351.11IRSVFederal Council Ordinance01.01.1983Originalquelle
Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Bundesamt den Beginn des Vollzugs.
Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt nach Beendigung des Vollzugs eine Vollstreckungsbescheinigung, die es an den ersuchenden Staat weiterleitet.
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