Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45–47, 49, 50 Absatz 1 und 51–53 des Obligationenrechts1gelten sinngemäss.
Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt.
Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt.