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Art. 22a

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert.
  2. Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden.

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