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Art. 16

241UWGFederal Act01.03.1988Originalquelle
  1. Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen.
  2. Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern.
  3. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235;BBl 2010 8013).

4 commentaries

N1.Preisbekanntgabe nur gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten

Die Pflicht zur Preisbekanntgabe von Dienstleistungen gilt nur gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten und gilt für Dienstleistungen nur, wenn der Bundesrat dies ausdrücklich bestimmt.

Sodann sind die vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten, die ihm die Beschuldigte für ihre Dienstleistungen verrechnete, im Licht von Art. 16 UWG zu betrachten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Preisbekanntgabepflicht für Dienstleistungen auch nur im Verhältnis zu Konsumentinnen und Konsumenten gilt (Uhlmann, a.a.O., Art. 16 UWG N 18). Wie bereits erwähnt, bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass keine vertragliche Beziehung zur Beschuldigten bestehe (vgl. E. 4.4.2). Zudem gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe von Dienstleistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 3 UWG nur dann, wenn der Bundesrat dies ausdrücklich vorsieht. Diese Unterscheidung zur Pflicht der Preisbekanntgabe von Waren ist darauf zurückzuführen, dass Dienstleistungen häufig weniger standardisiert oder spezifizierbar sind (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 16 UWG N 17 mit weiteren Hinweisen). Der Bundesrat sieht in Art. 10 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV, SR 942.211) nicht vor, dass der Preis von Post- oder Speditionsdienstleistungen bekanntgegeben werden muss.

N2.Keine Preisbekanntgabepflicht für Post- und Speditionsdienste

Für Post‑ und Speditionsdienste sieht die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) keine Pflicht zur Preisbekanntgabe vor.

Sodann sind die vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten, die ihm die Beschuldigte für ihre Dienstleistungen verrechnete, im Licht von Art. 16 UWG zu betrachten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Preisbekanntgabepflicht für Dienstleistungen auch nur im Verhältnis zu Konsumentinnen und Konsumenten gilt (Uhlmann, a.a.O., Art. 16 UWG N 18). Wie bereits erwähnt, bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass keine vertragliche Beziehung zur Beschuldigten bestehe (vgl. E. 4.4.2). Zudem gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe von Dienstleistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 3 UWG nur dann, wenn der Bundesrat dies ausdrücklich vorsieht. Diese Unterscheidung zur Pflicht der Preisbekanntgabe von Waren ist darauf zurückzuführen, dass Dienstleistungen häufig weniger standardisiert oder spezifizierbar sind (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 16 UWG N 17 mit weiteren Hinweisen). Der Bundesrat sieht in Art. 10 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV, SR 942.211) nicht vor, dass der Preis von Post- oder Speditionsdienstleistungen bekanntgegeben werden muss.

N3.Preisauszeichnung im Verkäufer-Käufer-Verhältnis

Die Pflicht zur Preisauszeichnung nach Art. 16 Abs. 1 UWG bezieht sich auf das Verkäufer‑Käufer‑Verhältnis.

Im vorliegenden Fall geht es zunächst um zwei [...], die der Beschwerdeführer am 19. April 2024 bestellte. Dabei handelt es sich in der UWG-Terminologie um Waren nach Art. 16 Abs. 1 UWG (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 16 UWG N 11). Es ist festzuhalten, dass nicht die Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Waren «zum Kaufe» (vgl. Art. 16 Abs. 1 UWG) anbot und daher nicht als Verkäuferin im Sinne des UWG auftrat. Die Beschuldigte steht – wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Beschuldigte vom 2. Mai 2024 selbst vorbringt – in keiner vertraglichen Beziehung zum Beschwerdeführer. Die Bestimmung zielt hingegen vielmehr auf das Verhältnis zwischen einem Verkäufer und einem Käufer ab.

N4.Beschränkung auf Verkäufer–Käufer-Verhältnis

Bei Art. 16 Abs. 1 UWG kommt es auf das Verhältnis Verkäufer–Käufer an; Drittpersonen ohne Vertragsbeziehung fallen nicht darunter.

Im vorliegenden Fall geht es zunächst um zwei [...], die der Beschwerdeführer am 19. April 2024 bestellte. Dabei handelt es sich in der UWG-Terminologie um Waren nach Art. 16 Abs. 1 UWG (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 16 UWG N 11). Es ist festzuhalten, dass nicht die Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Waren «zum Kaufe» (vgl. Art. 16 Abs. 1 UWG) anbot und daher nicht als Verkäuferin im Sinne des UWG auftrat. Die Beschuldigte steht – wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Beschuldigte vom 2. Mai 2024 selbst vorbringt – in keiner vertraglichen Beziehung zum Beschwerdeführer. Die Bestimmung zielt hingegen vielmehr auf das Verhältnis zwischen einem Verkäufer und einem Käufer ab.

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