Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG).”
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi-gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art.”
Haftet die Militärversicherung nach Art. 5 Abs. 1 MVG, kann sie sich nur durch die in Abs. 2 vorgesehenen Beweiserfordernisse entlasten. Erbringt sie den Beweis der sicheren Vordienstlichkeit oder der sicheren Nichtverursachung während des Dienstes (Abs. 2 lit. a), ist die Haftung grundsätzlich ausgeschlossen; gelingt ihr daneben auch der Beweis, dass während des Dienstes keine Verschlimmerung oder Beschleunigung stattgefunden hat (Abs. 2 lit. b), entfällt die Haftung endgültig. Wird jedoch nur der Nachweis nach lit. a, nicht aber derjenige nach lit. b geführt, so haftet die Militärversicherung für eine während des Dienstes eingetretene Verschlimmerung (Art. 5 Abs. 3). Dies gilt auch, wenn Verschlimmerungen, Spätfolgen oder Rückfälle erst nach Dienstschluss ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden.
“Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
“Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich zu bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 7. April 2022 kann daher direkt Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden. 1.2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt folgt aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100). 1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) haftet die Militärversicherung nach den Be-stimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MVG). 2.2.2. Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art.”
Erbringt die Militärversicherung den Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG (vordienstliche Ursache), jedoch nicht denjenigen nach Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG (Fehlen einer Verschlimmerung), so haftet sie für die während des Dienstes eingetretene bzw. durch den Dienst verschlimmerte Gesundheitsschädigung. Der Beweis nach Abs. 2 lit. b ist zudem für die Bemessung des versicherten Schadens relevant.
“Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
Anstelle des Entlastungsbeweises der konkreten Vordienstlichkeit kann die Militärversicherung alternativ einen abstrakten Beweis erbringen, nämlich dass die Gesundheitsschädigung mit Sicherheit nicht während des Dienstes verursacht werden konnte.
“zu Art. 5 MVG, S. 87). Anstelle des Entlastungsbeweises der konkreten Vordienstlichkeit kann die Militärversicherung den Nachweis dafür erbringen, dass die Gesundheitsschädigung sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (abstrakter Beweis der Vordienstlichkeit; Maeschi, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 5 MVG, S. 87 f.).”
“zu Art. 5 MVG, S. 87). Anstelle des Entlastungsbeweises der konkreten Vordienstlichkeit kann die Militärversicherung den Nachweis dafür erbringen, dass die Gesundheitsschädigung sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (abstrakter Beweis der Vordienstlichkeit; Maeschi, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 5 MVG, S. 87 f.).”
Die Militärversicherung haftet für Gesundheitsschädigungen, die während des Dienstes in Erscheinung treten und gemeldet werden, sowie für alle Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen. Die Haftung erlischt, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Bei geltend gemachter Verschlimmerung endet die Haftung, wenn der Zustand wie zum Zeitpunkt des Dienstantritts (status quo ante) oder wie er ohne dienstliche Schädigung eingetreten wäre (status quo sine) sicher nachgewiesen ist.
“3 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG). 2.4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an. Somit gelangt vorliegend die Haftungsbestimmung von Art. 5 MVG zur Anwendung. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt. 2.5 Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Sie erlischt bei einer Haftung nach Art. 5 MVG, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer Verschlimmerung erlischt sie beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("Status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2020, E. 3.2 mit Hinweis). 3. Die Leistungen der Militärversicherung bestehen gemäss Art. 8 MVG unter anderem aus der Heilbehandlung (lit. a) und aus Taggeldern (lit. e). Nach Art. 16 Abs. 1 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren.”
Art. 5 Abs. 1 MVG umfasst auch Gesundheitsschädigungen, die erst nach Schluss des Dienstes festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet werden, namentlich Spätfolgen oder Rückfälle. Die Haftung bleibt jedoch durch die in Art. 5 Abs. 2 MVG vorgesehenen Beweiserfordernisse eingeschränkt; ist nach Abs. 2 lit. a die vordienstliche Verursachung bewiesen, greift Abs. 3, wenn die Militärversicherung den Beweis einer fehlenden während-dienstlichen Verschlimmerung nicht erbringt.
“Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich zu bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 7. April 2022 kann daher direkt Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden. 1.2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt folgt aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100). 1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) haftet die Militärversicherung nach den Be-stimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MVG). 2.2.2. Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art.”
“Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird (Art. 5 Abs. 1 MVG). Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG).”
Bei einem langen beschwerde- und behandlungsfreien Intervall kann von einem neuen Versicherungsfall ausgegangen werden; dies schliesst eine Haftung nach Art. 5 MVG aus.
“Mai 2016, als er tags zuvor ein Verhebetrauma erlitten und seither an einer akuten Lumbalgie gelitten hatte (Dr. C.___, Urk. 8/31), keine Konsultationen stattfanden. Die behandlungsfreie Zeit vom 7. Juli 2011 bis 21. Juli 2015 bestätigte Dr. C.___ nochmals mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 (Urk. 8/37). Der Beschwerdeführer habe auch berichtet, es sei ihm die letzten fünf Jahre gut gegangen mit nur wenig Lumbalgien. Die Konsultation vom 21. Juli 2015 - welche jedoch weder mit einem Arztbericht noch einem Krankengeschichteeintrag dokumentiert ist - ergab mittels einmaliger Schmerzmittelinfiltration therapierbare Beschwerden (vgl. E. 3.3). Selbst wenn also die Anmeldung vom August 2017 denselben Gesundheitsschaden betrifft - auf diesen Standpunkt berief sich der Beschwerdeführer (vgl. E. 2.2) und die Beschwerdegegnerin stellte dies auch nicht in Abrede (vgl. Urk. 2 S. 10 f. Ziff. 5 lit. f.) - ist aufgrund des langen beschwerde- und behandlungsfreien Intervalls zwischen Juli 2011 und Juli 2015 von einem neuen Versicherungsfall auszugehen. Dies schliesst eine Haftung nach Art. 5 MVG aus.”
Bei Anwendung von Art. 5 MVG erstrecken sich die Leistungen der Militärversicherung unter anderem auf Heilbehandlung und Taggelder. Art. 5 MVG kommt zur Anwendung, wenn eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet wird; die Haftung umfasst die Folgen, die in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit diesem Ereignis stehen. Die Haftung erlischt, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Bei geltend gemachter Verschlimmerung erlischt die Haftung beim sicheren Nachweis des Zustands wie vor dem Dienst (status quo ante) oder des Zustands, wie er auch ohne dienstliche Schädigung eingetreten wäre (status quo sine).
“6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG). 2.4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an. Somit gelangt vorliegend die Haftungsbestimmung von Art. 5 MVG zur Anwendung. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt. 2.5 Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Sie erlischt bei einer Haftung nach Art. 5 MVG, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer Verschlimmerung erlischt sie beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("Status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2020, E. 3.2 mit Hinweis). 3. Die Leistungen der Militärversicherung bestehen gemäss Art. 8 MVG unter anderem aus der Heilbehandlung (lit. a) und aus Taggeldern (lit. e). Nach Art. 16 Abs. 1 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er laut Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes.”
Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie nachweist, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich war oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und zusätzlich nachweist, dass sie während des Dienstes sicher weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird lediglich der nach lit. a geforderte Beweis erbracht, nicht jedoch derjenige nach lit. b, so haftet die Militärversicherung für eine während des Dienstes eingetretene Verschlimmerung (Art. 5 Abs. 3 MVG).
“Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art.”
“Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 18. Januar 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 MVG haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung grundsätzlich nach dem Kontemporalitätsprinzip (BGE 111 V 370 E. 1a; vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG). 2.3 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.”
Wird der Beweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. a erbracht, nicht jedoch der nach Art. 5 Abs. 2 lit. b, haftet die Militärversicherung für die während des Dienstes eingetretene Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Art. 5 Abs. 2 lit. b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
“Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit. b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
Zweistufiger Entlastungsbeweis: Die Militärversicherung muss erstens nach Art. 5 Abs. 2 lit. a sicher darlegen, dass die Gesundheitsschädigung vordienstlich war oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte, und zweitens nach Art. 5 Abs. 2 lit. b sicher darlegen, dass die Schädigung während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist. Wird der Beweis nach lit. a erbracht, derjenige nach lit. b jedoch nicht, haftet die Militärversicherung für die während des Dienstes eingetretene Verschlimmerung.
“Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt folgt aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100). 1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) haftet die Militärversicherung nach den Be-stimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MVG). 2.2.2. Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.”
“1 Satz 1 MVG haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung grundsätzlich nach dem Kontemporalitätsprinzip (BGE 111 V 370 E. 1a; vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG). 2.3 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG). 2.4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an.”
Fehlt ein nachgewiesener dienstlicher Kausalzusammenhang, sind die Haftungsvoraussetzungen von Art. 5 MVG nicht erfüllt. Dies gilt auch für diagnostische Konstellationen wie eine Persönlichkeitsstörung, wenn aus den Gutachten kein dienstlicher Auslöser hervorgeht.
“Dies im Gegensatz zu den beiden versicherungsmedizinischen Begutachtungen, welche dank der Vorlage der gesamten medizinischen Akten wie auch der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin einen Überblick über die gesamte fachpsychiatrische Behandlungszeit hatten. Dr. B.___ zeigte ausführlich und nachvollziehbar auf, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, welche nicht im Zivildiensteinsatz ihren Auslöser hat. Zwischen der Anpassungsstörung während des Zivildienstes und den späteren depressiven Episoden bestand auch gemäss Dr. B.___ kein direkter kausaler Zusammenhang. Der Beschwerdeführer sehe einen derartigen Zusammenhang zwar, weil die psychischen Beschwerden während des Zivildienstes Ausdruck einer wahrscheinlich erstmaligen narzisstisch-depressiven Krise dargestellt hätten. Auslöser für die mehrmaligen psychischen Dekompensationen waren aber nach übereinstimmender Ansicht von Dr. B.___ wie auch Dr. C.___ jeweils neue äussere Umstände (vgl. E. 3.7 und Urk. 12/200 S. 28 sowie E. 3.11). Die Haftungsvoraussetzungen - weder jene von Art. 5 MVG noch jene von Art. 6 MVG - hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung sind somit nicht erfüllt. Weder gestützt auf die Berichte des früher behandelnden Dr. I.___ (vgl. E. 3.8 f.) noch auf den Bericht der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides aktuell behandelnden Dr. K.___ (vgl. E. 3.12) wird die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar widerlegt. Entgegen der Ansicht von Dr. K.___ zeigten die Gutachter auffällige und anhaltende Verhaltensmuster des Beschwerdeführers auf (vgl. E. 3.7 und 3.11). Gerade ihr Argument, es handle sich bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung um eine Längsschnittdiagnose (vgl. Urk. 7/7), vermag der Diagnoseherleitung durch die beiden Gutachter nichts entgegenzuhalten, zumal die Gutachter umfassende Kenntnis der Vorakten hatten. Dahingegen bleibt unklar, auf welche Anamnese oder Vorakten sich Dr. K.___ stützt, zumal die Behandlung durch sie erst im Mai 2020 begann.”
Ergibt sich, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich war oder sicher nicht im Dienst verursacht wurde (Abs. 2 lit. a), der Nachweis jedoch nicht erbracht werden kann, dass sie im Dienst nicht verschlimmert oder beschleunigt worden ist (Abs. 2 lit. b), haftet die Militärversicherung für die während des Dienstes eingetretene Verschlimmerung (Art. 5 Abs. 3 MVG).
“Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
“Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit. b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich nicht nur auf Schädigungen der Gesundheit, sondern umfasst nach der Rechtsprechung auch die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Gesundheitsschädigungen.
“Bei der Militärversicherung ist u.a. versichert, wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht (Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1). Die Militärversicherung haftet gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen, welche während des Dienstes in Erscheinung treten und gemeldet oder sonst wie festgestellt werden.”
Bei wiederholter Anmeldung ist vorrangig zu prüfen, ob es sich um denselben Versicherungsfall im Sinn von Art. 5 MVG handelt; nur wenn ein neuer Versicherungsfall vorliegt, stellen sich andere Haftungsfragen.
“Streitig und zu prüfen ist, ob die erneute Anmeldung im August 2017 denselben Versicherungsfall betrifft, für welchen die Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 Leistungen erbracht hatte und somit eine Haftung nach Art. 5 MVG in Frage kommt. Sofern ein neuer Versicherungsfall vorliegt, ist streitig und zu prüfen, ob die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 6 MVG gegeben sind.”
Bei einer Leistungseinstellung nur für die Zukunft hat die Militärversicherung den gemäss Art. 5 MVG erforderlichen Sicherheitsbeweis dafür zu erbringen, dass keine dienstliche Verschlimmerung vorliegt.
“Der Beschwerdeführer demgegenüber macht geltend, die Beschwerdegegnerin hafte aufgrund des Kontemporalitätsprinzips für die MS als solche (Urk. 1 S. 9). Dem Entscheid vom 17. Mai 2001 (Urk. 9/109; vgl. auch Urk. 9/121 S. 2) können insoweit keine abschliessenden Feststellungen entnommen werden, was von den Parteien auch nicht geltend gemacht wird. Bei der Prüfung dieser Frage zu beachten ist, dass die Praxis zu den Schubkrankheiten, wonach grundsätzlich nur die einzelnen Krankheitsmanifestationen als Gesundheitsschädigung im Sinne des MVG gelten (E. 1.5.3), der Annahme einer dienstlichen Verschlimmerung einer Schubkrankheit (über einen Schub hinaus) oder gar einer dienstlichen Verursachung einer Schubkrankheit im konkreten Fall nicht entgegensteht (vgl. zur Bechterew-Erkrankung: Urteil des Bundesgerichts M 9/84 vom 14. April 1986 E. 4a sowie 8C_522/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 6.1; vgl. auch Urteil M 11/04 vom 19. Mai 2005 E. 2.1). Auch bei einer Leistungseinstellung nur für die Zukunft hat die Beschwerdegegnerin den gemäss Art. 5 MVG erforderlichen Sicherheitsbeweis zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 6.2).”
Art. 5 MVG ist von Art. 6 MVG abzugrenzen: Art. 5 kommt zur Anwendung, wenn eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes erstmals in Erscheinung tritt und gemeldet wird; hier wird der Kausalzusammenhang zwischen Schädigung und dienstlichen Einwirkungen vermutet, diese Vermutung kann durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden. Art. 6 gilt für nachdienstlich festgestellte Schädigungen oder Spätfolgen, bei denen die dienstliche Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Die Haftung nach Art. 5 erlischt, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist; bei behaupteter Verschlimmerung entfällt die Haftung beim sicheren Nachweis des Zustands zum Zeitpunkt des Dienstantritts (Status quo ante) oder des Zustands, wie er auch ohne dienstliche Schädigung eingetreten wäre (Status quo sine).
“Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, worauf die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen abzielt, die gutachterliche Einschätzung des Kausalitätsanteils der dienstlichen Verletzungen beziehe sich auf die posttraumatische Arthrose und damit auf eine Haftung gemäss Art. 6 MVG. Vorliegend steht offenkundig eine (Teil) Haftung gemäss Art. 6 MVG, und nicht nach Art. 5 MVG, zur Diskussion, nachdem die Suva-MV ihre Leistungen für die im Dienst erlittene Meniskusläsion und die oesteochondralen Läsion am medialen Femurkondylus bereits im April 2009 eingestellt hatte, der Beschwerdegegner in der Folge betreffend das linke Knie bis Sommer 2010 vollständig beschwerdefrei gewesen war und nunmehr eine neue Gesundheitsschädigung in Form einer Gonarthrose zur Beurteilung steht (zur Frage des Vorliegens eines neuen Versicherungsfalles vgl. Urteil 8C_261/2022 vom 9. März 2023 E. 2.5; MAESCHI, a.a.O., Rz. 42 zu Art. 5 - 7 MVG; CHRISTOF STEGER-BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, Diss. St. Gallen 1996, S. 180 ff.). Der Unterschied zwischen den Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 (Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes) und Art. 6 MVG (Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst) besteht im Übrigen lediglich - aber immerhin - darin, dass im ersten Fall der Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet wird und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen kausaler Folgen von dienstlicher Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E.”
