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Art. 109b

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Kooperation im Rüstungsbereich abschliessen.
  2. Diese Abkommen können insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
    1. Rüstungsbeschaffung;
    2. wehrtechnische Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung sowie Instandhaltung;
    3. Informations- und Datenaustausch;
    4. Bedingungen der projektspezifischen Zusammenarbeit mit der Industrie im Rüstungsbereich;
    5. Festlegung von gemeinsamen Projekten in diesem Bereich.

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