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Art. 123

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Kantone und Gemeinden erheben keine Abgaben auf:
    1. Lebensmitteln und Getränken, die für die Truppe bestimmt sind;
    2. Fahrzeugen, soweit sie zu militärischen Zwecken verwendet werden.
  2. Sie erheben keine Steuern auf:
    1. 1 Militäranstalten oder Militärwerkstätten mit Ausnahme der Rüstungsunternehmen des Bundes, die Aktiengesellschaften des privaten Rechts sind;
    2. zu militärischen Zwecken bestimmtem Eigentum des Bundes.
  3. Sie erheben keine Gebühren für:
    1. die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen;
    2. die Mitwirkung in Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015;BBl 2009 5917).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955).

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