“6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG). 2.4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an. Somit gelangt vorliegend die Haftungsbestimmung von Art. 5 MVG zur Anwendung. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt. 2.5 Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Sie erlischt bei einer Haftung nach Art. 5 MVG, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer Verschlimmerung erlischt sie beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("Status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2020, E. 3.2 mit Hinweis). 3. Die Leistungen der Militärversicherung bestehen gemäss Art. 8 MVG unter anderem aus der Heilbehandlung (lit. a) und aus Taggeldern (lit. e). Nach Art. 16 Abs. 1 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er laut Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes.”
Kontemporalitätsprinzip: Die Militärversicherung haftet für Gesundheitsschäden, die während des Militärdienstes in Erscheinung treten oder gemeldet werden, solange nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass die Krankheit vor dem Dienst bestanden hat. Die Militärversicherung kann sich nach Art. 5 Abs. 2 MVG einzig dadurch entlasten, dass sie die Vordienstlichkeit oder die Nichtverursachung beziehungsweise die Nichtverschlimmerung/Nichtbeschleunigung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes sicher beweist.
“Kontemporalität bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin auch für Krankheiten haftet, die ohne näheren Zusammenhang zum Militärdienst gleichzeitig (kontemporal) mit dem Dienst in Erscheinung treten und gemeldet oder sonstwie festgestellt werden, solange nicht mit Sicherheit bewiesen werden kann, dass die Krankheit vor dem Dienst bestanden hat. In dieser Hinsicht ist die Militärversicherung einzigartig und weder mit der Unfallversicherung noch mit der beruflichen Vorsorge vergleichbar. Zufolge des Kontemporalitätsprinzip kommt anders als im Recht der Unfallversicherung dem Status quo sine mangels einer kausalen Verknüpfung zu einem bestimmten Ereignis nicht die gleiche Bedeutung zu. Die Militärversicherung kann sich deshalb insbesondere nicht mit der Argumentation aus der Haftung befreien, die Erkrankung sei zwar während des Militärdienstes eingetreten, wäre jedoch auch ohne diesen (zu einem späteren Zeitpunkt) eingetreten. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers bleibt der Militärversicherung einzig der Sicherheitsbeweis für die Vordienstlichkeit oder Nichtverursachung während des Dienstes (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) einerseits und die Nichtverschlimmerung bzw. Nichtbeschleunigung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG) andererseits. Mit dieser Regelung soll jeder Zweifel in Bezug auf die Erfüllung des Sicherheitsbeweises der versicherten Person zugute kommen (BGer 8C_185/2019, E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. E. 2.2 hiervor). Insoweit ist auch ein Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten, namentlich im Bereich der beruflichen Vorsorge, nicht möglich. Für den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität wird in der beruflichen Vorsorge verlangt, dass eine Erkrankung sich mit einer minimalen Einschränkung (von 20 %) in der Arbeitsfähigkeit während der Versicherungsunterstellung bemerkbar gemacht hat (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1). Geht der entsprechende Konnex während einer gewissen Zeit zufolge Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit verloren, so endet die Leistungspflicht (vgl. BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr.”
“Kontemporalität bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin auch für Krankheiten haftet, die ohne näheren Zusammenhang zum Militärdienst gleichzeitig (kontemporal) mit dem Dienst in Erscheinung treten und gemeldet oder sonstwie festgestellt werden, solange nicht mit Sicherheit bewiesen werden kann, dass die Krankheit vor dem Dienst bestanden hat. In dieser Hinsicht ist die Militärversicherung einzigartig und weder mit der Unfallversicherung noch mit der beruflichen Vorsorge vergleichbar. Zufolge des Kontemporalitätsprinzip kommt anders als im Recht der Unfallversicherung dem Status quo sine mangels einer kausalen Verknüpfung zu einem bestimmten Ereignis nicht die gleiche Bedeutung zu. Die Militärversicherung kann sich deshalb insbesondere nicht mit der Argumentation aus der Haftung befreien, die Erkrankung sei zwar während des Militärdienstes eingetreten, wäre jedoch auch ohne diesen (zu einem späteren Zeitpunkt) eingetreten. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers bleibt der Militärversicherung einzig der Sicherheitsbeweis für die Vordienstlichkeit oder Nichtverursachung während des Dienstes (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) einerseits und die Nichtverschlimmerung bzw. Nichtbeschleunigung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG) andererseits. Mit dieser Regelung soll jeder Zweifel in Bezug auf die Erfüllung des Sicherheitsbeweises der versicherten Person zugute kommen (BGer 8C_185/2019, E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. E. 2.2 hiervor). Insoweit ist auch ein Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten, namentlich im Bereich der beruflichen Vorsorge, nicht möglich. Für den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität wird in der beruflichen Vorsorge verlangt, dass eine Erkrankung sich mit einer minimalen Einschränkung (von 20 %) in der Arbeitsfähigkeit während der Versicherungsunterstellung bemerkbar gemacht hat (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1). Geht der entsprechende Konnex während einer gewissen Zeit zufolge Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit verloren, so endet die Leistungspflicht (vgl. BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Eine gleichartige Regelung fehlt im Recht der Militärversicherung (vgl. E. 2.2.1 hiervor).”
“Kontemporalität bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin auch für Krankheiten haftet, die ohne näheren Zusammenhang zum Militärdienst gleichzeitig (kontemporal) mit dem Dienst in Erscheinung treten und gemeldet oder sonstwie festgestellt werden, solange nicht mit Sicherheit bewiesen werden kann, dass die Krankheit vor dem Dienst bestanden hat. In dieser Hinsicht ist die Militärversicherung einzigartig und weder mit der Unfallversicherung noch mit der beruflichen Vorsorge vergleichbar. Zufolge des Kontemporalitätsprinzip kommt anders als im Recht der Unfallversicherung dem Status quo sine mangels einer kausalen Verknüpfung zu einem bestimmten Ereignis nicht die gleiche Bedeutung zu. Die Militärversicherung kann sich deshalb insbesondere nicht mit der Argumentation aus der Haftung befreien, die Erkrankung sei zwar während des Militärdienstes eingetreten, wäre jedoch auch ohne diesen (zu einem späteren Zeitpunkt) eingetreten. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers bleibt der Militärversicherung einzig der Sicherheitsbeweis für die Vordienstlichkeit oder Nichtverursachung während des Dienstes (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) einerseits und die Nichtverschlimmerung bzw. Nichtbeschleunigung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG) andererseits. Mit dieser Regelung soll jeder Zweifel in Bezug auf die Erfüllung des Sicherheitsbeweises der versicherten Person zugute kommen (BGer 8C_185/2019, E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. E. 2.2 hiervor). Insoweit ist auch ein Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten, namentlich im Bereich der beruflichen Vorsorge, nicht möglich. Für den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität wird in der beruflichen Vorsorge verlangt, dass eine Erkrankung sich mit einer minimalen Einschränkung (von 20 %) in der Arbeitsfähigkeit während der Versicherungsunterstellung bemerkbar gemacht hat (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 2.1). Geht der entsprechende Konnex während einer gewissen Zeit zufolge Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit verloren, so endet die Leistungspflicht (vgl. BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr.”
Verschlimmerung liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass Einwirkungen während des Dienstes den Verlauf der Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflusst haben. Eine solche ungünstige Beeinflussung kann auch darin bestehen, dass eine bisher latente Gesundheitsschädigung infolge dienstlicher Einwirkungen in Erscheinung tritt. Beschleunigung ist gegeben, wenn anzunehmen ist, die Gesundheitsschädigung wäre ohne die Einwirkungen während des Dienstes später eingetreten. Für den erforderlichen Begriff der Sicherheit gelten die gleichen Regeln wie beim Nachweis der Vordienstlichkeit.
“Die Haftungsbefreiung gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG setzt ferner voraus, dass die dienstliche Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b; vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Verschlimmerung liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass Einwirkungen während des Dienstes den Verlauf der Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflusst haben. Eine ungünstige Beeinflussung kann auch darin bestehen, dass eine bisher latente Gesundheitsschädigung zufolge Einwirkungen während des Dienstes in Erscheinung tritt. Eine Beschleunigung ist gegeben, wenn anzunehmen ist, eine Gesundheitsschädigung wäre ohne die Einwirkungen während des Dienstes später eingetreten (Maeschi, a.a.O., Art. 5 N. 35 f.). Für den Begriff der Sicherheit gelten die gleichen Regeln wie beim Nachweis der Vordienstlichkeit (Maeschi, a.a.O., N. 38).”
