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Art. 130a

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Das VBS regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des Bundes, die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werden. 1bis. Es spricht sich mit den Kantons- und Gemeindebehörden ab.1
  2. Es schliesst die für die Ausserbetriebnahme notwendigen Verträge ab.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955).

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