351.11IRSVFederal Council Ordinance01.01.1983Originalquelle
Bei der Wahl des Verfahrens (Art. 19 IRSG) sind zu berücksichtigen:
das Verhältnis des Verfolgten zum ersuchten Staat und zur Schweiz;
die Wahrscheinlichkeit einer Ausweisung aus der Schweiz;
die Prozessökonomie;
bei mehreren Straftaten deren gesamthafte Beurteilung.
Wird von der Schweiz die Auslieferung eines Ausländers verlangt und sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Verfolgung oder der Vollstreckung erfüllt (Art. 85 Abs. 2 und Art. 94 IRSG), so entscheidet das Bundesamt nach den Grundsätzen von Absatz 1 und im Einvernehmen mit den Strafverfolgungsbehörden. Es hört zuvor den Verfolgten an.
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