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Art. 151a

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2025 während fünf Jahren zur Schaffung eines flexiblen Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:
    1. die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13);
    2. die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage für die Mannschaft (Art. 42 Abs. 2);
    3. die Höchstdauer der Rekrutenschulen (Art. 49 Abs. 4);
    4. die Höchstdauer der Wiederholungskurse (Art. 51 Abs. 2);
    5. die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung (Art. 54a ).
  2. Die Höchstzahl nach Absatz 1 Buchstabe b darf um maximal 30 Tage abweichen. Die Höchstdauer nach Absatz 1 Buchstabe c darf um maximal sechs Wochen abweichen. Die Höchstdauer nach Absatz 1 Buchstabe d darf um maximal 14 Tage abweichen.

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