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Art. 150a

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben.
  2. Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln:
    1. die Haftung im Schadenfall, wobei eine abweichende Regelung die Rechtsstellung Privater im Inland nicht beeinträchtigen darf;
    2. die Zuständigkeit zur Verfolgung strafbarer Handlungen und disziplinarischer Verstösse;
    3. die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie Heiz- und Treibstoffen ausländischer Truppen.

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