“Die Haftungsbefreiung gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG setzt ferner voraus, dass die dienstliche Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b; vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Verschlimmerung liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass Einwirkungen während des Dienstes den Verlauf der Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflusst haben. Eine ungünstige Beeinflussung kann auch darin bestehen, dass eine bisher latente Gesundheitsschädigung zufolge Einwirkungen während des Dienstes in Erscheinung tritt. Eine Beschleunigung ist gegeben, wenn anzunehmen ist, eine Gesundheitsschädigung wäre ohne die Einwirkungen während des Dienstes später eingetreten (Maeschi, a.a.O., Art. 5 N. 35 f.). Für den Begriff der Sicherheit gelten die gleichen Regeln wie beim Nachweis der Vordienstlichkeit (Maeschi, a.a.O., N. 38).”
Ist eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung getreten, wird der adäquate Kausalzusammenhang zu den dienstlichen Einwirkungen vermutet und kann nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis des Versicherers ausgeschlossen werden. Der Sicherheitsbeweis gilt als erbracht, wenn nach der medizinischen Erfahrung eine während des Dienstes wirkende verschlimmernde Einwirkung praktisch ausgeschlossen ist.
“Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, haftet die Militärversicherung gestützt auf Art. 5 MVG nach dem Prinzip der Kontemporalität (Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes), sofern sie nicht den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte. Ist die Erkrankung während des Dienstes in Erscheinung getreten und gemeldet worden, wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet und kann nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis (Art. 5 Abs. 2 MVG) ausgeschlossen werden (SVR 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5 und SVR 2008 MV Nr. 3 S. 7, 8C_283/2007 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (BGE 111 V 141 E. 4; SVR 2021 MV Nr. 3 S. 11, 8C_694/2020; 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5; Urteil 8C_749/2019 vom 18. Juli 2020 E. 3.”
“Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a, 111 V 370 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 5.2).”
“Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 5.2).”
Der Sicherheitsbeweis verlangt, dass nach ärztlicher Erfahrung eine während des Dienstes wirkende Verschlimmerung oder Beschleunigung der Gesundheitsschädigung praktisch ausgeschlossen ist. Wird nur der Beweis erbracht, dass die Gesundheitsschädigung vordienstlich ist (Abs. 2 lit. a), ohne gleichzeitig zu belegen, dass sie während des Dienstes weder verschlimmert noch beschleunigt wurde (Abs. 2 lit. b), haftet die Militärversicherung für eine während des Dienstes eingetretene Verschlimmerung.
“durch den Dienstbetrieb) verursacht worden ist oder nicht (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 5 N. 13). Die Kontemporalitätshaftung von Art. 5 Abs. 1 MVG beruht auf der gesetzlichen Vermutung eines Kausalzusammenhangs zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) bezieht sich die gesetzliche Vermutung nicht nur auf den natürlichen, sondern auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung (Maeschi, a.a.O., Art. 5 N. 14 f.). Diese Vermutung kann (nur) mit dem Sicherheitsbeweis gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG umgestossen werden. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit. b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.”
“Ist die Erkrankung während des Dienstes in Erscheinung getreten und gemeldet worden, wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet und kann nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis (Art. 5 Abs. 2 MVG) ausgeschlossen werden (SVR 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5 und SVR 2008 MV Nr. 3 S. 7, 8C_283/2007 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (BGE 111 V 141 E. 4 S. 146; SVR 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5; Urteil 8C_749/2019 vom 18. Juli 2020 E. 3.1).”
Nach Art. 5 Abs. 2 MVG kann die Militärversicherung den Nachweis erbringen, dass eine Gesundheitsschädigung vordienstlich ist. Das kantonale Gericht hat ausgeführt, dass aufgrund des gesicherten medizinischen Wissens — namentlich bei entzündlichen oder chronischen Erkrankungen — schon kurze Zeit nach Einrücken eine sichere Vordienstlichkeit angenommen werden kann, auch wenn konkrete vordienstliche Befunde fehlen. Entscheidend ist die Kenntnis der Ätiologie und eines vom Mediziner bekannten Mindestintervalls zwischen Beginn und Ausbruch der Gesundheitsschädigung.
“An dieser Beurteilung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann er mit dem Hinweis, dass er vor der Rekrutenschule nicht unter Rückenbeschwerden gelitten habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Darstellung trifft nämlich so ohnehin nicht zu, denn der Versicherte gab anlässlich der Erstuntersuchung durch den Truppenarzt am 6. Dezember 2016 selber an, dass bereits vor drei Jahren ein - allerdings weniger ausgeprägtes - Rückenproblem bestanden habe. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er geltend macht, der Suva-MV sei es nicht gelungen, einen sicheren Beweis gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG zu liefern, dass der Riss des Anulus fibrosus vordienstlich sei oder sicher nicht während des Dienstes habe verursacht werden können. Die Suva-MV weist diesbezüglich zu Recht auf Folgendes hin: Das gesicherte medizinische Wissen, wonach erste subjektive oder klinische Feststellungen im Dienst nur auf der Grundlage einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung möglich sind, genügt zur Annahme einer sicheren Vordienstlichkeit. Eine solche wird typischerweise bei entzündlichen oder chronischen Gesundheitsschädigungen, die kurz nach dem Einrücken Beschwerden verursachen, auch ohne Feststellung einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung angenommen. Die Kenntnis der Ätiologie einer Gesundheitsschädigung kann über fehlende konkrete Anhaltspunkte in der vordienstlichen Zeit hinweghelfen. Denn die Medizin geht bei bestimmten Gesundheitsschädigungen - nicht nur bei Infektionskrankheiten - von der Annahme aus, dass zwischen Beginn und Ausbruch einer Gesundheitsschädigung ein bestimmtes - dem Mediziner bekanntes - Mindestintervall liegt.”
“An dieser Beurteilung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann er mit dem Hinweis, dass er vor der Rekrutenschule nicht unter Rückenbeschwerden gelitten habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Darstellung trifft nämlich so ohnehin nicht zu, denn der Versicherte gab anlässlich der Erstuntersuchung durch den Truppenarzt am 6. Dezember 2016 selber an, dass bereits vor drei Jahren ein - allerdings weniger ausgeprägtes - Rückenproblem bestanden habe. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er geltend macht, der Suva-MV sei es nicht gelungen, einen sicheren Beweis gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG zu liefern, dass der Riss des Anulus fibrosus vordienstlich sei oder sicher nicht während des Dienstes habe verursacht werden können. Die Suva-MV weist diesbezüglich zu Recht auf Folgendes hin: Das gesicherte medizinische Wissen, wonach erste subjektive oder klinische Feststellungen im Dienst nur auf der Grundlage einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung möglich sind, genügt zur Annahme einer sicheren Vordienstlichkeit. Eine solche wird typischerweise bei entzündlichen oder chronischen Gesundheitsschädigungen, die kurz nach dem Einrücken Beschwerden verursachen, auch ohne Feststellung einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung angenommen. Die Kenntnis der Ätiologie einer Gesundheitsschädigung kann über fehlende konkrete Anhaltspunkte in der vordienstlichen Zeit hinweghelfen. Denn die Medizin geht bei bestimmten Gesundheitsschädigungen - nicht nur bei Infektionskrankheiten - von der Annahme aus, dass zwischen Beginn und Ausbruch einer Gesundheitsschädigung ein bestimmtes - dem Mediziner bekanntes - Mindestintervall liegt.”
Bei einer Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt, gilt das Kontemporalitätsprinzip: die Militärversicherung haftet in diesen Fällen, sofern nicht sie den gegenteiligen Sicherheitsbeweis erbringt. Danach muss die Militärversicherung darlegen, dass die Schädigung sicher vordienstlich war oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte.
“Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, haftet die Militärversicherung gestützt auf Art. 5 MVG nach dem Prinzip der Kontemporalität (Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes), sofern sie nicht den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte. Ist die Erkrankung während des Dienstes in Erscheinung getreten und gemeldet worden, wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet und kann nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis (Art. 5 Abs. 2 MVG) ausgeschlossen werden (SVR 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5 und SVR 2008 MV Nr. 3 S. 7, 8C_283/2007 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (BGE 111 V 141 E. 4; SVR 2021 MV Nr. 3 S. 11, 8C_694/2020; 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5; Urteil 8C_749/2019 vom 18. Juli 2020 E. 3.1).”
