Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–d führen die AHV-Nummer nach Artikel 50c AHVG1.
Die Führung anderer Merkmale richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und nach den Anforderungen des Katalogs nach Artikel 4 Absatz 4, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist.
Das Bundesamt wird bei Änderungen am Inhalt eines Registers konsultiert.