Wenn für eine strafbare Handlung nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 3 oder nach Artikel 24 Domain-Namen oder Telefonnummern benutzt wurden und es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die folgenden Massnahmen anordnen:
den Widerruf des Domain-Namens zweiter Ebene, der einer Internet-Domain untergeordnet ist, für deren Verwaltung die Schweiz zuständig ist;
den Widerruf oder die Sperrung der Telefonnummer für Festnetzdienste oder für mobile Fernmeldedienste.
Die verfahrensleitende Behörde kann bis zum Abschluss des Strafverfahrens die vorläufige Sperrung des Domain-Namens oder der Telefonnummer anordnen.
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