412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
Die Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen nach Artikel 58 BBG bemisst sich nach der Schwere der Pflichtverletzung des Beitragsempfängers. Die Kürzung beträgt höchstens ein Drittel.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.