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Art. 142

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.
  2. Über die Haftung der Formationen (Art. 140) wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden.
  3. Der Bundesrat bezeichnet die Behörden, die für die erstinstanzliche Beurteilung streitiger verwaltungs- und vermögensrechtlicher Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach diesem Gesetz zuständig sind.
  4. Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.2

Footnotes

  1. SR 172.021

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015;BBl 2009 5917).

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