RS 955.0 ↩
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
3 commentaries
Chi non si attiene alle disposizioni previste dall'art. 74 LGD (p. es. il divieto di pubblicità molesta o diretta a minorenni o a persone soggette a esclusione) rischia una sanzione ai sensi dell'art. 131 LGD; tale sanzione è la stessa prevista per la pubblicità di giochi in denaro non autorizzati in Svizzera.
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
Le organizzatrici di giochi in denaro possono fare pubblicità conformemente alle disposizioni; tuttavia non sono ammesse forme pubblicitarie invadenti o ingannevoli, né pubblicità rivolta a minori o a persone escluse (art. 74–77 LGD). Chi viola queste norme pubblicitarie può, secondo le decisioni citate, essere punito con una multa ai sensi dell'art. 131 LGD. Secondo la giurisprudenza si tratta della stessa sanzione prevista per la pubblicità relativa a giochi in denaro non autorizzati in Svizzera (art. 131 cpv. 1 lett. b e c LGD).
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
Secondo la giurisprudenza e l'ESBK, i giochi minori ai sensi dell'art. 131 LGD sono tipicamente considerati soltanto come giochi organizzati da persone giuridiche; un'estensione teleologiÊ di tale esclusione alle persone fisiche viene respinta.
“Die Verteidigung ist der Auffassung, dass die fünfjährige Verjährungsfrist gelte. Die Umwandlung einer altrechtlichen Übertretung in ein neurechtliches Ver- gehen – wie dies die ESBK mache – sei unzulässig. Eine Übertretung bleibe eine Übertretung, weshalb die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäss Art. 137 BGS massgebend sei. Die ESBK schliesse eine Übertretung nach Art. 131 BGS aus, da kein Kleinspiel i.S. v. Art. 32 ff. BGS vorliege (Urk. 52 S. 3). Diesbezüglich ist zunächst auf die bereits gemachten Erwägungen zur lex mitior zu verweisen, wonach die altrechtliche Übertretung bezüglich der Strafzumessung milder ist als ein neurechtliches Vergehen. Zudem kann es nicht angehen, das al- te und das neue Recht bezüglich der Verjährungsregelung zu mischen. So sind entweder insgesamt die alten oder neuen Regeln zu beachten (vgl. oben III. 1.1). Für die altrechtliche Übertretung kann somit nicht die neurechtliche Regelung der - 13 - Verjährung gelten. Neurechtlich steht für das angeklagte Verhalten des Beschul- digten der Vergehenstatbestand im Vordergrund. So können Kleinspiele im Sinne von Art. 131 BGS nur von juristischen Personen als Veranstalterin durchgeführt werden, wie dies die ESBK ausführt (Urk. 49 S. 7). Dies war auch bereits in der Botschaft so vorgesehen (Botschaft, a.a.O., S. 8450). Für eine teleologische Ausweitung auf natürliche Personen, wie dies die Verteidigung vorschlägt, bleibt kein Raum (Urk.”
“Die Umwandlung einer altrechtlichen Übertretung in ein neurechtliches Ver- gehen – wie dies die ESBK mache – sei unzulässig. Eine Übertretung bleibe eine Übertretung, weshalb die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäss Art. 137 BGS massgebend sei. Die ESBK schliesse eine Übertretung nach Art. 131 BGS aus, da kein Kleinspiel i.S. v. Art. 32 ff. BGS vorliege (Urk. 52 S. 3). Diesbezüglich ist zunächst auf die bereits gemachten Erwägungen zur lex mitior zu verweisen, wonach die altrechtliche Übertretung bezüglich der Strafzumessung milder ist als ein neurechtliches Vergehen. Zudem kann es nicht angehen, das al- te und das neue Recht bezüglich der Verjährungsregelung zu mischen. So sind entweder insgesamt die alten oder neuen Regeln zu beachten (vgl. oben III. 1.1). Für die altrechtliche Übertretung kann somit nicht die neurechtliche Regelung der - 13 - Verjährung gelten. Neurechtlich steht für das angeklagte Verhalten des Beschul- digten der Vergehenstatbestand im Vordergrund. So können Kleinspiele im Sinne von Art. 131 BGS nur von juristischen Personen als Veranstalterin durchgeführt werden, wie dies die ESBK ausführt (Urk. 49 S. 7). Dies war auch bereits in der Botschaft so vorgesehen (Botschaft, a.a.O., S. 8450). Für eine teleologische Ausweitung auf natürliche Personen, wie dies die Verteidigung vorschlägt, bleibt kein Raum (Urk. 52 S. 3). Somit ist neurechtlich von der zehnjährigen Verjäh- rungsfrist für Vergehen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB auszugehen.”