Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1514; BBl 1992 I 355). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2011 4909;BBl 2009 6151). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909;BBl 2009 6151). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909;BBl 2009 6151). ↩
SR 291 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909;BBl 2009 6151). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
8 commentaries
Der Bund kann insbesondere klagen, wenn Kollektivinteressen (z.B. Brancheninteressen, Altersgruppen, die Allgemeinheit) oder das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt sind.
“9 UWG erteilt die Klageberechtigung zunächst demjenigen, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen An- sehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interes- sen bedroht oder verletzt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UWG kann auch der Bund nach Art. 9 (Abs. 1 und 2) UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn das Ansehen der Schweiz im Aus- land bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffe- nen Personen im Ausland ansässig sind (lit. a), oder die Interessen mehrerer Per- sonen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivin- teressen bedroht oder verletzt sind (lit. b). In solchen Verfahren wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten (Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3). 1.3. Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c UWG ist die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen. Unter sol- chen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzel- nen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.). Dies setzt ein un- lauteres Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit sowie eine grössere Zahl von Opfern voraus. Damit wird insbesondere ausgeschlossen, dass der Bund in blos- sen Einzelfällen oder zugunsten individualrechtlich gefärbter Interessen tätig wer- den kann. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, ob- liegt dabei dem Bund, wobei dem die Klage führenden Staatssekretariat für Wirt- schaft ein erhebliches Ermessen im Einzelfall zugestanden werden muss, wel- ches einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich sein dürfte (RÜETSCHI in: HILTY/ARPAGAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 45 zu Art.”
“Art. 9 UWG erteilt die Klageberechtigung zunächst demjenigen, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen An- sehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interes- sen bedroht oder verletzt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UWG kann auch der Bund nach Art. 9 (Abs. 1 und 2) UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn das Ansehen der Schweiz im Aus- land bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffe- nen Personen im Ausland ansässig sind (lit. a), oder die Interessen mehrerer Per- sonen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivin- teressen bedroht oder verletzt sind (lit. b). In solchen Verfahren wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten (Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3).”
“Beim Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die An- tragsberechtigung wird in Art. 23 Abs. 2 UWG besonders geregelt. Demnach kann Strafantrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Da es sich bei diesen Bestimmungen um leges speciales handelt, ist Art. 30 Abs. 1 StGB diesbezüglich nicht anwendbar (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Was die Vorga- ben betreffend die Antragstellung betrifft, beanspruchen die allgemeinen Grund- sätze von Art. 30 ff. StGB jedoch Geltung. Insbesondere gilt die Unteilbarkeit des Strafantrags gemäss Art. 32 StGB (HEIMGARTNER, UWG-Kommentar, Zürich 2018, N 54 zu Art. 23 UWG). - 12 - 1.2. Art. 9 UWG erteilt die Klageberechtigung zunächst demjenigen, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen An- sehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interes- sen bedroht oder verletzt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UWG kann auch der Bund nach Art. 9 (Abs. 1 und 2) UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn das Ansehen der Schweiz im Aus- land bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffe- nen Personen im Ausland ansässig sind (lit. a), oder die Interessen mehrerer Per- sonen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivin- teressen bedroht oder verletzt sind (lit. b). In solchen Verfahren wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten (Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3). 1.3. Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c UWG ist die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen. Unter sol- chen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzel- nen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.”
Kunden sind antragsberechtigt, wenn ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen durch unlauteren Wettbewerb konkret verletzt oder bedroht sind bzw. betroffen sind.
“Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Nach ständiger, unangefochtener Rechtsprechung können auch juristische Personen Träger der Ehre und damit im Ehrverletzungsprozess aktivlegitimiert sein (BGE 114 IV 14 E. 2a; 108 IV 21 E. 2; 96 IV 148; BGE 96 IV 148 Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2018 vom 4. April 2019 E. 1.2). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) bezweckt die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG). Gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Art. 9 Abs. 1 UWG erfasst jeden, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist. Gemäss Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 UWG sind auch Kunden antragsberechtigt, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren Rechten bedroht oder verletzt sind. Bei alldem handelt es sich um eine Konkretisierung der in Art. 30 Abs. 1 StGB enthaltenen Definition des Verletzten: Nur der Träger des geschützten Rechtsgutes (eigene wirtschaftliche Interessen, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse) ist antragsberechtigt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 467 vom 5. Dezember 2023 E. 3.3 mit Verweis auf Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 97 zu Art. 115 StPO). 3.4.2 Mit der Strafanzeige vom 10. März 2020 sowie der Ergänzung zur Strafanzeige vom 28. Mai 2020 warfen die Beschwerdeführerin, E.________, F.________ und G.________ dem Beschuldigten vor, sich der Verleumdung, evtl. der üblen Nachrede, evtl. des unlauteren Wettbewerbs zu ihrem Nachteil schuldig gemacht zu haben, in dem er E.________, F.________ und G.________ (bzw. deren Familie) wiederholt der strafbaren Handlungen in der Türkei bzw.”
“Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Nach ständiger, unangefochtener Rechtsprechung können auch juristische Personen Träger der Ehre und damit im Ehrverletzungsprozess aktivlegitimiert sein (BGE 114 IV 14 E. 2a; 108 IV 21 E. 2; 96 IV 148; BGE 96 IV 148 Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2018 vom 4. April 2019 E. 1.2). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) bezweckt die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG). Gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Art. 9 Abs. 1 UWG erfasst jeden, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist. Gemäss Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 UWG sind auch Kunden antragsberechtigt, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren Rechten bedroht oder verletzt sind. Bei alldem handelt es sich um eine Konkretisierung der in Art. 30 Abs. 1 StGB enthaltenen Definition des Verletzten: Nur der Träger des geschützten Rechtsgutes (eigene wirtschaftliche Interessen, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse) ist antragsberechtigt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 467 vom 5. Dezember 2023 E. 3.3 mit Verweis auf Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 97 zu Art. 115 StPO).”
Der Bund kann im Zivilverfahren nur bei erheblicher, unlauterer Praxis klagen, wenn kollektive Interessen betroffen sind; dies setzt eine erhebliche Betroffenheit und eine grössere Zahl von Opfern voraus, wobei die Nachweisobliegenheit beim Bund liegt.
“9 UWG erteilt die Klageberechtigung zunächst demjenigen, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen An- sehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interes- sen bedroht oder verletzt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UWG kann auch der Bund nach Art. 9 (Abs. 1 und 2) UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn das Ansehen der Schweiz im Aus- land bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffe- nen Personen im Ausland ansässig sind (lit. a), oder die Interessen mehrerer Per- sonen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivin- teressen bedroht oder verletzt sind (lit. b). In solchen Verfahren wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten (Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3). 1.3. Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c UWG ist die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen. Unter sol- chen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzel- nen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.). Dies setzt ein un- lauteres Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit sowie eine grössere Zahl von Opfern voraus. Damit wird insbesondere ausgeschlossen, dass der Bund in blos- sen Einzelfällen oder zugunsten individualrechtlich gefärbter Interessen tätig wer- den kann. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, ob- liegt dabei dem Bund, wobei dem die Klage führenden Staatssekretariat für Wirt- schaft ein erhebliches Ermessen im Einzelfall zugestanden werden muss, wel- ches einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich sein dürfte (RÜETSCHI in: HILTY/ARPAGAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 45 zu Art.”
“Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c UWG ist die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen. Unter sol- chen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzel- nen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.). Dies setzt ein un- lauteres Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit sowie eine grössere Zahl von Opfern voraus. Damit wird insbesondere ausgeschlossen, dass der Bund in blos- sen Einzelfällen oder zugunsten individualrechtlich gefärbter Interessen tätig wer- den kann. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, ob- liegt dabei dem Bund, wobei dem die Klage führenden Staatssekretariat für Wirt- schaft ein erhebliches Ermessen im Einzelfall zugestanden werden muss, wel- ches einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich sein dürfte (RÜETSCHI in: HILTY/ARPAGAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 45 zu Art.”
