Die internationale Registrierung oder die Änderung der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, können beim IGE verlangt werden:
von der Gruppierung, die die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Artikel 16 LwG1oder Artikel 50b des vorliegenden Gesetzes hat eintragen lassen, oder, wenn diese Gruppierung nicht mehr besteht, von einer repräsentativen Gruppierung, die sich für den Schutz dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe einsetzt;
vom Kanton, der eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung nach Artikel 63 LwG schützt;
von der Dachorganisation einer Branche, für die der Bundesrat gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 eine Verordnung erlassen hat;
vom Inhaber einer Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne von Artikel 2 der Genfer Akte2darstellt, sofern die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe weder nach Artikel 16 oder 63 LwG noch nach Artikel 50 Absatz 2 oder 50b des vorliegenden Gesetzes geschützt ist.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.