173.320.2VGKELegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
Die Entschädigung für Spesen richtet sich nach Artikel 11 Absätze 1–3.1
Muss ein Zeuge oder eine Zeugin wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder anderer Gründe ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen, so sind die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen.
Muss ein Zeuge oder eine Zeugin wegen besonderer Umstände begleitet werden, so hat die Begleitung Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie Zeugen und Zeuginnen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). ↩
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