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi-gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art.”
“1 Satz 1 MVG haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung grundsätzlich nach dem Kontemporalitätsprinzip (BGE 111 V 370 E. 1a; vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG). 2.3 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG). 2.4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an.”
Nach Art. 5 MVG wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der festgestellten Gesundheitsschädigung vermutet. Diese Vermutung kann nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis widerlegt werden.
“Urteil 8C_261/2022 vom 9. März 2023 E. 2.5; MAESCHI, a.a.O., Rz. 42 zu Art. 5 - 7 MVG; CHRISTOF STEGER-BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, Diss. St. Gallen 1996, S. 180 ff.). Der Unterschied zwischen den Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 (Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes) und Art. 6 MVG (Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst) besteht im Übrigen lediglich - aber immerhin - darin, dass im ersten Fall der Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet wird und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen kausaler Folgen von dienstlicher Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a; 111 V 370 E. 1b). In qualitativer Hinsicht unterscheidet sich die Kontemporalitätshaftung nach Art. 5 MVG nicht von der "gewöhnlichen" Verursachungshaftung des Art. 6 MVG (CHRISTOF STEGER-BRUHIN, a.a.O., S. 67). Da im hier zu beurteilenden Fall der Zusammenhang zwischen Spätfolge und dienstlicher Gesundheitsschädigung aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen wahrscheinlicher ist als das Fehlen eines solchen (BGE 111 V 370 E. 2b; SVR 2007 MV Nr. 1 S. 1, M 8/05 E. 3.1), besteht eine (Teil) Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 6 MVG.”
“Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 5.2).”
“Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a, 111 V 370 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 5.2).”
“Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a, 111 V 370 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 5.2).”
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Dienstschluss ärztlich festgestellt oder werden Spätfolgen bzw. Rückfälle geltend gemacht, besteht eine Leistungspflicht der Militärversicherung nur, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes verursacht oder verschlimmert wurde oder dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen bzw. Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
“Gemäss Art. 5 MVG erstreckt sich die MV auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird (Abs. 1). Die MV haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt: a. dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Abs. 2). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die MV für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Abs. 3). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art.”
“Gemäss Art. 5 MVG erstreckt sich die MV auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird (Abs. 1). Die MV haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt: a. dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Abs. 2). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die MV für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Abs. 3). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art.”
Wird eine frühere Persönlichkeitsstörungsdiagnose (z.B. Borderline) in der Folge symptomatisch mit einer PTBS konvergent, sodass eine komplexe PTBS entsteht, kann die frühere Diagnose gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG als sicher vordienstlich angesehen werden.
“Die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ habe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG sicher vordienstlich vorbestanden. Deren Symptomatik sei ab 2002 derart stark mit derjenigen der PTBS konfluierend gewesen, dass daraus eine komplexe PTBS (nachfolgend: KPTBS) geworden sei. Ab 2002 habe deshalb die eigenständige Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr gestellt werden können.”
Art. 5 Abs. 1 MVG begründet eine Haftung nach dem Kontemporalitätsprinzip: die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Versicherung haftet unabhängig davon, ob die Schädigung durch dienstliche Einwirkungen verursacht wurde; diese Kontemporalitätshaftung beruht auf einer gesetzlichen Vermutung eines Kausalzusammenhangs.
“58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 18. Januar 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 MVG haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung grundsätzlich nach dem Kontemporalitätsprinzip (BGE 111 V 370 E. 1a; vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art.”
“Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung grundsätzlich nach dem Kontemporalitätsprinzip (BGE 111 V 370 E. 1a; vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art.”
“Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird (Art. 5 Abs. 1 MVG). Die Haftung ergibt sich entsprechend dem Kontemporalitätsprinzip unmittelbar aufgrund eines zeitlichen Kriteriums, nämlich daraus, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung getreten (und gemeldet oder sonst wie festgestellt worden) ist. Die Militärversicherung haftet unabhängig davon, ob die Schädigung durch dienstliche Einwirkungen (d.h. durch den Dienstbetrieb) verursacht worden ist oder nicht (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 5 N. 13). Die Kontemporalitätshaftung von Art. 5 Abs. 1 MVG beruht auf der gesetzlichen Vermutung eines Kausalzusammenhangs zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich die gesetzliche Vermutung nicht nur auf den natürlichen, sondern auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung (Maeschi, a.a.O., Art. 5 N. 14 f.).”
Die Militärversicherung trägt die Beweislast dafür, in welchem Umfang die Gesundheitsschädigung sicher nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit Einwirkungen während des Dienstes steht. Sie kann dafür den konkreten Entlastungsbeweis (konkrete Vordienstlichkeit) oder den abstrakten Entlastungsbeweis (Nachweis, dass die Schädigung während des Dienstes sicher nicht verursacht werden konnte) erbringen.
“Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen der Militärversicherung angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Diese Bestimmung ergänzt und konkretisiert die Haftungsgrundsätze von Art. 5 ff. MVG, insbesondere die Verschlimmerungshaftung nach Art. 5 Abs. 3 MVG und die Haftung für nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigungen gemäss Art. 6 MVG. Die Leistungskürzung wegen Teilhaftung greift Platz, wenn - bei gegebener Bundeshaftung - mehrere Schadenursachen zusammentreffen, wovon mindestens eine als nichtversichert zu qualifizieren ist. Die Leistungskürzung ist vorzunehmen, wenn nach den Kriterien des Adäquanzbegriffs und im Rahmen der anwendbaren Beweisregeln (Art. 5 ff. MVG) davon auszugehen ist, dass die versicherten Schadenursachen nicht allein die ganze in Erscheinung getretene Gesundheitsschädigung bewirkt haben. Im Rahmen von Art. 5 MVG hat die Militärversicherung den Nachweis dafür zu erbringen, inwieweit die Gesundheitsschädigung sicher nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit Einwirkungen während des Dienstes steht. Im Anwendungsbereich von Art. 6 MVG obliegt es grundsätzlich dem Leistungsansprecher, nicht nur die Tatsache, sondern auch das Mass der Kausalität und damit der Haftung der Militärversicherung nachzuweisen. Nebst dem klassischen Anwendungsfall von Art. 64 MVG einer teilweisen Vordienstlichkeit der während oder nach dem Dienst festgestellten Gesundheitsschädigung, findet die Bestimmung auch Anwendung, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückzuführen ist, oder wenn die versicherte Gesundheitsschädigung durch eine nicht mit dieser in Zusammenhang stehende Krankheit verschlimmert worden ist. Eine wesentliche Teilursache kann die blosse Disposition oder ein gesundheitsschädigender Risikofaktor sein (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2019, 8C_185/2019 E.”
“zu Art. 5 MVG, S. 87). Anstelle des Entlastungsbeweises der konkreten Vordienstlichkeit kann die Militärversicherung den Nachweis dafür erbringen, dass die Gesundheitsschädigung sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (abstrakter Beweis der Vordienstlichkeit; Maeschi, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 5 MVG, S. 87 f.).”
Liegt während des Dienstes eine Meldung oder Feststellung von Beschwerden oder Symptomen vor, die wahrscheinlich mit der später bestätigten Gesundheitsschädigung zusammenhängen, genügt dies für die Anwendung des Kontemporalitätsprinzips nach Art. 5 MVG. Es ist nicht erforderlich, dass die abschliessende medizinische Diagnose bereits zum Zeitpunkt der Meldung gestellt ist. Eine Meldung durch den zuständigen Truppenarzt kann hierfür ausreichend sein.
