351.11IRSVFederal Council Ordinance01.01.1983Originalquelle
Enthält ein Schriftstück Angaben, die nicht ans Ausland übermittelt werden dürfen, so erstellt die ausführende Behörde eine Abschrift oder eine Fotokopie, auf der die geheim zu haltenden Angaben weggelassen sind.1
Sie vermerkt auf dem Schriftstück die Tatsache, die Stelle und den Grund der Weglassung und bescheinigt, dass das Schriftstück sonst in allen Teilen mit dem Original übereinstimmt.
Die vollständige, unveränderte Fassung ist dem Bundesamt für Justiz2(Bundesamt) auf Verlangen zur Einsicht zu unterbreiten.
Entsprechendes gilt für andere Informationsträger.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 18. Juni 2004 (AS 2004 4937) angepasst. ↩
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