412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
(Art. 53 Abs. 2 BBG)
Die Kantone geben dem SBFI jährlich bis zum 1. Juli die Nettokosten bekannt, die ihnen und den Gemeinden im vorangegangenen Jahr für die Berufsbildung entstanden sind.
Die Kosten sind nach den Ausgaben für die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 BBG aufzuteilen. Die Kosten der schulisch organisierten Grundbildungen sind gesondert auszuweisen.
Das SBFI kann in Weisungen eine weitere Aufschlüsselung vorsehen.
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