“In den bildgebenden Abklärungen wurden zu diesem Zeitpunkt Läsionen festgestellt. Die Beschwerdeführerin begab sich deswegen noch im selben Monat in ärztliche Behandlung und es erfolgte noch während des Dienstes eine Meldung über den Gesundheitsschaden (vgl. act. II 5). Es gelangt deshalb (zumindest für diesen ersten Schub) der Haftungsgrundsatz nach Art. 5 MVG – mithin das Kontemporalitätsprinzip – zur Anwendung (vgl. E. 2.2 hiervor und Entscheid des BGer vom 5. Juli 2018, 8C_875/2017, E. 6.1). Dass vorab lediglich ein klinisch isoliertes Syndrom diagnostiziert (act. II 3, 11) und die Diagnose MS erst später gestellt wurde (act. II 14), ändert daran nichts. Die behandelnden Ärzte haben nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Diagnose MS lege artis nicht bereits im März 2017 sondern erst im späteren Verlauf rückwirkend auf diesen früheren Zeitpunkt definitiv bestätigen konnten. Von nichts Anderem ging auch Dr. med. H.________ aus. Nach der Rechtsprechung ist die Anwendung der Beweisregeln des Art. 5 MVG im Übrigen schon dann geboten, wenn irgendeine aus der Zeit des Militärdienstes stammende Meldung oder Feststellung von Beschwerden oder Symptomen vorliegt, welche wahrscheinlich mit der Gesundheitsschädigung zusammenhängen, während nicht vorausgesetzt ist, dass schon damals die richtige Diagnose gestellt wurde (BGE 105 V 225 E. 3a S. 229; a.a.O. Maeschi, a.a.O., Art. 5 N. 6; Frésard/Moser-Szeless, in Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1159 N. 977). Die Symptome sind in der Folge abgeklungen, womit der überzeugenden fachärztlichen Beurteilung des Dr. med. H.________ folgend von einer zeitnahen Remission des ersten Schubs auszugehen ist. Während des Dienstes und noch mehrere Monate danach war keine massgebliche medikamentöse Behandlung installiert worden, welche fortdauernde Krankheitssymptome als Zeichen eines anhaltenden Schubs hätte unterdrücken und damit für die Beschwerdeführerin bzw. die Ärzte unerkennbar machen können.”
“In den bildgebenden Abklärungen wurden zu diesem Zeitpunkt Läsionen festgestellt. Die Beschwerdeführerin begab sich deswegen noch im selben Monat in ärztliche Behandlung und es erfolgte noch während des Dienstes eine Meldung über den Gesundheitsschaden (vgl. act. II 5). Es gelangt deshalb (zumindest für diesen ersten Schub) der Haftungsgrundsatz nach Art. 5 MVG – mithin das Kontemporalitätsprinzip – zur Anwendung (vgl. E. 2.2 hiervor und Entscheid des BGer vom 5. Juli 2018, 8C_875/2017, E. 6.1). Dass vorab lediglich ein klinisch isoliertes Syndrom diagnostiziert (act. II 3, 11) und die Diagnose MS erst später gestellt wurde (act. II 14), ändert daran nichts. Die behandelnden Ärzte haben nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Diagnose MS lege artis nicht bereits im März 2017 sondern erst im späteren Verlauf rückwirkend auf diesen früheren Zeitpunkt definitiv bestätigen konnten. Von nichts Anderem ging auch Dr. med. H.________ aus. Nach der Rechtsprechung ist die Anwendung der Beweisregeln des Art. 5 MVG im Übrigen schon dann geboten, wenn irgendeine aus der Zeit des Militärdienstes stammende Meldung oder Feststellung von Beschwerden oder Symptomen vorliegt, welche wahrscheinlich mit der Gesundheitsschädigung zusammenhängen, während nicht vorausgesetzt ist, dass schon damals die richtige Diagnose gestellt wurde (BGE 105 V 225 E. 3a S. 229; a.a.O. Maeschi, a.a.O., Art. 5 N. 6; Frésard/Moser-Szeless, in Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1159 N. 977). Die Symptome sind in der Folge abgeklungen, womit der überzeugenden fachärztlichen Beurteilung des Dr. med. H.________ folgend von einer zeitnahen Remission des ersten Schubs auszugehen ist. Während des Dienstes und noch mehrere Monate danach war keine massgebliche medikamentöse Behandlung installiert worden, welche fortdauernde Krankheitssymptome als Zeichen eines anhaltenden Schubs hätte unterdrücken und damit für die Beschwerdeführerin bzw. die Ärzte unerkennbar machen können.”
“Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an. Somit gelangt vorliegend die Haftungsbestimmung von Art. 5 MVG zur Anwendung. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt.”
Erbringt die Militärversicherung den Nachweis, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich war (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), gelingt ihr aber nicht der Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. b, haftet sie für eine während des Dienstes eingetretene Verschlimmerung der vordienstlichen Gesundheitsschädigung.
“Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
“1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung grundsätzlich nach dem Kontemporalitätsprinzip (BGE 111 V 370 E. 1a; vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG). 2.3 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG). 2.4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an. Somit gelangt vorliegend die Haftungsbestimmung von Art.”
Tritt eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung und wurde sie gemeldet, so gilt nach der Rechtsprechung die gesetzliche Vermutung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dienstlichen Einwirkungen und der Schädigung. Diese Vermutung kann nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG entkräftet werden.
“Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, haftet die Militärversicherung gestützt auf Art. 5 MVG nach dem Prinzip der Kontemporalität (Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes), sofern sie nicht den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte. Ist die Erkrankung während des Dienstes in Erscheinung getreten und gemeldet worden, wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet und kann nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis (Art. 5 Abs. 2 MVG) ausgeschlossen werden (SVR 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5 und SVR 2008 MV Nr. 3 S. 7, 8C_283/2007 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (BGE 111 V 141 E. 4; SVR 2021 MV Nr. 3 S. 11, 8C_694/2020; 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5; Urteil 8C_749/2019 vom 18. Juli 2020 E. 3.1).”
“Ist die Erkrankung während des Dienstes in Erscheinung getreten und gemeldet worden, wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet und kann nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis (Art. 5 Abs. 2 MVG) ausgeschlossen werden (SVR 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5 und SVR 2008 MV Nr. 3 S. 7, 8C_283/2007 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (BGE 111 V 141 E. 4 S. 146; SVR 2017 MV Nr. 1 S. 1, 8C_522/2016 E. 5; Urteil 8C_749/2019 vom 18. Juli 2020 E. 3.1).”
“Die Militärversicherung haftet unabhängig davon, ob die Schädigung durch dienstliche Einwirkungen (d.h. durch den Dienstbetrieb) verursacht worden ist oder nicht (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 5 N. 13). Die Kontemporalitätshaftung von Art. 5 Abs. 1 MVG beruht auf der gesetzlichen Vermutung eines Kausalzusammenhangs zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) bezieht sich die gesetzliche Vermutung nicht nur auf den natürlichen, sondern auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung (Maeschi, a.a.O., Art. 5 N. 14 f.). Diese Vermutung kann (nur) mit dem Sicherheitsbeweis gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG umgestossen werden. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit. b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.”
Erkrankt eine Person während des Dienstes erstmals an einer chronischen Erkrankung (z. B. Multipler Sklerose), die auch nach Remission einzelner Schübe als bildgebend feststellbare, fortdauernde Grunderkrankung besteht, kommt die Haftung der Militärversicherung der Erkrankung insgesamt zu und nicht nur einzelnen Schüben. Eine Beschränkung auf einzelne Schubereignisse würde dem in Art. 5 MVG zugrunde liegenden Kontemporalitätsprinzip widersprechen.
“Die MS ist eine Autoimmunerkrankung, bei der unumkehrbare strukturelle Veränderungen im zentralen Nervensystem (Gehirn und Rückenmark) eintreten (act. II 79 S. 8 f.; vgl. Pschyrembel, a.a.O., MS, [Pathogenese], S. 1187 und <www.multiplesklerose.ch> Rubrik: Über MS/Multiple Sklerose/Krankheitsbild). Ein Status quo ante kann nicht (mehr) erreicht werden. Die Symptome eines Schubs können zwar vollständig remittieren. Die Grunderkrankung bleibt jedoch als (bildgebend feststellbare) aktive Erkrankung bestehen, worauf Dr. med. H.________ überzeugend hingewiesen hat (vgl. E. 3.3.1 hiervor), auch wenn unter Umständen nach einem (ersten) Schub für eine gewisse Zeit ohne Symptome. In Fällen wie dem vorliegenden, wo die Grunderkrankung als während des Dienstes entstanden zu betrachten ist, haftet die Militärversicherung hierfür. Sich in solchen Fällen einzig auf das Schubereignis und nicht die Erkrankung selbst zu beziehen würde letztlich bedeuten, gegen das in Art. 5 MVG verankerte Kontemporalitätsprinzip zu verstossen, ein Prinzip, das vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde, um den der Militärversicherung unterstellten Personen, die ihrer vielfach mit einem erhöhten Risiko für die Gesundheit verbundenen Pflicht gegenüber Staat und Gesellschaft nachkommen, einen umfassenden Versicherungsschutz zu gewähren. Dies unbesehen der zuweilen kaum und im vorliegenden Fall nicht beantwortbaren Frage, ob die Erkrankung tatsächlich durch ein dem Dienst inhärentes Risiko ausgelöst wurde. Anders entscheiden würde bedeuten, den klaren Willen des Gesetzgebers zu unterlaufen und der Militärversicherung eine im Gesetz nicht vorgesehene Entlastungsmöglichkeit zuzugestehen.”
