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Kommentare: Art. 34 | Omnilex
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IRSV · Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 34
Art. 33a
Art. 34a
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Art. 34
351.11
IRSV
Federal Council Ordinance
01.01.1983
Originalquelle
Hat die ersuchende ausländische Behörde keine Zusicherung abgegeben, so macht die zuständige schweizerische Behörde sie darauf aufmerksam, dass:
die Auskunft nicht in Verfahren verwendet werden darf, für die Rechtshilfe nicht zulässig ist;
für jede weitere Verwendung der Auskunft die Zustimmung des Bundesamtes eingeholt werden muss.
Entsprechendes gilt, wenn eine ausländische Behörde ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens Einsicht in schweizerische Akten erhält.
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