Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Entwicklung, Herstellung und Auswertung innovativer Erzählformate sowie für die Herstellung von Koproduktionen ohne verantwortliche Schweizer Produktion werden von einer Expertin oder einem Experten begutachtet.1
Die Expertinnen und Experten müssen Fachkompetenzen und Erfahrung, namentlich in den Bereichen der Regie, Produktion, Technik und Innovation sowie in der Auswertung des jeweiligen Filmgenres, aufweisen; sie müssen zudem über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen.2
Das BAK holt bei der beauftragen Expertin oder dem beauftragten Experten einen schriftlichen Bericht mit den Empfehlungen ein.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
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