Zurück zum Gesetz

Art. 151

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bundesrat führt die Neuordnung der Armee gemäss der Änderung vom 18. März 2016 innerhalb von längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung durch.
  2. Während dieser Dauer kann er aus zwingenden Gründen abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:
    1. die Altersgrenzen für die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung (Art. 9 Abs. 2);
    2. die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13);
    3. die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage (Art. 42 Abs. 2 und 3);
    4. die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1);
    5. den Sollbestand der Armee (Art. 1 der Armeeorganisation vom 18. März 20161).
  3. Er regelt für diese Dauer durch Verordnung die Ausbildung und Organisation der Armee sowie deren Zusammenarbeit und Koordination mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz.

Footnotes

  1. SR 513.1 ;BBl 2014 6955

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.