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LGD art. 42 n. 3 Il concetto di sicurezza deve, tenuto conto del potenziale di rischio e delle caratteristiche del canale di distribuzione, prevedere altresì misure che permettano di contrastare le offerte di gioco online non autorizzate in Svizzera ovvero che favoriscano il blocco efficaÎ dell'accesso a tali offerte.
“2 i.V.m. Art. 9 BGS). Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium "geeignete technische Massnahmen" hohe Anforderungen zu stellen sind.”
Riferimento: LGD art. 42 n. 2 I concetti di sicurezza devono prevedere misure concrete e tecnicamente efficaci, in particolare provvedimenti tecnici che possano garantire un esercizio dei giochi sicuro e trasparente nonché il contrasto alla criminalità e al riciclaggio di denaro; a tale riguardo devono essere poste elevate esigenze quanto all'idoneità delle misure tecniche.
“Der Gesetzgeber hat dabei ein Konzessionsmodell für die Spielbanken gewählt, um Online-Spiele durchführen zu dürfen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BGS). Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (BBl 2015 8387, 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium " geeignete technische Massnahmen " hohe Anforderungen zu stellen sind.”
Il concetto di sicurezza deve prevedere misure tecniche idonî a impedire l'accesso a offerte di gioco online non autorizzate in Svizzera. Dal punto di vista sistematico è da richiedere un blocco efficaÎ di tali offerte non autorizzate; da ciò derivano requisiti corrispondentemente elevati per il criterio «misure tecniche idonee». In tale contesto va tenuto conto del riferimento alle ulteriori disposizioni della legge (art. 17, art. 18 nonché art. 86–87 LGD).
“2 i.V.m. Art. 9 BGS). Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium "geeignete technische Massnahmen" hohe Anforderungen zu stellen sind.”
“2 i.V.m. Art. 9 BGS). Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium "geeignete technische Massnahmen" hohe Anforderungen zu stellen sind.”
“Der Gesetzgeber hat dabei ein Konzessionsmodell für die Spielbanken gewählt, um Online-Spiele durchführen zu dürfen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BGS). Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (BBl 2015 8387, 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium " geeignete technische Massnahmen " hohe Anforderungen zu stellen sind.”
“2 i.V.m. Art. 9 BGS). Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium "geeignete technische Massnahmen" hohe Anforderungen zu stellen sind.”
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