“Beim Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die An- tragsberechtigung wird in Art. 23 Abs. 2 UWG besonders geregelt. Demnach kann Strafantrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Da es sich bei diesen Bestimmungen um leges speciales handelt, ist Art. 30 Abs. 1 StGB diesbezüglich nicht anwendbar (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Was die Vorga- ben betreffend die Antragstellung betrifft, beanspruchen die allgemeinen Grund- sätze von Art. 30 ff. StGB jedoch Geltung. Insbesondere gilt die Unteilbarkeit des Strafantrags gemäss Art. 32 StGB (HEIMGARTNER, UWG-Kommentar, Zürich 2018, N 54 zu Art. 23 UWG). - 12 - 1.2. Art. 9 UWG erteilt die Klageberechtigung zunächst demjenigen, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen An- sehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interes- sen bedroht oder verletzt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UWG kann auch der Bund nach Art. 9 (Abs. 1 und 2) UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn das Ansehen der Schweiz im Aus- land bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffe- nen Personen im Ausland ansässig sind (lit. a), oder die Interessen mehrerer Per- sonen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivin- teressen bedroht oder verletzt sind (lit. b). In solchen Verfahren wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten (Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3). 1.3. Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c UWG ist die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen. Unter sol- chen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzel- nen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.”
Die Klagebefugnis des Bundes nach Art. 10 UWG setzt nach Praxis voraus, dass es sich um unlautere Verhaltensweisen von erheblicher Erheblichkeit handelt und eine grössere Zahl bzw. beträchtliche Zahl von Betroffenen gegeben ist.
“Unter sol- chen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzel- nen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.). Dies setzt ein un- lauteres Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit sowie eine grössere Zahl von Opfern voraus. Damit wird insbesondere ausgeschlossen, dass der Bund in blos- sen Einzelfällen oder zugunsten individualrechtlich gefärbter Interessen tätig wer- den kann. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, ob- liegt dabei dem Bund, wobei dem die Klage führenden Staatssekretariat für Wirt- schaft ein erhebliches Ermessen im Einzelfall zugestanden werden muss, wel- ches einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich sein dürfte (RÜETSCHI in: HILTY/ARPAGAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 45 zu Art. 10 UWG).”
“Unter sol- chen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzel- nen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.). Dies setzt ein un- lauteres Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit sowie eine grössere Zahl von Opfern voraus. Damit wird insbesondere ausgeschlossen, dass der Bund in blos- sen Einzelfällen oder zugunsten individualrechtlich gefärbter Interessen tätig wer- den kann. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, ob- liegt dabei dem Bund, wobei dem die Klage führenden Staatssekretariat für Wirt- schaft ein erhebliches Ermessen im Einzelfall zugestanden werden muss, wel- ches einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich sein dürfte (RÜETSCHI in: HILTY/ARPAGAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 45 zu Art. 10 UWG). 1.4. Vorliegend stellte das SECO in Vertretung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft mit Eingabe vom 12. Februar 2019 gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b - 13 - UWG Strafantrag gegen † B._____ (nachfolgend: † B._____), gegen weitere ver- antwortliche Personen der C._____ GmbH sowie gegen weitere verantwortliche und polizeilich/staatsanwaltschaftlich zu ermittelnde Personen (Urk. D4/1-2). Die erste Beschwerde gegen die C._____ GmbH erhielt es am 10. Dezember 2018 (Urk. D4/3/2). In der Folge ging eine Vielzahl weiterer Beschwerden von Adressa- ten ein, welche die Rechnung der C._____ GmbH erhalten hatten (vgl. Urk. D4/3/2-21). Der vom SECO eingereichte Strafantrag erfolgte damit rechtzei- tig innerhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB. Angesichts der hohen Anzahl an Personen bzw. Unternehmen, welche sich beim SECO be- schwerten, ging es dabei klarerweise nicht um blosse Einzelfälle. Vielmehr waren Kollektivinteressen betroffen. Damit ist auch – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk.”
Der Bund kann im Strafverfahren die Stellung des Privatklägers einnehmen und verfügt dabei über dieselben Parteirechte (inkl. Strafantragstellung, Teilnahme- und Rechtsmittel); auch hier wird er oft durch das SECO vertreten.
