Abgelehnte Gesuche um eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung an die Herstellung eines Schweizer Films oder einer Koproduktion mit verantwortlicher Schweizer Produktion können ein zweites Mal eingereicht werden, wenn das Filmprojekt:
im Ausschuss stark umstritten war und die Förderung mit einem knappen Stimmenverhältnis oder mangels verfügbarer Mittel nicht empfohlen wurde; oder
nach seiner ersten Ablehnung durch das BAK einen namhaften selektiven Förderbeitrag einer regionalen Filmförderungsinstitution erhalten hat und zusammen mit dem beim BAK beantragten Beitrag ausfinanziert wäre.
In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a wird bei der Mitteilung des ablehnenden Entscheids auf die Möglichkeit der erneuten Gesuchseinreichung hingewiesen. Das Gesuch muss innert 12 Monaten nach Mitteilung der Ablehnung erneut eingereicht werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAK die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das BAK in der Regel ohne erneute Begutachtung, es sei denn, dass ihm die nötige Sachkenntnis fehlt.
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