RS 830.1 ↩
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In den zitierten Entscheiden wurde bei Abweisung der Beschwerde keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 8 VGE IV/2019/884 Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva, Abteilung Militärversicherung, Service Center (samt Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2021) - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung, 3003 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 27 Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 6. Januar 2020 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass kein Anspruch auf eine zusätzliche Invalidenrente besteht sowie kein Taggeldanspruch für folgende Zeiten: - 1. Januar bis 31. Dezember 2013 - 24. April bis 24. Mai 2015 - 1. Januar bis 19. Mai 2016 - 11. Juli bis 4. Dezember 2016 - 26. bis 31. Dezember 2016 - 1. bis 17. Januar 2017 - 11. Februar bis 30. April 2017 - ab 1. Juli 2018 Betreffend das in den übrigen Zeiträumen ab 2012 ausgerichtete Taggeld wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach der Berechnung des Anspruchs im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Advokat Dr.”
Bei ausdrücklich vorgesehenen Abweichungen geht die MVG‑Sonderregelung vor. So bestimmt Art. 28 Abs. 2 MVG – in Abweichung von Art. 6 ATSG (vgl. Art. 1 Abs. 1 MVG) – den Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel nach dem Verhältnis des zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes zum bisherigen Verdienst.
“Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er nach Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt. In Abweichung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Art. 1 Abs. 1 MVG) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 1 MVG in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens stellt bei Erwerbstätigen somit eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Das Ausmass der Verdiensteinbusse bestimmt den Grad der Arbeitsunfähigkeit und damit die Höhe des Taggeldes (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 28 Rz 8, S. 246; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 114 zu Art. 6 ATSG, S. 183). Bei der Ermittlung des zumutbarerweise noch zu erzielenden Verdienstes wird in der Regel vom bisherigen Beruf und Tätigkeitsbereich ausgegangen. Ein weiterer Tätigkeitsbereich ist in die Beurteilung einzubeziehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit längere Zeit dauert und anzunehmen ist, dass der Versicherte die verbleibende Arbeitsunfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt (Maeschi, a.”
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen des ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Entsprechendes gilt für die bis zum 31.12.2020 anwendbare Fassung von Art. 61 ATSG, soweit diese einschlägig ist.
“In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.”
“In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.”
In Anwendung von Art. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Bei Rückweisung hat die Suva die Ansprüche unter Anwendung des ATSG neu zu berechnen, sofern das MVG keine abweichende Regelung vorsieht.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 6. Januar 2020 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass kein Anspruch auf eine zusätzliche Invalidenrente besteht sowie kein Taggeldanspruch für folgende Zeiten: - 1. Januar bis 31. Dezember 2013 - 24. April bis 24. Mai 2015 - 1. Januar bis 19. Mai 2016 - 11. Juli bis 4. Dezember 2016 - 26. bis 31. Dezember 2016 - 1. bis 17. Januar 2017 - 11. Februar bis 30. April 2017 - ab 1. Juli 2018 Betreffend das in den übrigen Zeiträumen ab 2012 ausgerichtete Taggeld wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach der Berechnung des Anspruchs im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Advokat Dr.”
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