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Art. 50c

232.11MSchGFederal Act01.04.1993Originalquelle
  1. Die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben richtet sich nach der Genfer Akte vom 20. Mai 20151des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (Genfer Akte) sowie nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
  2. Das IGE ist mit der Verwaltung der Genfer Akte für die Schweiz in den folgenden Bereichen beauftragt:
    1. internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt (Art. 50d );
    2. Wirksamkeit der internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde (Art. 50e ).

Footnotes

  1. SR 0.232.111.14

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