Die Suva-MV kann die Haftung nach Art. 5 Abs. 3 MVG für eine während des Militärdienstes eingetretene Verschlimmerung eines zuvor nicht symptomatisch gewordenen Leidens anerkennen und die gesetzlichen Leistungen (z.B. Kosten der Heilbehandlung, Taggelder) erbringen. Diese Haftung besteht weiter, bis die dienstliche Verschlimmerung behoben ist oder die Suva-MV den sicheren Nachweis erbringt, dass der Zustand ohne die dienstliche Schädigung früher oder später ebenso eingetreten wäre (Status quo sine). Eine Anerkennung kann unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die Leistungspflicht je nach Verlauf der Gesundheitsschädigung erneut überprüft wird.
“Im angefochtenen Einspracheentscheid stellt die Suva-MV zu Recht nicht in Frage, dass es beim Versicherten während der Rekrutenschule unter körperlicher Belastung zu einer Verschlimmerung des vorbestehenden, bis anhin nicht symptomatisch gewordenen Rückenleidens (Riss des Anulus fibrosus) mit Schmerzen gekommen ist. Für diese Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung haftet die Suva-MV gemäss Art. 5 Abs. 3 MVG, was von ihr denn auch mit Schreiben vom 24. Januar 2017 - unter dem Vorbehalt, dass die Leistungspflicht je nach Verlauf der Gesundheitsschädigung erneut überprüft werde - anerkannt worden ist. Dementsprechend hat die sie dem Versicherten nach Prüfung der ärztlichen Anmeldung die gesetzlichen Leistungen (Kosten der Heilbehandlung, Taggelder) erbracht. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.5 hiervor), dauert diese Haftung an, bis die dienstliche Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung behoben oder der sichere Nachweis des Zustandes, wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"), durch die Suva-MV erbracht ist. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist demnach, ob im Zeitpunkt der von der Suva-MV angeordneten Leistungseinstellung (31. Dezember 2017) eine dieser Voraussetzungen für ein Erlöschen der Haftung der Militärversicherung erfüllt war.”
“Im angefochtenen Einspracheentscheid stellt die Suva-MV zu Recht nicht in Frage, dass es beim Versicherten während der Rekrutenschule unter körperlicher Belastung zu einer Verschlimmerung des vorbestehenden, bis anhin nicht symptomatisch gewordenen Rückenleidens (Riss des Anulus fibrosus) mit Schmerzen gekommen ist. Für diese Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung haftet die Suva-MV gemäss Art. 5 Abs. 3 MVG, was von ihr denn auch mit Schreiben vom 24. Januar 2017 - unter dem Vorbehalt, dass die Leistungspflicht je nach Verlauf der Gesundheitsschädigung erneut überprüft werde - anerkannt worden ist. Dementsprechend hat die sie dem Versicherten nach Prüfung der ärztlichen Anmeldung die gesetzlichen Leistungen (Kosten der Heilbehandlung, Taggelder) erbracht. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.5 hiervor), dauert diese Haftung an, bis die dienstliche Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung behoben oder der sichere Nachweis des Zustandes, wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"), durch die Suva-MV erbracht ist. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist demnach, ob im Zeitpunkt der von der Suva-MV angeordneten Leistungseinstellung (31. Dezember 2017) eine dieser Voraussetzungen für ein Erlöschen der Haftung der Militärversicherung erfüllt war.”
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes ärztlich festgestellt oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, haftet die Militärversicherung nur, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gilt, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen bzw. Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
“Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art.”
Bei unklarer Ursache oder diagnostischer Schwierigkeit kommt fachärztlichen Gutachten (z. B. neurologischen) für die Beurteilung der in Art. 5 Abs. 2 MVG vorausgesetzten Rechtsverhältnisse erhebliche Bedeutung zu. Fehlt ein entsprechendes Fachgutachten oder steht die Beurteilung einer nicht-fachärztlichen MV-Ärztin im Widerspruch zu fachärztlicher Beurteilung, kann dies Zweifel an der behaupteten Beweisführung der Militärversicherung begründen.
“Soweit aktenkundig, erlitt der Beschwerdeführer am 19. August 2005 - also während der Dienstzeit - nach Cannabis- und Alkoholkonsum erstmals einen epileptischen Anfall. Mit vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 anerkannte die Suva-MV für die bis am 30. April 2006 aufgetretenen epileptischen Anfälle die Haftung. In Bezug auf die nach Dienstende ab 1. Mai 2006 aufgetretenen Anfälle prüfte und verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das neurologische Gutachten die Haftung in Anwendung von Art. 6 MVG. Der neurologische Gutachter vermochte mit Blick auf die klar diagnostizierte Epilepsie weder mit Sicherheit einen vordienstlichen Vorzustand noch eine während der Dienstzeit sicher eingetretene Verschlimmerung oder Beschleunigung des Verlaufes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG zu begründen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, weshalb auf das neurologische Gutachten nicht abzustellen wäre. Die Vorinstanz begründete bundesrechtskonform, dass bei gegebener Aktenlage von weiteren Abklärungen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.”
“Wäre (einzig) eine Verschlimmerung oder Beschleunigung anzunehmen, so wäre zu prüfen, ob diese ab 2014 als sicher behoben gelten konnte (Art. 5 Abs. 2 MVG), was dann zutreffen würde, wenn entweder der Status quo ante (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder aber der Status quo sine (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht worden ist. MV-Ärztin Dr. E.___ nahm mit ihren Ausführungen vom 17. Januar 2017 (Urk. 10/180) keine ausdrückliche Beurteilung des Kausalzusammenhangs vor. Sie führte insoweit einzig aus, seit 2014 sei von einem neuen Schubverhalten und von einer chronisch progredienten Form der MS-Erkrankung auszugehen. Dem Vorliegen einer nun chronisch progredienten Form der Erkrankung wird von der behandelnden Fachärztin für Neurologie widersprochen (Urk. 3 S. 2), womit diesbezüglich zumindest gewisse Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. E.___ bestehen, da sie selbst nicht Fachärztin für Neurologie ist und ihr auch als MV-Ärztin nicht ohne Weiteres ausreichende Fachkenntnisse in diesem Bereich zuzubilligen sind (anders bezüglich traumatologischer Beurteilungen von Suva-Ärzten: Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2019 vom 24.”
Art. 5 Abs. 1 MVG begründet eine Kontemporalitätshaftung: Die Haftung folgt aus dem zeitlichen Kriterium, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung tritt. Für die Haftung ist nach der Rechtsprechung und Lehre keine dienstliche Verursachung erforderlich; die Kontemporalitätshaftung beruht auf der gesetzlichen Vermutung eines Zusammenhangs zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung.
“58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 18. Januar 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 MVG haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung grundsätzlich nach dem Kontemporalitätsprinzip (BGE 111 V 370 E. 1a; vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art.”
“Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird (Art. 5 Abs. 1 MVG). Die Haftung ergibt sich entsprechend dem Kontemporalitätsprinzip unmittelbar aufgrund eines zeitlichen Kriteriums, nämlich daraus, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung getreten (und gemeldet oder sonst wie festgestellt worden) ist. Die Militärversicherung haftet unabhängig davon, ob die Schädigung durch dienstliche Einwirkungen (d.h. durch den Dienstbetrieb) verursacht worden ist oder nicht (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 5 N. 13). Die Kontemporalitätshaftung von Art. 5 Abs. 1 MVG beruht auf der gesetzlichen Vermutung eines Kausalzusammenhangs zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich die gesetzliche Vermutung nicht nur auf den natürlichen, sondern auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung (Maeschi, a.a.O., Art. 5 N. 14 f.).”
