Nuovo testo giusta l’all. n. 6 della LF del 21 mar. 2003 (4arevisione dell’AI), in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 38373852;FF 2001 2851). ↩
2 commentaries
Die Rechtsprechung stellt fest, dass das Verrechnungsrecht in den einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, darunter Art. 48 Abs. 3 MVG, der Verwaltung und nicht dem Versicherten eingeräumt ist. Das Eidg. Versicherungsgericht hat dem Versicherten ein Recht zur Verrechnung gegenüber einer öffentlichen Krankenkasse verneint (unter Hinweis auf Art. 125 Ziff. 3 OR).
“Il Tribunale federale è stato più volte chiamato a decidere in merito al tema della compensazione tra pretese dell’assicuratore e quelle dell’assicurato ed ha sviluppato una giurisprudenza alla quale attenersi. In un giudizio del 16 luglio 1984 (DTF 110 V 183 c. 2 e 3.) l’Alta Corte si è espressa come segue: " Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Rechtsprechung und Lehre einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das zivile Recht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden … Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht. In den meisten Zweigen der Sozialversicherung findet sich hierüber sogar eine gesetzliche Regelung, nämlich in Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 IVG, Art. 96 Abs. 3 KUVG, Art. 50 Abs. 3 UVG, Art. 48 Abs. 3 MVG, Art. 2 Abs. 2 EOG, Art. 34 Abs. 2 AlVG, Art. 94 Abs. 2 AVIG. Dabei ist zu beachten, dass in allen diesen Bestimmungen das Verrechnungsrecht nur der Verwaltung und nicht auch dem Bürger eingeräumt wird. In der Krankenversicherung ist das Verrechnungsrecht nicht gesetzlich normiert. Indessen hat die Praxis - in Analogie zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere zu Art. 20 Abs. 2 AHVG und dem altrechtlichen Art. 96 Abs. 3 KUVG - den Krankenkassen das Verrechnungsrecht zugestanden. Das ist zum Teil ausdrücklich gesagt, teils aber auch stillschweigend vorausgesetzt worden (BGE 108 V 45, BGE 100 V 134 Erw. 3, BGE 99 V 197 Erw. 3; RSKV 1974 Nr. 201 S. 143 Erw. 3 und 1973 Nr. 174 S. 124). (…) 3. (…) In dem in RSKV 1970 Nr. 78 S. 184 publizierten Urteil hat das Eidg. Versicherungsgericht das Recht des Versicherten zur Verrechnung gegenüber einer öffentlichen Krankenkasse verneint. Es stützte sich dabei auf Art. 125 Ziff. 3 OR, wonach Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen gegen dessen Willen nicht durch Verrechnung getilgt werden können.”
“Il Tribunale federale è stato più volte chiamato a decidere in merito al tema della compensazione tra pretese dell’assicuratore e quelle dell’assicurato ed ha sviluppato una giurisprudenza alla quale attenersi. In un giudizio del 16 luglio 1984 (DTF 110 V 183 c. 2 e 3.) l’Alta Corte si è espressa come segue: " Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Rechtsprechung und Lehre einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das zivile Recht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden … Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht. In den meisten Zweigen der Sozialversicherung findet sich hierüber sogar eine gesetzliche Regelung, nämlich in Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 IVG, Art. 96 Abs. 3 KUVG, Art. 50 Abs. 3 UVG, Art. 48 Abs. 3 MVG, Art. 2 Abs. 2 EOG, Art. 34 Abs. 2 AlVG, Art. 94 Abs. 2 AVIG. Dabei ist zu beachten, dass in allen diesen Bestimmungen das Verrechnungsrecht nur der Verwaltung und nicht auch dem Bürger eingeräumt wird. In der Krankenversicherung ist das Verrechnungsrecht nicht gesetzlich normiert. Indessen hat die Praxis - in Analogie zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere zu Art. 20 Abs. 2 AHVG und dem altrechtlichen Art. 96 Abs. 3 KUVG - den Krankenkassen das Verrechnungsrecht zugestanden. Das ist zum Teil ausdrücklich gesagt, teils aber auch stillschweigend vorausgesetzt worden (BGE 108 V 45, BGE 100 V 134 Erw. 3, BGE 99 V 197 Erw. 3; RSKV 1974 Nr. 201 S. 143 Erw. 3 und 1973 Nr. 174 S. 124). (…) 3. (…) In dem in RSKV 1970 Nr. 78 S. 184 publizierten Urteil hat das Eidg. Versicherungsgericht das Recht des Versicherten zur Verrechnung gegenüber einer öffentlichen Krankenkasse verneint. Es stützte sich dabei auf Art. 125 Ziff. 3 OR, wonach Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen gegen dessen Willen nicht durch Verrechnung getilgt werden können.”
Der Anspruch auf eine Integritätsschadenrente bildete keinen Anfechtungsgegenstand des angefochtenen Entscheids und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht beurteilt. Auf die Beschwerde, soweit sie die Gewährung einer Integritätsschadenrente zum Gegenstand hatte, ist daher nicht einzutreten.
“Anfechtungs- und Streitgegenstand in diesem Verfahren bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG). Die zwischen den Parteien im Wesentlichen strittige Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens des Y.___ (vgl. nachfolgende E. 2.2-2.4) bildet dabei einen Teilaspekt der materiell-rechtlichen Würdigung; der Streitgegenstand umfasst jedoch stets das ganze Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3). Entgegen dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) ist daher auf die Beschwerde, soweit der Hauptantrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 50 % lautet (Urk. 1 S. 2), einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit damit die Gewährung einer Integritätsschadenrente gemäss Art. 48 MVG beantragt wird (Urk. 1 S. 2). Der Anspruch auf eine Integritätsschadenrente bildet nicht Anfechtungsgegenstand des angefochtenen Entscheids und wurde, nachdem die Beschwerdegegnerin die Frage nach einem allfälligen Integritätsschaden in E. 9 des Vorbescheids vom 18. Juni 2020 in ein separates Verfahren verwiesen hatte (Urk. 7/188 S. 3), vom Beschwerdeführer weder im Einwand vom 17. August 2020 (Urk. 7/191) noch in der Einsprache vom 17. September 2020 (Urk. 7/194) im Rahmen eines entsprechend begründeten Antrags aufgegriffen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch im angefochtenen Entscheid denn auch nicht zu beurteilen hatte.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.