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Art. 130

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.1
  2. Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202).

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