Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die nachfolgenden Personen den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über die meldepflichtigen Personen erteilen, wenn die Meldepflicht nach Artikel 11 nicht erfüllt wird:
Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.
Die Post teilt den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich die Zustelladressen von Einwohnerinnen und Einwohnern mit, wenn die Meldepflicht nach Artikel 11 nicht erfüllt wird.
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