Ein längeres behandlungs- oder beschwerdefreies Intervall kann die Haftung nach Art. 5 MVG ausschliessen; nach genügend langer beschwerdefreier Zeit wird der Status quo sine vermutet. Die Rechtsprechung hat beispielsweise beschwerdefreie Intervalle von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten als relevant erachtet. Brückensymptome sind nur anzunehmen, wenn Symptome von gewisser Intensität und Konstanz vorliegen, die die Lebensführung deutlich beeinflussen oder so stark sind, dass eine Behandlung erfolgt oder die Arbeitsleistung nachweislich sinkt.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie nach einem längeren leistungsfreien Intervall nicht mehr den Sicherheitsbeweis gemäss Art. 5 MVG zu erbringen. Es würde das Beweisprivileg des Beschwerdegegners überspannen, wenn sie bei jeder einmal anerkannten Haftung nach Art. 5 MVG den Beweis der Dienstfremdheit vielleicht nach langer Zeit wieder neu zu erbringen habe (mit Hinweis auf CHRISTOF STEGER-BRUHIN, a.a.O., S. 133 ff.). Für die Verneinung von Brückensymptomen brauche es, anders als es die Vorinstanz annehme, weder Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Heilung. Die effektive Arbeitstätigkeit sei überdies bei der Frage nach Brückensymptomen zu beachten. Ein beschwerdefreies Intervall verlange bloss, dass der Beschwerdegegner während des Intervalls mehr oder weniger beschwerdefrei gewesen sei, weshalb unerheblich sei, dass er nie ganz Beschwerdefreiheit erlangt habe. Von einem behandlungsfreien Intervall könne auf ein beschwerdefreies Intervall geschlossen werden. Der Status quo sine werde nach genügend langer beschwerdefreier Zeit vermutet. Rechtsprechungsgemäss sei dies beispielsweise bejaht worden bei Intervallen von einigen Wochen bis drei Monaten, bei drei bis sechs Monaten und bei sechs bis zwölf Monaten (mit weiterem Hinweis auf CHRISTOF STEGER-BRUHIN, a.”
“und dem 22. November 2007 (vgl. Urk. 7/24) sind im Sanitätsdossier keine weiteren Einträge mehr erfolgt, insbesondere nicht während der absolvierten Dienste vom 29. Oktober bis 20. November 2009, vom 21. Oktober bis 12. November 2010 und vom 6. bis 28. Oktober 2011 (vgl. Urk. 7/3 sowie Urk. 7/20 S. 2). Zwischen dem 22. November 2007 und dem 22. April 2012 sind sodann keine echtzeitlichen Arztberichte aktenkundig, welche das Vorliegen von andauernden Schulterbeschwerden respektive von Brückensymptomen dokumentieren würden. Ausserdem ist echtzeitlich keine im Militärdienst erlittene Schulterluxation dokumentiert und der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde ausdrücklich an, seine Schulter sei in den Jahren 2007 bis zum Unfallereignis im 2012 stabil gewesen. Er habe in dieser Zeit keine Veranlassung gehabt, sich in medizinische Behandlung zu begeben (Urk. 1 S. 6 f.). Aufgrund eines mehrjährigen behandlungs- und beschwerdefreien Intervalls ist eine Haftung nach Art. 5 MVG ausgeschlossen (vgl. E. 1.3.1). Brückensymptome - also Symptome, welche sich von allgemein üblichen Beschwerden, die hin und wieder auftreten, deutlich unterscheiden, von einer gewissen Intensität und Konstanz sind, die Lebensführung deutlich und nachhaltig beeinflussen oder so stark sind, dass eine Therapie durchgeführt wird oder die Arbeitsleistung nachweislich absinkt (vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, 1990, S. 64) - sind weder geltend gemacht noch aufgrund der Akten ersichtlich, sind doch wie gesagt zwischen dem 22. November 2007 und dem 22. April 2012 keine ärztlichen Behandlungen dokumentiert und keine Beschwerden geltend gemacht worden.”
Art. 5 Abs. 2 MVG enthält zwei getrennte Beweisanforderungen: Die Militärversicherung kann von der Haftung befreien, wenn sie erstens den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht wurde (lit. a), und zweitens zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes sicher weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b).
“Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung grundsätzlich nach dem Kontemporalitätsprinzip (BGE 111 V 370 E. 1a; vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
“Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit. b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG).”
“Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 18. Januar 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 MVG haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung grundsätzlich nach dem Kontemporalitätsprinzip (BGE 111 V 370 E. 1a; vgl. dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG). 2.3 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.”
Bei unklarer Ursache (z. B. neurologische Fragestellung) kann ein spezialärztliches Gutachten für die Beurteilung, ob der Versicherer den Beweis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 MVG erbracht hat, entscheidend sein.
“Soweit aktenkundig, erlitt der Beschwerdeführer am 19. August 2005 - also während der Dienstzeit - nach Cannabis- und Alkoholkonsum erstmals einen epileptischen Anfall. Mit vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 anerkannte die Suva-MV für die bis am 30. April 2006 aufgetretenen epileptischen Anfälle die Haftung. In Bezug auf die nach Dienstende ab 1. Mai 2006 aufgetretenen Anfälle prüfte und verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das neurologische Gutachten die Haftung in Anwendung von Art. 6 MVG. Der neurologische Gutachter vermochte mit Blick auf die klar diagnostizierte Epilepsie weder mit Sicherheit einen vordienstlichen Vorzustand noch eine während der Dienstzeit sicher eingetretene Verschlimmerung oder Beschleunigung des Verlaufes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG zu begründen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, weshalb auf das neurologische Gutachten nicht abzustellen wäre. Die Vorinstanz begründete bundesrechtskonform, dass bei gegebener Aktenlage von weiteren Abklärungen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.”
Die kantonalen Behörden entscheiden über Gesuche um Befreiung vom Versicherungsobligatorium bzw. ob für verspätete Anmeldung ein Esonero (Befreiungsgrund) vorliegt.
“1 in fine con rinvio alla DTF 142 V 337, consid. 3.2.1. in fine). Nel merito 2.2. Oggetto della decisione su reclamo impugnata è la questione di sapere se la ricorrente ha inoltrato la sua richiesta di esenzione dall’obbligo assicurativo in maniera tempestiva. 2.3. Va preliminarmente rammentato che con sentenza pubblicata in DTF 129 V 159 l’allora TFA (dal 1° gennaio 2007: TF) ha in sostanza affermato che il Cantone non è autorizzato ad affiliare d'ufficio le persone che già si sono assicurate all’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (LAMal) così come non può affiliare con effetto retroattivo quelle che si sono assicurate tardivamente. L'assicuratore malattia, non il Cantone, è competente a statuire sull'obbligo di versare un supplemento di premio in caso di affiliazione tardiva nonché sull'ammontare e sulla riduzione del medesimo (cfr. art. 5 LAMal e 8 OAMal). È invece competenza dell’autorità cantonale stabilire se sono dati motivi di esonero (consid. 3). Infatti, per l’art. 6 cpv. 1 LAMal i Cantoni provvedono all’osservanza dell’obbligo di assicurazione. Ai sensi dell’art. 6 cpv. 2 LAMal l’autorità designata dal Cantone affilia a un assicuratore le persone tenute ad assicurarsi che non abbiano assolto questo obbligo tempestivamente. Per l’art. 5 cpv. 2 LAMal in caso di affiliazione tardiva, l’assicurazione inizia dal giorno dell’affiliazione. L’assicurato deve pagare un supplemento di premio se il ritardo non è giustificabile. Il Consiglio federale ne stabilisce i tassi indicativi, tenendo conto del livello dei premi nel luogo di residenza dell’assicurato e della durata del ritardo. Se il pagamento del supplemento risulta oltremodo gravoso per l’assicurato, l’assicuratore lo riduce, considerate equamente la situazione dell’assicurato e le circostanze del ritardo.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.