Das VBS regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des Bundes, die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werden.
1bis. Es spricht sich mit den Kantons- und Gemeindebehörden ab.1
Es schliesst die für die Ausserbetriebnahme notwendigen Verträge ab.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955). ↩
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