“Oktober 2022 er- stattete sie die Begründung der Berufung (Urk. 102). Die im Berufungsverfahren abgewiesenen Beweisanträge (Urk. 92) wurden von der Privatklägerin in der Berufungsbegründung nicht erneuert, ebenso wenig wurden neue Beweisanträge gestellt. In der Eingabe vom 19. Dezember 2022 verweist die Privatklägerin nur noch auf die Anträge und die Begründung vom 12. Oktober 2022 (Urk. 122 mit Verweis auf Urk. 102). Die Rechtsmittelbegründung besteht grossmehrheitlich aus dem Inhalt der Anklageschrift selber (vgl. Urk. 102 i.V.m. Urk. 39/3, Urk. 39/8 und Urk. 39/12). - 9 - 3. Strafantrag / Konstituierung der Privatklägerin 3.1.1. Den Beschuldigten 1-3 wird unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. 23 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG vorgeworfen. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. 3.1.2. Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG). Diese Legitimation steht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UWG auch dem Bund zu. Art. 23 Abs. 3 UWG hält fest, dass der Bund im Strafverfahren die Rechte eines Privatklägers hat. In solchen Verfahren wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO vertreten (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3). Damit kommen dem Bund im Rahmen des UWG die gleichen Parteirechte zu wie einem Privatkläger i.S. der StPO (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Bund verfügt somit über alle Teilnahmerechte gemäss Art. 107 StPO und kann auch Rechtsmittel gegen Einstellungsverfügungen (Art. 322 Abs. 2 StPO) und gegen gerichtliche Entscheide (Art. 382 Abs. 1 StPO) ergreifen (BSK UWG-Killias/Gilliéron, 1. Aufl. 2013, Art. 23 UWG, N 37). 3.2.1. Die Strafantragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind (Art. 23 UWG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 und Art. 31 StGB). Die Kenntnis von Tat und Täter muss so sicher und zuverlässig sein, dass die antrags- berechtigte Person bei der Verfolgung des Betroffenen erhebliche Erfolgsaus- sichten hat und nicht riskieren muss, wegen übler Nachrede oder falscher Anschul- digung verfolgt zu werden (BGE 101 IV 113 Erw.”
“Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG). Diese Legitimation steht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UWG auch dem Bund zu. Art. 23 Abs. 3 UWG hält fest, dass der Bund im Strafverfahren die Rechte eines Privatklägers hat. In solchen Verfahren wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO vertreten (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3). Damit kommen dem Bund im Rahmen des UWG die gleichen Parteirechte zu wie einem Privatkläger i.S. der StPO (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Bund verfügt somit über alle Teilnahmerechte gemäss Art. 107 StPO und kann auch Rechtsmittel gegen Einstellungsverfügungen (Art. 322 Abs. 2 StPO) und gegen gerichtliche Entscheide (Art. 382 Abs. 1 StPO) ergreifen (BSK UWG-Killias/Gilliéron, 1. Aufl. 2013, Art. 23 UWG, N 37).”
Der Bund tritt in UWG-Klagen häufig durch das SECO auf; die Ausübung des Ermessen durch das SECO bei der Klageführung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
“9 UWG erteilt die Klageberechtigung zunächst demjenigen, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen An- sehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interes- sen bedroht oder verletzt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UWG kann auch der Bund nach Art. 9 (Abs. 1 und 2) UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn das Ansehen der Schweiz im Aus- land bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffe- nen Personen im Ausland ansässig sind (lit. a), oder die Interessen mehrerer Per- sonen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivin- teressen bedroht oder verletzt sind (lit. b). In solchen Verfahren wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten (Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3). 1.3. Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c UWG ist die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen. Unter sol- chen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzel- nen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.). Dies setzt ein un- lauteres Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit sowie eine grössere Zahl von Opfern voraus. Damit wird insbesondere ausgeschlossen, dass der Bund in blos- sen Einzelfällen oder zugunsten individualrechtlich gefärbter Interessen tätig wer- den kann. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, ob- liegt dabei dem Bund, wobei dem die Klage führenden Staatssekretariat für Wirt- schaft ein erhebliches Ermessen im Einzelfall zugestanden werden muss, wel- ches einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich sein dürfte (RÜETSCHI in: HILTY/ARPAGAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 45 zu Art.”
“Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c UWG ist die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen. Unter sol- chen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzel- nen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.). Dies setzt ein un- lauteres Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit sowie eine grössere Zahl von Opfern voraus. Damit wird insbesondere ausgeschlossen, dass der Bund in blos- sen Einzelfällen oder zugunsten individualrechtlich gefärbter Interessen tätig wer- den kann. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, ob- liegt dabei dem Bund, wobei dem die Klage führenden Staatssekretariat für Wirt- schaft ein erhebliches Ermessen im Einzelfall zugestanden werden muss, wel- ches einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich sein dürfte (RÜETSCHI in: HILTY/ARPAGAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 45 zu Art.”
“Art. 9 UWG erteilt die Klageberechtigung zunächst demjenigen, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen An- sehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interes- sen bedroht oder verletzt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UWG kann auch der Bund nach Art. 9 (Abs. 1 und 2) UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn das Ansehen der Schweiz im Aus- land bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffe- nen Personen im Ausland ansässig sind (lit. a), oder die Interessen mehrerer Per- sonen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivin- teressen bedroht oder verletzt sind (lit. b). In solchen Verfahren wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten (Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3).”
Bei einer hohen Eingangszahl von Beschwerden bzw. vielen Beschwerden sieht das SECO das Bestehen betroffener Kollektivinteressen und rechtfertigt daraus abgeleitet Bundesklagen.
“Unter sol- chen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzel- nen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.). Dies setzt ein un- lauteres Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit sowie eine grössere Zahl von Opfern voraus. Damit wird insbesondere ausgeschlossen, dass der Bund in blos- sen Einzelfällen oder zugunsten individualrechtlich gefärbter Interessen tätig wer- den kann. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, ob- liegt dabei dem Bund, wobei dem die Klage führenden Staatssekretariat für Wirt- schaft ein erhebliches Ermessen im Einzelfall zugestanden werden muss, wel- ches einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich sein dürfte (RÜETSCHI in: HILTY/ARPAGAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 45 zu Art. 10 UWG). 1.4. Vorliegend stellte das SECO in Vertretung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft mit Eingabe vom 12. Februar 2019 gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b - 13 - UWG Strafantrag gegen † B._____ (nachfolgend: † B._____), gegen weitere ver- antwortliche Personen der C._____ GmbH sowie gegen weitere verantwortliche und polizeilich/staatsanwaltschaftlich zu ermittelnde Personen (Urk. D4/1-2). Die erste Beschwerde gegen die C._____ GmbH erhielt es am 10. Dezember 2018 (Urk. D4/3/2). In der Folge ging eine Vielzahl weiterer Beschwerden von Adressa- ten ein, welche die Rechnung der C._____ GmbH erhalten hatten (vgl. Urk. D4/3/2-21). Der vom SECO eingereichte Strafantrag erfolgte damit rechtzei- tig innerhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB. Angesichts der hohen Anzahl an Personen bzw. Unternehmen, welche sich beim SECO be- schwerten, ging es dabei klarerweise nicht um blosse Einzelfälle. Vielmehr waren Kollektivinteressen betroffen. Damit ist auch – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk.”
Kunden sind antragsberechtigt auch zur Stellung eines Strafantrags nach Art. 23 Abs. 2 UWG.
“Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Nach ständiger, unangefochtener Rechtsprechung können auch juristische Personen Träger der Ehre und damit im Ehrverletzungsprozess aktivlegitimiert sein (BGE 114 IV 14 E. 2a; 108 IV 21 E. 2; 96 IV 148; BGE 96 IV 148 Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2018 vom 4. April 2019 E. 1.2). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) bezweckt die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG). Gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Art. 9 Abs. 1 UWG erfasst jeden, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist. Gemäss Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 UWG sind auch Kunden antragsberechtigt, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren Rechten bedroht oder verletzt sind. Bei alldem handelt es sich um eine Konkretisierung der in Art. 30 Abs. 1 StGB enthaltenen Definition des Verletzten: Nur der Träger des geschützten Rechtsgutes (eigene wirtschaftliche Interessen, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse) ist antragsberechtigt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 467 vom 5. Dezember 2023 E. 3.3 mit Verweis auf Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 97 zu Art. 115 StPO).”