Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat der EDÖB auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.
Der EDÖB untersteht dem Amtsgeheimnis im gleichen Ausmass wie die Behörden, in deren amtliche Dokumente er Einsicht nimmt oder die ihm Auskunft erteilen.1
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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