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Art. 109c

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Das VBS kann zur Erfüllung seiner sicherheitspolitischen Aufgaben:
    1. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Technologiefolgeabschätzungen in Auftrag geben;
    2. sich an bestehenden Förderprogrammen Dritter in den Bereichen Forschung und Innovation beteiligen;
    3. eigene Forschungsprogramme durchführen;
    4. projektspezifisch mit der Industrie und Hochschulen zusammenarbeiten.
  2. Es kann an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen mitwirken und mit nationalen oder internationalen Partnern zusammenarbeiten.

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