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Art. 27b

232.11MSchGFederal Act01.04.1993Originalquelle

Die Eintragung einer geografischen Marke kann verlangt werden:

  1. von einer Gruppierung, die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe hat eintragen lassen, oder, wenn diese Gruppierung nicht mehr besteht, von der repräsentativen Gruppierung, die sich für den Schutz dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe einsetzt;
  2. vom Schweizer Kanton, der die kontrollierte Ursprungsbezeichnung schützt, oder von der ausländischen Behörde, die für die Regelung von Weinbezeichnungen zuständig ist, welche Artikel 63 LwG1entsprechen, sowie von der Gruppierung, die eine solche ausländische Weinbezeichnung hat schützen lassen;
  3. von der Dachorganisation einer Branche, für die der Bundesrat gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 eine Verordnung erlassen hat oder die sich auf eine gleichwertige ausländische Regelung stützt.

Footnotes

  1. SR 910.1

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