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Da un'interpretazione sistematiÊ, l'assenza di una norma di competenza espressa indiÊ che la Gespa non ha un ampio compito di verifiÊ e approvazione. L'art. 32 cpv. 2 LGD disciplina unicamente la trasmissione delle decisioni cantonali di autorizzazione alla Gespa; da essa non deriva una competenza di approvazione più ampia. Al contrario, l'art. 34 cpv. 5 e ss. LGD preveÞ espressamente una riserva di approvazione per una determinata categoria di piccole lotterie; l'art. 34 cpv. 6 LGD obbliga pertanto l'autorità intercantonale ad approvare quando sono soddisfatte le condizioni menzionate. In questo contesto, la sola trasmissione ai sensi dell'art. 32 cpv. 2 LGD non costituisÎ automaticamente un ampio compito di verifiÊ e approvazione della Gespa.
“Systematisch spricht das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung gegen eine entsprechende Aufgabe der Gespa. So sind die Aufgaben der verschiedenen involvierten Behörden in Bezug auf die Kleinspiele in Art. 32 ff. BGS klar und ausdrücklich festgelegt. Die Bewilligung von Kleinspielen fällt gemäss Art. 32 Abs. 1 BGS in den Aufgabenbereich der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde während Art. 32 Abs. 2 BGS wie erwähnt lediglich die Zustellung dieser Entscheide an die Gespa regelt. Demgegenüber sieht das Gesetz in Art. 34 Abs. 5 BGS in Bezug auf eine bestimmte Art von Kleinlotterie ausdrücklich vor, dass die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ihren Bewilligungsentscheid der Gespa zur Genehmigung zustellt. Gemäss Art. 34 Abs. 6 BGS genehmigt die Gespa diesen Bewilligungsentscheid sofern die entsprechenden bundesrechtlichen Voraussetzungen sowie - gegebenenfalls - interkantonale Vorgaben eingehalten worden sind (vgl. zu diesen beiden Absätzen, die erst durch das Parlament in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurden: AB 2017 N 110; AB 2017 S 322). Während Art. 32 Abs. 2 BGS und Art. 34 Abs. 5 Satz 2 BGS mit identischem Wortlaut die Zustellung entsprechender kantonaler Bewilligungsentscheide an die interkantonale Behörde vorsehen, enthält Art. 34 Abs. 5 BGS den Zusatz zur Genehmigung, womit eine ausdrückliche gesetzliche Aufgabenzuteilung vorgenommen wird (vgl. Art. 107 Abs. 1 Einleitungssatz BGS). Nachdem im selben Abschnitt desselben Gesetzes für eine bestimmte Kategorie von Kleinlotterien ausdrücklich die Zustellung an sowie zusätzlich die Genehmigung durch die Gespa vorgesehen sind, ist nicht schlüssig, dass die blosse Zustellung gemäss Art. 32 Abs. 2 BGS implizit eine Aufgabe zur umfassenden Prüfung beinhaltet. Ein solches Verständnis würde auch den Sinn eines expliziten Genehmigungsvorbehalts für eine bestimmte Art von Kleinlotterien nach Art.”
“Systematisch spricht das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung gegen eine entsprechende Aufgabe der Gespa. So sind die Aufgaben der verschiedenen involvierten Behörden in Bezug auf die Kleinspiele in Art. 32 ff. BGS klar und ausdrücklich festgelegt. Die Bewilligung von Kleinspielen fällt gemäss Art. 32 Abs. 1 BGS in den Aufgabenbereich der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde während Art. 32 Abs. 2 BGS wie erwähnt lediglich die Zustellung dieser Entscheide an die Gespa regelt. Demgegenüber sieht das Gesetz in Art. 34 Abs. 5 BGS in Bezug auf eine bestimmte Art von Kleinlotterie ausdrücklich vor, dass die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ihren Bewilligungsentscheid der Gespa zur Genehmigung zustellt. Gemäss Art. 34 Abs. 6 BGS genehmigt die Gespa diesen Bewilligungsentscheid sofern die entsprechenden bundesrechtlichen Voraussetzungen sowie - gegebenenfalls - interkantonale Vorgaben eingehalten worden sind (vgl. zu diesen beiden Absätzen, die erst durch das Parlament in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurden: AB 2017 N 110; AB 2017 S 322). Während Art. 32 Abs. 2 BGS und Art. 34 Abs. 5 Satz 2 BGS mit identischem Wortlaut die Zustellung entsprechender kantonaler Bewilligungsentscheide an die interkantonale Behörde vorsehen, enthält Art. 34 Abs. 5 BGS den Zusatz zur Genehmigung, womit eine ausdrückliche gesetzliche Aufgabenzuteilung vorgenommen wird (vgl. Art. 107 Abs. 1 Einleitungssatz BGS). Nachdem im selben Abschnitt desselben Gesetzes für eine bestimmte Kategorie von Kleinlotterien ausdrücklich die Zustellung an sowie zusätzlich die Genehmigung durch die Gespa vorgesehen sind, ist nicht schlüssig, dass die blosse Zustellung gemäss Art. 32 Abs. 2 BGS implizit eine Aufgabe zur umfassenden Prüfung beinhaltet. Ein solches Verständnis würde auch den Sinn eines expliziten Genehmigungsvorbehalts für eine bestimmte Art von Kleinlotterien nach Art.”
