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Art. 109

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern.
  2. Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und armeetauglichen Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen.

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