In Abweichung von Artikel 2 Buchstabe a kann eine geografische Marke eingetragen werden:
- 1 für eine nach Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982(LwG) eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eingetragene geografische Angabe oder für eine nach Artikel 50b des vorliegenden Gesetzes eingetragene geografische Angabe;
- für eine nach Artikel 63 LwG geschützte kontrollierte Ursprungsbezeichnung oder für eine ausländische Weinbezeichnung, die den Anforderungen im Sinne von Artikel 63 LwG entspricht;
- für eine Herkunftsangabe, die Gegenstand einer Verordnung des Bundesrates nach Artikel 50 Absatz 2 ist, oder für eine ausländische Herkunftsangabe, die sich auf eine gleichwertige ausländische Regelung stützt.