L'art. 34 cpv. 5 LGD preveÞ espressamente, per le piccole lotterie ivi menzionate, che le decisioni cantonali di autorizzazione debbano essere trasmesse alla Gespa per l'approvazione. In tal modo alla Gespa viene attribuita una funzione espressa di approvazione per questa categoria di piccole lotterie. Da questa norma speciale non deriva che la mera trasmissione ai sensi dell'art. 32 cpv. 2 LGD comporti in generale un compito di esame approfondito da parte della Gespa.
“Die Bewilligung von Kleinspielen fällt gemäss Art. 32 Abs. 1 BGS in den Aufgabenbereich der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde während Art. 32 Abs. 2 BGS wie erwähnt lediglich die Zustellung dieser Entscheide an die Gespa regelt. Demgegenüber sieht das Gesetz in Art. 34 Abs. 5 BGS in Bezug auf eine bestimmte Art von Kleinlotterie ausdrücklich vor, dass die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ihren Bewilligungsentscheid der Gespa zur Genehmigung zustellt. Gemäss Art. 34 Abs. 6 BGS genehmigt die Gespa diesen Bewilligungsentscheid sofern die entsprechenden bundesrechtlichen Voraussetzungen sowie - gegebenenfalls - interkantonale Vorgaben eingehalten worden sind (vgl. zu diesen beiden Absätzen, die erst durch das Parlament in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurden: AB 2017 N 110; AB 2017 S 322). Während Art. 32 Abs. 2 BGS und Art. 34 Abs. 5 Satz 2 BGS mit identischem Wortlaut die Zustellung entsprechender kantonaler Bewilligungsentscheide an die interkantonale Behörde vorsehen, enthält Art. 34 Abs. 5 BGS den Zusatz zur Genehmigung, womit eine ausdrückliche gesetzliche Aufgabenzuteilung vorgenommen wird (vgl. Art. 107 Abs. 1 Einleitungssatz BGS). Nachdem im selben Abschnitt desselben Gesetzes für eine bestimmte Kategorie von Kleinlotterien ausdrücklich die Zustellung an sowie zusätzlich die Genehmigung durch die Gespa vorgesehen sind, ist nicht schlüssig, dass die blosse Zustellung gemäss Art. 32 Abs. 2 BGS implizit eine Aufgabe zur umfassenden Prüfung beinhaltet. Ein solches Verständnis würde auch den Sinn eines expliziten Genehmigungsvorbehalts für eine bestimmte Art von Kleinlotterien nach Art. 34 Abs. 4 bis 6 BGS in Frage stellen.”
“Systematisch spricht das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung gegen eine entsprechende Aufgabe der Gespa. So sind die Aufgaben der verschiedenen involvierten Behörden in Bezug auf die Kleinspiele in Art. 32 ff. BGS klar und ausdrücklich festgelegt. Die Bewilligung von Kleinspielen fällt gemäss Art. 32 Abs. 1 BGS in den Aufgabenbereich der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde während Art. 32 Abs. 2 BGS wie erwähnt lediglich die Zustellung dieser Entscheide an die Gespa regelt. Demgegenüber sieht das Gesetz in Art. 34 Abs. 5 BGS in Bezug auf eine bestimmte Art von Kleinlotterie ausdrücklich vor, dass die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ihren Bewilligungsentscheid der Gespa zur Genehmigung zustellt. Gemäss Art. 34 Abs. 6 BGS genehmigt die Gespa diesen Bewilligungsentscheid sofern die entsprechenden bundesrechtlichen Voraussetzungen sowie - gegebenenfalls - interkantonale Vorgaben eingehalten worden sind (vgl. zu diesen beiden Absätzen, die erst durch das Parlament in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurden: AB 2017 N 110; AB 2017 S 322). Während Art. 32 Abs. 2 BGS und Art. 34 Abs. 5 Satz 2 BGS mit identischem Wortlaut die Zustellung entsprechender kantonaler Bewilligungsentscheide an die interkantonale Behörde vorsehen, enthält Art. 34 Abs. 5 BGS den Zusatz zur Genehmigung, womit eine ausdrückliche gesetzliche Aufgabenzuteilung vorgenommen wird (vgl. Art. 107 Abs. 1 Einleitungssatz BGS). Nachdem im selben Abschnitt desselben Gesetzes für eine bestimmte Kategorie von Kleinlotterien ausdrücklich die Zustellung an sowie zusätzlich die Genehmigung durch die Gespa vorgesehen sind, ist nicht schlüssig, dass die blosse Zustellung gemäss Art.”
