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Art. 124

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Bund und Kantone betreiben höchstens 40 Waffenplätze.
  2. Der Bundesrat bezeichnet die Waffenplätze. Er regelt Benützung und Verwaltung der Waffen-, Schiess- und Übungsplätze.

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