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Art. 27c

232.11MSchGFederal Act01.04.1993Originalquelle
  1. Der Hinterleger einer geografischen Marke muss dem IGE ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.
  2. Das Reglement muss dem Pflichtenheft oder der massgebenden Regelung entsprechen; es darf für den Gebrauch der geografischen Marke kein Entgelt vorsehen.

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