Für die Entscheide nach den Artikeln 21–22a ist das Kommando Operationen12zuständig.
Es kann für den Entscheid:
polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation ausdrücklich verzichtet, so ist das Kommando Operationen3an dieses Urteil gebunden.
Footnotes
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725;BBl 2021 2198). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. ↩