(Art. 52 Abs. 1 und 59 Abs. 2 BBG)
- Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung für die Erfüllung der Aufgaben nach BBG bemisst sich nach den Nettokosten der öffentlichen Hand im Durchschnitt der vier vorangegangenen Kalenderjahre.
- Die Nettokosten errechnen sich aus einer Vollkostenrechnung für die Ausgaben abzüglich der Einnahmen.
- Nicht zu den Nettokosten zählen:
- die Kosten für die Vollzugsbehörden;
- die Arbeitsplatzkosten und die Löhne von Lernenden in der öffentlichen Verwaltung und in Unternehmen des öffentlichen Rechts.