“Die Bewilligung von Kleinspielen fällt gemäss Art. 32 Abs. 1 BGS in den Aufgabenbereich der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde während Art. 32 Abs. 2 BGS wie erwähnt lediglich die Zustellung dieser Entscheide an die Gespa regelt. Demgegenüber sieht das Gesetz in Art. 34 Abs. 5 BGS in Bezug auf eine bestimmte Art von Kleinlotterie ausdrücklich vor, dass die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ihren Bewilligungsentscheid der Gespa zur Genehmigung zustellt. Gemäss Art. 34 Abs. 6 BGS genehmigt die Gespa diesen Bewilligungsentscheid sofern die entsprechenden bundesrechtlichen Voraussetzungen sowie - gegebenenfalls - interkantonale Vorgaben eingehalten worden sind (vgl. zu diesen beiden Absätzen, die erst durch das Parlament in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurden: AB 2017 N 110; AB 2017 S 322). Während Art. 32 Abs. 2 BGS und Art. 34 Abs. 5 Satz 2 BGS mit identischem Wortlaut die Zustellung entsprechender kantonaler Bewilligungsentscheide an die interkantonale Behörde vorsehen, enthält Art. 34 Abs. 5 BGS den Zusatz zur Genehmigung, womit eine ausdrückliche gesetzliche Aufgabenzuteilung vorgenommen wird (vgl. Art. 107 Abs. 1 Einleitungssatz BGS). Nachdem im selben Abschnitt desselben Gesetzes für eine bestimmte Kategorie von Kleinlotterien ausdrücklich die Zustellung an sowie zusätzlich die Genehmigung durch die Gespa vorgesehen sind, ist nicht schlüssig, dass die blosse Zustellung gemäss Art. 32 Abs. 2 BGS implizit eine Aufgabe zur umfassenden Prüfung beinhaltet. Ein solches Verständnis würde auch den Sinn eines expliziten Genehmigungsvorbehalts für eine bestimmte Art von Kleinlotterien nach Art. 34 Abs. 4 bis 6 BGS in Frage stellen.”
Citazione: LGD art. 34 n. 1 La Gespa approva il provvedimento cantonale di autorizzazione solo a condizione che siano soddisfatti i corrispondenti requisiti del diritto federale e, se del caso, siano rispettate le disposizioni intercantonali.
“Systematisch spricht das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung gegen eine entsprechende Aufgabe der Gespa. So sind die Aufgaben der verschiedenen involvierten Behörden in Bezug auf die Kleinspiele in Art. 32 ff. BGS klar und ausdrücklich festgelegt. Die Bewilligung von Kleinspielen fällt gemäss Art. 32 Abs. 1 BGS in den Aufgabenbereich der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde während Art. 32 Abs. 2 BGS wie erwähnt lediglich die Zustellung dieser Entscheide an die Gespa regelt. Demgegenüber sieht das Gesetz in Art. 34 Abs. 5 BGS in Bezug auf eine bestimmte Art von Kleinlotterie ausdrücklich vor, dass die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ihren Bewilligungsentscheid der Gespa zur Genehmigung zustellt. Gemäss Art. 34 Abs. 6 BGS genehmigt die Gespa diesen Bewilligungsentscheid sofern die entsprechenden bundesrechtlichen Voraussetzungen sowie - gegebenenfalls - interkantonale Vorgaben eingehalten worden sind (vgl. zu diesen beiden Absätzen, die erst durch das Parlament in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurden: AB 2017 N 110; AB 2017 S 322). Während Art. 32 Abs. 2 BGS und Art. 34 Abs. 5 Satz 2 BGS mit identischem Wortlaut die Zustellung entsprechender kantonaler Bewilligungsentscheide an die interkantonale Behörde vorsehen, enthält Art. 34 Abs. 5 BGS den Zusatz zur Genehmigung, womit eine ausdrückliche gesetzliche Aufgabenzuteilung vorgenommen wird (vgl. Art. 107 Abs. 1 Einleitungssatz BGS). Nachdem im selben Abschnitt desselben Gesetzes für eine bestimmte Kategorie von Kleinlotterien ausdrücklich die Zustellung an sowie zusätzlich die Genehmigung durch die Gespa vorgesehen sind, ist nicht schlüssig, dass die blosse Zustellung gemäss Art.”