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Art. 109a

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Das VBS besorgt die Ausserdienststellung von Armeematerial.
  2. Es schliesst die für die Ausserdienststellung notwendigen Verträge ab.
  3. Es stellt als erhaltenswert eingestuftes Kulturgut der Armee sicher. Es kann die Bewahrung und Verwaltung solcher Kulturgüter ganz oder teilweise Dritten übertragen.
  4. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mit einer Botschaft die Ausserdienststellung oder Liquidation von grossen Waffensystemen zur Genehmigung.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955).

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