Ein koproduzierter Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG als von der Schweizer Produzentin oder dem Schweizer Produzenten produziert, wenn ihr oder sein Finanzierungsanteil mindestens 50 Prozent der Herstellungskosten beträgt und sie oder er für die Herstellung des Films verantwortlich ist.
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