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La giurisdizione di grado inferiore invoÊ l'art. 92 n. 2 LGD quale considerazione contro l'eccezione di sproporzionalità: i fornitori di servizi di telecomunicazione sarebbero integralmente indennizzati dalle autorità ordinanti per l'installazione e l'esercizio dei provvedimenti di blocco. Inoltre, la giurisdizione di grado inferiore ritiene che il fornitore interessato sia tecnicamente in grado di attuare i blocchi, poiché gli altri fornitori non hanno finora segnalato problemi nell'attuazione.
“Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die DNS-Sperren seien nicht zumutbar, da sie wirkungslos seien und für sie erhebliche betriebliche und technische Aufwände verursachten. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Einrichtung einer von vornherein dysfunktionalen Technologie. Sie begründet die Unverhältnismässigkeit mit dem erheblichen betrieblichen Aufwand, die Netzsperren einzurichten und sie regelmässig innert einer kurzen Frist von fünf Tagen aufzudatieren. Weiter sei es technisch gar nicht möglich, Netzsperren und die Umleitung auf die Informationsseite des Bundes so auszugestalten, dass beim Nutzer nicht irreführende Fehlermeldungen auftauchen würden. Die Vorinstanz verweist im Hinblick auf die geltend gemachte hohe finanzielle Belastung auf Art. 92 BGS, wonach die FDA für die zur Umsetzung der Sperre notwendigen Einrichtungen sowie für den Betrieb von den verfügenden Behörden vollumfänglich entschädigt würden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die technischen Fähigkeiten besitze, die Sperrungen umzusetzen, zumal die restlichen FDA bis anhin keine Probleme bei der Umsetzung gemeldet hätten.”
“Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die DNS-Sperren seien nicht zumutbar, da sie wirkungslos seien und für sie erhebliche betriebliche und technische Aufwände verursachten. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Einrichtung einer von vornherein dysfunktionalen Technologie. Sie begründet die Unverhältnismässigkeit mit dem erheblichen betrieblichen Aufwand, die Netzsperren einzurichten und sie regelmässig innert einer kurzen Frist von fünf Tagen aufzudatieren. Weiter sei es technisch gar nicht möglich, Netzsperren und die Umleitung auf die Informationsseite des Bundes so auszugestalten, dass beim Nutzer nicht irreführende Fehlermeldungen auftauchen würden. Die Vorinstanz verweist im Hinblick auf die geltend gemachte hohe finanzielle Belastung auf Art. 92 BGS, wonach die FDA für die zur Umsetzung der Sperre notwendigen Einrichtungen sowie für den Betrieb von den verfügenden Behörden vollumfänglich entschädigt würden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die technischen Fähigkeiten besitze, die Sperrungen umzusetzen, zumal die restlichen FDA bis anhin keine Probleme bei der Umsetzung gemeldet hätten.”
Ai sensi dell'art. 92 cpv. 2 LGD i fornitori di servizi di telecomunicazione devono essere integralmente rimborsati per l'attuazione e l'esercizio dei dispositivi di blocco. Il rimborso è determinato dall'autorità di vigilanza competente in consultazione con i fornitori, tenendo conto del principio della copertura dei costi; in caso di disaccordo l'autorità deciÞ e può richiedere una rendicontazione dettagliata dei costi. In questo contesto la giurisprudenza ritiene che di norma non sia prevedibile un onere finanziario insostenibile per i fornitori.
“Von Gesetzes wegen ist die Zumutbarkeit für die Fernmeldedienst-anbieterinnen nicht gegeben, wenn die Massnahme, die für die Sperrung des Zugangs zu den Angeboten erforderlich ist, aus betrieblicher oder technischer Sicht unverhältnismässig wäre (vgl. Art. 88 Abs. 3 BGS). Dies könnte gemäss der Botschaft zum Beispiel der Fall sein, wenn die Sperrung technisch so schwierig ist, dass die Kosten für die Fernmeldedienst-anbieterinnen die üblichen Kosten für eine Sperrung übersteigen. Mit anderen Worten wäre dies der Fall, wenn deren Umsetzung für sie mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden ist, weil die zu ergreifenden technischen Massnahmen zu hohe Kosten verursachen oder in technischer Hinsicht zu kompliziert sind (Botschaft BGS, BBl 2015 8478). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten übermässigen finanziellen Belastung ist auf Art. 92 Abs. 2 BGS zu verweisen, wonach die Fernmeldedienstanbieterinnen für die zur Umsetzung der Sperre notwendigen Einrichtungen sowie für deren Betrieb von der verfügenden Behörde vollumfänglich entschädigt werden sollen. Die Entschädigung wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Absprache mit den Fernmeldedienstanbieterinnen unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips bestimmt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde (Art. 95 Abs. 1 VGS). Die Aufsichtsbehörde kann von den Fernmeldedienstanbieterinnen eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen (Art. 95 Abs. 2 VGS). Gemessen an der im Gesetz vorgegebenen vollumfänglichen Entschädigung der Fernmeldedienstanbieterinnen ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte finanzielle Belastung der Beschwerdeführerin durch die Massnahme unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Entschädigungen im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nichts zu ändern, wonach der Bund bei weitem nicht mehr - wie im Gesetz gefordert - die tatsächlich anfallenden Kosten entschädige.”
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