Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG als zu einem wesentlichen Teil von einer Schweizer Autorin oder einem Schweizer Autor realisiert, wenn mindestens die Regisseurin oder der Regisseur des Films das Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
Als Autorinnen und Autoren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG gelten auch Drehbuchautorinnen und ‑autoren sowie Musikkomponistinnen und ‑komponisten.
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